ChrissVector
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Aber das war doch hier gar nicht das Thema. Dass man die tatsächliche Gewalt eben nicht mehr ohne weiteres ausübt wenn man die Waffe aus der Hand gibt ist ja jetzt auch keine ganz neue "Rechtsauffassung".
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Der erste Teil ist eben Ausfluss des Bedürfnisprinzips. Diese Interpretation was die "Beschränkung auf vom Bedürfnis umfasste Verwendung" angeht ist dabei auch nicht neu. Wären es jetzt Aufnahmen von Übungen gewesen, die man mit Trockentraining für den Schießsport hätte glaubhaft erklären können wäre das wahrscheinlich nicht problematisch gewesen. Reines "Posen" ist aber nunmal nicht Teil des Bedürfnisses "Schießsport". Hier sind wir dann beim Thema "erforderliche Vorkehrungen im zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen". Halte ich auch für etwas weiter hergeholt, es zu Unterlassen zu präsentieren was und wo man seine Waffen hat kann man aber auch durchaus unter den Zweck dieser Norm fassen.
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Wenn ich den zeitlichen Ablauf richtig verstanden habe war das einfach eine normale Aufbewahrungskontrolle ohne konkreten Anlass. Daraufhin dann Strafverfahren, das eingestellt wurde, und seitens der Behörde wahrscheinlich noch mal alle, einschließlich Hühneraugen zugedrückt und ihm die WBK gelassen. Dann beim Antrag für die neue WBK Überprüfung, Bilder entdeckt, Unzuverlässigkeit da weiterer Verstoß, Ablehung der Erteilung für die Frau und Widerruf für den Mann. - Waffe Unberechtigten in nicht erlaubnisfreier Situation überlassen - Munition nicht wie vorgeschrieben gelagert - Waffen nicht vorschriftsmäßig gelagert (nicht nur das Luftgewehr, auch die geladenen Schreckschusswaffen) Sind halt glasklare Verstöße gegen das WaffG, die haben bei LWB nunmal den Verlust der Zuverlässigkeit zur Folge. Andere Fälle des illegalen Waffenbesitzes haben damit nicht wirklich was zu tun.
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Wenn man den Artikel in Gänze liest hat es dort nicht die falschen erwischt. Was mich allerdings irritiert ist die zeitliche Abfolge der Geschehnisse, aber auch die lässt sich bei genauerer Betrachtung wohl erklären. Wenn, wie ich mal annehme, die WBK wegen Wegfall der Zuverlässigkeit widerrufen wurde wird den Besitzern entweder auferlegt, die Waffen binnen einer gesetzten Frist einem Berechtigten zu überlassen, oder sie werden sichergestellt und es wird um die Benennung eines Berechtigten an den die Behörde sie überlassen soll gebeten. Sollte in der Frist kein Berechtigter benannt sein werden sie regelmäßig verwertet, heißt in 99% der Fälle vernichtet. An den Eigentumsverhältnissen ändert sich bei der Überlassung an einen anderen Berechtigten erst mal nichts, die Waffen eventuell an oder über diesen zu verkaufen und übereignen steht den Eigentümern frei. Ganz trocken: gibts nicht.
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Das "Verbot", das bei 1:1-Umsetzung in nationales Recht in Deutschland in weiten Teilen die größte Lockerung seit 1972 bedeutet hätte... Bei Magazinen hätte es hinsichtlich der Verwendung eine Einschränkung gegeben (die es gewissermaßen schon gab), mehr aber auch nicht. Bei allen Unkenrufen auf die EU-Feuerwaffenrichtlinie, die Verantwortung für die weit darüber hinausgehenden nationalen Verschärfungen die mit dieser begründet wurden, weil man davon ausging dass sie eh niemand liest und die Nebelkerze erkennt, auf Brüssel zu schieben ignoriert mal wieder, dass Politik und Verbände die eigentlichen Treiber der Verschärfungen sind, sei es durch aktives Streben nach Verschärfung oder durch passives hinnehmen. Genau wie alle immer auf die bösen Roten und Grünen schimpfen, aber dabei scheinbar ausblenden, dass die letzte große Lockerung unter Rot-Grün und die letzte große Verschärfung unter und mit deutlichem Antrieb durch einen blauschwarzen Innenminister kam... Wir müssen endlich aufhören Waffenpolitik als parteigetrieben zu sehen. Keine Partei wird sich für eine Lockerung oder auch nur eine vernünftige Evaluierung und Rationalisierung des Waffenrechts einsetzen, solange nicht die verschiedenen Verbände ihre Kleinkriege beilegen und versuchen ernsthaft alle Mitglieder zu mobilisieren und alle anderen Bürger zu sensibilisieren.
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Welches Verbot aus § 6 AWaffV erschließt sich überhaupt? Weder der "Anschein" noch die Verwendung von sehr kurzen Kurzwaffen sind in irgendeiner Weise so "gefährlich", dass man diese Waffen einzig vom Schießsport ausschließen müsste. Das ist halt ein gewisser Zirkelschluss: Die Verbände werden bei bestehendem Verbot keine entsprechende Sportordnung genehmigt bekommen (wenn ich nicht irre ist die Regelund der AWaffV hierzu auch älter als das Verbot entsprechender Magazine), und der Gesetzgeber hat keinen Grund die Regelung zu ändern um den Verbänden eine Disziplin zu ermöglichen. ceterum censeo der ganze Paragraph gehört einfach gestrichen. Es gibt keine rationalen Argumente warum man überprüften und bedürftigen Sportschützen bei der Auswahl ihrer Sportgeräte noch weiter beschränken muss als es die Vorgaben zu verbotenen Waffen und Gegenständen ohnehin schon tun.
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Verfahren gegen Waffensammler von der Westküste eingestellt
ChrissVector antwortete auf frosch's Thema in Allgemein
Nur gibt es diesen Grundsatz so im Verwaltungsverfahren nicht. Ich wüsste zu gerne, ob mittlerweile tatsächlich bewiesen werden konnte, dass er Dinge besaß die er nicht hätte besitzen dürfen, oder ob die Einstellung nun ein Versuch ist unter "Drohung" mit höherer Strafe die tatsächliche Beweiserhebung und Verurteilung, und damit auch die Überprüfbarkeit durch eine weitere Instanz, zu umgehen. -
Verfahren gegen Waffensammler von der Westküste eingestellt
ChrissVector antwortete auf frosch's Thema in Allgemein
Irgendwie stinkt das immer noch... Glaube nicht, dass diese Einstellung tatsächlich die letzten relevante Entscheidung in diesem gesamten Zirkus ist... -
Picknick in der Waffenverbotszone? Nehmt den Dolch mit!
ChrissVector antwortete auf JoergS's Thema in Allgemein
Und du bist dir wirklich sicher, dass du das willst? Das kann in zwei ganz verschiedene Richtungen gehen... -
Der Gesetzgeber mag vielleicht hier den Wunsch gehabt haben eine klare und eindeutige Regelung zu treffen, aber wie so oft im WaffG ist ihm das eben nicht gelungen, da er diese Regelung wider Systematik und Telos des Gesetzes geschaffen hat.
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Und so ist das nunmal bei vielen Dingen. Nur, dass es jetzt eben auch mal die Jäger erreicht hat.
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Und genau das wird im Zweifel (wahrscheinlich zeitnah) ein Gericht klären müssen. Und ich persönlich wäre nicht überrascht, wenn die Interpretation von "keine Prüfung der Voraussetzungen" nicht als "überhaupt keine Prüfung der Voraussetzungen", sondern als "keine zwingende/regelmäßige/anlasslose Prüfung der Voraussetzungen" ausgelegt wird. Eben weil der Sinn des WaffG ist, die Verbreitung und Zahl von erlaubnispflichtigen Waffen auf ein angemessenes Minimum zu begrenzen. Aber lassen wir uns überraschen...
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Weil es hier ursprünglich genau darum ging. Bei kalibergleichen Repetierern oder BDF wird sich ab einer gewissen Zahl die selbe Frage stellen. Dann kann man das der Behörde auf Nachfrage erklären.
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Weil das Problem wahrscheinlich am ehesten bei Selbstladern auftritt. Die Gründe dafür kannst du dir selbst ausdenken... Natürlich gibt es diese, nicht zuletzt rechtlich. Dass sie für Jäger keine nennenswerte Rolle spielt ändert nichts an ihrer Existenz. Klar, aber warum du neben einer 16" Schmeisser jetzt noch eine 16" Oberland Arms im selben Kaliber benötigst (!) um die Jagd auszuüben musst eben du im Zweifel der Behörde darlegen! Weil du genau nur die Waffen erwerben und besitzen darfst die du benötigst (!), nicht die, die deiner Laune am jeweilgen Tag halt am besten entsprechen würden...
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Eben. Es ist in § 13 I Nr. 1 WaffG eindeutig definiert, dass Jäger genau die Waffen erwerben dürfen für die sie glaubhaft machen (!), dass sie sie zur Jagdausübung benötigen (!). Genau das "benötigen" zieht die Behörde, wenn es eben nicht entsprechend glaubhaft gemacht wurde, in den beschriebenen Fällen in Zweifel. Ob sie das allgemein oder im Einzelfall darf, und wie hoch die Hürden für die Prüfung und den Nachweis gem. § 13 II WaffG liegen ist die eigentlich entscheidende Frage.
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Was spielt es denn für eine Rolle? Wenn es 30 wären müsste ich hier als Sportschütze für jeden Selbstlader einzeln genau dieses Bedürfnis explizit nachgewiesen haben. Und dennoch ist der Besitz einer Fangschusswaffe unabhängig von der tatsächlichen Nutzung allgemein vom Bedürfnis der Jagd umfasst. Genau das steht bei der X.ten kalibergleichen Selbstladebüchse eben nicht einfach so fest, es wäre am Antragsteller genauer darzulegen und glaubhaft zu machen, wofür genau er eine weitere (!) derartige Waffe benötigt. Genauso wie du erläutern müsstest warum du eine dritte Kurzwaffe benötigst...
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Und leider leben wir nunmal in einem Land, das die Hürden für bestimmte Gegenstände, so viel Spaß sie auch machen, nunmal etwas höher setzt als nur das...
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Habe ich. Genug. Gegenstände erwerben die nicht für einen bestimmten Zweck benötigt werden, sondern einem einfach gefallen, man sie einfach nur haben möchte um sie zu haben, oder das der klar vorrangige Grund für die Anschaffung ist.
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Klar können sie das. Aber genau dort ist der Antragsteller eben dann im Zweifel in der Pflicht glaubhaft zu machen, dass es dieser weiteren Waffen aus irgendwelchen Gründen bedarf. Und die Behörde durchaus berechtigt solche Glaubhaftmachung zu verlangen.
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Das bestreitet auch niemand. Jedoch bleibt das zentrale Problem: Der Jagdschein ist keine Erlaubnis zum Sammeln von Waffen die einem eben gefallen, sie ist eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen für die man eine nachvollziehbare Begründung liefern kann, dass man ihrer (zusätzlich zu den bereits vorhandenen) tatsächlich bedarf. Diese Begründung ist in einem letztlich sehr weit abgesteckten und gerne ausgekosteten Rahmen einfach nur der gültige Jagdschein, aber wenn man das auf die Spitze treibt erzeugt man im Zweifel eben nachfragen, und wenn man diese nicht zufriedenstellend beantworten kann werden einem von der zuständigen Behörde eben Grenzen aufgezeigt.
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Gegen "mehrere" allgemein nichts, gegen mehrere in ihrer Funktion für den jagdlichen Einsatz (zu) identische das Gesetz. Auch Jäger haben eben kein unbegrenztes Bedürfnis zum Besitz von Langwaffen, sondern gemäß § 13 I Nr. 1 WaffG nur soweit sie glaubhaft machen können, dass sie diese (weitere) Waffe zur Jagdausübung benötigen. Das wird nicht für jede Waffe im Einzelnen geprüft, wenn allerdings dem Sachbearbeiter auffällt, dass der Jäger gerade den vierten Halbautomaten im selben Kaliber erworben hat stellt sich durchaus berechtigt die Frage wozu er diesen konkret zur Jagdausübung benötigt, also welche Arten der Jagd er mit diesem nun betreiben kann für die seine bisherigen Langwaffen nicht ausreichen oder weniger gut geeignet sind.
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Das konnte sie immer schon, wenn aus irgendeinem Grund die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz (oder zum Erwerb) zwischenzeitlich weggefallen sind. Die Eintragung ist letztlich die Erteilung der Besitzerlaubnis, der Voreintrag (sofern nötig) die Erteilung der Erwerbserlaubnis. Welche Regelung genau vermisst du denn konkret?
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Bei deiner Behörde vielleicht...
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Und wie genau kommst du zu diesem Schluss? Im Gegensatz zu Waffen auf der Gelben gibt es bei der Grünen keine automatische Berechtigung zum Munitionserwerb, egal ob der Erwerb des Wechselsystems erlaubnisfrei ist.