Zur "Art der Waffe" macht das Gesetz unmissverständliche, ausdrückliche Aussagen:
Dass man vorher mit einer Waffe der beantragten Art trainiert haben muss, steht da explizit nicht drin, das kann man da auch bei sehr viel Fantasie nicht hineininterpretieren. Beim Schreiben des Gesetzes wurde erkennbar darauf geachtet, dass man eine Henne-Ei-Situation vermeidet. Gerade die deutlich unterschiedlichen Formulierungen in Punkt 1 (erlaubnispflichtige Schusswaffen für Training) und Punkt 3 (für Disziplin zugelassen) machen das ganz klar, dass zwischen vorherigem Training und Erwerb kein direkter Zusammenhang bezüglich der Art der Waffe besteht.
In der angesprochenen Verwaltungsvorschrift steht auch nichts anderes drin.
Ich denke, hier sind die Kommentatoren mit den Begrifflichkeiten mangels tieferer Kenntnis in dem Bereich ziemlich ins Schlittern gekommen. Mal abgesehen davon, dass mir nach wie vor unklar ist, wie man gerade bei diesem Gesetzesabschnitt einen Kommentar benötigen sollte. Da kommt schlimmstenfalls nur Geschwurbel hinzu, das irgendwelche Sachen hinzuerfindet.
Die zitierte Antwort von dem SB mit der Aufforderung zur Rücknahme des Antrags sieht mir in Form und Inhalt eher nach fehlender Kompetenz in dem Bereich aus. Das Gesetz ist gerade in dieser Hinsicht klar formuliert, da braucht man keine Kommentare heranziehen. Gerade in einer Antwort irgendeiner Verwaltung bezieht man sich direkt auf die Gesetze und nicht auf irgendwelche Kommentare.
Dass der Antragsteller seinen Antrag zurückgezogen hat, ist meiner Meinung nach auch nicht sonderlich schlau. Ich hätte den mit Verweis auf den $14 des Gesetzes (inklusive Zitat) aufrecht erhalten und auf einen ordentlichen Bescheid bestanden, der dann die Möglichkeit für Rechtsmittel bietet. Mit der entsprechenden Leihwaffe kann man parallel dazu ja immer noch schießen, sofern verfügbar, das verhindert ein offizieller Bescheid ja nicht.