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IGNORED

Aufbewahrung von freien Waffen (als WBK-Inhaber)


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Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb karlyman:

 

Niemand bricht dabei ein Zacken aus der Krone. 

Es ist nur unnötiger Aufwand.

Bei den genannten Waffen geht es selbstredend auch um Schusswaffen, aber eben mit vergleichsweise geringer Energieleistung. Warum sollte man diese nicht einfach z.B. in einem abschließbaren Holz- oder Stahlblechschrank lagern?

Wir haben schon genug Aufwand mit dem Thema, da muss man nicht ("um jeder Diskussion aus dem Weg zu gehen") noch weiter und weiter erhöhen... Sonst wird das eine Endlosspirale. 

Ich bin da durchaus bei Dir.

Mein Kommentar zielte aber auf den fett markierten Kommentar von mwe ab, 

 

Zitat

Also sollte man heutzutage wohl doch etwas über das Minimum hinausgehen. Damit man Reserven für eventuelle besondere Umstände hat.


Wenn man also schon der Auffassung ist, man sollte rein aus Sicherheitsgründen über das Minimum hinausgehen, dann kann das Teil auch in den Waffenschrank rein.

Wir sehen doch, wie diese Diskussion abläuft. Da ist die logische Konsequenz am Ende, aks WBK Inhaber, jedwede Form von Waffe, was die Aufbewahrung angeht, mit der EWB Waffe gleichzusetzen und im Waffenschrank 0 oder 1 zu packen.

 

Deswegen sage ich ja, diese Diskussion ist an Perversion nicht zu überbieten.

Geschrieben
11 hours ago, whaco said:

Wir WBK Inhaber hingegen, unterliegen dieser Kontrolle. Und jetzt mal ehrlich, bricht sich irgendeiner einen Zacken aus der Krone, seine Airsoft, seine CO2 Knifte oder was auch immer für ein frei ab 18 erwerbbares Teil, zu seinen EWB Waffen in den Waffenschrank zu legen und einfach jedweder Diskussion aus dem Weg zu gehen?

 

Ich besitze glücklicherweise keine solche (jetzt erlaubnispflichtige) Waffe. Allerdings wäre in meinem Waffenschrank kein Platz für weitere (Lang)waffen, daher wäre es schon ein Problem, diese in den Waffenschrank zu packen. Daneben gehen freie Waffen bei der Waffenkontrolle keinen etwas an. Manche Behörden machen bei Kontrollen auch Bilder vom offenen Waffenschrank. Bei der Geschwindigkeit der Verschärfungen will man da einer Behörde sicherlich keine Beweise - wie jetzt beispielsweise den Besitz einer F-Waffe - gegen sich selbst verschaffen und so einen per amtlichem Foto dokumentierten Grund für eine HD wegen einer potentiellen Straftat liefern. Man kann heute als WBK Inhaber nicht mehr vorsichtig genug sein.

 

Geschrieben (bearbeitet)
10 hours ago, Pastis said:
22 hours ago, tuersteher said:

Das ist keine Grauzone - die alten F Waffen sind jetzt allesammt erlaubnispflichtig und die Besitzer sind, mangels Altbsitzregelung und mangels Erlaubnis zum Erwerb/Besitz, Straftäter. Die Fälle werden aus "politischen Gründen" nur (noch) nicht verfolgt.

Mal abwarten. Die Option ist sicherlich da.

 

Vor allem ist das sehr gut für die Bestrafung einzelner Abweichler (siehe Mao). Denn Du kommst in Deutschland nicht damit durch, dass andere für die gleiche Tat nicht bestraft werden. Die Staatsanwaltschaft kann verfolgen wer immer ihr politisch vorgegeben wird. D.h. man kann sich einzelne unliebsame Leute herauspicken und selektiv gegen diese vorgehen. Ein Traum für jeden Autokraten.

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben (bearbeitet)
vor 17 Minuten schrieb tuersteher:

 

Ich besitze glücklicherweise keine solche (jetzt erlaubnispflichtige) Waffe. Allerdings wäre in meinem Waffenschrank kein Platz für weitere (Lang)waffen, daher wäre es schon ein Problem, diese in den Waffenschrank zu packen. Daneben gehen freie Waffen bei der Waffenkontrolle keinen etwas an. Manche Behörden machen bei Kontrollen auch Bilder vom offenen Waffenschrank. Bei der Geschwindigkeit der Verschärfungen will man da einer Behörde sicherlich keine Beweise - wie jetzt beispielsweise den Besitz einer F-Waffe - gegen sich selbst verschaffen und so einen per amtlichem Foto dokumentierten Grund für eine HD wegen einer potentiellen Straftat liefern. Man kann heute als WBK Inhaber nicht mehr vorsichtig genug sein.

 


Puh, das wäre Dein ureigenes Problem. Nur geht es in dieser Diskussion um 8ne CO2 Kurzwaffe.

Ob Du Platz in Deinem Schrank hast, oder nicht, interessiert die Behörde nicht. DU mussst für die gesetzeskonforme und sichre Aufbewahrung sorgen.

 

Und bleib doch bitte mal beim Thema.

Bearbeitet von whaco
Geschrieben (bearbeitet)
41 minutes ago, whaco said:

Ob Du Platz in Deinem Schrank hast, oder nicht, interessiert die Behörde nicht. DU mussst für die gesetzeskonforme und sichre Aufbewahrung sorgen.

 

Und die ist gesetzeskonform (!= richterkonform) nunmal nur mindestens ein verschlossenes Behältnis und gegen abhandenkommen gesichert. Also nicht ein zertifizierter Waffenschrank. Wenn dann einer meint er müsste einen Klasse V Tresor dafür hernehmen, kann er das gerne tun. Wenn derjenige meint, "mindestens" gilt nicht, dann geht der zertifizierte Waffenraum ohne zusätzliches Behältnis eben nicht, weil dieser alleine kein Behältnis darstellt. Dann muss eben die F CO2 Waffe in einem verschlossenen Behältnis neben der frei im zertifizierten Waffenraum hängenden WBK Waffe aufbewahrt werden.

 

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb tuersteher:

Wenn dann einer meint er müsste einen Klasse V Tresor dafür hernehmen, kann er das gerne tun.

 

Dahin geht der Trend, leider. Aber ganz so schlimm ist es noch nicht. Ich habe jetzt vor, die Minimalanforderung leicht überzuerfüllen.

 

Mein Missfallen über das an einigen Stellen zu restriktive Waffengesetz werde ich an der Wahlurne ausdrücken. Das ist effizienter als die Zuverlässigkeit wegen einer < 5 Joule CO2-Pistole abererkannt zu bekommen. Stolz drauf bin ich aber nicht. Ich wollte bisher vorauseilenden Gehorsam vermeiden, eben weil das Waffengesetz schon zu restriktiv ist.

Bearbeitet von mwe
Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb mwe:

Mein Missfallen über das an einigen Stellen zu restriktive Waffengesetz werde ich an der Wahlurne ausdrücken. 

 

Welche Partei wäre Deiner Meinung nach für ein entschärftes Waffenrecht wählbar?

Geschrieben (bearbeitet)

Ignoriert ihn am besten. Ich habe den Fehler gemacht, seinen Beitrag ausnahmsweise manuell einzublenden, obwohl die Ignorierfunktion ihn so schön ausgeblendet hat. Wir müssen nicht noch weiter vom Thema abschweifen.

Bearbeitet von mwe
Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb whaco:

 

Man sollte einfach das Gehirn einschalten! Sorry das so direkt und plump sagen zu müssen.

Dann solltest du es auch mal selber lesen...

 

 

 

vor 14 Stunden schrieb whaco:

 

Wir WBK Inhaber hingegen, unterliegen dieser Kontrolle. Und jetzt mal ehrlich, bricht sich irgendeiner einen Zacken aus der Krone, seine Airsoft, seine CO2 Knifte oder was auch immer für ein frei ab 18 erwerbbares Teil, zu seinen EWB Waffen in den Waffenschrank zu legen und einfach jedweder Diskussion aus dem Weg zu gehen?

 

Nö. Oder halt in einen verschlossenen Schrank abseits des Waffenschranks.

 

 

vor 14 Stunden schrieb whaco:

Faktisch, kann das Teil auch in einem anderen Raum in einer Schublade liegen, da die Waffenbehörde ohne einen hinreichenden Verdacht oder Gefahr in Verzug keine anderen Räume als die kontrollieren darf, als die Räume in denen die EWB Waffen aufbewahrt werden, denn nur für diese Kontrolle ist das Grundrecht eingeschränkt worden.

 

Du argumentierst im Grunde folgendes: Es geht nur darum nicht erwischt zu werden. Ich sage es nochmal: Poste sowas nur niemals unter Klarnamen, denn dann kann dir von der Behörde eine mangelhafte Einstellung gegenüber den Vorgaben des WaffG unterstellt werden. Gefragt war hier nach der rechtlich korrekten Aufbewahrung und die erfolgt eben nicht nach "Egal, Hauptsache die Behörde sieht es nicht"

 

vor 14 Stunden schrieb whaco:

 

Was aber hier gerade stattfindet ist an Perversion nicht mehr zu übertreffen.

Wir führen konstant die Diskussion über die Definition eines verschlossenen Behältnisses beim Transport (erlaubnisfreies Führen) zu und vom Schießstand, zum Büchser, etc.

Und da ist das verschlossene Behältnis die verschlossene Rangebag, der verschlossene Rucksack, der verschlossene Waffenkoffer, ja auch der Originalkoffer.

Und jetzt bei der Aufbewahrung einer frei ab 18 erwerbbaren Waffe, wird die Definition des verschlossenen Behältnisses einfach geändert?

 

Ne, du redest völlig am Punkt vorbei weil du Äpfel (Aufbewahrung) mit Birnen (Transport) verquickst bei denen gerade das Element "Verschlossen" einen völlig anderen Adressaten hat.

Beim Transport sollst DU die Waffe nicht schnell erreichen können, bei der Aufbewahrung soll ein Unbefugter Dritter am Zugriff (be-) gehindert werden. 

 

Und bei allen Waffen giglt:

- Verschlossen erfüllt nur  den Teil der Aufgaben in § 36, nämlich  "gegen unbefugten Zugriff"

-  § 36 ordnet aber auch die Verhinderung des Abhandenkommens an.

 

Deswegen ist ein verschlossener Waffenkoffer nicht für die Aufbewahrung geeignet. 

 

 

vor 14 Stunden schrieb whaco:

 

Und alleine bei dieser Perversion der Begriffe wäre jeder einfach nur gut damit beraten, wie eingangs geschrieben, sein Gehirn einzuschalten und wenn man WBK Inhaber ist, die CO2 Plempe 1:1 so aufzubewahren, wie die EWB Waffe.

 

Nö. Oder halt in einen verschlossenen Schrank abseits des Waffenschranks, das beschleunigt die Kontrolle. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 16 Minuten schrieb ASE:

Dann solltest du es auch mal selber lesen...

 

 

 

 

Nö. Oder halt in einen verschlossenen Schrank abseits des Waffenschranks.

 

 

 

Du argumentierst im Grunde folgendes: Es geht nur darum nicht erwischt zu werden. Ich sage es nochmal: Poste sowas nur niemals unter Klarnamen, denn dann kann dir von der Behörde eine mangelhafte Einstellung gegenüber den Vorgaben des WaffG unterstellt werden. Gefragt war hier nach der rechtlich korrekten Aufbewahrung und die erfolgt eben nicht nach "Egal, Hauptsache die Behörde sieht es nicht"

 

 

Ne, du redest völlig am Punkt vorbei weil du Äpfel (Aufbewahrung) mit Birnen (Transport) verquickst bei denen gerade das Element "Verschlossen" einen völlig anderen Adressaten hat.

Beim Transport sollst DU die Waffe nicht schnell erreichen können, bei der Aufbewahrung soll ein Unbefugter Dritter am Zugriff (be-) gehindert werden. 

 

Und bei allen Waffen giglt:

- Verschlossen erfüllt nur  den Teil der Aufgaben in § 36, nämlich  "gegen unbefugten Zugriff"

-  § 36 ordnet aber auch die Verhinderung des Abhandenkommens an.

 

Deswegen ist ein verschlossener Waffenkoffer nicht für die Aufbewahrung geeignet. 

 

 

 

Nö. Oder halt in einen verschlossenen Schrank abseits des Waffenschranks, das beschleunigt die Kontrolle. 

Sorry, aber Du laberst nur noch mist.

 

Ein Behältnis ist ein Behältnis und kann nicht im gleichen Gesetz einfach anders ausgelegt werden.

 

Ich sehe aber auch, dass Du nur deshalb so antwortest, weil Du a) meinen Beitrag nicht richtig gelesen und auch verstanden hast und b) weil Du grundsätzlich gegen Argumentierst

Bearbeitet von whaco
Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb whaco:

 

Man sollte einfach das Gehirn einschalten! Sorry das so direkt und plump sagen zu müssen.

Dann solltest du es auch mal selber lesen...

 

 

 

vor 14 Stunden schrieb whaco:

 

Wir WBK Inhaber hingegen, unterliegen dieser Kontrolle. Und jetzt mal ehrlich, bricht sich irgendeiner einen Zacken aus der Krone, seine Airsoft, seine CO2 Knifte oder was auch immer für ein frei ab 18 erwerbbares Teil, zu seinen EWB Waffen in den Waffenschrank zu legen und einfach jedweder Diskussion aus dem Weg zu gehen?

 

Nö. Oder halt in einen verschlossenen Schrank abseits des Waffenschranks.

 

 

vor 14 Stunden schrieb whaco:

Faktisch, kann das Teil auch in einem anderen Raum in einer Schublade liegen, da die Waffenbehörde ohne einen hinreichenden Verdacht oder Gefahr in Verzug keine anderen Räume als die kontrollieren darf, als die Räume in denen die EWB Waffen aufbewahrt werden, denn nur für diese Kontrolle ist das Grundrecht eingeschränkt worden.

 

Du argumentierst im Grunde folgendes: Es geht nur darum nicht erwischt zu werden. Ich sage es nochmal: Poste sowas nur niemals unter Klarnamen, denn dann kann dir von der Behörde eine mangelhafte Einstellung gegenüber den Vorgaben des WaffG unterstellt werden. Gefragt war hier nach der rechtlich korrekten Aufbewahrung und die erfolgt eben nicht nach "Egal, Hauptsache die Behörde sieht es nicht"

 

vor 14 Stunden schrieb whaco:

 

Was aber hier gerade stattfindet ist an Perversion nicht mehr zu übertreffen.

Wir führen konstant die Diskussion über die Definition eines verschlossenen Behältnisses beim Transport (erlaubnisfreies Führen) zu und vom Schießstand, zum Büchser, etc.

Und da ist das verschlossene Behältnis die verschlossene Rangebag, der verschlossene Rucksack, der verschlossene Waffenkoffer, ja auch der Originalkoffer.

Und jetzt bei der Aufbewahrung einer frei ab 18 erwerbbaren Waffe, wird die Definition des verschlossenen Behältnisses einfach geändert?

 

Ne, du redest völlig am Punkt vorbei weil du Äpfel (Aufbewahrung) mit Birnen (Transport) verquickst bei denen gerade das Element "Verschlossen" einen völlig anderen Adressaten hat.

Beim Transport sollst DU die Waffe nicht schnell erreichen können, bei der Aufbewahrung soll ein unbefugter Dritter am Zugriff (be-) gehindert werden. 

 

Und bei allen Waffen gilt:

- Verschlossen erfüllt nur  den Teil der Aufgaben in § 36, nämlich  "gegen unbefugten Zugriff"

-  § 36 ordnet aber auch die Verhinderung des Abhandenkommens an.

 

Deswegen ist ein verschlossener Waffenkoffer nicht für die Aufbewahrung geeignet. 

 

 

vor 14 Stunden schrieb whaco:

 

Und alleine bei dieser Perversion der Begriffe wäre jeder einfach nur gut damit beraten, wie eingangs geschrieben, sein Gehirn einzuschalten und wenn man WBK Inhaber ist, die CO2 Plempe 1:1 so aufzubewahren, wie die EWB Waffe.

 

Nö. Oder halt in einen verschlossenen Schrank abseits des Waffenschranks, das beschleunigt die Kontrolle. 

Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb whaco:

Ein Behältnis ist ein Behältnis und kann nicht im gleichen Gesetz einfach anders ausgelegt werden.

 

Wo wird es denn anders ausgelegt, ich glaube du weisst gerade  nicht wovon du überhaupt redest

Geschrieben (bearbeitet)
1 hour ago, ASE said:

Und bei allen Waffen giglt:

- Verschlossen erfüllt nur  den Teil der Aufgaben in § 36, nämlich  "gegen unbefugten Zugriff"

-  § 36 ordnet aber auch die Verhinderung des Abhandenkommens an.

 

Deswegen ist ein verschlossener Waffenkoffer nicht für die Aufbewahrung geeignet.

 

Das sehe ich anders (ja ich weiss, Du und Deine "unfehlbaren" "heiligen" Richter auch). Im Schrank und im Waffenkoffer wird die Waffe gleich wahrscheinlich oder unwahrscheinlich abhandenkommen, da legal entweder nur befugte Personen anwesend sind oder Personen die nicht einfach so durchs Haus wandern und Sachen mitgehen lassen. Für den Einbrecher ist dagegen weder der verschlossene Waffenkoffer, noch der verschlossene Besenschrank eine Hürde.

 

Also würde ich aus meiner Sicht auch mit mindestens dem verschlossenen Waffenkoffer dem Gesetz genüge tun. Nach der Logik ist bereits das in anbetracht der frei herumliegenden gefährlichen deliktrelevanten Küchenmesser zuviel, aber das Gesetz schreibt es eben so vor. Selbstverständlich gibt es immer die Maximalisten - denen ist nichts gut genug und wird es bis zum Totalverbot auch niemals sein.

 

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Stunden schrieb whaco:

Da ist die logische Konsequenz am Ende, aks WBK Inhaber, jedwede Form von Waffe, was die Aufbewahrung angeht, mit der EWB Waffe gleichzusetzen und im Waffenschrank 0 oder 1 zu packen.

 

Deswegen sage ich ja, diese Diskussion ist an Perversion nicht zu überbieten.

 

Perversion!!!?? Dein Ernst? Echt jetzt? Das WaffG betrifft nun mal "jedwede Form von Waffe". Eben Erwerbspflichtige und freie. Deinen Ärger möchte ich sehen, wenn bei der WBK-Kontrolle die Beamten deine Messersammlung oder den unverschlossen rumliegeden Schreckschussrevolver, weil vergessen aufzuräumen, monieren und schlimmstenfalls deine WBK kassieren.

 

"Perversion" ist nun doch mMn wirklich seehr übertrieben. 

 

vor 8 Stunden schrieb whaco:

Da ist die logische Konsequenz am Ende, aks WBK Inhaber, jedwede Form von Waffe, was die Aufbewahrung angeht, mit der EWB Waffe gleichzusetzen und im Waffenschrank 0 oder 1 zu packen.

 

Deswegen sage ich ja, diese Diskussion ist an Perversion nicht zu überbieten.

Das ist vlt deine Logik, aber auch nur deine. Davon war im ganzen Fred nie die Rede. 

Bearbeitet von peng peng
Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb tuersteher:

Nach der Logik ist bereits das in anbetracht der frei herumliegenden gefährlichen deliktrelevanten Küchenmesser zuviel, aber das Gesetz schreibt es eben so vor. 

 

Nein! Ein Küchenmesser ist keine Waffe (s.o. Paragr. 1 WaffG) und somit vom WaffG überhaupt nicht betroffen.

Bearbeitet von peng peng
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb peng peng:

 

Perversion!!!?? Dein Ernst? Echt jetzt? Das WaffG betrifft nun mal "jedwede Form von Waffe". Eben Erwerbspflichtige und freie. Deinen Ärger möchte ich sehen, wenn bei der WBK-Kontrolle die Beamten deine Messersammlung oder den unverschlossen rumliegeden Schreckschussrevolver, weil vergessen aufzuräumen, monieren und schlimmstenfalls deine WBK kassieren.

 

"Perversion" ist nun doch mMn wirklich seehr übertrieben. 

 

Das ist vlt deine Logik, aber auch nur deine. Davon war im ganzen Fred nie die Rede. 

Lesen und verstehen….eine verlorene Kunst

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