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IGNORED

Pressluft Schiessdings


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Geschrieben
5 hours ago, Hunter375 said:

Ist nix anderes als eine Luftbetriebene Kartoffelkanone.  Mal schauen wie lange es dauert bis einer auf die Idee kommt und sowas als absolut tödliche Waffe verkaufen will. 

Und @Traugott

- m = 250..350g

- g ~ 10 m/s²

- h >= 30m

- E_pot = mgh >= 75 J

 

Juristisch würde ich es mir aus Sorge um die Zuverlässigkeit nicht kaufen.

 

Technisch betrachtet:

 

- Laut diesem Reddit-Beitrag haben die Faustschläge von "average young males" eine Energie von 70-100J, professionelle Boxer noch weit mehr (bis zu 1000J - als 10x mehr)

 

- Die Seite nennt für Rocky Marciano 925 ft lbs, was 1250 J entspräche, was obiges Reddit-Zitat bestätigen würde.

http://www.factfiend.com/rocky-marciano-hit-harder-bullet/

 

- 75 J entsprechen rund 55 ft•lbs und damit hat eine .22lr schon nach 2" Lauf in der Regel mehr Energie, während man hier mit 2" Rohr oder größer mehr als das 80fache der Querschnittsfläche hat.

http://ballisticsbytheinch.com/2011graphs+/22ME.html
 

Gefährlich für den Leib: Vielleicht (insbesondere Augen, Gesicht, Hände, Luftröhre/Hals, männliche Genitalien, innere Blutungen im Bauchbereich, Rippen, etc.)

 

Gefährlich für das Leben eines Erwachsenen? Denk ich eher weniger.
 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb a2c:

Juristisch würde ich es mir aus Sorge um die Zuverlässigkeit nicht kaufen.

 

Ich wäre auch SEHR vorsichtig.
Zumindest so lange nicht ein BKA Bescheid für genau dieses Ding vorliegt.

Tatsächlich KÖNNTE es aber tatsächlich durch die Maschen schlüpfen.

Erste Prüfung ist es eine Schusswaffe?
Dazu sagt das WaffG in Anlage 1:
1.1 Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.


Es gibt zwar auch Anwendungen bei der Jagd oder beim Sport wo so ein "Seilwerfgerät" hilfreich sein kann. (halt wenn man einen Baum o.ä. besteigen will), aber dennoch ist das vermutlich zu Vage um daraus eine Zweckbestimmung in diesem Bereich herzuleiten. (Aber am Ende entscheidet das im Falle eines Falles das BKA)
 
Dann könnte es ein einer Schusswaffe gleichgestellter Gegenstand sein:
Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
1.2.1
die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,
1.2.2
die in Anhang IV Nummer 18 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind und zum Abschießen von Munition für andere als die in Nummer 1.1 genannten Zwecke (insbesondere Schlachtzwecke, technische und industrielle Zwecke) bestimmt sind (tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte), sofern

a)
sie nicht die Anforderungen des § 7 des Beschussgesetzes erfüllen und zum Nachweis das Kennzeichen der in § 20 Absatz 3 Satz 1 des Beschussgesetzes bezeichneten Stelle oder ein anerkanntes Prüfzeichen eines Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, tragen oder
b)
bei ihnen nicht die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang I Nummer 2.2.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG durch Bescheinigung einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates oder des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen ist,


Wenn in diesem Fall schon die Eigenschafft als Schusswaffe ausscheidet, weil trotz Lauf die Bestimmung nicht passt, dann scheidet die Nummer 1.2.1 auch aus.

Die Nummer 1.2.2 fordert, damit der tragbare Gegenstand über diesen Unterpunkt einer Schusswaffe gleichgestellt ist VIER Dinge:

  1. ES darf KEIN Prüfzeichen tragen das die Einhaltung der Anforderungen des §7 Beschussgesetz bescheinigt (PTB Zeichen...) bzw. ein gleichwertiges Zeichen eines anderen Staates mit gegenseitiger Anerkennung.
  2. Es darf keine Bescheinigung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums vorliegen die die Einhaltung der anforderungen aus Anhang I der Maschinenrichtlinie becheinigt.
     
  3. Es muss unter zu einer Gerätekategorie gehören die in der Maschinenrichtlinie im Anhang IV aufgeführt sind.
     
  4. Es muss zum Abschiessen von Munition für andere als die in 1.1 genannten Zwecke bestimmt sein. 


Punkt 1 & 2 können wir nicht direkt prüfen, aber gehen wir mal davon aus das diese Punkte erfüllt sind.
(Kein Prüfzeichen nach Beschussgesetz vorhanden und keine Bescheinigung eines Mitgliedstaates)


Punkt 3 klärt ein Blick in die Maschinenrichtline schnell auf.
Im Anhang IV findet sich dort unter punkt 16:

18. Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte.
Also "anderes Schussgerät" finde ich eine ganz passende Umschreibung!
(ob es tatsächlich ein Befestigungsgerät ist könnte man Diskutieren, wenn man es weit auslegt aber sicher)

Damit sind drei von vier Anforderungen schon mal erfüllt.
Schauen wir auf Punkt 4:
zum Abschiessen von Munition für andere als die in 1.1 genannten Zwecke bestimmt

Andere als in 1.1 genannte ZWecke trifft definitiv zu. Technische Zwecke, Befestigung etc. sind ja gerade als Beispiele genannt.
Aber schiesst es Munition ab? 

Und hier schaut man dann in Unterabschnitt 3 der Anlage 1 zum Waffg :
(das zitieren hier spare ich mir, der rechtliche Unterschied Munition vs. Geschoss ist ja den allermeisten HIER sowieso bekannt)
Dieser Apparat verschiesst zwar ein Geschoss, aber KEINE Munition!

Somit ergibt die Prüfung das es sich dem Gesetzeswortlaut weder um eine Schusswaffe noch um einen einer Schusswaffe gleichgestellten Gegenstand handeln dürfte.

Ich schreibe aber "Dürfte" und weiter oben "KÖNNTE" sowie "SEHR vorsichtig" da es ja mindestens einen BKA Bescheid gibt wo die Zweckbestimmung des Herstellers bei sonstigen offensichtlichen Eigenschaften einer Waffe durch das BKA juristisch wegargumentiert wurde.
(Massageklopfer ist verbotener Gegenstand da Totschläger)
 

 
 
Bearbeitet von JFry
Geschrieben
vor 42 Minuten schrieb Traugott:

Er sagt, er hätte einen Bescheid. 

 

Vom BKA?
Oder nur von "(irgend-) einer Behörde"? 

Weiter oben schreibst du ja nur das er sagt er hätte etwas von einer Behörde...
Wenn er aber tatsächlich einen BKA Bescheid hat, dann ist das natürlich eindeutig so lange nichts am Gesetz in dem Bereich -und vor allem an dem Gerät- geändert oder der Bescheid aufgehoben wird.

Geschrieben (bearbeitet)

Angeblich vom BKA. Ich frage aber morgen nach. Und bin sehr gespannt auf die Antwort!

Bearbeitet von Traugott
Geschrieben
Zitat

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

 

Das hüpfende Komma im Falle dieser Wurfgeräte ist, ob sie "wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen" - 75 Jauls aber als BeanBag. 

 

Sagen wir mal so: Eine größere - und letalere - Wirkung erreicht man mit freien Waffen, wie z.B. Bögen und Armbrüsten. Diese SpudGun ist doch ein wenig unhandlich und wird sicher auch aus diesem Grund seit einiger Zeit ohne Griff ausgeleifert.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Stunden schrieb JFry:


Ich schreibe aber "Dürfte" und weiter oben "KÖNNTE" sowie "SEHR vorsichtig" da es ja mindestens einen BKA Bescheid gibt wo die Zweckbestimmung des Herstellers bei sonstigen offensichtlichen Eigenschaften einer Waffe durch das BKA juristisch wegargumentiert wurde. (Massageklopfer ist verbotener Gegenstand da Totschläger)
 

 
 

 

 

Und er keinen BKA-Bescheid auf seine Homepage stellt....

 

Es gab mal den Rapid-Launcher als Aportierwerfer, der hat eine Zulassung erhalten, allerdings wurde hier der Aportierdummy nicht durch einen Lauf getrieben, sonder über den Lauf einer Kartuschenpistole geschoben

 

https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SonstigeWaffe/041123FbZ040DummyLauncher.pdf?__blob=publicationFile&v=4

 

Hier ein Bild von dem Teil

 

https://der-jagdhund.de/p/waidwerk-rapid-launcher-ii-dummy-abschussgeraet

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Im Grunde ja, aber der Feststellungsbescheid stellt auch darauf ab, das der Körper hier nicht gezielt verschossen werden könne, was bei dem Teil vermutlich tatsächlich nicht der Fall ist, anders als bei der Kletterhilfe, bei der ja ohnehin ein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird.

 

Ausgenommen wäre so etwas kraft Gesetz nur, wenn es unter 0.16J/cm² bleibt. Ansonsten BKA-Bescheid, der bescheinigt, das die Nicht-Waffen-Zweckbestimmung nicht von der technischen Ausführung überschattet wird. Denn das ist der Kern des Problems: Technisch handelt es sich bei der Kletterhilfe eindeutig um eine Schusswaffe.

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
Am 27.7.2025 um 12:30 schrieb Traugott:

Ist das geil oder nicht ?! 😂

Im Prinzip ist das doch nur eine Druckluftkammer mit einem Ventil zum Befüllen und einem weiteren Ventil in Richtung Lauf

 

So etwas ähnliches hätten wir als Kinder in der Werkstatt unserer Eltern auch bauen können um bspw. Wasserbomben zu verschießen. Haben wir natürlich nicht gemacht. Falls doch, hätten wir natürlich einen BKA Bescheid angefragt.

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb Max Musculo:

So etwas ähnliches hätten wir als Kinder in der Werkstatt unserer Eltern auch bauen können um bspw. Wasserbomben zu verschießen. Haben wir natürlich nicht gemacht. Falls doch, hätten wir natürlich einen BKA Bescheid angefragt.

 

:heart:

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