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IGNORED

Aufbewahrung von freien Waffen (als WBK-Inhaber)


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Geschrieben (bearbeitet)

§ 13 Abs. 2 WaffG:

Zitat

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:
1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

[...]

 

Eine Frage zur Aufbewahrung einer CO2-Pistole (frei ab 18 Jahre, < 5 J): Sie wurde neu in einem kleinen Kunststoff-Koffer ausgeliefert. An den Griffhälften des Koffers ist jeweils eine Kunststoff-Öse. Die Ösen sind geeignet, den Koffer mit einem kleinen Schlösschen zu versehen, so dass er als verschlossen gelten sollte. Allerdings könnte man das Köfferchen leicht wegtragen samt Inhalt. Die Kunststoff-Ösen sind nicht besonders stabil, daher kein sicherer Aufbruchschutz. Das ist die CO2-Pistole: umarex.de/produkte/produktwelten/action/magfed-paintball/markierer/2.4000.html (aber mit blauem Schlitten).

 

Wenn die CO2-Pistole in diesem Koffer ist und der ist per Schlösschen verschlossen, dann ist sie waffenrechtlich einwandfrei aufbewahrt, richtig?

 

Dann muss sie also nicht mit in den Tresor. Sie braucht auch nicht in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt werden. In dem Köfferchen aufbewahrt wie beschrieben, also verschlossen, genügt. Richtig?

 

Hintergrund der Frage: Ich hörte von einem Fall aus meinem Umfeld, wo wegen einer mangelhaft belegten und selbst falls zutreffend eher kleinen Ordnungswidrigkeit gegen das Waffengesetz die Zuverlässigkeit seitens der Behörde aberkannt wurde. Also gilt es, den Kontrolletis keine Angriffsfläche zu bieten.

Bearbeitet von mwe
Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb mwe:

 Also gilt es, den Kontrolletis keine Angriffsfläche zu bieten.

Das tut man am besten, indem man nicht alles bis zum Anschlag austestet.

Als nächstes fragt noch jemand, ob eine zugebundene Plastiktütet ausreicht.

Ich weiß wirklich nicht, welchen Sinn es hat immer auf der Suche nach der minimalsten Lösung zu sein, die hoffentlich gerade noch den Vorgaben entspricht.
 

Geschrieben (bearbeitet)

Es geht darum, mit der CO2-Pistole Trockentraining machen zu können, ohne andauernd den Tresor öffnen und schließen zu müssen. Der Tresor hat ein elektronisches Zahlenschloss mit Elektromotor und Mechanik. Schon mal von Verschleiß gehört? Ich habe die entsprechende scharfe Pistole zu der CO2-Pistole. Für einige Übungen, die ich gerne und häufig trainiere, reicht die CO2-Ausführung. So schone ich die richtige Waffe.

 

Ich finde es sogar sicherer, die CO2-Pistole wie beschrieben außerhalb aufzubewahren, weil so die richtigen Waffen verschlossen bleiben, wenn ich nur auf das 5-Joule-Pistölchen zugreifen möchte. Bei Lichte betrachtet ist die eigentlich eher ein Spielzeug. Eine geworfene Fernbedienung vom Fernseher richtet mehr Schaden an als das Teil kann mit seinen < 5 Joule Gummikugeln. Aber ich will das WaffG einhalten.

 

Außerdem ist der Platz im Tresor sehr beschränkt und somit wertvoll. Der Wohnzimmerschrank kommt in Frage. Ich habe kein Problem damit, den verschlossenen Koffer mit der CO2-Pistole da reinzulegen. Mir geht es darum, nicht die vielen Schlüssel der gleichschließenden Schlösser des Wohnzimmerschranks in den Tresor packen zu müssen. Meine Güte, in einem freien Land würde das kaum einer glauben, worüber man sich hier Gedanken machen muss. Und dann gibt es anscheinend auch noch Leute, die das angemessen finden. Sowas wollte ich in diesem Thema aber eigentlich nicht diskutieren.

Bearbeitet von mwe
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Geschrieben

Wenn deine Waffenbehörde von dem CO2-Puster nichts weis (wovon ich mal ausgehe) und er nicht im gleichen Raum wie dein Waffenschrank aufbewahrt wird, wie sollten die darauf kommen die Aufbewahrung des Selbigen zu kontrollieren? In einem anderen Raum, wie dem mit dem Waffenschrank (oder dem Weg dahin) habe die von der Waffenbehörde bei der Aufbewahrungskontrolle nicht verloren .... just saying.

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Geschrieben
vor einer Stunde schrieb mwe:

Wenn die CO2-Pistole in diesem Koffer ist und der ist per Schlösschen verschlossen, dann ist sie waffenrechtlich einwandfrei aufbewahrt, richtig?

Mein Luftgewehr aus Kindheitstagen steht seit über 10 Jahren im Langwaffenschrank. Ich habe kein Bock auf Diskussionen.

 

vor einer Stunde schrieb mwe:

Hintergrund der Frage: Ich hörte von einem Fall aus meinem Umfeld, wo wegen einer mangelhaft belegten und selbst falls zutreffend eher kleinen Ordnungswidrigkeit gegen das Waffengesetz die Zuverlässigkeit seitens der Behörde aberkannt wurde. Also gilt es, den Kontrolletis keine Angriffsfläche zu bieten.

Offen rumliegen sollte sie auf keinen Fall. Durchsuchen dürfen sie (noch) nur mit Beschluß. Kleiner Möbeltresor für 30 Euro sollte ausreichen. Zusammen mit dem Bargeld, dass das BBK empfiehlt. Ich bin übrigens gespannt ob es bald eine neue Rubrik hier gibt, mit staatlichen wohlwollen. :dirol:

Geschrieben

"in einem verschlossenem Behältnis." Dafür reicht z.B. auch das verschließbare Waffenfutteral. "Verschließbar" hat übrigens nichts mit Schloss zu tun. Ein Kabelbinder reicht z.b. auch aus für einen legalen Transport. Gilt aber auch für die Aufbewahrung zu Hause. Das selbe gilt übrigens auch für Messersammler (meiner einer z.B.) Meine Messer sind in einer verschließbaren Vitrine. Sonst hätte ich bei einer Kontrolle auch Angst um meine WBK.

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Immer wieder geil diese Diskussionen.

Bei der Co2 Plempe handelt es sich um eine frei erwerbbare Plempe, frei ab 18.

ja, sie unterliegt Aufbewahrungsvorschriften, aber nicht den gleichen, wie eine EWB Waffe.

Da es eine frei ab 18 erwerbbare Waffe ist, weiß die Behörde auch nichts davon und muss sie auch nicht bei der Nachschau kontrollieren.

Pack sie im Köfferchen in eine Schublade, eine Tasche, oder was auch immer und der Drops ist gelutscht. Weder die atasche noch die Schublade darf von der Waffenbehörde geprüft werden 7nd wenn sich die Plempe in einem anderen Raum befindet, als die anderen Waffen, eh nicht.

Verschleiß am Tresorschloss….geile Ausrede……da denkt man, man hat schon alles gehört….

Bearbeitet von whaco
Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Stunden schrieb RainerE:

Das tut man am besten, indem man nicht alles bis zum Anschlag austestet.

 

Noch so ein Kriecher! wäre  @tuersteher nur hier um dir mal die Leviten zu lesen.

 

vor 10 Stunden schrieb RainerE:

Als nächstes fragt noch jemand, ob eine zugebundene Plastiktütet ausreicht.

 

So was kann ja  nur von Jemanden kommen, der wie  du keine Ahnung von Verwaltungsrecht hat,  genau wie die Richtern am BVerwG. Warum die Tüte selbstredend ein Behältnis im Sinne der Norm und alles andere Verfassungsbruch ist, da hättest du besser mal Prädikatsjurist @MarkF befragt, anstatt dich mal wieder als juristischer Bauer zu outen! Nur ein Narr glaubt an so ein unwissendes Zeug wie zweck der Norm! Der Wortlaut sagt verschlossenes Behältnis, die Tüte ist ein Behältnis, der Knoten ein Verschluss. Das die Leute einfach zu blöd zum Lesen sind, muss wohl daran liegen das die kein Prädikatsexamen haben....

 

vor 10 Stunden schrieb RainerE:

Ich weiß wirklich nicht, welchen Sinn es hat immer auf der Suche nach der minimalsten Lösung zu sein, die hoffentlich gerade noch den Vorgaben entspricht.
 

 

DA! Schon wieder! Kriecher!

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
11 hours ago, Pastis said:

Offen rumliegen sollte sie auf keinen Fall. Durchsuchen dürfen sie (noch) nur mit Beschluß.

 

Stichwort: Gefahr im Verzug. Ist bei einem WBK Inhaber praktisch immer der Fall.

 

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb whaco:

Immer wieder geil diese Diskussionen.

Bei der Co2 Plempe handelt es sich um eine frei erwerbbare Plempe, frei ab 18.

ja, sie unterliegt Aufbewahrungsvorschriften, aber nicht den gleichen, wie eine EWB Waffe.

Da es eine frei ab 18 erwerbbare Waffe ist, weiß die Behörde auch nichts davon und muss sie auch nicht bei der Nachschau kontrollieren.

Pack sie im Köfferchen in eine Schublade, eine Tasche, oder was auch immer und der Drops ist gelutscht. Weder die atasche noch die Schublade darf von der Waffenbehörde geprüft werden 7nd wenn sich die Plempe in einem anderen Raum befindet, als die anderen Waffen, eh nicht.

Verschleiß am Tresorschloss….geile Ausrede……da denkt man, man hat schon alles gehört….

Auch ein Luftgewehr bis 7,5 J ist eine frei erwerbbare Waffe. Auch sie muss in einem "verschlossenem Behältnis" aufbewahrt werden. Wie gesagt, Koffer oder Futteral mit Kabelbinder würde reichen. 

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb RainerE:

Das tut man am besten, indem man nicht alles bis zum Anschlag austestet.

Als nächstes fragt noch jemand, ob eine zugebundene Plastiktütet ausreicht.

Ich weiß wirklich nicht, welchen Sinn es hat immer auf der Suche nach der minimalsten Lösung zu sein, die hoffentlich gerade noch den Vorgaben entspricht.
 

Das ist doch Unsinn. Seine Frage ist völlig legitim, wenn im Tresor oder einem Stahlschrank kein Platz ist. 

Anders herum wird ein Schuh draus: Warum reicht bei einer Co² eben nicht der Koffer mit Schloss. Aber das ist hier wie Jing u Jang...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb whaco:

Verschleiß am Tresorschloss….geile Ausrede……da denkt man, man hat schon alles gehört….

 

Was denkst Du denn, wie viel Schließvorgänge das hält? Der Tresor ist ein hochwertiger von einem deutschen Markenhersteller. Aber sogar ein hochwertiger Schließzylinder von Keso ging mir vor kurzem ohne Vorwarnung plötzlich kaputt. Die Tür hätte ich nicht mehr aufgekriegt. Aber irgendwie hatte ich die Eingebung, das Schloss vor dem Schließen der Tür zu testen. Sonst hätte ich ein größeres Problem gehabt (weil die Tür eben gut gesichert war und auch das Keso-Schloss gegen Einbrechversuche geschützt war). Beim Tresor möchte ich schon gar nicht, dass der irgendwann klemmt und nicht mehr aufgeht.

Bearbeitet von mwe
Geschrieben
vor 33 Minuten schrieb whaco:

Sorry, aber das ist quatsch.

 

Und dennoch schlägt kommissar Zufall regelmäßig zu. Deswegen sind Ratschläge wie: "Ach was, wirf sie einfach in einen anderen Raum, da darf die Behörde nicht rein" völlig fehl am Platze.

Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb mwe:

 

Was denkst Du denn, wie viel Schließvorgänge das hält? Der Tresor ist ein hochwertiger von einem deutschen Markenhersteller. Aber sogar ein hochwertiger Schließzylinder von Keso ging mir vor kurzem ohne Vorwarnung plötzlich kaputt. Die Tür hätte ich nicht mehr aufgekriegt. Aber irgendwie hatte ich die Eingebung, das Schloss vor dem Schließen der Tür zu testen. Sonst hätte ich ein größeres Problem gehabt (weil die Tür eben gut gesichert war und auch das Keso-Schloss gegen Einbrechversuche geschützt war). Beim Tresor möchte ich schon gar nicht, dass der irgendwann klemmt und nicht mehr aufgeht.


Wenn die Tresormechanik streikt, passiert das eher nicht bei der Entnahme einer CO2 Plempe, wenn dann bei dem Packen für ein Training oder Wettkampf.

Ich habe meine Airsoft im B Schrank liegen, in dem ich auch meine Munition verwahre.

Ansonsten, leg das Teil in eine Schublade, einen Werkzeugkasten, einen Kleiderschrank, was auch immer.

Einfach außer Sichtweiter, dann sehen die Sachbearbeiter auch nichts

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb ASE:

 

Und dennoch schlägt kommissar Zufall regelmäßig zu. Deswegen sind Ratschläge wie: "Ach was, wirf sie einfach in einen anderen Raum, da darf die Behörde nicht rein" völlig fehl am Platze.


Sorry, Du laberst zunehmend mist!
 

Geht es um die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung, muss schon viel schief laufen, dass die Behörde Gefahr in Verzug oder was auch immer für eine Karte zieht. Und selbst wenn, dann unverzüglich einen Fachanwalt hinzuziehen und der Durchsuchung beiwohnen lassen.

Dann sollte die Behörde gegenüber dem Anwalt einmal begründen warum und weshalb sie so vorgehen.

Geschrieben

Mal ein Beispiel aus der Praxis: Aufbewahrungskontrolle bei mir, Schränke im Wohnungsflur, alles kein Problem. Einer der beiden Kontrolleure braucht aber einen Platz zum Sitzen. Also mit meinem Einverständnis ins Wohnzimmer gesetzt, wo er sitzen und schreiben konnte. Schon hätte er zufällig was sehen können, wenn ich da was außerhalb der Vorschriften rumliegen gehabt hätte.

Geschrieben
vor 56 Minuten schrieb Thomas St.:

Mal ein Beispiel aus der Praxis: Aufbewahrungskontrolle bei mir, Schränke im Wohnungsflur, alles kein Problem. Einer der beiden Kontrolleure braucht aber einen Platz zum Sitzen. Also mit meinem Einverständnis ins Wohnzimmer gesetzt, wo er sitzen und schreiben konnte. Schon hätte er zufällig was sehen können, wenn ich da was außerhalb der Vorschriften rumliegen gehabt hätte.


Das ist schon richtig. Nur dann greift wieder, was ich geschrieben hatte, nicht ohne Anwalt

Geschrieben (bearbeitet)
1 hour ago, whaco said:

Geht es um die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung, muss schon viel schief laufen, dass die Behörde Gefahr in Verzug oder was auch immer für eine Karte zieht.

 

Es geht nicht um die Aufbewahrungskontrolle, sondern darum dass aus irgendwelchen Gründen (z.B. Nachbar meint Du hättest ihn beleidigt) einer die Polizei ruft. Und während bei jedem anderen Bürger erst mal nachgefragt wird was da los ist, ist beim WBK Inhaber eben sofort Gefahr in Verzug.

 

Und daher werde ich auch eine freie Waffe nicht offen irgendwo herumliegen lassen. Ich werde sie allerdings auch nicht in einen Tresor packen. Darauf lasse ich es dann ankommen - ich halte mich an das Gesetz (und zwar den Wortlaut und nicht irgendeine Interpretation), bin aber nicht bereit dieses in vorauseilendem Gehorsam für mich zu verschärfen, wenn die Chancen auf Aufdeckung gering sind.

 

Bearbeitet von tuersteher
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Geschrieben (bearbeitet)

Nein, wir sprechen hier über die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung und wie mit einer freien Waffe umzugehen ist.

Alles andere konstruierst Du zusammen, da Du augenscheinlich die Exekutive massiv zu hinterfragen scheinst und massiv in ihrem Handeln kritisierst.

Bearbeitet von whaco
Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb whaco:


Sorry, Du laberst zunehmend mist!

 

Eher hast du konstant Probleme mit dem Leseverstehen.

vor 2 Stunden schrieb whaco:

Geht es um die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung....

 

Dann sticht der Schutzzweck des Waffengesetzes un die zentrale Rolle der sicheren Aufbewahrung  das Beweisverwertungsverbot aus, selbst dann wenn sich eine Durchsuchung in anderen Sachen als rechtswidrig erweist.

 

Kommissar Zufall kann zuschlagen:

 

- Durchsuchung in Strafsachen, heute genügt dafür ein satirischer Post auf social media

- Durchsuchung wegen der Behauptung illegalen Waffenbesitzes

- Rettungseinsatz

 

etc.

 

In allen Fällen führt eine der Behörde als Tatsache zur Kenntnis gebrachte ordnungswidrige Aufbewahrung von Waffen zur absoluten Unzuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 1. Nr 2c

 

 

vor 2 Stunden schrieb whaco:

Dann sollte die Behörde gegenüber dem Anwalt einmal begründen warum und weshalb sie so vorgehen.

 

So wie hier, ja?

https://openjur.de/u/2516321.html

https://openjur.de/u/2397293.html

 

Ganz besonders das hier: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.02.2021 - 2 A 274/20

 

Zitat

Mit Blick auf die unterschiedlichen Zielrichtungen einerseits des Straf- oder Bußgeldverfahrens und andererseits des gefahrenabwehrrechtlich mit Blick auf die Zukunft intendierten waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens, in dem es nicht um die nachträgliche Sanktionierung und Feststellung der persönlichen Schuld vor dem Hintergrund einer insoweit geltenden Unschuldsvermutung, sondern um die Abwehr aktueller und künftiger Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine "Ungefährlichkeitsvermutung" oder "im Zweifel" einen Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit nicht zulässt, geht,

führte ein etwaiges strafprozessuales Beweisverwertungsverbot (hier hinsichtlich der Ergebnisse einer Hausdurchsuchung) nicht zur Unverwertbarkeit der festgestellten Tatsachen im waffenrechtlichen Verfahren 

 

Das ganze ging dann unter BVerfG, 27.05.2021 - 2 BvR 452/21 ans Bundesverfassungsgericht (nicht öffentlich einsehbar)  hat aber rechtskraft, womit klar ist, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat...

 

Kurz: Die öffentliche Sicherheit und der Schutzauftrag des Grundgesetzes im Hinblick auf das Waffengesetz ist der Joker. Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt? Unzuverlässig, egal wie die Behörde von der Tatsache erfahren hat.

 

 

___________________________

 

Übrigens am Rande bemerkt, und ich möchte das ausdrücklich nicht als "Drohung" gegen dich @whaco oder so ein Blödsinn verstanden wissen sondern als wohlgemeinte Warnung:

 

Seit 2024 darf die Behörde Erkenntnisse aus social media in die Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit einfliessen lassen.

Wer öffentlich Ratschläge gibt, welchem dem Waffenrecht ganz offensichtlich zu wieder laufen und dadurch eine "mangelhafte Einstellung gegenüber den zentralen Vorgaben des Waffengesetzes", wie das dann vor Gericht so lautet, liefert sich selber Missgünstigen und in der folge seiner Behörde auf dem Silbertablett aus.

 

"Vergiss das einschließen im verschlossenen Behältnis, versteck sie einfach in einem anderen Raum, da dürfen die nicht rein" demonstriert genau das: eine Mangelhafte Enstellung des Waffenbesitzers gegenüber der Aufbewahrungsvorschriften, die dieser zu befolgen hat auch wenn gerade keiner hinschaut.

 

Seid da blos vorsichtig. Regeln erzeugen Quotenabfragen vom IM, Quotenabfragen erzeugen behördlichen Aktivismus. Und da ist es schön, wenn man ein paar Leute erwischen kann, die ihre waffenrechtliche Flanke leichtfertig entblöst haben, um auf Social Media den dicken Max zu markieren.

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Ich wiederhole mich gerne, ein frei ab 18 erwerbbarer Gegenstand liegt außerhalb des Kenntnisbereiches der Behörden.

Die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung beschränkt sich auf die Räumlichkeiten, in denen die Waffen aufbewahrt werden.

Natürlich, wer einen Gegenstand offen herumliegen hat, der Grund für die Behörde sein könnte, eine tiefere Kontrolle durchzuführen, sorry, selbst schuld.

 

Ansonsten, wenn eine CO2 Plempe in einer Schublade liegt, wo sie außerhalb des Blickes der Behörde ist, handelt nicht rechtswidrig und da die Schublade, wenn nicht Bestandteil der Waffenaufbewahrung ist, hat die Behörde auch keinen Grund, dort etwas nachzuschauen.

 

Aber wie ich schon sagte, leg das Ding einfach in den Tresor und der Drops ist gelutscht.

wenn man Angst vor übermäßigen Verschleiß am Tresor hat, sollte sich einen anderen Tresor kaufen.

Für die Waffenbehörde sind bei der Kontrolle die Waffen relevant, die im NWR eingetragen sind und wie diese aufbewahrt werden.

 

Ansonsten findet bei den tausenden Druckluft und Luftdruckschützen keinerlei Kontrolle der sicheren Aufbewahrung statt

Bearbeitet von whaco
Geschrieben (bearbeitet)
vor 15 Stunden schrieb fuzzy.77:

Wenn deine Waffenbehörde von dem CO2-Puster nichts weis (wovon ich mal ausgehe) und er nicht im gleichen Raum wie dein Waffenschrank aufbewahrt wird, wie sollten die darauf kommen die Aufbewahrung des Selbigen zu kontrollieren? In einem anderen Raum, wie dem mit dem Waffenschrank (oder dem Weg dahin) habe die von der Waffenbehörde bei der Aufbewahrungskontrolle nicht verloren .... just saying.

 

Ich zitiere mich mal selber ... in meinem Post ging es nur darum, wie es überhaupt dazu kommen könnte (oder eben nicht), dass die Aufbewahrung einer CO2-Pistole geprüft werden könnte. Selbstverständlich hat man sich (bei der Aufbewahrung in einem anderen Raum als dem Raum mit den WBK-pflichtigen Waffen) trotzdem an die Vorgaben des WaffG zu halten. Und da reicht eben ein "verschlossenes Behältnis" wie m.E. z.B. Koffer mit Schloss, abgeschlossene Schublade bzw nach User ASE sogar eine zugeknotete Plastiktüte....

 

... das Ding frei auf dem Waffenschrank liegen zu lassen wäre wohl die schlechteste Idee ;-)

Bearbeitet von fuzzy.77
Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb whaco:

Ansonsten, wenn eine CO2 Plempe in einer Schublade liegt, wo sie außerhalb des Blickes der Behörde ist, handelt nicht rechtswidrig........

 

Ja, da wären wir dann bei Thema  "mist labern"

 

Genau  das tut derjenige, der seine CO2 Plempe nicht ordnungsgemäß aufbewahrt: er handelt rechtswidrig. Selbst der illegale Waffenbesitzer muss sein Waffen ordnungsgemäß aufbewahren, das Waffengesetz schert sich nicht um den Status des Besitzers:

 

Zitat

1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

 

Zitat

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

1.mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

 

 

Und wer seine Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt (aufbwahren will) der ist eben absolut unzuverlässig nach §5

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