Zum Inhalt springen
IGNORED

Filetiermesser im Auto bei Polizeikontrolle


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Moin!

Einen Bekannten von mir hat es erwischt:

Verkehrskontrolle, Auto gefilzt, 15cm Filetiermesser gefunden. Er hat sich mit der Durchsuchung nicht einverstanden erklärt.

 

Er hat eine schriftliche Bescheinigung für die Durchsuchung mit Angabe des Rechtsgrundes gefordert und nicht erhalten. Laut Landesgesetzgebung hat er einen Anspruch darauf.

 

Angaben zur Sache hat er vor Ort nicht gemacht.

 

Er hat einen Anhörungsbogen erhalten und sich dahingehend eingelassen, dass er auf dem Weg zum Angeln war. Somit ein berechtigtes Interesse am Führen vorlag.

 

Jetzt hat er einen Bussgeldbescheid über 150 Euro erhalten. Messer soll eingezogen werden.

 

Im Bescheid steht sinngemäss drin, er würde hinsichtlich des Angelns lügen und selbst wenn, hätte er das Messer nur verschlossen transportieren dürfen.

 

Ich habe ihm geraten, Einspruch einzulegen und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Einspruchsverfahren wegen der Schwierigkeit der Rechtslage zu beantragen. Ich gehe davon aus, dass sein Einspruch abgewiesen wird und es auch zu einer Gerichtsverhandlung kommen wird. Er hat im jetzigen Stadium noch keine Lust einen Verteidiger zu bezahlen, da auch im günstigsten Fall bei OWi meist eingestellt wird und man auf den Kosten sitzen bleibt.

 

Gibt es schon Rechtsprechung zum Messerführen bei Anglern?

 

Gruss

 

frogger

Geschrieben

150 EUR - also nach meiner Erfahrung (damit meine ich auch unser Unternehmen u. alle erlebten Rechtsstreitigkeiten), würde ich das einfach zahlen.

 

Ob er Recht bekommen und hat, ist doch leider nicht ausschlaggebend. Am Ende wird es nur deutlich teurer und tut ggf. auch noch weh wenn es in die Akten kommt. Jetzt ist es ein Bussgeld.

Ich verstehe, dass es sich nicht für jeden richtig anfühlt, nur 150 EUR sind im Vergleich zum anderen Ärger einfach "nichts".

Geschrieben

Rechtsgrundlage für das Führen in seinem Fall:

 

§ 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
    1.     Anscheinswaffen,
    2.     Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3.     Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht
    1.     für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
    2.     für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3.     für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

2Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb frosch:

In der Jackentasche seiner im Auto liegenden Jacke.

 

Darin transportiert man ein Messer wenn man zum Angeln will? Hat er einen Angelschein und hatte er seine Ausrüstung, also Angel dabei?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Minuten schrieb callahan44er:

Darin transportiert man ein Messer wenn man zum Angeln will?

Nein, er hat das Messer geführt

vor 4 Minuten schrieb callahan44er:

Hat er einen Angelschein und hatte er seine Ausrüstung, also Angel dabei?

Ja. Er hat auch die Fischereiabgabe geleistet.

 

Bearbeitet von frosch
Geschrieben

Ich bis auch schon einmal mit Wagen kontrolliert worden.

Die Machete lag offen auf der Rückbank.

Jagdschein gezeigt und der Hinweis, dass ich die Machete im Zusammenhang mit der Jagd führe, wurde akzeptiert.

 

Geschrieben (bearbeitet)

Hat er denn waffenrechtliche Erlaubnisse oder hat er vor, welche zu beantragen?

 

Falls ja, ist so eine waffenrechtliche OWi ja schon blöd.

 

Falls nein, hielte ich auch den Ratschlag von @DaTaXi für die entspannteste Lösung.

 

1 hour ago, tuersteher said:

Nächstes mal kann er dann dieses Filetiermesser nehmen: https://gogun.de/1001200

Auch lustig: Man stelle sich das obige Szenario mal analog mit einem Jäger vor, der auf der (kurzen) Fahrt ins Revier sowohl eine ungeladene Kurzwaffe als auch ein 15cm langes feststehendes Messer führt - die KW ist ok, das 15cm lange feststehende Messer nicht... :D 

 

(edit: also wenn die beschriebene Sicht der PVBs vor Gericht als zutreffend eingestuft wird und auch für Jäger anzuwenden wäre)

Bearbeitet von a2c
Geschrieben

Also Verkehrskontrollen haben sich bei mir bisher immer auf Papiere zeigen und mal ums Auto gehen beschränkt,

Auto oder gar Kleidung wurde nie gefilzt. War das jetzt ne Kontrolle von zig Fahrzeugen oder hat man ihn gezielt

raus gesucht?

Geschrieben

Es war eine allgemeine Verkehrskontrolle.

Ich bin am Grübeln, ob er eine Feststellungsklage machen soll, dass die Durchsuchung rechtswidrig war. Auch eine DAB wegen der verweigerten Bescheinigung.

Geschrieben

Hmm, das hört sich, nach dem Bericht, nach einer anlasslosen Durchsuchung an. Sofern kein Alkohol oder BTM im  Spiel war, stellt das eine Straftat in einem besonders schweren Fall dar. Das interessiert die zuständige Staatsanwaltschaft sicherlich sehr.

Es muss ein dringender Verdacht bestehen, bevor das Fahrzeug durchsucht werden darf.

Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb Cannon Balls:

War die Kontrolle denn in einer Waffenverbotszone?

 

Unerheblich, denn es lag offensichtlich ein Verstoß gegen das generelle Führverbot >12cm gem. §42a vor, sofern kein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden kann.

 

Wird allerdings schwer werden, denn "ich darf das weil ich Angler bin" wird nicht fliegen, weil nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit erfolgt. Das Messer am oder auf dem Gewässer führen, klar, geht ok. Aber warum muss man damit zugriffsbereit durch die Gegend fahren, wird die Frage sein. Neben der, ob es sich nicht ohnehin um eine Schutzbehauptung dreht.

 

Man kann hier nur vor der selbstgefällig-weiten Auslegung des Begriffs "Zusammenhang" und "berechtigtes Interesse" warnen.

 

 

Geschrieben
vor 25 Minuten schrieb ASE:

weil nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit erfolgt.

So steht das nicht im Gesetz.

Ich habe das mit Fettschrift markiert.

Geschrieben (bearbeitet)
37 minutes ago, ASE said:

Man kann hier nur vor der selbstgefällig-weiten Auslegung des Begriffs "Zusammenhang" und "berechtigtes Interesse" warnen.

 

Und das von einem Gerichtsjünger der sonst immer die teleologische Auslegung predigt: Die offizielle Aussage des verantwortlichen Ministers bei der damaligen Verschärfung war, dass dieses Gesetz gegen Gewalttäter gerichtet ist und der Normalbürger dadurch nicht belastet oder kriminalisiert werden soll ...

 

Aber F-Luftdruckwaffen die vor dem Juli zugelassen wurden sind natürlich nicht erlaubnispflichtig, weil ja das BMI (also die Exekutive) das entgegen dem Wortlaut des Gesetzes so behauptet.

 

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb frosch:

So steht das nicht im Gesetz.

 

Doch. Denn ob etwas im Zusammenhang steht, legen die Gerichte 

 

 

vor 2 Minuten schrieb tuersteher:

 

Und das von einem Gerichtsjünger der sonst immer die teleologische Auslegung predigt: Die offizielle Aussage des verantwortlichen Ministers bei der damaligen Verschärfung war, dass dieses Gesetz gegen Gewalttäter gerichtet ist und der Normalbürger dadurch nicht belastet oder kriminalisiert werden soll ...

 

Ach mal wieder der Strohmann. Du warst auch schon mal besser. Wohl nicht mehr so der Serotoninkick beim Trollen?

 

Und die teleologische Auslegung ist hier sonnenklar und deckt eben nicht einen imaginierten "Anglerstatus", sondern die Ausübung der tätigkeit Angeln. Autofahren ungleich angeln....

 

 

 

vor 2 Minuten schrieb tuersteher:

Aber F-Luftdruckwaffen die vor dem Juli zugelassen wurden sind natürlich nicht Erlaubnispflichtig, weil ja das BMI (also die Exekutive) das entegegen dem Wortlaut des Gesetzes so sagt.

 

Und schon wieder dummes Zeug gelabert: Der Gesetzgeber selbst hat das in der Begründung so angeordnet, nicht das BMI.... also mal wieder: Nix verstanden, setzten, sechs!

Trollposten ist halt mal wieder einfacher als sich mit den Fakten auseinanderzusetzen...

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
11 minutes ago, ASE said:

Und die teleologische Auslegung ist hier sonnenklar und deckt eben nicht einen imaginierten "Anglerstatus", sondern die Ausübung der tätigkeit Angeln. Autofahren ungleich angeln....

 

Weder der Status "Angler" noch die Tätigkeit "Angeln" oder "Autofahren" steht im Gesetz. Das Führen ist laut Gesetz nicht verboten, wenn "ein berechtigtes Interesse" vorliegt. Und das ist der Fall "wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit ... einem allgemein anerkannten Zweck dient". Und ich wüsste nicht, warum die Fahrt zum Angeln nicht in Zusammenhang mit dem Angeln stehen sollte, bzw. warum das Angeln kein sozial anerkannter Zweck sein sollte. Zusammen mit der Aussage, dass ein nicht gewalttätiger Bürger durch dieses Gesetz nicht belastet werden soll und es nicht der Kriminalisierung von Normalbürgern dient, eigentlich eine klare Sache - könnte man meinen.

 

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb tuersteher:

Und das ist der Fall "wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit ... einem allgemein anerkannten Zweck dient". Und ich wüsste nicht, warum die Fahrt zum Angeln nicht in Zusammenhang mit dem Angeln stehen sollte, bzw. warum das Angeln kein sozial anerkannter Zweck sein sollte.

 

Nicht das es vor Gericht auf eine Sichtweise ankäme. 

 

Bei der Bewertung wird danach gefragt, ob das Führen objektiv dem Zweck diente oder notwendigerwiese wenigstens in Zusammenhang damit stand oder nicht. Ein Messer auf der Fahrt zum Angeln zu führen wird nicht darunter fallen...

 

 

 

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.