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IGNORED

Nachweis Bedürfniserhalt (innerhalb des Grundkontingent) ab 01.01.2026


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Geschrieben

Der BDMP ist beim Thema Schießbuch halt mal wieder in seiner Regelungswut gefangen. Die einzigen relevanten Informationen für die Bedürfnisbescheinigung sind:

* Langwaffe oder Kurzwaffe

* Eigene Waffe oder Leihwaffe

* Bei Wettkämpfen: die verwendete Waffe

 

Das Eintragen einer bestimmten Waffe oder Kalibers beim Training ist - genauso wie das Ergebnis - Schwachsinn und geht an der Trainingsrealität vorbei. Nicht, dass es den BDMP daran hindern würde das zu fordern, aber es gibt keinen gesetzlich herleitbaren Grund, warum das relevant wäre. Glücklicherweise hat sich diese Erkenntnis in meinem LV ebenfalls durchgesetzt und man geht damit pragmatisch um.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb pulvernase:

Die einzigen relevanten Informationen für die Bedürfnisbescheinigung sind:

* Langwaffe oder Kurzwaffe

* Eigene Waffe oder Leihwaffe

* Bei Wettkämpfen: die verwendete Waffe


Spielt Letzteres spätestens beim Überkontingent, dann beim Nachweis nicht eine generell wichtige Rolle und nicht nur bei Wettkämpfen?

 

Zur Regulierungswut des BDMP: https://www.bdmp-lvbw.de/formulare/110808/infoblatt_zu_obwrb_lv09.pdf

 

Ich hoffe nur, dass der ISB Deutschland e.V möglichst schnell seine Satzung beim BVA durchbringt, so dass man wieder auf eine vernünftige Verbandalternative zurückgreifen kann.

Bearbeitet von Hypnodoc
Geschrieben

Nein, Schießnachweise pro ÜK-Waffe im Sinne von 12/18 für jede Waffe sind zwar der feuchte Traum so mancher Behörden, aber so weit sind wir gottseidank noch nicht. Wettkampfnachweise pro ÜK-Waffe sind dagegen zumindest in manchen Bundesländern inzwischen Fakt.

 

Geschrieben (bearbeitet)

@Fyodor

 

Du hattest mal ein Bild von Deinem Schießbuch hier gepostet:

 

https://forum.waffen-online.de/topic/466768-training-mit-anschlagschaft/#findComment-3180136


Kannst Du mir mal bitte mitteilen, von welchem Verlag das ist und ob das den Anforderungen genügt?

 

Ich bin ein Freund des Minimalismus, aber das könnte ich mir vorstellen als Zweitbuch gerne so parallel zu führen.

Bearbeitet von Hypnodoc
Geschrieben

Nochmal tiefer gegraben, denn im § 14 WaffG zum Bedürfnis ist immer vom "Schießsport" die Rede. 


Zur Definition "sportliches Schießen" steht in der WaffVWV, der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz zum Beispiel folgendes:

Punkt 8.1.1.:

„…

Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „sportliches Schießen“ als die Beschreibung der Tätigkeit eines Sportschützen auch im Sinne von § 8 Nummer 1 nach § 15a Absatz 1 Satz 1 auf das Schießen nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung beschränkt ist. Die Ausübung des Schießsports setzt daher immer eine genehmigte Sportordnung voraus.

Geprägt wird die Ausübung des Schießsports neben der breitensportlichen Betätigung durch regelmäßiges Training und die Teilnahme an Wettkämpfen bzw. zumindest vereinsinternen Vergleichsschießen. …“

 

Ist die  "Disziplin" dann doch eine gesetzlich geforderte Angabe bis hinein in den Nachweis durch das Schießbuch?

Geschrieben

Erstens nein, weil die WaffVwV nur für die Verwaltung bindend ist.

 

Zweitens hast Du selbst zitiert:

1 hour ago, Hypnodoc said:

Geprägt wird die Ausübung des Schießsports neben der breitensportlichen Betätigung durch regelmäßiges Training und die Teilnahme an Wettkämpfen bzw. zumindest vereinsinternen Vergleichsschießen. …“

 

Es wird wohl kaum einer bestreiten wollen, dass für ambitionierte Schützen auch das Trockentraining zum schiesssportlichen Training ghört. Damit müssten logischerweise auch solche Termine zwingend Eingang in die vom WaffG geforderte Trainingstätigkeit finden.

 

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Hypnodoc:

Kannst Du mir mal bitte mitteilen, von welchem Verlag das ist und ob das den Anforderungen genügt?

Das kann ich Dir leider nicht sagen. Das Buch hat ein Freund von mir gedruckt, nach Vorlage des Heftes das er damals bei der Anmeldung in den Verein bekommen hat.

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb tuersteher:

Es gibt keine gesetzliche Anforderung für ein Schiessbuch!

 

Die alte Leier.  DU musst der Behörde dein Bedürfnis glaubhaft machen, nicht

 

Daraus folgt:

- Du: persönliches Schießbuch führen, vorallem wenn man auf mehreren Schießständen unterwegs ist.

- Der Verein: Aufzeichnungen über die Schießaktivitäten der Mitglieder führen und zwar nicht nur die nach § 15 Abs 1 Nr. 7b sondern im Grunde alle, aus denen sich ggf eine Beweiskraft nach §14 ableiten soll

 

vor 13 Stunden schrieb tuersteher:

Aber es könnte die Nachweise vereinfachen, wenn die Verbände sich an die gesetzlich geforderten Informationen halten würden anstatt hier eine neue überbordende Bürokratie zu erfinden.

 

Die geforderten Angaben sind klar (§ 14 Abs 4 WaffG):

 

Also nur und ausschliesslich 4/6 mit einer eigenen Waffe jeweils für KW/LW...

 

....den Schießsport ausgeübt haben. Und da beginnt eben die Auslegungsfrage und das Problem der Verbände, die bei Androhung des Verlustes der Anerkennung  gem § 15 Abs. 5 und damit des schlagartigen Verlustes des  Bedürfnisses sämtlicher Mitglieder inhaltlich korrekte Bescheinigungen auszustellen. Die Verbände sind nämlich, und ich weis das mag jetzt manchen überraschen, keine Waffenbeschaffungsverbände, sondern Schießsportverbände. Daher sind sie auch nicht dafür zuständig, Leuten die a) zuhause auf dem Sofa sitzen oder b) zwar auf den Schießstand fahren dort aber nicht Schießen Gefälligkeitsbescheinigungen zu erstellen. Wie das dann so läuft, kann man sich hier nachlesen: https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=5185

 

Also muss man sich Gedanken darüber machen, ab wann a) der Schießsport ausgeübt wurde und b) wie das gerichtsfest(!) zu dokumentieren ist

 

Ein Beispiel zu a)

 

Der WSV hat das in seiner Richtlinie wie folgt gelöst:

Es muss bezogen auf eine Disziplin, für welche die im  Schießbuch vermerkte Waffe zugelassen ist, mindestens eine Schusszahl abgegeben worden sein, welche einem Halbprogram entspricht. Die Disziplin muss dabei nicht exakt nach Sportordnung durchgeführt worden sein, was Raum für Techniktrainings, Waffentestes usw. lässt.    Die Rationale und waffenrechtliche Grundlage hierzu ist  simpel: Die vom BVA genehmigte Sportordnung erlaubt Abweichungen (Regel 0.18 SpO) im Disziplinablauf auf lokaler Ebene (z.B. zum Training) und erkennt Wettkämpfe ab Halbprogramm offiziell an. Was also in den Augen des BVA für den Wettkampf recht ist, kann für das Training nur billig sein. 

 

Und hier muss man dann zu b) mal den Internet-Trotzkopf sein lassen und sich überlegen, was in den Augen deutscher Bürokraten beweiskraft hat und 

 

Als Schütze, Verein oder gar Verband schriftlich zu behaupten:

- "habe Bedürfnis!"

- " war Ausreichend!eLF!"ELF!

 

genügt eben nicht. (https://openjur.de/u/2347384.html VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18)

 

Will man also sicher gehen, Dokumentiert man für den weiteren Besitz im Schießbuch mindestens:

- Waffe

- Seriennummer

- Schusszahl

 

 

vor 13 Stunden schrieb tuersteher:

 

Nicht im eigenen Verein, nicht pro Verband, nicht auf dem vereinseigenen Schiessstand, keine bestimmte Disziplin, kein Ringzahl, kein bestimmtest Kaliber! Und auch kein Schiessbuch

 

 

Ah und dann redet man wieder von REchtsbeuGUNG111ELF wenn man rausfindet, das man keine Belege für seine Scheißaktivität hat und man selbst es ist, der das Bedürfnis glaubhaft machen muss, ja?

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