Zum Inhalt springen

msk

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    495
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von msk

  1. Waffenschränke sind Waffenschränke und Wertschutzschränke sind Schränke, die zum Zwecke der Aufbewahrung von Wertsachen inklusive Versicherung selbiger angeschafft werden. Nicht umsonst bezieht sich die Richtlinie der Versicherer auf die Versicherungsmöglichkeit von Wertgegenständen bis zu einem gewissen Wert und die dafür notwendigen Vorgaben. Denen ist der Zweck von Waffenaufbewahrung völlig egal. Dem Waffengesetz ist wiederum der Wert und die Versicherung des Schrankinhalts vollkommen egal. Unterschiedliche Zwecke, die zwar Schränke derselben Norm erfordern, die sich aber nicht über die Norm gegenseitig Anforderungen vererben. Zu glauben, nur weil aus Richtlinie A die Norm X definiert wurde, dass dann alle anderen Richtlinien, die Norm X erfordern, alles aus Richtlinie A erben, ist totaler Stuss. Über die Norm vererbt sich gar nichts. Der Weg ist immer umgekehrt: Anwendung erfordert bestimmte Regeln und Eigenschaften von Gegenständen und für deren Einhaltung sucht man die am besten passende Norm für diese Gegenstände.
  2. Genau genommen wird die Verankerung laut VdS für Wertschutzschränke vorgegeben, damit deren Inhalt auch entsprechend versichert werden kann. Da geht es klar um den Anwendungsfall "Ich lege da wertvolle Dinge rein und lasse mir diese Dinge bis zu einer sehr hohen Summe auch versichern". Ich zitiere mal aus der Pressemitteilung zum Merkblatt VdS 5012: Das, was hier immer wieder fälschlicherweise in die Anforderungen für die Aufstellung eines Waffenschrankes hineingemischt wird, ist nichts weiter als eine privatwirtschaftlich erstellte Richtlinie der Versicherungen für die Versicherung von Wertsachen, entspricht quasi Versicherungsbedingungen. Die hat weder gesetzgebenden Charakter noch irgendwas mit der Anwendung "Waffenschrank" zu tun. Dass sich aus dieser Richtlinie auch bestimmte Anforderungen an die Norm für den Schrank ableiten, bedeutet auf keinen Fall, dass andere Anwendungen, die ebenfalls Schränke dieser Norm fordern, genau diese Anforderungen aus der Richtline "erben". Das ist völliger Quark.
  3. Nein, die Norm sagt überhaupt nicht, dass die Schränke verankert sein müssen. Das kann überhaupt nicht Inhalt einer Norm für einen Gegenstand sein, denn die beschreibt die Beschaffenheit des Gegenstandes und nicht Regeln für den Anwender. Die Norm sagt nur, dass Verankerungsmöglichkeiten an einem Schrank vorhanden sein müssen und wie die beschaffen sein sollen. Und das ist nur eine von vielen Anforderungen an den Schrank. Dass und wie der Schrank zu verwenden ist, wird durch eine anwendungsbezogene Richtlinie oder ein Gesetz definiert. So sagt die VdS für Wertschutzschränke (mit entsprechender Versicherungssumme), dass diese verankert werden müssen, während das Waffengesetz das für Waffenschränke eben nicht fordert. Das ist auch logisch, denn bei Werten im hohen fünfstelligen Bereich lohnt sich auch der umständliche Abtransport eines solchen Schrankes, während ein paar Waffen im Schrank vor allem für Familienmitglieder unerreichbar sein sollen und der Diebstahl nur eine sehr untergeordnete Rolle spielt (und man deshalb auch die Anforderungen mit Augenmaß formuliert hat). Wenn man schon anderen "an den Haaren berbeigezogene Herausklauberei" vorwirft, sollte man wenigstens ein paar Beiträge hier gelesen und verstanden haben. Insbesondere den Teil, wo erklärt wird, dass eine Norm für einen Gegenstand und die Anwendungsvorschrift für diesen Gegenstand in Bezug auf eine bestimmte Anwendungsart zwei völlig verschiedene Dinge sind. Und der angebliche "Murks" des Gesetzgebers ist keiner, wenn man meine Erläuterungen gelesen und verstanden hat.
  4. Es wird keine Eigenschaft weggelassen. Der Schrank erfüllt die Norm. Es geht ja nicht darum, ob der Schrank die Verankerungsmöglichkeit besitzen soll oder nicht. Es geht darum, dass dieser Teil der Norm für die Anwendung "Waffenschrank" laut WaffG für den Waffenbesitzer nicht explizit von Belang ist, denn im Gegensatz zur VdS wird eben keine Verankerung gefordert. Nur weil eine Norm eine bestimmte Anzahl von Anforderungen umfasst, heißt das noch lange nicht, dass alle diese Anforderungen für jede Anwendung relevant sind. Das wäre nur der Fall, wenn eine Norm speziell für eine einzelne Anwendung geschaffen würde, was hier ja gerade nicht der Fall ist. Mal abgesehen davon bezweifle ich, dass der Gesetzgeber den Diebstahl beim Wohnungseinbruch als relevanten Fall vor Augen hatte, sondern es geht vor allem um den verhinderten Zugriff durch Familienangehörige. Für den Einbrecher ist das eher schlecht zu versilberndes Material und der Teil der Kriminalität, der mit der WBK "schwarz" unterwegs ist, hat andere Bezugsquellen als Zufallsfunde beim Wohnungseinbruch. Und spätestens für Waffenschränke mit einem Gewicht von mehr als 200 kg ist das eine rein theoretische Diskussion - die wird kein Einbrecher-Team mehr heraustragen. Wer es wirklich gezielt darauf absieht, wird den vor Ort aufbrechen, denn das muss er ja sowieso machen.
  5. Korrekt. Er zertifiziert, dass der Gegenstand die (beispielsweise) 100 Anforderungen der Norm erfüllt. Nicht mehr und nicht weniger. Für Anwendung A sind dann 75 davon relevant und entsprechende Anwendungsvorschriften vorhanden, während für Anwendung B 54 (teilweise andere) Anforderungen relevant sind und die Anwendungsvorschriften entsprechend anders sind. Für beide Anwendungen ist die Norm vorgeschrieben, aber das heißt eben noch lange nicht, das für beide Anwendungen dieselben Regeln gelten. Genau darum ist für die Aufbewahrung von Wertsachen entsprechend VdS eine Verankerung notwendig, während das Waffengesetz das nicht fordert.
  6. Ist es denn so kompliziert, zwischen der Zertifizierung eines Gegenstandes und einer Vorschrift für eine (andere!) Verwendung zu unterscheiden? Die Zertifizierung bekommt der Schrank für seine Eigenschaften, nicht für irgendeine Art der Verwendung. Und nur weil der Schrank für eine andere Verwendungsart verankert werden muss, vererbt sich diese Anforderung nicht irgendwie über das Zertifikat auf die Aufbewahrungsvorschriften für Waffen.
  7. Da das Waffengesetz bei den A/B-Schränken explizit vom einer Gewichtsgrenze in Bezug auf die Menge der aufzubewahrenden Waffen spricht, ist damit eigentlich auch schon erschöpfend das Thema geklärt. Dieser Abschnitt bezieht sich ja implizit auf das Wegtragen und liefert übersetzt die Aussage, dass das Wegtragen wenigstens nicht zu viele Waffen betreffen soll. Wer ganz sicher gehen will, dass nicht auch irgendein Richter Blödsinn in das Gesetz reininterpretiert, orientiert aich halt an den 200 kg. Ab 200 kg würde ich jedenfalls definitiv nichts mehr verankern. Aber auch das Verankern unterhalb dieser Grenze ist nach dem Gesetz nicht erforderlich und eher etwas, das man für den ruhigen Schlaf tut.
  8. Du hast eine andere Frage gestellt als Dein Vorschreiber. Und die Antwort, die Du bekommen hast, hat mit den Anforderungen des Waffengesetzes und der Zertifizierung eines Schrankes nichts zu tun. Der verliert nämlich nicht seine Löcher, nur weil Du ihn nicht anschraubst.
  9. Dein Problem ist einfach, dass Du nicht im Ansatz verstanden hast, dass die Norm für einen Gegenstand und die Vorschriften für dessen Anwendung zwei völlig verschiedene Dinge sind. Die Norm für den Gegenstand fordert verschiedene Eigenschaften. Wie das bei Normen eben so der Normalfall ist, benötigen nicht alle Anwendungen dieselben oder alle Eigenschaften, die in der Norm beschrieben sind. Das ist erst mal ganz grundlegend zu verstehen! Es ist auch völliger Quatsch zu behaupten, dass die Norm für einen Gegenstand erst bei bestimmter Handhabung oder Installation erfüllt ist. Wie ich den Schrank verwende, hat überhaupt keinen Einfluss auf dessen Zertifizierung. Die Norm dieser Schränke verlangt eine Verankerungsmöglichkeit, die haben die Schränke und damit entsprechen die der Norm. Jetzt kommt das Gesetz, das die Anwendung bestimmt: Das schreibt vor, dass ein solcher Schrank zu verwenden ist, weil dem Gesetzgeber bestimmte (nicht zwingend alle!) Eigenschaften der Norm wichtig sind. Das Gesetz regelt nicht, ob der verankert sein muss, welches Schließsystem verwendet werden muss und ob er an einem bestimmten Ort zu stehen hat. Das bedeutet, dass Du diese Punkte unter Berücksichtigung anderer gesetzlicher Vorschriften (oder eben Gerichtsurteilen zur Präzisierung bei nicht geregelten Fragestellungen) frei wählen kannst. Nochmal: Nur weil ein Gegenstand eine bestimmte Norm erfüllen muss, heißt das nicht, dass der Anwender zwingend alle diese Eigenschaften nutzen muss. Und die Anwendungsvorschriften für eine ganz andere Anwendung sind irrelevant.
  10. Absoluter Quatsch. Die Zertifizierung bezieht sich auf Eigenschaften des Schrankes, nicht auf Deine Anwendung! Und da muss der Schrank entsprechende Bohrungen vorweisen. Die Anwendung und welche Eigenschaften der Norm für die Anwendung am Ende wichtig sind, beschreibt das Waffengesetz. Und da kommt eine Verankerung nicht vor.
  11. Hinweise auf das Problem könnte der TE ja auch schon dadurch liefern, dass er beschreibt, was ihm denn bei seinen Nachfragen geantwortet wurde. Wenn ich beruflich von einem solchen Amt abhängig wäre, hätte ich mir schon nach 6 Monaten anwaltliche Unterstützung geholt.
  12. Mausebaer hat schon Recht, man sollte schon sauber formulieren (und das wirklich verinnerlicht haben), denn die Unterschiede zwischen Notwehr, Notstand und der Regeln hinsichtlich der Abwägung bei der Wahl der Mittel sind überhaupt nicht kompliziert, aber wichtig. Gerade in dem Bereich halte ich die Gesetzeslage in Deutschland für gerecht, sinnvoll und klar. Kein Wunder, wurde ja nicht von Rot-Dunkelrotgrün gemacht. Beim Ermittlungsverfahren widerspreche ich ihm allerdings: Hier hält man vorzugsweise seine Klappe und berät sich mit einem Anwalt, bevor man mehr als die normalen Angaben zur eigenen Person (Name etc.) macht.
  13. Die eigentlich relevante Frage, die man in dem Zusammenhang stellen sollte, ist doch diese: Ist es denn überhaupt schon mal vorgekommen, dass Waffenschränke - welcher Klasse auch immer - durch Unbefugte aufgebrochen (nicht aufgeschlossen!!) wurden und mit den Waffen anschließend schwere Straftaten begangen wurden? Sind das Dinge von irgendeiner Relevanz für die Kriminalitätsstatistik? Mir ist da nichts bekannt, was irgendwelche Sicherheitsklassen in Frage stellen oder gar eine Verankerung notwendig erscheinen lassen würde. Selbst wenn, der Aufwand steht in einem kaum vergleichbaren Nutzen, wenn man andere Lebensbereiche und das Risiko für Leib und Leben durch andere Gerätschaften (Werkzeuge, Transportmittel etc...) betrachtet. Würde man ähnliche Maßstäbe da anwenden, wäre in Innenstädten Tempo 10 km/h Vorschrift, Bahnanlagen mit Elektrozäunen eingezäunt und Fahrräder, manuelle Bohr oder Fräsmaschinen wären längst verboten. Und Messer wären generell verbotene Gegenstände für alle - man stelle sich nur vor, was für Diskussionen über die Mordwerkzeuge und deren Verbot nach jedem Mord in Deutschland eigentlich losgehen müsste, gäbe es da dieselben Maßstäbe.
  14. Dort zielt der Einbruch in der Regel auch direkt auf die Waffen und die Munition ab, während das im normalen Wohnhaus eher selten der Fall sein dürfte. Dort ist der Einbrecher an Wertsachen interessiert, die er innerhalb kurzer Zeit und mit wenig Aufwand stehlen kann. Ich denke, dass allgemein der Einbruch kein wirklich relevanter Punkt bei der Wahl der Anforderungen war, sondern der Zugriff von Familienangehörigen. Gerade aus dem Hintergrund der Amokläufe mit "Familienwaffen" hat sich immer wieder Bedarf für Aktionismus seitens der Politik gezeigt. Und wenn schon Tresorhersteller "Bedenken" hinsichtlich der Sicherheit bestimmter Sicherheitsklassen haben, dann umso mehr. So ganz unlogisch erscheint mir daher aus der Sicht die Gesetzgebung nicht zu sein.
  15. Die substanzlose Stänkerei nervt. Der BZL spricht mehr oder weniger von einem Neubeginn, will Dinge anders machen - also sollten auch die größten Kritiker vielleicht mal ein paar Wochen oder Monate abwarten, was passiert. Ansonsten wird aus sachlicher Kritik nur substanzlose Stänkerei, was tatsächlich die Außenwirkung aller Sportschützen beschädigt. Zum Glück agiert der VDB wesentlich professioneller. In der Sache fokussiert und intensiv, ohne ständige blöde Seitenhiebe auf andere.
  16. Genau so. Vermutlich. Ich würde daher auch Aussagen während irgendwelcher Diskussionen nicht auf die Goldwaage legen. Nicht jeder gibt in jeder Minute hundertprozentig Durchdachtes von sich. Relevant ist, was letztendlich in Gesetzesvorlagen landet und beschlossen wird.
  17. Stimmt, das "in der Regel" steht so im Gesetz (den Teil hatte ich schon vergessen), damit sollte das kein Problem sein, wenn die Behörde das erlaubt.
  18. Einfache Lösung: Den ganzen Tag am Mann tragen. In Deiner Bude darfst Du die Dinger führen und eine etwaige Aufbewahrungskontrolle könnte schon an der Wohnungs- oder Haustür schnell erledigt werden. Wenn es irgendwann zu schwer wird, per Leihschein an einen anderen WBK-Inhaber verleihen, dann hast Du einen Monat Zeit für eine Reparatur oder Neubeschaffung.
  19. Das Gesetz kennt in dem Zusammenhang nur den Erwerb, nicht den Austausch. Du darfst nicht mehr als zwei Waffen aller 6 Monate erwerben. Irgendeine Abhängigkeit von bereits vorhandenen Waffen oder deren Verkauf existiert beim Erwerbsstreckungsgebot im Gesetz nicht. Ich würde das auch nicht tun, wenn der SB das anders und liberaler sehen würde. Am Ende bist Du nämlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Und solche Sachen, woraus einem dann irgendwann mal ein Strick in Bezug auf Zuverlässigkeit gedreht werden könnte, würde ich unterlassen.
  20. Naja, noch ein oder zwei Verschärfungen des Waffengesetzes und man kann davon ausgehen, dass der, der sich das alles noch antut, nicht ganz dicht sein kann. Damit ist das Problem endgültig gelöst.
  21. Was nicht verwundert in einem Land, das zwei hässliche sozialistische Diktaturen über viele Jahrzehnte beherbergt hat. Da liegt das Bild vom selbstverantwortlichen und wehrhaften Bürger nicht gerade in den Genen.
  22. Eigentlich ist das Waffenrecht da relativ klar formuliert und beschreibt klar, welche Voraussetzungen hinsichtlich Parteizugehörigkeit gelten. Darüber hinaus nach Belieben eigene Regeln für eine Parteizugehörigkeit unter Anwendung irgendwelcher Zuverlässigkeitsklauseln zu definieren, finde ich rechtlich ziemlich interessant, um es mal freundlich zu formulieren.
  23. Nö, ich muss das nicht weghaben. Von mir aus kann jeder, der so ein Ding haben will, eins haben. Ich habe nur nie den Sinn verstanden. Also wie soll mir das bei der Selbstverteidigung helfen? Durch einen gezielten Wurf gegen den Kopf des Angreifers? Für mich ist das irgendwie absurdes Kinderspielzeug.
  24. Naja, die Umfrage wurde in den Newsletter-Emails auch gut versteckt. Wenn man nicht gerade die einschlägigen youtube-Videos angesehen hat, konnte das schnell untergehen.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.