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IGNORED

Filetiermesser im Auto bei Polizeikontrolle


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Geschrieben
11 hours ago, kulli said:

Die 12 cm haben wir Bayern zu verdanken. Ansonsten hätte es ein 42a für alle feststehenden Messer gegeben. 12 cm Klingenlänge ist der Kompromiss weil es Nicker mit maximal 12 cm Klingenlänge gibt. Hierfür wurde diese Ausnahme geschaffen.

 

 

Das hast Du falsch geschrieben...das hätte lauten müssen: "12 cm Klingenlänge war der Kompromiss"  siehe die diversen Verschärfungen 

 

11 hours ago, JFry said:

Da beißt die Maus leider keinen Faden ab. Solange sich ein solches Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis befindet, ist jedes Dabeihaben im Auto – egal in welcher Art und Weise – damit ein Verstoß gegen das WaffG, solange keine der anderen Ausnahmen greift.

 

Yep...allerdings ist die Strafbarkeit bei Verstößen gegen den §42a im §53 Abs.1 Nr. 21b als Ordnungswidrigkeit eingestuft und da kann im Gegensatz zu Straftaten, wenn ich mich nicht irre, das Opportunitätsprinzip angewendet werden siehe "§ 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten" https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__47.html der anscheinend für alle Ordnungswidrigkeiten generell (????) gilt, auch wenn im WaffG eigentlich das Legalitätsprinzip gilt.

Sprich da hätte eine Verwarnung bzw. Ermahnung gereicht......besonders wenn wie oben schon geschrieben ersichtlich ist, dass von dem Führer nicht zu erwarten ist, dass er damit Mist baut....

 

bj68

 

 

 

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb BJ68:

Sprich da hätte eine Verwarnung bzw. Ermahnung gereicht......besonders wenn wie oben schon geschrieben ersichtlich ist, dass von dem Führer nicht zu erwarten ist, dass er damit Mist baut....

 

bj68

 

 

 

 

Leider in der heutigen Zeit und in Abhängigkeit, in welchem Bundesland man lebt/kontrolliert wird, nicht realistisch.

Geschrieben

Waren das noch Zeiten als Messerfirmen in Solingen extra Automesser gebaut haben und an uns verkaufen konnten, inkl. Fahrzeug-Halterung für dem Puma-Trumm. 

Heute geht Chaka Irdwas Abu zu einem Termin mit Machete und der Richter glaubt ihm, dass Angst gehabt hätte. 

Dir würde der Richter sagen, dass er warum gehen Sie denn da hin? Suchen Sie sich einen anderen Beruf - Geldeintreiben ist nichts für Sie

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Tatonka:

Waren das noch Zeiten als Messerfirmen in Solingen extra Automesser gebaut haben und an uns verkaufen konnten, inkl. Fahrzeug-Halterung für dem Puma-Trumm. 

 

Wäre dieses Kurzschwert denn in einer im Auto festmontierten und abschließbaren (Zahlenschloss?) Halterung legal mitzuführen?

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb BJ68:

 

Yep...allerdings ist die Strafbarkeit bei Verstößen gegen den §42a im §53 Abs.1 Nr. 21b als Ordnungswidrigkeit eingestuft und da kann im Gegensatz zu Straftaten, wenn ich mich nicht irre, das Opportunitätsprinzip angewendet werden siehe "§ 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten" https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__47.html der anscheinend für alle Ordnungswidrigkeiten generell (????) gilt, auch wenn im WaffG eigentlich das Legalitätsprinzip gilt.

Sprich da hätte eine Verwarnung bzw. Ermahnung gereicht......besonders wenn wie oben schon geschrieben ersichtlich ist, dass von dem Führer nicht zu erwarten ist, dass er damit Mist baut....

Naja, es ist ein Verstoß gegen das Führverbot, damit fast immer keine geringfügige Sache.
Wenn jetzt tatsächlich der Zusammenhang mit einem Angeltrip offensichtlich wäre und die PVB bzw. der Sachbearbeiter der Waffenbehörde davon ausgehen, dass das Mitführen tatsächlich allein zu diesem Zweck gedacht war, aber gleichzeitig der Meinung sind, dass § 42a das Führen außerhalb eines verschlossenen Behältnisses beim Freizeitangler tatsächlich nur beim Angeln selbst gestattet – das vielleicht gerade noch den Weg vom am Seeparkplatz geparkten Auto zum Ufer umfasst –, dann könnte man vielleicht Geringfügigkeit argumentieren, die eine Verwarnung rechtfertigen könnte. Das ist aber alleiniges Ermessen des Sachbearbeiters bzw. der PVB, und da die Maßstäbe immer strenger geworden sind ...
 

Hier ist aber das Problem für den Bekannten von „frosch“, dass die Behörde (und davor die PVB) wohl davon ausgehen, dass die Angabe „Angeln“ eh nur eine Schutzbehauptung ist.
Da wird keinerlei Interesse vorhanden sein, da ggf. in Rechtfertigungsdruck zu kommen, warum man in diesem Fall auf ein ordentliches Bußgeldverfahren verzichtet hat.
(Und ich vermute sowieso mal, dass – wenn ein Angeltrip offensichtlich ist – es in den allermeisten Fällen gar nicht zu weiteren Maßnahmen kommt, sondern direkt als sozialadäquat eingestuft wird. Und sei es aus Unwissenheit statt Einsicht/Verständnis der kontrollierenden PVB …)
 

vor 2 Stunden schrieb tuersteher:

Kann man so machen, bringt aber zum führen nach §42a genau soviel wie ohne Schloss.


JAIN!

Bei ganz strenger wörtlicher Auslegung – also das, was passiert, wenn man nacheinander an entsprechend „gepolte“ Vollzugsbeamte, Sachbearbeiter der Waffenbehörde und dann an einen Richter gerät – hast du recht (sofern das erste Messer überhaupt unter § 42a fällt). Es erhöht aber massiv die Chance, dass eine der drei Parteien in der Sanktionskette (Vollzugsbeamter, Waffenbehörde, Gericht) das derartige Führen im Zusammenhang mit einer entsprechenden Begründung (z. B. ein Jäger, der das Messer so im Kfz immer mitführt, um z. B. bei einem Wildunfall, den man selbst hat oder an dem man vorbeikommt, ein noch lebendes Tier abfangen – also im Sinne des Tierschutzes schnell erlösen – zu können) als sozialadäquat im Sinne eines allgemein anerkannten Zwecks einstuft. 


In allen anderen die Messer betreffenden Regelungen (§ 42, § 42b) – also bei Veranstaltungen, in Waffenverbotszonen oder im öffentlichen Personenfernverkehr – ist aber als Erlaubnistatbestand nicht „Transport im verschlossenen Behältnis“ normiert, sondern „nicht zugriffsbereit“.
Die Anlage 1 zum WaffG sagt dazu: „[…] ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann.“


Da man in beiden Fällen ja an den Messergriff kommt, nur nicht an die Klinge bzw. diese nicht freilegen kann, kommt es nun darauf an, wie das – wenn es hart auf hart kommt – in letzter Instanz von einem Richter ausgelegt wird: Ist das Messer „erreicht“, wenn man den Griff packen kann (ich denke im ersten Bild vielleicht und im zweiten ja, aber …)?

Bzw. wird das als gleichwertig akzeptiert, da zwar nicht der Wortlaut, aber dennoch der Sinn der Regelung erfüllt wird?
Es ist riskant – ich würde es zumindest so einpacken, dass die drei Handgriffe noch dazukommen!

Geschrieben (bearbeitet)

Schön an den ganzen unbedachten Verbote!

Jetzt können nur noch erwachsene Angler mit Kfz Fische am Gewässer ausnehmen. 

Beim Kajak fahren allein,  parkt man oft das Auto strategisch an einem Bahnhof, einer Haltestelle die dicht am Fluß liegt - ausbooten an der nächsten passenden Haltestelle, Boot ins Unterholz und zurück per Öffi zum Auto - was mach ich jetzt mit dem feststehenden Messer, um sich aus Leinen frei zu schneiden? 

 

 

 

Bearbeitet von Tatonka
Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Minuten schrieb Tatonka:

 ausbooten an der nächsten passenden Haltestelle, Boot ins Unterholz und zurück per Öffi zum Auto - was mach ich jetzt mit dem feststehenden Messer, um sich aus Leinen frei zu schneiden? 

 

Messer nach Bootsfahrt in abschließbarem Behältnis am Boot befestigen.

Bearbeitet von GermanKraut
Geschrieben (bearbeitet)

Am besten in den "Hamburger Kasten" legen.

 

Viel Schwachsinn für ein Gesetz, welches den nicht gewalttätigen Normalbürger nach dem damaligen "Willen des Gesetzgebers" gar nicht (be)treffen sollte.

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb GermanKraut:

... in abschließbarem Behältnis am Boot befestigen.

Warum der Aufwand? Wenn er schon das Boot einfach im Wald liegen lässt kann er auch das Messer im Gebüsch verstecken. Wertvoll wird beides kaum sein... und wenn das Boot geklaut wird ist zumindest das Messer nicht weg. 

Geschrieben
10 hours ago, Hunter375 said:

Warum der Aufwand? Wenn er schon das Boot einfach im Wald liegen lässt kann er auch das Messer im Gebüsch verstecken. Wertvoll wird beides kaum sein... und wenn das Boot geklaut wird ist zumindest das Messer nicht weg. 

 

 

Hm...und wenn ein Kind das Messer findet und damit Mist auf die eine oder andere Art baut? 

 

bj68

Geschrieben
vor 26 Minuten schrieb BJ68:

Hm...und wenn ein Kind das Messer findet...

So gesehen darfst das Boot schon nicht dort liegen lassen.. könnte ja ein Kind klauen und damit im Fluß verunglücken.  Das Messer-Problem kann man ganz einfach umgehen wenn man zum Leinen kappen ein dafür geeignetes Werkzeug mit führt das keine Verbotsmerkmale aufweist.  Aber das wäre natürlich viel zu einfach ;) 

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb Tatonka:

...Beim Kajak fahren allein,  parkt man oft das Auto strategisch an einem Bahnhof, einer Haltestelle die dicht am Fluß liegt - ausbooten an der nächsten passenden Haltestelle, Boot ins Unterholz und zurück per Öffi zum Auto - was mach ich jetzt mit dem feststehenden Messer, um sich aus Leinen frei zu schneiden? 

Oder mit zwei Autos. Haben wir jahrelang so gemacht bei Touren auf der Isar von Bad Tölz bis München Floßlände. 

Geschrieben
5 hours ago, Cannon Balls said:

Liegt im Kofferraum meine Jeeps in einer Zargesbox, zusammen mit Axt, Säge, Werkzeug. 

 

Besser wäre das Schloss an der Zargesbox. Die ist dann mit Schloss eher ein verschlossenes Behältnis als  eine Leder-Scheide.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 22 Stunden schrieb Hunter375:

So gesehen darfst das Boot schon nicht dort liegen lassen.. könnte ja ein Kind klauen und damit im Fluß verunglücken.  Das Messer-Problem kann man ganz einfach umgehen wenn man zum Leinen kappen ein dafür geeignetes Werkzeug mit führt das keine Verbotsmerkmale aufweist.  Aber das wäre natürlich viel zu einfach ;) 

Aber Kraftfahrzeuge und erst recht olle Boote werden in unserem Deutschland nicht als so gefährlich angesehen wie (jahrzehntelang) nicht vom WaffG reglementierte Messer. 

Bearbeitet von IMI
Geschrieben
On 10/26/2025 at 9:45 AM, Hunter375 said:

Das Messer-Problem kann man ganz einfach umgehen wenn man zum Leinen kappen ein dafür geeignetes Werkzeug mit führt das keine Verbotsmerkmale aufweist.  Aber das wäre natürlich viel zu einfach ;) 

 

Also statt des einfachen Universalwerkzeugs "Messer" ein ganzes Bündel an spezialisierten Werkzeugen mitführen - die dann bei der nächsten Anlassgesetzgebung morgen verboten werden. Guter Plan - NICHT!

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