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IGNORED

Aufbewahrung von freien Waffen (als WBK-Inhaber)


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Geschrieben
vor 28 Minuten schrieb ASE:

 

Ja, da wären wir dann bei Thema  "mist labern"

 

Genau  das tut derjenige, der seine CO2 Plempe nicht ordnungsgemäß aufbewahrt: er handelt rechtswidrig. Selbst der illegale Waffenbesitzer muss sein Waffen ordnungsgemäß aufbewahren, das Waffengesetz schert sich nicht um den Status des Besitzers:

 

 

 

 

Und wer seine Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt (aufbwahren will) der ist eben absolut unzuverlässig nach §5

Ich hatte geschrieben im Köfferchen in die Schublade

Geschrieben

Du bist wirklich anstrenegend und willst ums verrecken das Letzte Wort haben, oder?

Verschlossenes Behältnis reicht für freie Waffen aus.

 

Im Kleiderschrank einegschlossen reicht aus!

Im verschlossenen Köfferchen in einer Schublade, gerne diese abgeschlossen, reicht aus!

In einem verschlossenen Werzeugkasten, reicht aus!

Im verschlossenen Köfferchen im Bücherregal, reicht aus!

 

Die Millionen Luftgewehre und Luftpistolen, der reinen Luftdruckvereine, werden gar nicht kontrolliert, da die Behörde nicht weiß, dass sie freie Waffen in Besitz haben.

Wenn ich meine Airsoftpistole in meiner Werkstatt, oder im Nachttisch in der Schublade liegen habe, während eine Kontrolle der sicheren Aufbewahrung stattfindt, weiß die Behörde von dieser rein gar nichts, muss sie auch nicht, da frei erwerbbar und das ist auch nicht strafbar, so lange ich sie gesetzeskonform untergebracht habe.

Sie liegt in meinem B Schrank, weil ich keinen Sinn darin sehe, das Spielzeug im Nachttisch liegen zu haben, da sie aber nicht Bestandteil der Nachschau ist, gibt es keine Veranlassung die Behörde mit der Nase auf das Teil hinzustoßen.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb whaco:

 

Ansonsten, wenn eine CO2 Plempe in einer Schublade liegt, wo sie außerhalb des Blickes der Behörde ist, handelt nicht rechtswidrig

 

Doch tut er? Das WaffG unterscheidet nicht zwischen einer CO2 Plempe, einem freien LG oder einem 25 cm langem Bowie. Meine Messersammlervitrine steht prominent sichtbar und muß somit "verschlossen" sein.

 

Natürlich ist ein unverschlossener kleiner CO2 Koffer leichter zu Verstecken, als meine Messersammlung, die jeder sofort sieht. Stehen sogar sichtbar Munitionshülsen drin, zur Demo für meine Waffensachkundeprüflinge. Ist aber egal, weil sie sichtbar unten aufgebohrt sind und somit keine Munition mehr darstellen, sondern Dummys. Sorry OffTopic. Munition ist ja ein ganz anderes Thema. 

Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb whaco:

Im Kleiderschrank einegschlossen reicht aus! Unter Umständen Ja

Im verschlossenen Köfferchen in einer Schublade,Nein!

 

gerne diese abgeschlossen, reicht aus!  Unter Umständen Ja

In einem verschlossenen Werzeugkasten, reicht aus! Nein!

Im verschlossenen Köfferchen im Bücherregal, reicht aus! Nein!

 

Es wird hier häufig übersehen, dass § 36 zwei Anforderungen stellt, welche beide erfüllt sein müssen. Meist wird über das "abhanden kommen" hinweg gelesen  weil man glaubt, das sei eine Acummulatio, genauer ein Congeries.

Ist es aber nicht, es sind zwei gesonderte Aufgaben:

 

Zitat

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

 

 

Eine Schreckschusspistole im Köfferchen kann halt abhandenkommen. Im schweren Kleiderschrank eher nicht

Geschrieben (bearbeitet)
9 minutes ago, ASE said:

Eine Schreckschusspistole im Köfferchen kann halt abhandenkommen. Im schweren Kleiderschrank eher nicht

 

Da die Wohnungstür meist mehr Widerstand darstellt, als der Kleiderschrank (Wohnungstür -> Schliesszylinder / Kleiderschrank -> Einheitpartschlüssel der mit jedem Schraubendreher geöffnet werden kann) sehe ich das anderes. D.h. wer in der Wohnung / Im Haus ist, für den ist der Kleiderschrank keine Hürde mehr. Aber Logik und Waffengesetz sind ja bekanntlich disjunkt.

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben

Ein Raum ist kein Behältnis, war er im deutschen Recht noch nie.de

https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001598358

Zitat

2. Abgeschlossene Gartenlauben und Keller sind keine verschlossenen Behältnisse i.S. des § 13 Abs 2 Nr 1 AWaffV. (Rn.8)

 

 

Inhaltlich gebe ich dir schon recht, warum per se sollte ein abgeschlossener Keller nicht ausreichen. Aber die Rechtslage ist nun mal so und man hält sich besser dran, wenn man am legalen Waffenbesitz interessiert ist.

Erlaubnisfreie Waffen also in ein verschlossenes Behältnis, das gegen Wegnahme gesichert ist.

 

 

 

Zitat

 Denn bei Räumen, die für das Betreten von Menschen bestimmt sind, besteht ein erheblich größeres Risiko, dass sie für andere Zwecke als für die Nutzung der darin aufbewahrten Waffen geöffnet werden, als bei den genannten Gegenständen. Daraus können sich Zugriffsmöglichkeiten für Dritte ergeben. So werden etwa Gartenlauben geöffnet, um darin aufbewahrte Gartengeräte zu nutzen. Auch Kellerräume dienen zumeist vielfältigen Zwecken und nicht allein der Aufbewahrung von Waffen und Munition. Für die Dauer der Nutzung bleiben solche Räume üblicherweise geöffnet. Angesichts der vielfältigeren Nutzungsmöglichkeiten besteht auch eine größere Wahrscheinlichkeit, dass das Verschließen vergessen wird, zumal bei der Nutzung für andere Zwecke der Gedanke an die Gefährlichkeit der in den Räumen aufbewahrten Waffen nicht im Vordergrund stehen wird. Auf die Frage, ob der betroffene Besitzer allein lebt, ob er nie oder häufig Besuch hat und in welcher Weise er sein Grundstück vor Einbruch gesichert hat, kommt es bei der Auslegung des Begriffs „verschlossenes Behältnis“ nicht an, da die gesetzliche Vorschrift typisierend regelt, wie mit (nicht erlaubnispflichtigen) Waffen umzugehen ist.

 

Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb ASE:

Ein Raum ist kein Behältnis

Darauf kommt es nicht an. Es heisst mindestens

ein verschlossenes Behältnis. Ein verschlossener
Raum erfüllt die Bedingung.

Geschrieben
46 minutes ago, ASE said:

Ein Raum ist kein Behältnis, war er im deutschen Recht noch nie.de

 

Ein Plastikkoffer dagegen ist definitiv ein Behältnis. Wenn dieses Behältnis verschlossen in der Wohnung bzw im Haus liegt und die Haustür nicht gerade offensteht , dann sollte zumindest dem Gesetz genüge getan worden sein.

Geschrieben

Bei freien Waffen ist auch jeder Minderjährige unbefugt, somit sollte dieser auch nicht an den Schlüssel des abgeschlossenen Kleiderschranks kommen, nur mal so als Hinweis.

Hat ja nicht jeder nur Erwachsene im Haushalt.

Geschrieben (bearbeitet)

So ein Schloss am Kleiderschrank ist für jeden halbwegs fähigen Jugendlichen auch ohne Schlüssel kein Problem. Erziehung kann dagegen hilfreich sein.

 

Allerdings muss man auch beachten, dass die Küchenmesser deutlich gefährlicher sind - und die werden üblicherweise nicht weggeschlossen.

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben
vor 42 Minuten schrieb ASE:

nein. siehe Begründung OVG Sachsen-Anhalt.

Mindestens heisst: Du darfst dein Luftgewehr auch im EN-1 Schrank unterbringen...

Ich habe da folgende Passage gefunden:

Zitat

Abgeschlossene Räume könnten ebenfalls als „fest verschlossenes Behältnis“ angesehen werden, jedenfalls aber als vergleichbare oder sogar bessere Sicherung.

 

Geschrieben

 

Vorsicht, das ist nur der Vortrag des Klägers (=Waffenbesitzers), den das Gericht rezitiert:

Zitat

 

Weiter trägt der Antragsteller vor, dass er den Druckluftrevolver und das Seitenspann-Mehrladeluftgewehr den Anforderungen des § 36 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV entsprechend aufbewahrt habe. Der Gesetzgeber stelle keine besonderen technischen Anforderungen an die Beschaffenheit eines „Behältnisses“. Eine Aufbewahrung etwa im abgeschlossenen Nachtschrank sei zulässig. Auch verschlossene Schießbuden bzw. Schießwägen seien als festes verschlossenes Behältnis anerkannt. Abgeschlossene Räume könnten ebenfalls als „fest verschlossenes Behältnis“ angesehen werden, jedenfalls aber als vergleichbare oder sogar bessere Sicherung. 

 

 

Das bewertet das OVG wie folgt:

 

Zitat

Dieses Vorbringen gibt keinen Anlass zu einer von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung.

 

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat gemäß § 36 Abs. 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, sind gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.

 

Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass ein Behältnis ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde ist, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden

 

.....

Die Erwägung des Antragstellers, dass ein abgeschlossener Raum sicherer vor unbefugtem Zugriff schütze als die in Rechtsprechung und Literatur als verschlossene Behältnisse anerkannten Gegenstände, greift nicht durch. 

 

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb ASE:

Das bewertet das OVG wie folgt:

Unsee Waffengesetz wird immer bekloppter und die Bewertungen. Mit den Schlüsseltresor in NRW haben die auch ein Chaos angestellt, dass die anderen Bundesländer abgeschreckt hat.

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