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IGNORED

Waffenschrank , gemeinsam Ehepaar nutzen


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Geschrieben

Brauch mal Hilfestellung. 

Ich langjähriger Sportschütze bewahre meine Waffen ( KW,  LG und HA ) im

B Schrank  Mit Schlüssel. 

Meine Frau ebenfalls ,ohne Halbautomat,

In einem 1er Schrank mit Zahlenschloss.

Darf meinen Schlüssel mit in Ihren Schrank  gelagert werden. 

 

Besten Dank 

 

Geschrieben

Bei einem B Schrank aus Altbesitz sehe ich persönlich kein Problem. 


Die Schlüsselaufbewahrung in einem 1er Schrank ist unproblematisch.
Als häusliche Gemeinschaft ist eine gemeinsame Lagerung erlaubt. 

Zur Sicherheit (unabhängig von der rechtlichen Lage) würde ich es einmal per Mail mit der Waffenbehörde klären. 
Ist meistens einfacher als Ärger, auch wenn man am Ende "rechtlich Recht hat". Für soetwas lohnt sich das nicht. 

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb MK2:

Bei einem B Schrank aus Altbesitz sehe ich persönlich kein Problem. 


Die Schlüsselaufbewahrung in einem 1er Schrank ist unproblematisch.
Als häusliche Gemeinschaft ist eine gemeinsame Lagerung erlaubt. 

Zur Sicherheit (unabhängig von der rechtlichen Lage) würde ich es einmal per Mail mit der Waffenbehörde klären. 
Ist meistens einfacher als Ärger, auch wenn man am Ende "rechtlich Recht hat". Für soetwas lohnt sich das nicht. 

Gehe nicht  zum Fürst wenn er dich nicht gerufen hat.............

Geschrieben

@dirk-jack

Erlaubt ja – aber je nach Bundesland/Kreis sehr unterschiedlich gehandhabt.

Bei uns in Schleswig-Holstein ist für eine gemeinsame Aufbewahrung ausdrücklich eine Anzeige bzw. Zustimmung der Waffenbehörde erforderlich.

Ohne diese liegt im Fall einer Kontrolle faktisch eine gegenseitige Zugriffsmöglichkeit ohne behördliche Kenntnis vor – und genau da wird es unnötig unerquicklich.

In dem hier geschilderten Fall klingt das Ganze grundsätzlich problemlos.

Trotzdem: Melden macht frei.

Eine kurze, formlose Mail an den zuständigen Sachbearbeiter reicht wahrscheinlich aus.

Dann ist das Thema bei einer Kontrolle vom Tisch, ohne Diskussionen, Auslegungsspielräume oder nachträgliche Erklärungsversuche.

Kurz gesagt:
Recht haben ist das eine..... es der Behörde vorher mitzuteilen erspart Ärger.

Geschrieben

Wird doch in der Verwaltungsvorschrift eindeutig beschrieben: 

 

"36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen)."

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb kurzwaffen:

Bei uns in Schleswig-Holstein ist für eine gemeinsame Aufbewahrung ausdrücklich eine Anzeige bzw. Zustimmung der Waffenbehörde erforderlich.

Ohne diese liegt im Fall einer Kontrolle faktisch eine gegenseitige Zugriffsmöglichkeit ohne behördliche Kenntnis vor – und genau da wird es unnötig unerquicklich.

 

Es gibt dafür waffenrechtlich keine Grundlage. In der Sache gibt es keinen Erlaubnisvorbehalt! Noch nicht mal eine Anzeigepflicht.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb alzi:

Es gibt dafür waffenrechtlich keine Grundlage. In der Sache gibt es keinen Erlaubnisvorbehalt! Noch nicht mal eine Anzeigepflicht.

Das ist so pauschal schlicht falsch.

Im WaffG gibt es tatsächlich keine ausdrückliche Anzeigepflicht für die gemeinsame Aufbewahrung unter Berechtigten. Das ist unstrittig.
Genauso unstrittig ist aber, dass die Waffenbehörden im Rahmen der Zuverlässigkeits- und Aufbewahrungskontrollen sehr wohl prüfen, wer faktisch Zugriff hat.

Und genau da liegt der Punkt:
Wenn zwei Berechtigte gemeinsam aufbewahren ohne vorherige Anzeige oder Abstimmung, steht bei einer Kontrolle plötzlich eine gegenseitige Zugriffsmöglichkeit im Raum, die der Behörde vorher nicht bekannt war. Das ist rechtlich kein Automatismus, aber verwaltungspraktisch ein unnötiges Risiko.

In Schleswig-Holstein wird deshalb seit Jahren empfohlen – und teilweise auch erwartet – das formlos anzuzeigen, um genau diese Diskussion gar nicht erst aufkommen zu lassen.
Melden macht frei. Nicht melden schafft Angriffsfläche.

Ob man das politisch oder rechtlich schön findet, ist eine andere Frage.
Wer Stress vermeiden will, schreibt eine kurze Mail an den Sachbearbeiter und hat das Thema vom Tisch.

 

Zum PS: Eine jährliche Sachkundewiederholung ist eine Meinung.

Gesetzlich nicht vorgesehen:drinks:. Persönlich halte ich es dennoch für sinnvoll.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb kurzwaffen:


Wenn zwei Berechtigte gemeinsam aufbewahren ohne vorherige Anzeige oder Abstimmung, steht bei einer Kontrolle plötzlich eine gegenseitige Zugriffsmöglichkeit im Raum, die der Behörde vorher nicht bekannt war. Das ist rechtlich kein Automatismus, aber verwaltungspraktisch ein unnötiges Risiko.

 

 

Und welcher Sachverhalt soll da jetzt genau sanktioniert werden?

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb 1913:

Gehe nicht  zum Fürst wenn er dich nicht gerufen hat.............

 

Eben! Wer viel fragt, kriegt viele Antworten...

 

vor 2 Stunden schrieb kurzwaffen:

 

Wenn zwei Berechtigte gemeinsam aufbewahren ohne vorherige Anzeige oder Abstimmung, steht bei einer Kontrolle plötzlich eine gegenseitige Zugriffsmöglichkeit im Raum, die der Behörde vorher nicht bekannt war. Das ist rechtlich kein Automatismus, aber verwaltungspraktisch ein unnötiges Risiko.

 

 

Genau das erlaubt doch der §13 und das ohne Einschränkungen, Abstimmungs- und Erlaubnisvorbehalt.

Geschrieben

Zum Glück seit ihr alle schon groß und macht eh was ihr wollt.

Ich mach das eben sorum und habe auch keine Fürsten, sondern freundliche Sachbearbeiter, mit denen ich seit Jahrzehnten richtig gut zurechtkomme.

 

Also, alles Gute :drinks:

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb Slickride:

Blabla. 

ein Sprichwort was seine Berechtigung hat. Wenn sie meinen es ist Blabla, ist es ihre Sache.

Der Behörde eine formlose Mitteilung machen ist das eine, ein Frage stellen das andere.

Geschrieben

Dann frag ich jetzt mal so total blöd…weil wir ja wissen, was auch teils Behörden und selbst Gerichte für krude Ansichten vertreten

wenn‘s dadurch gelingt, dem ordentlichen Bürger eins reinzutreten :

 

Gilt denn der (ich denke doch…) genehmigte Altbesitz des B auch automatisch für die Frau, die ja durch den in ihrem 1er gelagerten

Schlüssel nun Zugriff auf ihn hat ?

Geschrieben

Und wenn die gemeinschaftliche Aufbewahrung erst seit gestern Abend stattfindet und heute Morgen ist die Kontrolle, dann hatte ich noch gar keine Zeit, die gemeinschaftliche Aufbewahrung der Behörde zu melden.

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb IMI:

Und wenn die gemeinschaftliche Aufbewahrung erst seit gestern Abend stattfindet und heute Morgen ist die Kontrolle, dann hatte ich noch gar keine Zeit, die gemeinschaftliche Aufbewahrung der Behörde zu melden.

Die Formlose Mitteilung/Meldung sollte (aus meiner persönlichen Sicht- und Vorgehensweise), auch im vorraus passieren. Eine gemeinschaftliche Aufbewahrung findet ja normalerweise nicht "plötzlich" statt. Also die Kontrollbeamten in Hamburg und Schleswig-Holstein sind, was ich so mitbekommen habe, immer nur so lange freundlich, so lange man sie nicht versucht zu verarschen... Geht mir übrigens genau so, in meinem Leben.

Geschrieben
Am 15.1.2026 um 20:23 schrieb dirk-jack:

...Ich langjähriger Sportschütze bewahre meine Waffen ( KW,  LG und HA ) im B Schrank  Mit Schlüssel. ...Darf meinen Schlüssel mit in Ihren Schrank  gelagert werden. 

Eine gemeinsame Aufbewahrung ist auch m. M. nach die einzige Möglichkeit den alten B Schrank als Waffenschrank zu vererben (und nicht nur als Schrott mit Transportkosten > Schrottwert). Nur deswegen habe ich, als die gemeinsame Aufbewahrung plötzlich doch wieder helal wurde  nachdem sie ewig haram war,  das auch formlos angezeigt. Nach sicherheitsrelevanten Einzelheiten unseres Sicherheitskonzeptes hat - korrekter Weise - niemand gefragt. Und das ist auch gut so.

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