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IGNORED

Transport zum Schützenhaus


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Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb Parallax:

 

Es liegt in der Natur "des Deutschen" Regeln immer so weit austesten oder übertreten zu müssen wie es gerade so noch geht...

 

Andererseits liegt es z.B. seit vielen Jahren in der Natur "der Bundesregierungen", Regeln etwa der supranationalen Organisation EU in D immer schärfst möglich, um nicht zu sagen 150%ig, auszulegen.  

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb chief wiggum:

Wie viele Fälle hatten wir eigentlich vor dieser Regelung, wo ein Sportschütze die transportierte Waffe auf dem Weg zum Stand mit weniger als x Handgriffen in Anschlag gebracht hat, um damit etwas anzustellen?
Und wie viele Waffen wurden aus einem Futteral oder einem unverschlossenen Koffer gestohlen, wobei der Dieb das Behältnis dann zurückgelassen hat?

Darf ich raten: 0 (in Worten null)

 

Und da kann man dann den Punkt setzen, denn du hast gar keine Datenbasis ("raten")

Und es gibt sehr wohl Fälle des Diebstahls von Waffen durch unsachgemäßen Transport:

 

https://openjur.de/u/625700.html

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Wobei ich @chief wiggum da recht gebe, auch abseits einer konkret erfassten Zahl sind solche Fälle schlicht nicht bekannt geworden. Was auf die "Größen"ordnung bzw. Relevanz hinweist... 

 

Einen Diebstahl von Waffen wird man durch ein Schlösschen mehr oder weniger am Behältnis - und um das ging es hier in der Diskussion - auch nicht verhindern.

Das genannte Waffe-im abgestellten-Pkw-lassen (in faktisch frei zugänglicher Tiefgarage) ist nochmal ein anderer Fall; auch da hilft ein Schlösschen an Waffenkoffer oder Rangebag aber nichts.  

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Minuten schrieb ASE:

 

Und da kann man dann den Punkt setzen, denn du hast gar keine Datenbasis ("raten")

Und es gibt sehr wohl Fälle des Diebstahls von Waffen durch unsachgemäßen Transport:

 

https://openjur.de/u/625700.html


Nur hat das Urteil nicht wirklich etwas mit der Fragestellung zu tun.

Bei einem Diebstahl des Behaltnisses aus dem Fahrzeug, hilft auch kein Schlösschen oder Kabelbinder.

Bearbeitet von whaco
Geschrieben

Die Behauptung war, dass keine Waffen auf dem Wege des Transports verschwänden. Das war hier unzweifelhaft der Fall.

 

Und die Sache der Ausweitung auf "verschlossen", welche erst 2008 ins WaffG2002 aufgenommen wurde, hat schon seinen Hintergrund. 

Bis dato war nur die "wenige Handgriffe" -Definition im WaffG enthalten. Natürlich hat dann wieder einer gemeint, die Waffe im Handschuhfach oder im geschlossenen Holster beim durch die Gegend laufen wäre ja auch nicht zugriffsbereit :rolleyes:

 

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb karlyman:

Einen Diebstahl von Waffen wird man durch ein Schlösschen mehr oder weniger am Behältnis - und um das ging es hier in der Diskussion - auch nicht verhindern.

 

Dir ist klar, das das Schloss dazu dient, das DU die Waffe nicht erreichen kannst

Lassen wir den Diebe-Strohmann mal sein, der soll hier nur die Diskussion entgleisen.

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb ASE:

Die Behauptung war, dass keine Waffen auf dem Wege des Transports verschwänden. 

 


Da Du mich zitiert hast: Ich habe das nirgendwo behauptet, ich habe gesagt das ein Schloss am Koffer oder Futteral nichts bringt, wenn das gesamte Behältnis gestohlen wird.
In dem von dir verlinkten Fall ist das ja auch genau so passiert.

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb ASE:

Die Behauptung war, dass keine Waffen auf dem Wege des Transports verschwänden. Das war hier unzweifelhaft der Fall.

 

Und die Sache der Ausweitung auf "verschlossen", welche erst 2008 ins WaffG2002 aufgenommen wurde, hat schon seinen Hintergrund. 

Bis dato war nur die "wenige Handgriffe" -Definition im WaffG enthalten. Natürlich hat dann wieder einer gemeint, die Waffe im Handschuhfach oder im geschlossenen Holster beim durch die Gegend laufen wäre ja auch nicht zugriffsbereit :rolleyes:

 

 

Das war nur die Hälfte der Frage

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb ASE:

 

Dir ist klar, das das Schloss dazu dient, das DU die Waffe nicht erreichen kannst

Lassen wir den Diebe-Strohmann mal sein, der soll hier nur die Diskussion entgleisen.

 

Schon klar; aber du hattest ja ein paar Beiträge zurück selbst das Diebstahl-Thema angebracht. 

Geschrieben
3 hours ago, ASE said:

Dir ist klar, das das Schloss dazu dient, das DU die Waffe nicht erreichen kannst

 

Und mit diesem Schloss kann der Besitzer die Waffe aus dem Koffer weniger gut erreichen, als wenn dieser Koffer im Rucksack gut verstaut ist und nur mit deutlich höherem Aufwand zu erreichen ist? NEIN, natürlich nicht!

 

Also wie jetzt? Rechtliche oder logische Argumentation?!

 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb tuersteher:

....

Also wie jetzt? Rechtliche oder logische Argumentation?!

 

Die Frage ist was dir deine "logische Argumentation" im Falle einer Kontrolle nutzen wird.  Ein Schloß/Kabelbinder ist zwar unterm Strich betrachtet Sinnfrei aber man hat dafür keine Probleme. Man kann es natürlich auch darauf ankommen lassen und dann vor Gericht ausstreiten wenn man sonst nichts besseres zu tun hat. 

Geschrieben
38 minutes ago, Hunter375 said:

Die Frage ist was dir deine "logische Argumentation" im Falle einer Kontrolle nutzen wird.  Ein Schloß/Kabelbinder ist zwar unterm Strich betrachtet Sinnfrei aber man hat dafür keine Probleme.

 

So lange bis einer auf die Idee kommt, dass man damit doch Probleme hat. Die werden nicht einfach damit aufhören.

Geschrieben

ASE hat zutreffend zitiert und natürlich recht insofern, als man im Fall der Fälle, wenn nicht verschlossen, argumentieren muß und hierbei - wie gesagt - das Risiko besteht, daß der SB und der Richter vom Typ sind, auch bei einem nur geschlossenen Behältnis auf dem Rücksitz zu behaupten, man könnte unmittelbar in Anschlag bringen ... oder gar den Unfug vom Bundesrat mit dem Zugriff durch Unbefugte aufbringen. Denn Unfug ist es, denn diese Regel soll ja - wie mehrfach angeführt - dem transportierenden Eigentümer den sofortigen Zugriff unmöglich machen, nicht aber die Wegnahme oder Zugriff durch Unbefugte, also Diebstahl, verhindern. "Verschlossen" ist also nach dem Gesetzeswortlaut 100% sicher, alles andere muß sich am "unmittelbar im Anschlag zu bringen" und damit nach der amtlichen Begründung auch den 3 schnellen Handgriffen in bis zu 3 Sekunden messen lassen. Was natürlich beim Transportieren im Kofferraum erfüllt ist. Und wird das Auto geklaut oder aufgebrauhen ist eh völlig wurscht, ob die Leinentasche "verschlossen" war ...

Geschrieben
6 hours ago, MarkF said:

[...]

denn diese Regel soll ja - wie mehrfach angeführt - dem transportierenden Eigentümer den sofortigen Zugriff unmöglich machen, 

[...]

 

und 

 

On 10/3/2025 at 3:00 PM, ASE said:

Dir ist klar, das das Schloss dazu dient, das DU die Waffe nicht erreichen kannst

 

Tja und da stell ich mir die Frage....was da der sog. Gesetzgeber und auch Richter, bei sowas von seinen Bürgern unterm Strich halten bzw. was sie dem Bürger, der ja im Hinblick auf seinen WBK-Werdegang auf Herz und Nieren überprüft wurde unterstellen. 

Was ich von solchen Personen halte verkneife ich mit....könnte sonst gegen einige §§ des StGB verstoßen....

 

bj68

Geschrieben

zumal vor gericht dann je nach Situation schnell die Grenze zwischen führen und aufbewahren verschwimmt, vergleiche hierzu:

 

https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/6d898843-c150-478a-98cd-6d49bbbb8674

 

In diesem Fall wurde wurde die kurzfristig im Auto zurückgelassene Waffe, die sich in einem nur mit einem Reißverschluss geschlossene Rucksack befand, als unzulässige Aufbewahrung eingestuft. 

 

Zitat

Ein Fall der Unmöglichkeit der generell verlangten sicheren Aufbewahrung, auf die § 13 Abs. 9 AWaffV abstellt, liegt hierbei jedoch nicht vor. Gründe der Bequemlichkeit und der Praktikabilität stehen einer Unmöglichkeit der sicheren Verwahrung nicht gleich und vermögen deshalb den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit der Jagdausübung nicht herzustellen (vgl. VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2015 - 8 K 2615/14 -, Rn. 29, juris).

 

Evlt wäre er mit einem verschlossenen Rucksack davongekommen. Aber so hat sich das Gericht gar nicht mehr mir der Frage nach dem Führen beschäftigen müssen:

 

Zitat

Ist der Antragsteller demnach bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG absolut unzuverlässig, muss nicht mehr vertieft werden, ob dem Antragsteller die Zuverlässigkeit auch nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG aufgrund eines gröblichen Verstoßes gegen Vorschriften des Waffengesetzes (etwa durch das Führen einer erlaubnispflichtigen Waffe ohne erforderliche Erlaubnis, vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 und § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG) abzusprechen ist (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 24 CS 21.2636 -, Rn. 19 ff., juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 6 B 159/22 -, Rn. 8 ff., juris).

 

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