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IGNORED

Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?


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Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb tuersteher:

 

 So etwas passiert, weil es leichter ist eine ÜK Waffe zu erwerben, als diese zu behalten. Denn zum erwerben muss man nicht mit der zu erwerbenden Waffe jedes Jahr einen Wettkampf geschossen haben.

 

Ist das gesetzlich eigentlich festgeschrieben? Jedes Jahr einen Wettkampf mit jeder ÜK Waffe nachweisen bis zum Tod?

Geschrieben
12 minutes ago, ASE said:

Du vermischst hier Schießnachweise und Wettkampfnachweise.

 

Schießnachweise im Grundkontingent gibt es nicht nach 10Jahren, Mitgliedsbescheinigung (Formular vom Verband nehmen) genügt

Präzisierung:

 

- In Bayern sähe man 2+2 KW bei 2 Bedürfnissen wohl als 2 Grundkontingente an. Nach 10 Jahren WBK-Besitz reicht dann gelöster Jagdschein und Vereinsmitgliedsschaft.

 

- Ich frage mich, ob die Baden-Württemberger die insgesamt 4 KWs dann zwangsläufig als Überkontingent ansehen könnten, wenn sie meinten, dass die ersten 2 KW ja sowohl jagdlich als auch sportlich nutzbar seien und dann Wettkampfnachweise oder Schießnachweise fordern könnten?

 

Das beträfe dann bspw. Zugezogene oder schon länger in BW Wohnende, die früher mal jagdliche und sportliche KWs erhielten (gibt es in BW überhaupt noch Behörden, die jagdliche und sportliche (Kurz-)Waffen getrennt betrachten?)

Geschrieben (bearbeitet)
12 minutes ago, JStuard said:

Ist das gesetzlich eigentlich festgeschrieben? Jedes Jahr einen Wettkampf mit jeder ÜK Waffe nachweisen bis zum Tod?

 

Nein, im Gesetz steht etwas ganz anderes (§ 14 Abs 5):

Quote

Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
1.    von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.    zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

 

Da steht nichts von "mit jeder einzelnen Waffe". Da das Waffengesetz die Behörden und Gerichte aber nicht die Bohne interessiert, haben sie daraus jedes Jahr mit jeder einzelnen ÜK Waffe bis zum Tod gemacht.

 

Praktisch kannst Du die Waffe aber (z.B. an einen Büchsenmacher/Händler) abgeben und danach mittels Verbandsbescheinigung, Wettkampfnachweisen mit irgendeiner anderen Waffe und Voreintrag direkt wieder erwerben. Das ist völlig Krank!

 

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.“

 

teilgenommen hat. Also Vergangenheit. Zum Erwerb der ÜK Waffe. Zum „Fortbestand des „ÜK-Bedürfnisses“ lese ich im Gesetz nichts 

Geschrieben (bearbeitet)

Doch, das ist der von mir markierte Bereich: Da steht das Bedürfnis "für den Erwerb und Besitz", wenn "der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat".

 

Also aktueller Besitz (Gegenwwart) von ÜK nur, wenn der Antragsteller regelmässig an Wettkämpfen teilgenommen hat (Vergangenheit bezogen auf den gegenwärtigen Besitz).

 

Aber:

  • Da steht nichts von "mit jeder einzelnen Waffe"!
  • Da steht nichts von Wettkämpfen über der Vereinsebene!
  • Da steht nichts von mehreren Wettkämpfen pro Waffe!
  • Da steht nichts von mindestens einmal pro Jahr!

 

Klar ist regelmässig interpretationsfähig (alle anderen Bereich jedoch nicht!). Allerdings kann man es problemlos als regelmässig ansehen, wenn der Antragsteller in den letzten 5-10 Jahren immer wieder an Wettkämpfen teilgenommen hat. Ist ja bei den meisten immer noch Breitensport und nicht Profisport.

 

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb tuersteher:

Soll man deshalb die ÜK Waffen abgeben - und dann sofort wieder beantragen und erwerben weil man ja die 12/18  und Wettkämpfe trotzdem erfüllt hat?! Das ist lächerlich! So etwas passiert, weil es leichter ist eine ÜK Waffe zu erwerben, als diese zu behalten. Denn zum erwerben muss man nicht mit der zu erwerbenden Waffe jedes Jahr einen Wettkampf geschossen haben.

 

Den Wettkampf kann ich sogar nachvollziehen. Wir haben nunmal das Bedürfnisprinzip, und das geht auch nicht wieder weg. Das Bedürfnis ist Schießsport, also soll man die Waffen auch nutzen. Obwohl natürlich immer was dazwischen kommen kann, wie schon geschrieben. Ich habe z.B. eine Waffe an der seit Jahren gedoktert wird, beim Büchsenmacher läuft sie, auf dem Wettkampf nicht. Absolut keine Ahnung warum.

 

Aber was jeglichen Maßstab vermissen lässt sind 12 Termine pro Waffe. Zum Erwerb muss man zwar auch so viele nachweisen, aber erstens mit irgendwelchen Waffen, nicht der neuen, und 18 Termine in 18 Monaten reichen beim Erwerb für vier Waffen. Zum behalten dieser vier Waffen müssen es dann im gleichen Zeitraum fast 50 Termine sein. Keinerlei Maßstab mehr. Es gibt auch reine Wettkampfwaffen, die gar nicht zum Training kommen, weil das viel zu teuer wäre.

 

Ich bringe in den letzten Jahren jeweils 50-80 Wettkampfurkunden heim. Davon viele Treppchenplätze. Erst vor ein paar Tagen kam die Post mit meinen Ergebnissen der DM Perkussion: 11 Starts, 6 Siege, nur zwei nicht auf den Treppchen. Und das soll in fünf Jahre alles nicht mehr reichen. Bei mir im Landkreis, in der Nachbarstadt wäre das mehr als genug.

Bearbeitet von Fyodor
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb tuersteher:
  • Da steht nichts von "mit jeder einzelnen Waffe"!

 

Zitat

Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

  1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
  2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

 

Die Rechtsprechung hierzu ist: 

 

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18 https://openjur.de/u/2347384-quoted.html

VG Karlsruhe, 11.12.2024 - 2 K 2544/24   https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001598612

 

Der gesetzgeberische Wille (BT.-Drs. 16/13423, Seite 70): https://dserver.bundestag.de/btd/16/134/1613423.pdf

Zitat

"Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen stärker vom  Bedürfnis abhängig zu machen, werden die Anforderungen  für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses  erweitert. So wird § 14 Absatz 3 um eine Formulierung ergänzt, die eine Überschreitung des Grundkontingents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich  mit anderen zu messen) nachweist"   (Anmerkung: im Zuge des 3. WaffRÄndG wurde Absatz 3 in Absatz 5 verschoben, ohne jede inhaltliche Änderung) 

 

Die Sache mit dem Nachweis nach Kategorien war schon immer ein Cope.

 

vor 2 Stunden schrieb tuersteher:
  • Da steht nichts von Wettkämpfen über der Vereinsebene!

 

Zitat

wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich  mit anderen zu messen) nachweist"

 

Maßgeblich ist hier, welcher Wettkampf für jeden Schützen zugänglich ist. Beim DSB/WSV ist das die VM, denn ohne VM kein Start auf der KM.

 

vor 2 Stunden schrieb tuersteher:
  • Da steht nichts von mehreren Wettkämpfen pro Waffe!
  • Da steht nichts von mindestens einmal pro Jahr!

 

Zitat

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

 

Das ist übrigens Plural und man kann froh sein, das hier 1x im Jahr VM akzeptiert wird. Und wer das nicht hinbekommt, der hat halt mal wieder nicht verstanden, das die nach §15 WaffG anerkannten Verbände Schießsportverbände und keine Waffenbeschaffungsverbände sind.

 

 

 

 

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb ASE:

Das ist übrigens Plural und man kann froh sein, das hier 1x im Jahr VM akzeptiert wird.

Nein, das geht gar nicht anders. In den Standarddisziplinen muss man sich qualifizieren für höhere Wettkampfebenen. Es ist unmöglich dass sich alle Teilnehmer der BM auf die LM qualifizieren. Dieses Stufensystem ist ein Aussieben, es müssen zwangsläufig auf jeder Ebene weniger Teilnehmer werden. Für die Hälfte oder mehr ist auf der ersten Ebene schon Schluss. Selbst wenn die wollten, es werden für sie keine weiteren Wettkämpfe angeboten. Wobei... Gerade hier in meinem Kreis könnte das der Behörde völlig egal sein.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Minuten schrieb Fyodor:

Nein, das geht gar nicht anders. In den Standarddisziplinen muss man sich qualifizieren für höhere Wettkampfebenen.

 

Beim WSV ja, da ist Vereinsmeisterschaft vorgeschrieben, beim BDS LV7 nicht. Aber nach Umstellung der Meldeformalitäten ist es in der Tat so, das manche leer, d.h. ohne Startplatz ausgehen. 

 

Finde es halt schlicht affig: Wo liegt das Problem, einfach VM zu schiessen oder am Ende noch offene Wettkämpfe anzubieten?

Geht natürlich nicht  mit Leuten, die Leseschwäche (oder Verständnischwäche) haben und das Wort "Schießsport" immer als "Waffenbeschaffung" lesen.

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor 31 Minuten schrieb ASE:

Finde es halt schlicht affig: Wo liegt das Problem, einfach VM zu schiessen oder am Ende noch offene Wettkämpfe anzubieten?

Ich schieße nur im BDS LV7, daher kenne ich es nicht wie es in anderen Verbänden läuft. 

 

VM für alle Disziplinen ist schlicht gar nicht möglich. Und auch offene Wettkämpfe decken meistens nur einige KW-Disziplinen und LW-Präzision auf 50m ab. Rein logistisch haben die meisten Vereine mit den anderen Disziplinen Probleme. Die BM steht zwar grundsätzlich jedem offen, aber auch hier sind die Startplätze begrenzt. Ich habe dieses Jahr neun (9) Starts gebucht und bezahlt, für die ich dann aber keinen Startplatz mehr bekommen habe. Was soll ich denn da noch tun? Ich habe mich angemeldet und bezahlt, aber der Andrang war halt riesig. Der Wille ist da, aber die Gelegenheit nicht. Die Startzeitbuchung findet unter der Woche vormittags statt, so dass die arbeitende Bevölkerung abends nur noch die Restplätze bekommt, oder eben gar keinen mehr.

Bearbeitet von Fyodor
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Fyodor:

Ich schieße nur im BDS LV7, daher kenne ich es nicht wie es in anderen Verbänden läuft. 

 

VM für alle Disziplinen ist schlicht gar nicht möglich.

 

Warum?

 

 

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb ASE:

Warum?

Weil es nur sehr wenige Vereine gibt deren Stände wirklich den gesamten Umfang der Sportordnung im Rahmen einer Vereinsmeisterschaft zulassen. Und sich für dutzende Disziplinen mit vielleicht jeweils 1-2 Startern einmieten ist auch selten sinnvoll, wenn überhaupt möglich.

Am Ende des Tages ist es einfach ein Ungleichgewicht zwischen der gesetzlichen Vorstellung und den Realitäten im Schießsport. Das lässt sich zwar mit dem Bedürfnisprinzip irgendwo begründen, aber sinnhaft sind diese Einschränkungen gerade mit Blick auf § 14 IV 3 WaffG nicht wirklich. Aber diese Feststellung bringt natürlich die Betroffenen nicht weiter...

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb ChrissVector:

Weil es nur sehr wenige Vereine gibt deren Stände wirklich den gesamten Umfang der Sportordnung im Rahmen einer Vereinsmeisterschaft zulassen. 

 

Da steht nirgends, daß Du alle Disziplinen geschossen haben mußt oder mit einer bestimmten Waffe eine bestimmte Disziplin.


Mein Verein veranstaltet gemeinsam mit einer Handvoll Schwestervereinen in der Regel monatlich einen von Landesverband sanktionierten Wettkampf (Art Rundenkampf), an dem man Fallscheibe und Präzision schießen kann. Somit kann man alles bewegen, was im BDS kontigentrelevant ist. Damit können wir alle in unseren Vereinen Betroffenen bedienen, sofern von deren Seite Interesse besteht. Das kann eigentlich jeder Verein hinbekommen, der ernsthaft sportlich aktiv ist. Im DSB gibt's ja auch regionale Rundenkämpfe.

Außerdem gibt es im BDS Wettkämpfe auf Bundes- und Landesebene, für die keine Vorqualifikation notwendig ist, z.B. die von @Handgunner dankenswerterweise organisierten 3GUN Fertigkeitswettkämpfe.

 

Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb ASE:

 

Warum?

Wie soll ein Verein mit 50 Mitgliedern alle 200 oder so Disziplinen ausrichten können? Die meisten Vereine haben keine 100m Bahn oder begehbare 25m Bahnen.

Geschrieben (bearbeitet)
1 hour ago, ASE said:

Der gesetzgeberische Wille ...

 

Den braucht man, wenn das Gesetz unklar ist und es daher eine Auslegung braucht. Beim § 14 Abs 5 ist die einzige Auslegungsfrage was "regelmässig" bedeutet. Anscheinend hat man sich da auf jedes Jahr geeinigt, wobei es - wie ich ausgeführt habe - auch sinnvollere Auslegungsmöglichkeiten gäbe. Aber seis drum, darum geht es gar nicht primär.

 

Primär geht es darum, dass aus dem Gesetz ganz klar hervorgeht, dass Wettkämpfe - ja Plural - reichen. Beispielsweise 2 Stück mit irgendeiner Waffe. §1 § 14 Abs 5 fordert im Gegensatz zum § 14 Abs 4 strenggenommen nicht mal, dass diese Wettkämpfe mit einer eigene Waffe geschossen wurde. Sinningerweise werden die Schützen trotzdem mit der eigenen Waffe schiessen, sofern sie nicht gerade defekt ist. Ich kenne keinen, der freiwillig mit fremden Waffen Wettkämpfe betstreitet, wenn er funktionsfähige eigene passende Waffen hat. Für das Bedürfnis ist das logischerweise egal - warum sollte der Schütze kein Bedürfnis mehr haben, wenn er einen Wettkampf mit einer fremden Waffe geschossen hat, weil seine eigene gerade defekt und beim BüMa ist?!

 

Und ob irgendein Verbotsfanatiker meint, dass würde ihm persönlich aber nicht reichen und er müsse deshalb eigene Einschränkungen in der Exekutive oder Judikative erfinden, ist dabei ziemlich egal. Würde das (Waffen)Gesetz gelten, dann wäre so etwas gar nicht erst möglich. Aber wie ernst man dieses Gesetz nehmen kann/muss sieht man ja schon daran, dass (fast) alle F-Waffen jetzt erlaubnispflichtig sind und keiner hat eine Erlaubnis dafür. Es interessiert aber auch keinen, dass diejenigen damit vorsätzlich(!) Straftaten begehen also letztendlich Kriminelle sind.

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb weyland:

Da steht nirgends, daß Du alle Disziplinen geschossen haben mußt oder mit einer bestimmten Waffe eine bestimmte Disziplin.

Nein, aber regelmäßig pro "Überkontingentwaffe" zumindest eine Disziplin. Und regelmäßig hat man nicht ewig viele Waffen die für ein und die selbe Disziplin zugelassen sind.

Was nicht heißt, dass es nicht oft irgendwie geht. Aber alleine dass wir diese Diskussion regelmäßig führen müssen zeigt nur, wie schlecht dieses Gesetz geschrieben wurde.

Geschrieben (bearbeitet)

Ja aber man muss eine VM ja nicht so organisieren wie ein Match, das klappt auf Vereinsebene häufig nicht gut.

 

1. Man organisiert die VM über einen längeren Zeitraum 3-6 Monate. Der Schütze meldet ad hoc an, welche Disziplin er schiessen möchte. 

2. Was man auf dem eigenen Stand schiessen kann, wird dort geschossen

3. Alles andere wird vom Schützen eigenverantwortlich extern geschossen, Ergebnisblatt im anderen Verein von Aufsicht/Schießleitung unterschreiben lassen. 

4. Schießen, auswerten, am ende des Jahres Listen erstellen, Urkunden wenn gewünscht

 

 

 

Beim BDS ist selbst das Standardprogramm so umfangreich, das man eigentlich mit Präzi und ein bischen Speed alles kontingentsrelevante schiessen kann. Selbst für die SLBs KW/KK wurden ja Präzidisziplinen 25m eingeführt.

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 45 Minuten schrieb tuersteher:

 

Primär geht es darum, dass aus dem Gesetz ganz klar hervorgeht, dass Wettkämpfe - ja Plural - reichen. Beispielsweise 2 Stück mit irgendeiner Waffe. §1 § 14 Abs 5 fordert im Gegensatz zum § 14 Abs 4 strenggenommen nicht mal, dass diese Wettkämpfe mit einer eigene Waffe geschossen wurde.

Und genau das ist falsch und wieder nur simplizistisch Wortlautorientiert.

 

Nochmals zum gesetzgeberischen Willen:

 

Zitat

"Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen stärker vom  Bedürfnis abhängig zu machen, werden die Anforderungen  für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses  erweitert. 

 

Es ist sonnenklar, das man das Bedürfnis am Besitz einer Überkontingentswaffe nicht glaubhaft machen kann, wenn man nicht mit ihr schießt.

 

 

vor 45 Minuten schrieb tuersteher:

warum sollte der Schütze kein Bedürfnis mehr haben, wenn er einen Wettkampf mit einer fremden Waffe geschossen hat, weil seine eigene gerade defekt und beim BüMa ist?!

 

Das wäre ein Sonderfall, der ohne weiteres über § 45 Abs. 3 abgefangen werden kann. 

Deswegen ja auch über einen längeren Zeitraum veranstaltete VM.

 

Beim bösen DSB muss übrigens

 

a) Die VM in jeder Disziplin durchgeführt werden, für die auch nur ein Schütze es begehrt.

b) jedem Schützen Gelegenheit zum Nachschiessen gegeben werden, wenn er zum Termin, z.b. wegen defekter Waffe, nicht antreten kann. 

c) in der Bedürfnisrichtlinie des WSV wird die Möglichkeit eröffnet, in solchen Fällen auch bis zu 4 Jahre rückwirkend Wettkämpfe anzuerkenn.

 

 

vor 45 Minuten schrieb tuersteher:

Aber wie ernst man dieses Gesetz nehmen kann/muss sieht man ja schon daran, dass (fast) alle F-Waffen jetzt erlaubnispflichtig sind und keiner hat eine Erlaubnis dafür. Es interessiert aber auch keinen, dass diejenigen damit vorsätzlich(!) Straftaten begehen also letztendlich Kriminelle sind.

 

Du hast schon manigfaltig demonstriert, das du von teleologischer Auslegung keine Ahnung hast, musst du nicht in jedem Post zweimal machen...

Geschrieben

In meiner Umgebung im Süden von BW wird fast nirgends Speed geschossen, und schon gar nicht für Gastschützen.

 

Auf sehr vielen Schießstätten können z.B. auch diese BDS - Scheiben nicht verwendet werden. Entweder lässt es der Scheibenträger / Scheibenhalter nicht zu, oder ist der Kugelfang dafür nicht geeignet.

 

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Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb ASE:

Beim bösen DSB muss übrigens

 

a) Die VM in jeder Disziplin durchgeführt werden, für die auch nur ein Schütze es begehrt.

b) jedem Schützen Gelegenheit zum Nachschiessen gegeben werden, wenn er zum Termin, z.b. wegen defekter Waffe, nicht antreten kann. 

Wo steht denn das?

Oder nur beim WSV?

Geschrieben
3 hours ago, ASE said:

Und genau das ist falsch und wieder nur simplizistisch Wortlautorientiert.

 

D.h. Du behauptest hier wirklich, das was im Gesetz steht (also der Wortlaut) ist unerheblich - es zählt nur was jemand will (wenn er die Macht dazu hat und es Auslegung nennt)?!

 

Für was haben wir dann irgendwelche Gesetze, wenn sowieso egal ist was dort steht?!

 

3 hours ago, ASE said:

Du hast schon manigfaltig demonstriert, das du von teleologischer Auslegung keine Ahnung hast, musst du nicht in jedem Post zweimal machen...

 

Und Du demonstrierst bei jeder sich bietender Gelegenheit, dass Dir Gesetze scheissegal sind wenn ein Richter oder wichtiger Behördenmitarbeiter das Gegenteil behauptet. Für Dich gilt nur was solche Leute befehlen und Du folgst . Kann man machen, hat ja eine gewisse Tradition.

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Die Intention ist ganz klar: Alles oberhalb des Grundkontingents soll weggenommen werden.

 

Sehe ich auch so.

 

Da werden nun ständig, mitunter auf fragwürdiger Grundlage im behördlichen Rechtsvollzug, Stellschräubchen gedreht bzw. neue erst erfunden. 

Im einen Moment erscheinen die Anforderungen noch gut machbar, dann gerade noch tragbar/erfüllbar, dann wiederum kommt noch eine Dokumentationspflicht, noch eine neue Frist, noch ein neuer Nachweis...

Beispiele wurden und werden genug aufgezählt.

Das Ganze bei bestehender Gesetzeslage, rein im Wege der Rechtsauslegung/-interpretation. 

 

Ich habe die Sache (bin auch in Ba.-Wü.) eine gewisse Zeit lang entspannter gesehen, aber inzwischen erscheint mir die Intention sehr klar... Druck und Aufwand erhöhen, Besitzzahlen abschmelzen... Siehe oben. 

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben

Ich frage mich gerade, gibt es neben dem Waffengesetz ein anderes Gesetz in Deutschland, bei dem in der Realität manchmal das gilt was dort steht, manchmal das exakte Gegenteil davon, manchmal etwas ganz anderes und manchmal heute das eine und morgen etwas anderes?!

Geschrieben (bearbeitet)
21 minutes ago, Sal-Peter said:

Siehe das neueste Gesetz Lex Sprave, in der ungeschickte Staatsjuristen "aus Versehen" alle F Druckluftwaffen erlaubnispflichtig gemacht haben. Bananenrepublik 

 

Aber das ist doch gar nicht so. Wie unser unfehlbarer Forenjurist oben erklärt hat, musst Du das Gesetz anders interpretieren! Denn das was dort steht ist nicht das gültige Gesetz. Und weil das was da steht ungültig ist, steht es auch im Gesetzestext. So ist das nämlich!

 

Bearbeitet von tuersteher

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