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IGNORED

Werden bedürfnisfrei erwerbbare Kurzwaffen auf das Grundkontingent angerechnet?


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Geschrieben

Konkret geht es um Waffen in den "Mini"-Kalibern 4mm (Rlang, Rkurz, M20) mit PTB-Zulassung und unter 7,5Joule, also "F-im-Fünfeck".
Die kann man bedürfnisfrei in beliebiger Anzahl besitzen. 

Werden diese Waffen auf das Grundkontingent angerechnet? 
Mein bisherige Rechtsauffassung war: Nein 
Gründe: bedürnisfrei und es gibt auch gar keine Sportordnung für diese Waffen

Jetzt hat aber ein Verband Gegenteiliges von sich gegeben, d.h. er ist der Meinung, dass schon eingetragene bedürfnisfreie Waffen auf das Grundkontingent angerechnet werden müssen.
Wie entkräftet man diese Ansicht rechtssicher?

Geschrieben

Voraussetzung wäre wohl, dass es sich um erlaubnispflichtige "mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition" (s. Gesetzestext § 14 Abs. 5 WaffG) handelt und diese zur Ausübung einer Schießsportdisziplin eines Schießsportverbandes dienen.

 

 

Geschrieben

Nein, da das Kontingent sich schon dem Wortlaut nach nur auf Waffen bezieht, für welche für die Erteilung der Erwerbserlaubnis/Besitzerlubnis ein Bedürfnis zu r Voraussetzung gemacht wurde.

 

für Waffen, für die nach Anlage 2 Abschnitt Unterabschnitt 3 bedürfnisfrei eine Erlaubnis erteilt werden kann, kann schon nach der Logik keine Bedürnisbescheinigung via §14 ausgestellt werden.

Geschrieben (bearbeitet)

Das Grundkontingent ist doch im § 14 , 5 geregelt und greift nur für Waffen die über den 14er erworben wurden. Die 4mm Waffen mit F im Fünfeck sind irgendwo in den anhängen des Waffengesetzes geregelt. Für die gilt weder das Kontingent noch die 2/6 er Regelung. Das Thema hatte ich mit meiner Behörde in den 2006er jahren auch mal...................dauerte etwas sie zu überzeugen das meine Sicht stimmte. Also Grundkontingent und 2/6 für alles was über §14 erworben wurde, für Jäger Sammler oder eben für die bedürfnisfreien 4mm Waffen nicht.

 

Edit Da war @ASE sekunden schneller

 

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben

Gab damals eher mal ein Problem mit konvertierten Waffen. Z.B ehemalige 9mm die in 4mmM20 konvertiert wurden. Die werden heute gesehen wie das Originalkaliber. Sollte aber Altbestand nicht tangieren solange sie nicht weiterverkauft werden. Ich hatte noch lange eine 9mm konvertiert im Schrank bis ich sie auf 9mm Bedürfnis wieder zurückbauen lies. Mein Bruder hat heute noch 2 solcher waffen im Bestand. Aber aufs Kontingent werden die hier nicht angerechnet.

Geschrieben (bearbeitet)

Also die Gesetzesgrundlagen, die ich dazu gefunden habe:

 

§ 14 - Waffengesetz (WaffG)

Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
 
(3) 1Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass
1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
 
[...] 3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
2Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.
[...]
(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

 

 

Anlage 2 - Waffengesetz (WaffG)

Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332

Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen

 

[…]

Unterabschnitt 3: Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen

1. Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

1.1 Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen;

1.2 für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.

 

************************************

 

Nun gibt es ja im WaffG keinen direkten Bezug zwischen  §14 und der Anlage 2.
Nach Anlage 2 sind die "Mäusekaliber"-KW bedürfnisfrei aber nicht erlaubnisfrei. 
In §14 geht es um Bedürfnisse. Wenn man also erlaubnispflichtige aber bedürfnisfreie Waffen betrachtet, trifft §14 gar nicht zu!


Daher leite ich für mich ab, dass der gesamte "Bedüfnisquatsch" in diesem speziellen Fall einfach nicht zutrifft.

 

Auch wenn auf der grünen WBK schon mehrere bedüfnisfreie KW stehen, wirken die sich nicht auf zukünftige Bedürfnisse "echter" KW aus. 

 

 

Bearbeitet von TGB11
Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb HangMan69:

 

welcher denn?

Warum ist das wichtig?
Es ist einer der in D zugelassenen aber keiner der "großen Drei".
Und wenn es ganz genau nimmt, ist es gar nicht "der Verband", sondern der Vorsitzende der Untergliederung des Bundeslandes, der unterschreiben muss.
Das ist also eher eine personenbezogene Sache, keine des gesamten Verbandes.

Bearbeitet von TGB11
Geschrieben
Am 16.1.2025 um 15:37 schrieb TGB11:

Warum ist das wichtig?
Es ist einer der in D zugelassenen aber keiner der "großen Drei".
Und wenn es ganz genau nimmt, ist es gar nicht "der Verband", sondern der Vorsitzende der Untergliederung des Bundeslandes, der unterschreiben muss.
Das ist also eher eine personenbezogene Sache, keine des gesamten Verbandes.

Ist das ein Geheimnis?  :)

 

Geschrieben
Am 16.1.2025 um 21:56 schrieb PetMan:

... Schön das es geklappt hat.

 

Finde ich auch. Ich möchte auch gar nicht auf die verantwortliche Person rumhacken, sondern vielmehr um etwas Nachsicht bitten. Ich habe vor jedem Respekt, der sich die Arbeit und die Verantwortung antut. Da muss man auch erst einmal reinwachsen und dazu gehören dann auch Fehler und Irrtümer.

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