Zum Inhalt springen
IGNORED

Standaufsicht – Online-Lehrgänge


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 38 Minuten schrieb Habakuk:

Schießleiter - Schießsportleiter.......Unterschied?

 

Gruß Habakuk

 

als ein Freund von uns beiden noch BDS Schießportleiter in unserem Verein war, habe ich ihn etwa 2 Jahre bezüglich einer Erkrankung vertreten.

Da musste ich damals quasi all die VM und LM Anmeldungen verwalten, versenden, Geld eintreiben und Urkunden, Nadeln und Ehrungen ...........organisieren,

bis hin zum Vortrag auf der Hauptversammlung.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb webnotar:

Aber auch hier dürfte das Nichtmitführen eines Ausweises kein Bußgeld rechtfertigen, da es keine (mir ersichtliche) Pflicht dazu gibt, deren Nichtbefolgung bußgeldbewehrt ist.

 

Oh doch:

 

Zitat

(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für eine Überprüfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson zu gewähren. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagdlichen Vereinigung beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit der Maßgabe, dass während der Ausübung der Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist.

 

 

Zitat
Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 
6. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 oder § 25a Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

 

Geschrieben

Zum Thema Online-Lehrgänge:

 

 

1. Kommen nur Vereine, welche einem anerkannten Schießsportverband angehören in den Genuss der Privilegierung von § 10 Abs. 3 AWaffV (Ad-hoc-Bstellung keine Meldung an Behörde 2W voher,  etc)

2. Diese Privilegierung bedingt, dass die Standaufsicht gem. § 10 Abs. 6 AWaffV, also in einem Verbandslehrgang, bzw vom Verband überwachten Lehrgang qualifiziert wurden. Im Lichte der mannigfaltigen Restiktionen im Sportschiessen
   (§6, §,7 §9 AWaffV, §27 Abs. 3 WaffG) ergibt das auch sinn, darüber ausreichende Kenntnisse zu haben

3.  Für den DSB: Die Möglichkeit oder Unmöglichkeit von Online-Lehrgängen ergibt sich nicht unmittelbar aus der  Richtlinie zur Standaufsichtenschulung
     https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Standaufsicht_2025.pdf 

4. Die Schulung ist eben kein bloße Formalität(wie manche online Anbieter meinen...), denn speziell bei der Aufsicht im Sportschießen lauern überall gröbliche Verstöße(=WBK widerruf). Beispiele
    -13 jährigen KK schiessen lassen
   - 12 Jährigen ohne JuBaLi (o.ä.) Luftgewehr schiessen lassen

   - Vom Schießsport ausgeschlossene Waffe sportlich Schiessen lassen

   - Einhaltung der Schießstandzulassung nicht durchgesetzt (unzulässige Kaliber, Distanzen, Zielaufbauten etc)

Und wenn dann mal Kontrolliert wird, macht man ein Youtube-Video mit Schaum vor dem Mund.  Was erlauben! Behörden-Willkür! Unrechtsstaat! Wo sind wir hingekommen!  :rolleyes:

 

 

Zitat

Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 3 eine Schießübung veranstaltet oder an ihr teilnimmt,
2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte schießt,
3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht überwacht,
4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb aufnimmt oder fortsetzt,
5. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3, § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 3 oder § 25a Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
6. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 oder § 25a Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
7. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 das Schießen nicht beaufsichtigt,
9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte nicht untersagt,
10. entgegen § 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt,

 

 

Zitat

1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

11. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,
12. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder entgegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,
13. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt,
14. entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mitführt,

 

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Speedmark:

BDS Schießportleiter

... ist nur bei der DM zwingend erforderlich, bei  BM und LM dringend gewünscht, darunter von Nutzen.

 

Der geprüfte BDS Schießleiter ist auch vAP (der Lehrgang muss vorher abgelegt worden sein).

Die Hauptaufgabe des BDS Schießleiters ist die korrekte Einhaltung des Sporthandbuches. Übrigens NUR der Teile des Standardprogramms! Darum kann es übrigens keinen "verbandsübergreifenden Schießleiter" geben.

 

Die Aufsicht, die über die Sicherheit des Schießens, auch verbandsübergreifend, wacht, ist die "verantwortliche Aufsichtsperson" vAP.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Stunden schrieb ASE:

 

Oh doch:

 

 

 

 

Oh nein!

jedenfalls nicht aufgrund 10 AWaffV. 

Dort geht  es um das Dokument, das die Beauftragung enthält und nicht um einen Ausweis ( Personalausweis. )

 

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Sal-Peter:

... 

Der geprüfte BDS Schießleiter ist auch vAP (der Lehrgang muss vorher abgelegt worden sein).

 

nein, ist er nicht! Er ist vielleicht „befähigt“ aber nicht vAP. Zur vAP wird man ( im Rahmen des 10 abs 3 AWaffV) erst und nur, auf die Dauer, für die man die Aufgabe nach Besuftragung auch übernimmt. 

vor 6 Stunden schrieb Sal-Peter:
Geschrieben

In unserem Verein sind alle WBK Besitzer als Aufsichten und Schießleiter bestellt, bei der Behörde gemeldet und auch abgesegnet. Die Liste dieser Personen hängt auch auf jedem Stand aus und somit von jedem Mitglied und Kontrolleur einsehbar. 

Geschrieben
Am 1.5.2026 um 16:21 schrieb CZM52:

Warum ist das nicht direkt mit der Sachkunde gelaufen? Bietet sich doch an 🤷🏻‍♂️

Es gibt Vereine, bei denen "Neulinge" schnell einen Sachkundelehrgang machen sollen, damit sie wissen, was sie tun, wenn sie mit Vereinswaffen schießen.

Und von einer Standaufsicht erwartet man ein gewisses Maß an Erfahrung, die Neumitglieder noch nicht haben (können).

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb webnotar:

Er ist vielleicht „befähigt“

 

Er ist dafür grundsätzlich befähigt, denn dee vaP Lehrgang ist seit einigen Jahren Voraussetzung, dem SL Lehrgang machen zu dürfen, 

 

in der Tätigkeit als Schießleiter ist er häufig auch tätige vAP, wenn er am Stand arbeitet. 

 

Ja, ich habs ein wenig verkürzt geschrieben. 

Geschrieben (bearbeitet)
Am 1.5.2026 um 15:28 schrieb Tobias Reineck:

ich .......... möchte nun gerne die Qualifikation zur Standaufsicht erwerben.

....

Empfehlungen für seriöse und qualitativ gute Anbieter

Für die Voraussetzungen der Tätigkeit als vAP für einen privilegierten Verein (Regelung in § 10 Abs. 3 AWaffV) dürfte der Inhalt dieser Handreichung (KLICKMICH)  eine wichtige Informationsquelle sein. Es wird alles ausführlich erklärt und ein Formularsatz für die Abarbeitung angeboten.
Wenn - ohne plausible Begründung - etwas anderes gelehrt, behauptet oder erzählt wird, dürfte der Anbieter weder als seriös noch als qualitativ gut zu bewerten sein. 

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben
Am 3.5.2026 um 15:11 schrieb webnotar:

Oh nein!

jedenfalls nicht aufgrund 10 AWaffV. 

Dort geht  es um das Dokument, das die Beauftragung enthält und nicht um einen Ausweis ( Personalausweis. )

 

 

Oh doch.

 

Wie will den die Behörde sonst kontrollieren, wer ihr da gerade den Fetzen vom Verein vor das Gesicht hält.

Nachweispflichten implizieren immer den Nachweis der Identität

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Stunden schrieb ASE:

1. Wie will den die Behörde sonst kontrollieren, wer ihr da gerade den Fetzen vom Verein vor das Gesicht hält.

 

2. Nachweispflichten implizieren immer den Nachweis der Identität

Zu 1:

Wie du meinst, hier geht es aber NUR um die Frage „OWi oder nicht“. Ob die Identität geprüft werden kann, hat damit nichts zu tun; der Verodrnungsgeber hat da  - mal wieder - gestümpert, wenn es ihm denn wichtig hätte sein sollen.

Aus meiner Sicht gilt: mangels Ausweispflicht der vAP als solche -  wie etwa beim „Dabeihaben von Waffen“ - keine OWi, kein Rechtsverstoß, kein Bußgeld!

Du hast doch die Vorschrift zitiert, in der das Vorliegen der OWi geregelt ist. Dort steht nichts davon, dass das Nichtdabeihaben eines Passes oder passersetzenden Dokumentes eine OWi sei oder bußgeldbewehrt wäre.

 

zu 2:

eine OWi liegt nur vor, wenn eine Pflicht ausdrücklich normiert ist und der. Verstoß als OWi ausdrücklich bezeichnet ist. Lies dazu § 1 OWiG. Hier fehlt die Anordnung

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben

Dünnes Eis, dein Formalismus wird nicht fliegen.

 

 

 

 

Zitat

1) 1Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. 2Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.

 

 

Zitat

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

21.    entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

 

 

Es ist unzweifelhaft, dass unter "die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen" der Nachweis der eigenen Identität umfasst, wenn die Behörde prüft, ob die Aufsicht überhaupt qualifiziert und befugt ist, die Aufsicht zu führen. Genau wegen solcher Formalismen-Spielchen wählt man eben diffuse und allumfassende Formulierungen in den Gesetzen, um die Spielchentreiber dann doch noch packen zu können.  

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb ASE:

Es ist unzweifelhaft, dass unter "die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen" der Nachweis der eigenen Identität umfasst

Herrlich! Ich bin immer begeistert, wenn in rechtlichen Diskussionen eine solche ("es ist unzweifelhaft") Bewertung anstatt eines Normzitates erfolgt.
 

Zur Klarstellung:

Es geht (zwischen uns hier) NUR um die Frage, ob für die vAP eine bußgeldbewehrte Pflicht zur MITFÜHRUNG eines "Ausweises" (RP/BPA) besteht.
Es geht NICHT darum ob und wie die Polizeibehörde es (später) anstellt, die Identität der vAP festzustellen.

Inhaltlich: wie ich bereits schrieb: "wie Du meinst"

Geschrieben (bearbeitet)

1. Es besteht als Aufsicht eine bußgeldbewehrte Pflicht  der Behörde die Durchführung des Waffenrechts zu ermöglichen

 

2. Bezüglich der Aufsicht hat die Behörde als Teil von 1. das Recht jederzeit du.a. das Nachweisdokument, welches die Bestellung/ Beauftragung der Aufsicht dokumentiert, zu prüfen. Das kann auch am Sonntag morgen ohne Voranmeldung erfolgen

 

 

3. Zur dieser Prüfung gehört ohne Frage zunächst einmal die Überprüfung, ob die Person, welche den Nachweis vorlegt mit der Person welche im Dokument  benannt wird übereinstimmt. Was denn auch sonst. Wozu dient die Anordnung,  dass der Aufsichtsperson ein Nachweisdokument ausgestellt werden muss? Dazu, dass die Behörde nachprüfen kann ob die Angetroffe Aufsicht qualifiziert und kraft Bestellung/Beauftragung durch den Schiessstandbetteiber zur Aufsichtsführung befugt ist.

 

Qualifikation zur Aufsichtsausübung ungleich Befugnis dazu. Diese muss erst vom Standbetreiber erteilt werden.

 

 

Der Schiessstandbetreiber ist jedoch nicht immer Anwesend und kann dann nicht ad hoc zur Kontrolle herangezogen werden, daher Pflicht zur Aushändigung eines Beauftragungs /Bestellungsnachweises

 

4. Kann eine Aufsichtsperson den Nachweis nicht erbringen und sei es weil ihre Identität der Behörde nicht nachgewiesen werden kann, so kann diese ihre Kontrollfunktion nicht ausüben. Es liegt bereits eine Ordnungswidrigkeit vor.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Wenn ich an meine tolle Privilegierung denke habe ich gleich wieder einen Steifen. Gibt es denn Erfahrungen in der Heilung von Stockholmsyndromen? Frage für einen Freund ohne Bademantel.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb ASE:

1. Es besteht als Aufsicht eine bußgeldbewehrte Pflicht  der Behörde die Durchführung des Waffenrechts zu ermöglichen

2. Bezüglich der Aufsicht hat die Behörde als Teil von 1. das Recht jederzeit du.a. das Nachweisdokument, welches die Bestellung/ Beauftragung der Aufsicht dokumentiert, zu prüfen. Das kann auch am Sonntag morgen ohne Voranmeldung erfolgen

3. Zur dieser Prüfung gehört ohne Frage zunächst einmal die Überprüfung, ob die Person, welche den Nachweis vorlegt mit der Person welche im Dokument  benannt wird übereinstimmt. Was denn auch sonst.

3a Wozu dient die Anordnung,  dass der Aufsichtsperson ein Nachweisdokument ausgestellt werden muss? Dazu, dass die Behörde nachprüfen kann ob die Angetroffe Aufsicht qualifiziert und kraft Bestellung/Beauftragung durch den Schiessstandbetteiber zur Aufsichtsführung befugt ist.

3b Qualifikation zur Aufsichtsausübung ungleich Befugnis dazu. Diese muss erst vom Standbetreiber erteilt werden.

3c Der Schiessstandbetreiber ist jedoch nicht immer Anwesend und kann dann nicht ad hoc zur Kontrolle herangezogen werden, daher Pflicht zur Aushändigung eines Beauftragungs /Bestellungsnachweises

4. Kann eine Aufsichtsperson den Nachweis nicht erbringen und sei es weil ihre Identität der Behörde nicht nachgewiesen werden kann, so kann diese ihre Kontrollfunktion nicht ausüben.

5. Es liegt bereits eine Ordnungswidrigkeit vor.

Wir beide diskutieren hier NUR, ob eine nach § 10 Abs. 3 S. 1 AWaffV beauftragte Person, die den Auftrag angenommen hat, in der Zeit wo sie als vAP fungiert eine OWi begeht, wenn sie bei einer Kontrolle des Schießbetriebes durch die Ordnungsbehörde ihren Personalausweis nicht dabeihabt und vorlegen kann.

 

Ich habe das Gefühl, Du weigerst Dich leider die - zugegeben komplizierte - Rechtslage zur Kenntnis zu nehmen. Das hätte ich von Dir nicht erwartet.
Das ist natürlich ok für mich, aber hier solltest Du dann keinen Unsinn verbreiten und Behauptungen aufstellen, um die Gemeinde nicht in die Irre zu führen.

Setz Dich doch bitte mal mit der Handreichung des LV 12 (die nur die nach § 10 Abs. 3 AWaffV beauftragte vAP betrifft) auseinander und erklär uns dann, was daran falsch ist oder was Du da nicht verstanden hast.

 

Ich versuchs nochmal:

Zu 1: Die Pflichten der vAP ergeben sich aus §§ 10 und 11 der AWaffV. Dort steht nicht das, was Du - ohne Normzitat, also wohl frei erfunden - schreibst (".der Behörde die Durchführung des Waffenrechts zu ermöglichen. "). 

 

zu 2: von der vAP kann die Behörde NUR und NICHT "u.a." die Vorlage des Nachweisdokumentes über die Beauftragung nach § 10 Abs. 3 S. 1 AWaffV verlangen. (Bedenke, die aktuelle Diskussion betrifft die Variante des § 10 Abs. 1 S. 1 AWaffV, in der eine (privilegierte) schießsportliche  Vereinigung  (nach § 14 Abs. 2 WaffG) durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt, also die "Bestellung" schon begrifflich nichts zu suchen hat.

 

zu 3: Dass eine Identitätsfeststellung des Vorlegenden "ohne Frage" zur Prüfung eines Dokumentes gehört, erfindest Du - wohl fälschlich - erneut ohne ein stützendes Normzitat. 

 

zu 3 a: Das Nachweisdokument dient NUR zur Prüfung, ob der Verein eine Beauftragung vorgenommen hat.

Die Qualifikation wird hierbei von der Behörde nicht geprüft; sie wird auch durch die Beauftragung nicht nachgewiesen. Die die Prüfung über die Voraussetzungen für die Beauftragung (u.a. die Befähigung) erfolgt nach § 10 Abs. 3 S 2. und Satz 5 AWaffV beim Verein und nicht bei der vAP.

 

zu 3 b: erste Aussage richtig, zweite Aussage - in unserem Fall des § 10 Abs. 3 AWaffV - falsch; hier erfolgt eine Beauftragung durch den Verein, keine Befugniserteilung durch den Betreiber. Die beauftragte Person wird aber erst durch Annahme des Auftrags und nur auf deren Dauer zur verantwortlichen Aufsicht.

 

zu 3 c: Komplett schief!

Der Betreiber spielt im Fall des § 10 Abs. 3 AWaffV keine Rolle. Er ist in der Variante der Übernahme der Aufsicht durch einen Verein (sehe § 10 Abs. 1 S. 1 AWaffV) raus. 

Einen Bestellungsnachweis gibt es im Fall des § 10 Abs. 3 AWaffV nicht, da es hier über die Beauftragung läuft.

Einen Bestellungsnachweis gibt es auch im Fall des § 10 Abs. 2 AWaffV bei Bestellung durch den Betreiber nicht, da hier die vAP bei der Behörde angezeigt wurde und diese damit Bescheid weis. 

 

zu 4: Die Behörde hat gegenüber der vAP nach § 10 Abs. 3 S. 4 AWaffV eine Kontrollfunktion und Kontrollkompetenz nur im Hinblick auf das Vorhandensein des Beauftragungsdokumentes (§ 10 Abs. 3 S. 3 AWaffV), das der Verein auszustellen hat. Die Ordnungsbehörde kann auch die Identität der vAP feststellen. 

Es besteht aber keine generelle Pflicht, als vAP den Personalausweis bei der Tätigkeit als vAP mitzuführen (anders als nach § 38 WaffG beim Mitführen von Waffen). Wird eine Kontrolle durchgeführt, ist man nach Paragraf 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) dazu verpflichtet, dem zuständigen Amtsträger seinen Namen, den Geburtsort und -tag, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort oder seine Staatsangehörigkeit zu benennen. Die vAP muss sich auf Verlangen ausweisen. Kann die Identität nicht sofort festgestellt werden, ist dies ggf. nachzuholen. Wird hieran mitgewirkt, hat die vAP sich korrekt verhalten und keine OWi begangen.

 

zu 5: NEIN!

Wann durch die vAP eine OWi vorliegt, ergibt sich (nur!) aus dem OWiG, dem WaffG und der AWaffV. 

Hier kommt NUR in Betracht, das in § 10 Abs. 3 genannte Dokument nicht vorzulegen oder auszuhändigen, sonst nichts! Die Nichtvorlage eines Ausweisdokumentes ist KEINE OWi! Keine Strafe (oder OWi) ohne Gesetz!

 

5.1. § 1 Abs. (1) OWiG:
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.

 

5.2. § 53 Abs. 1 Ziffer 23 WaffG:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ....

einer Rechtsverordnung nach ....  § 27 Absatz 7 Satz 2 WaffG .... zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

 

5.3. 

Eingangsformel AWaffV: Auf Grund des  ..... § 27 Abs. 7 Satz 2,..... des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4013), verordnet das Bundesministerium des Innern:

 

5.4 

§ 34 AWaffV: Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

.4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb aufnimmt oder fortsetzt,

5. ....

6. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 oder § 25a Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

7. ....

 

qed

Geschrieben

Ich will nicht stänkernund Euch hier unterbrechen, aber die sog. Behörden sollten sich mal um den regelmäßigen Schusswaffengebrauch auf unseren Straßen kümmern, allein in Berlin in den letzten 5 Tagen…

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb whs:

aber die sog. Behörden sollten sich mal um den regelmäßigen Schusswaffengebrauch auf unseren Straßen kümmern

 

Das ist die Aufgabe der Polizei und nicht die der Waffenbehörde.

 

vor einer Stunde schrieb whs:

Ich will nicht stänkern

 

Doch, willst Du, sonst hättest Du das ja nicht geschrieben. Aber ist ja WO hier.

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.