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IGNORED

Vereinsgewehr KK kommt abhanden (rein hypothetisch)


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Geschrieben (bearbeitet)

Gehen wir mal von folgendem Fall aus: Der Verein in dem ich 2. V. bin hätte einen Trainingsnachmittag, an dem ich nicht dabei bin. Ein Schütze lässt ein KK-Vereinsgewehr nach dem Training auf dem Stand liegen. Der Mann mit dem Schlüssel schließt am Ende des Tages den Tresor zu, ohne zu merken, dass da eine Waffe fehlt. Am nächsten Tag kommt der Verein dem der Stand gehört (wir sind nur Mieter) und findet das Gewehr. Wenn er es uns meldet ist alles gut. Wenn es einer einfach mitnehmen würde, müssten wir der Behörde den Verlust einer erlaubnispflichtigen Waffe anzeigen.

 

Nun meine Frage – wer von uns darf sich denn dann auf eine Zukunft ohne WBK einstellen?

Der Schütze, der die Waffe vergessen hat?

Derjenige, der sie ausgegeben hat?

Derjenige, der abends zugemacht hat?

Der Vorstand?

Der Schießsportleiter?

Der Verein insgesamt, inbezug auf die Vereins WBK?

 

Zur Verkomplizierung der Sachlage gehen wir mal noch davon aus, dass die kleinen Lauser nichtmal einen Leitenden für das Schießen auf die Tafel am Stand geschrieben hätten. Wenn dort aber einer stünde – hätte der dann den schwarzen Peter? Wie kann ich als Vorstand dafür sorgen, dass ich so einem Fall aus der Sache raus bin. Falls der Fall mal eintreten sollte....

 

Das Ganze ist natürlich nur ein Gedankenspiel.

Bearbeitet von RainerE
Geschrieben

Ganz Simpel:

 

Selbstständigen Zugriff auf die Vereinswaffen haben nur die gem. § 10 Abs. 2 WaffG in die Vereins-WBK eingetragenen verantwortlichen Personen. Denn diesen, nicht dem Verein als solches, wird die Erlaubnis erteilt diese Waffen für den Verein zu besitzen. So lautet schon der Erlaubnistext. 

 

Sie sind also, genau wie der private Waffenbesitzer mit höchstpersönlicher Erlaubnis,  verantwortlich für die Verwahrung der Vereinswaffen. Alle waffenrechtlichen Verstöße werden ihnen angerechnet. 

Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb PetMan:

Solche Fragen stelle ich mir auch seit ich auf der Vereins-WBK mit eingetragen bin. Hat das auswirkungen auf mich wenn einer der anderen 3 da mist baut?

 

Zwischen den verantwortlichen Personen wird natürlich schon differenziert. Allerdings nur so lange, wie kein Verschulden durch Unterlassen im Raum steht. Die fehlende Vereinswaffe zu ignorieren ist, keine Option...

Geschrieben

Also, es fehlt ja keine!!! Und wenn, wäre das selbstverständlich keine Option, das zu ignorieren.

 

Aber es beschäftigt mich schon. In dem hypothetischen Fall, den ich geschildert habe, hätte ich ja mit dem Geschehen auf dem Schießstand nichts zu tun gehabt – stehe aber mit in der WBK. Dort steht auch derjenige, der sie ausgegeben hat und derjenige, der abends den Tresor zugemacht hat. Wer bekommt den Ärger ab? Oder besser gesagt, wie kann ich mich schützen vor Mist, den die anderen bauen – siehe Beitrag von @PetMan.

Geschrieben (bearbeitet)

Stichwort: Zurechenbarkeit.

 

1. Selbstständigen Zugang zu den Waffen haben nur verantwortliche Personen nach § 10 Abs. 2 WaffG, welche auf der Vereins-WBK eingetragen sind.


2. Nicht eingetragene Personen dürfen nur in der Besitzdienerschaft (§855 BGB) nach § 12 Abs. 1 Nr. 3b WaffG die Waffen  erwerben und Besitzen, also z.B. zur Ausgabe oder als Aufsicht. Richtig gelesen, die Urform der Zitierten waffenrechtlichen Vorschrift aus dem Waffengesetz 1971 bezieht sich ausdrücklich auf   § 855 BGB. Hierzu muss eine verantwortliche Person anwesend sein, die Funktion des Besitzherren einnehmen und die Verbotene Eigenmacht zu Not mit Gewalt unterbinden (§ 859 BGB). Fehlverhalten des Besitzdieners wird dem Besitzherren zugerechnet, sofern er sich nicht der verbotenen Eigenmacht des Besitzdieners erwehrt hat und diesen hat gewähren hat lassen
 

3. Das Überlassen des Schlüssels außerhalb der Besitzdienerschaft, also ohne Anwesenheit des Besitzherren, ist strafbares Überlassen an einen Unberechtigten. Nix mit Aufsicht holt den Schlüssel beim Vorstand ab und fährt ins Schützenhaus...

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb RainerE:

Dort steht auch derjenige, der sie ausgegeben hat und derjenige, der abends den Tresor zugemacht hat. Wer bekommt den Ärger ab? Oder besser gesagt, wie kann ich mich schützen vor Mist, den die anderen bauen – siehe Beitrag von @PetMan.

 

Die vereinsinternen Abläufe müssen so gestaltet sein, dass es eine durchgängige Zuständigkeit über den Verbleib der Waffe gibt.

 

Der, der sie ausgibt muss seine Verantwortung als Überlasser an den übergeben, der "abends den Tresor zumacht". Dazwischen ist dann die Standaufsicht für den Verbleib der Waffe zuständig, wenn nicht einer der beiden diese Funktion ausübt. Zumindest am Ende des Schießens sollte er sicherstellen, dass nicht "einfach so" mal eine Waffe liegen bleibt.

 

Vorstände und andere Eingetragene auf der WBK sind für funktionierende vereinsinterne Abläufe (mit)zuständig. Inwieweit das Gericht Fehler in diesem Bereich würdigt weiss man dann nach einem eventuellen Urteil. Wie die Waffenbehörde vorher drauf reagiert, weiss man auch erst nach deren Reaktion. Mit der sollte man aber Abläufe und Verantwortlichkeiten abstimmen, wenn man am Ende nicht der Dumme sein will.

Geschrieben

Wie gesagt, es gibt nur 3 Konstellationen beim Umgang mit Vereinswaffen. Nicht zur irrigen Annahme verleiten lassen, dass eine persönliche WBK einen zum Berechtigten an den Vereinswaffen machen würde.

 

Umgehen mit den Vereinswaffen darf primär nur der Berechtigte und das ist der in die Vereins-WBK Eingetragene.

 

Unberechtigte, ganz gleich ob mit WBK oder ohne,  ob Mitglied oder nicht, dürfen nur unter zwei Konstellationen mit den Waffen umgehen:

 

1.) Zum Zwecke des Schießens (§ 12 Abs. 1 Nr. 5)

2.) In der Besitzdienerschaft gem § 12 Abs. 1 Nr. 3b für andere Zwecke als Schießens

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Minuten schrieb ASE:

3. Das Überlassen des Schlüssels außerhalb der Besitzdienerschaft, also ohne Anwesenheit des Besitzherren, ist strafbares Überlassen an einen Unberechtigten. Nix mit Aufsicht holt den Schlüssel beim Vorstand ab und fährt ins Schützenhaus...

Davon kann nicht die Rede sein. Der Ablauf sei wie folgt dargestellt:

1.V. Schließt den Stand und den Tresor auf und gibt die Vereinswaffen an die entsprechenden Schützen.

Leider muss 1.V. früher nach Hause. Es ist aber noch eine Person da, die auch Schlüsselgewalt hat und auch in der WBK steht. Der schließt ab und übersieht, dass eine Waffe fehlt <_< Es sind also nur Personen involviert, die in der Vereins-WBK stehen.

Bearbeitet von RainerE

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