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IGNORED

Hätte gerne Rat zu Ermittlungsverfahren


FridericusRex

Empfohlene Beiträge

Liebe Forumsteilnehmer,

ich möchte um Eure Einschätzung/Rat bitten. Gestern erhielt ich Post von der Kreispolizeibehörde Gütersloh. Mir wird vorgeworfen, über eGun Reduzierhülsen erworben zu haben, ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zu besitzen.

Das stimmt insoweit, als ich tatsächlich (noch) keinerlei waffenrechtliche Berechtigung besitze. Die Reduzierhülse habe ich auch über eGun gekauft.

Dabei handelt es sich um Hülsen, die das verschießen von 8mm PAK Kartuschen in einem Salutgewehr ermöglichen. Meiner Meinung nach also Gegenstände, die für Volljährige frei erwerbbar sind.

Hat sich der Sachbearbeiter vertan? Weiß er vielleicht nicht was Reduzierhülsen sind? Oder wird diese Bezeichnung auch für wesentliche Waffenteile benutzt?

Es würde mich freuen, Meinungen dazu zu erhalten.

Liebe Grüße

Andy

post-23789-1334386213_thumb.jpg

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Ein Blick ins aktuelle WaffG zeigt, wieso die Staatsanwaltschaft aktiv geworden ist:

Einsätze sind im WaffG erwähnt unter

Anlage 1, Abschnitt 1

3.7 Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind.

Diese sind nur unter der hier bestimmten Bedingung erlaubnisfrei:

Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2:

Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

2a. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Ergo liegt aus Sicht der Staatsanwaltschaft bei Überlasser und Erwerber hier ein Vergehen vor, sofern der Erwerber nicht eine Schusswaffe besitzt, die für die Einsätze geeignet ist.

Mein Rat: Suche Dir einen Rechtsanwalt, der sich im WaffG sehr gut auskennt.

Interessant ist wieder einmal festzustellen, wie intensiv Auktionsplattformen von den Sicherheitsbehörden überwacht werden.

Gruß und viel Glück, glockero

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und auch hier zeigt sich mal wieder die Schwachsinnigkeit des WaffG.

Hand aufs Herz: wer von den hier anwesenden LWB hätte sich auch keine Gedanken über den Erwerb gemacht?

Manchmal habe ich das Gefühl, das WaffG ist absichtlich so kompliziert gemacht, um den LWB in möglichst viele Fallstricke laufen zu lassen. Dann kann man ja wunderbar die Zuverlässigkeit aberkennen.

Oder die Macher waren tatsächlich zu blöd.

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Einsätze sind wesentliche Waffenteile und stehen deshalb der Waffe gleich, für die sie bestimmt sind.

Wenn es sich hier klar um Salutadapter handelt, dann wäre man aus dem Schneider.

Schalldämpfer, die für eine erlaubnisfreie Druckluftwaffe verkauft werden, sind ja ebenfalls frei, selbst wenn man sie wegen des 1/2 UNF-Gewindes auch für eine erlaubnispflichtige KK-Waffe verwenden könnte.

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2a. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Ergo liegt aus Sicht der Staatsanwaltschaft bei Überlasser und Erwerber hier ein Vergehen vor, sofern der Erwerber nicht eine Schusswaffe besitzt, die für die Einsätze geeignet ist.

Interessant. Mal sehen, was ein RA daraus machen kann, dass die Schusswaffe (Salutwaffe), für die der "Einsatz" bestimmt ist, gar nicht in irgendwelchen Waffenbesitzkarten eingetragen wird.

Echt ein Wahnsinn, wo wir schon angekommen sind. Strafverfahren wegen Platzpatronen.

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*fingerheb*

Ich!

da bin ich ja gottseidank nicht allein!

Ich möchte nicht wissen, wieviele dieser Einsätze in irgendwelchen Schubladen von Salutwaffen-Besitzern herumliegen.

@2nd: was macht dich so sicher mit der Aussage "Wenn es sich hier klar um Salutadapter handelt, dann wäre man aus dem Schneider."?

Wo steht das und woran erkennt man einen "Salutadapter"?

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@2nd: was macht dich so sicher mit der Aussage "Wenn es sich hier klar um Salutadapter handelt, dann wäre man aus dem Schneider."?

Wo steht das und woran erkennt man einen "Salutadapter"?

Wie bereits geschrieben gelten Einsätze rechtlich als wesentlicher Teil einer Schusswaffe.

WaffG Anlage 1 Nr. 3

Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen

[...]

3.7

Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind.

Wesentliche Teile sind hinsichtlich ihrer Erlaubnisvoraussetzungen denjenigen Waffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind.

WaffG Anlage 1 Nr. 1.3

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen [...] stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. [...]

Ergibt sich hier die Bestimmung "Salut-Adapter", dann sind sie rechtlich wie die Salut-Waffe zu behandeln, nämlich erlaubnisfrei.

WaffG Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2

Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

1.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

[...]

1.5

veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind (Salutwaffen)

Hilfsweise könnte man sich noch damit verteidigen, dass man ja eine gelbe WBK oder einen Jagdschein hat und deshalb für die komplette Waffe erwerbsberechtigt ist, dann also auch für gleichgestellte Teile davon. Man habe lediglich gegen die Anzeigepflicht verstoßen, was nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 53 I Nr. 5 WaffG, § 10 Ia WaffG, ) und keine Straftat darstellt.

§ 58 XII WaffG

Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen.

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 WaffG

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

[...]

2a.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Der Erwerb soll hier ja im Jahr 2007 stattgefunden haben!

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Interessant. Mal sehen, was ein RA daraus machen kann, dass die Schusswaffe (Salutwaffe), für die der "Einsatz" bestimmt ist, gar nicht in irgendwelchen Waffenbesitzkarten eingetragen wird.

Echt ein Wahnsinn, wo wir schon angekommen sind. Strafverfahren wegen Platzpatronen.

Bei Salutwaffen ist der Adapter fest im Patronenlager verankert sonst wäre die Waffe keine Salutwaffe !!

Bei Dekowaffen ist das Patronenlager zugeschweißt und bei Salutwaffen wird der Salutadapter fest mit dem Lauf verbunden und selbiger fest mit der Waffe verbunden.(i.d.R.geschweißt)

Die Salutadapter bei F+M sind auch WBK pflichtig !!

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Bei Salutwaffen ist der Adapter fest im Patronenlager verankert sonst wäre die Waffe keine Salutwaffe !!

Bei Dekowaffen ist das Patronenlager zugeschweißt und bei Salutwaffen wird der Salutadapter fest mit dem Lauf verbunden und selbiger fest mit der Waffe verbunden.(i.d.R.geschweißt)

Zum Salut-Umbau:

Erlaubt ist es auch, lediglich das Patronenlager zu verstiften, so dass Originalhülsen wegen der Länge nicht mehr passen. SSW-Platzpatronen werden dann über Salut-Hülsen geladen.

Es gibt da aktuell eine eGun-Auktion mit der Artikel-ID 3797225. Die dazugehörige Hülse wird mit angeboten. Das müsste dann ja auch hundepfui sein.

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Zum Salut-Umbau:

Erlaubt ist es auch, lediglich das Patronenlager zu verstiften, so dass Originalhülsen wegen der Länge nicht mehr passen. SSW-Platzpatronen werden dann über Salut-Hülsen geladen.

Es gibt da aktuell eine eGun-Auktion mit der Artikel-ID 3797225. Die dazugehörige Hülse wird mit angeboten. Das müsste dann ja auch hundepfui sein.

Das Patronenlager wurde aufgebohrt/aufgerieben und verstiftet und jetzt braucht man eine Ladehülse damit 8mm Knall geladen werden kann.

Diese Ladehülse paßt bestimmt in kein gängiges Patronenlager sonst wäre sie wbk-pflichtig.

Mal sehen wer die nächste Post vom Amt bekommt. :beach:

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Woher wissen die Ermittlungsbeghörden, wer welchen Artikel bei egun gekauft hat und ob dieser die entsprechende Berechtigung hat (Namen, Adressen)??

DDR 2.0?

Wie man dem Behördenbrief entnehmen kann wurde der Verkäufer einkassiert weil er die Hülsen selbst gefertigt hat.

Verstoß gegen das Waffengesetz wegen fehlender Herstellungsberechtigung ???

Jetzt werden die Beweismittel beschlagnahmt. Die Kundendaten werden vom Verkäufer bzw XGUN kommen. Die werden sich auch nicht gegen einen richterlichen Beschluß wehren können/wollen.

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Also,..........

das paßt alles rechtlich überhaupt nicht zusammen.

1. Die Salutwaffe ist frei ab 18J.

2. Größere "Patronen" können garnicht mehr eingeführt/verschossen werden, folglich kann man hier garnichts reduzieren. Die Teile sind nur ein technisch notwendiges Mittel damit man das Salutgewehr überhaupt nutzen kann.

3. Die Rechtsnorm mit den Wechselsystemen, Einsteckläufen, Einsätzen, usw. betrifft nur solche, welche für eine WBK-pflichtige bestimmt sind.

4. Die Teile sind der Waffe gleichgestellt,.......wofür sie bestimmt sind,.....ergo.........

Haben die nichts besseres zu tun?

@Tauri

Das mit den Fallstricken sage ich schon seit 2003!

@Inbo B.

Die Salutadapter, Reduzierhülsen, Adapter, usw. von z.B. Frank&Monika sind aber nicht für eine Salutwaffe bestimmt, sondern für eine WBK-pflichtige Waffe, daher sieht es da etwas anders aus.

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Wenn Deine Salutadapter speziell für Salutgewehre gefertigt sind und damit nicht mehr in normale Patronenlager passen, sollten die Dinger eigentlich frei sein. Wenn die allerdings passen, wird's rechtlich problematisch, da EWB-pflichtig. So oder so wollen die die Dinger ja einziehen, da der Verkäufer die ohne Berechtigung selbst gefertigt hat.

Ich würde mit den Teilen zum nächsten Büchsenmacher gehen, um zu überprüfen, ob die in die entsprechende scharfe Waffe passen. Falls nein, würde ich mir das vom Büxer bestätigen lassen und eine Kopie davon zusammen mit den Hülsen zurücksenden. Falls ja, würde ich mir einen Anwalt nehmen. Allerdings ist das nur meine persönliche Meinung.

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...Es würde mich freuen, Meinungen dazu zu erhalten....

Da bereits ein Ermittlungsverfahren geführt wird, gibt es nur einen guten Rat: Unbedingt sofort (!) einen guten Fachanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interesen betreuen!

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Ich würde mit den Teilen zum nächsten Büchsenmacher gehen,

um zu überprüfen, ob die in die entsprechende scharfe Waffe passen.

Naja,

bei der großen Anzahl von verschiedenen Langwaffenkalibern werden

selbst fabrikmäßig gefertigte Ladehülsen immer auch in mindestens

ein Patronenlager passen...

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@ 2nd und Christian

durchaus schlüssige und einleuchtende Auslegung, für uns!

Aber offensichtlich nicht für die Staatsanwaltschaft. Wenn bei einer Salutwaffe das Patronenlager verstiftet und angebohrt wurde, hat es trotzdem im vorderen Bereich immer noch die Originalmaße. Folglich muss auch ein Adapter die Originalmaße des Lagers haben und kann somit auch in scharfen Waffen gleichen Kalibers verwendet werden. Das ist meiner Meinung nach der springende Punkt. Das wird spannend. Bitte weiter berichten.

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Hinsichtlich der Ermittlungen gegen die Käufer spielt offensichtlich auch die (evtl.) fehlende Kennzeichnung und Beschussprüfung oder Zulassung (PTB) eine Rolle!

Sind die Reduzierhülsen mit einer Kennzeichnung und einem Beschusszeichen bzw. PTB-Zeichen versehen?

Vor der Hülse(n) unbedingt Fotos von machen!

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.....

Wenn bei einer Salutwaffe das Patronenlager verstiftet und angebohrt wurde, hat es trotzdem im vorderen Bereich immer noch die Originalmaße. Folglich muss auch ein Adapter die Originalmaße des Lagers haben und kann somit auch in scharfen Waffen gleichen Kalibers verwendet werden.

........

Es geht hier aber nicht um eine "mögliche" Verwendungsfähigkeit, sondern um die Bestimmung.

@Joe07

Die Ladehülsen von Frank&Monika für z.B. die Salut 98er haben keine Kennzeichnung

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Zur Problematik, wofür die Hülsen bestimmt sind, hat Christian 555 ja schon geschrieben. Dies ist auch meine Ansicht. Auf passen oder nicht passen kann es nicht ankommen. Siehe dazu auch mein Beispiel mit dem Schalldämpfer in Beitrag #6.

Das Beschussrecht können wir hier für das Ermittlungsverfahren außen vor lassen. Darin geht es nämlich nur um Ordnungswidrigkeiten. Dem Threadstarter wird aber eine Straftat vorgeworfen.

Ordnungswidrig ist allein das in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringen, die gewerbsmäßige Herstellung sowie das gewerbsmäßige Überlassen. Nichts von alledem hat der Threadstarter gemacht. Ob die Einsätze, um die es hier ging, der Bauartprüfung bedurften, kann letztlich dahinstehen.

§ 21 BeschG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

[...]

2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 [...] einen dort genannten Gegenstand in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbsmäßig herstellt,

[...]

6. entgegen § 12 Abs. 2 einen dort genannten Gegenstand gewerbsmäßig anderen überlässt,

[...]

§ 12 BeschG

[...]

(2) Schusswaffen, Geräte, Einsätze, Einsteckläufe und Munition, die nach den §§ 7 bis 11 der Prüfung oder der Zulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene Prüf- oder Zulassungszeichen tragen und, im Falle des § 10 Abs. 2, die Verwendungshinweise angebracht sind.

§ 7 BeschG

(1) [...] Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung [...] dürfen als serienmäßig hergestellte Stücke nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelassen sind.

[...]

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Ich könnte mir vorstellen, das es so abgelaufen ist:

die Staatsanwaltschaft ist auf den Hersteller dieser "Reduzierhülsen" aka Salutadapter aufmerksam geworden.

Im Zuge der Ermittlungen werden dann die Bücher und Verkäufe kontrolliert wo natürlich auch die Adressen der Kunden stehen.

Dort steht beispielsweise: Am XX.XX.XX Verkauf einer Reduzierhülse an Herr Sowieso in Musterhausen.

Also muß die Staatsanwaltschaft den Herrn Sowieso anschreiben und sich um den Verbleib des illegal hergestellten Gegenstandes kümmern.

Nun geht aus diesen Büchern vielleicht nicht hervor ob es sich damals um einen Salutadapter oder um eine Reduzierhülse handelte.

Ergo vermuten die Herren erst mal das schlimmste.

Man kann sich jetzt natürlich einen Anwalt nehmen, ich bin aber zuversichtlich das das Ermittlungsverfahren nach Erhalt und Überprüfung des Adapters eingestellt wird.

Nur meine 2 Öhre

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... Man habe lediglich gegen die Anzeigepflicht verstoßen, was nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 53 I Nr. 5 WaffG, § 10 Ia WaffG, ) und keine Straftat darstellt. ...

Auf was bezieht sich die Anzeigepflicht? Ich meine mich an recht ausführliche Threads hier im Forum zu erinnern, die eine Anzeigepflicht für Reduzierhülsen etc verneinen.

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