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IGNORED

BKA Ausnahme für Magazine - Kosten für Bedürfnisprüfung?


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Geschrieben

Hallo,

 

ich hatte zwischen 2017 und 2020 zwei sogenannte „große“ Magazine für meinen Halbautomaten gekauft und deren Besitz nach der Waffengesetzänderung per BKA-Ausnahmegenehmigung legalisiert. Dies sollte kostenfrei möglich sein, was damals nach ein paar Unstimmigkeiten zur sportlichen Nutzung (z.B. im Ausland) auch geklappt hat. 
 

4 Jahre später bekomme ich nun einen Kostenbescheid über eine Regelüberprüfung sowie eine Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses ausschließlich für diese beiden „großen“ Magazine. Die ~65€ übersteigen dabei den Wert der Magazine womit die kalte Enteignung doch wieder billiger gekommen wäre.

 

Ergeht es echten Altbesitzern (Erwerb vor 2017) genau so? Warum ist überhaupt ein Bedürfnis zum Besitz dieser Magazine per Ausnahmegenehmigung nötig, diese erfolgt doch unabhängig vom Hobby/Sport und war für jeden möglich, der solche Magazine besaß, oder? 
 

Grüße, Walthi 

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb walthi:

Warum ist überhaupt ein Bedürfnis zum Besitz dieser Magazine per Ausnahmegenehmigung nötig, diese erfolgt doch unabhängig vom Hobby/Sport und war für jeden möglich, der solche Magazine besaß, oder? 

 

Oh ganz einfach. Weil potentielle Terroristen lassen sind deart beeindrucken von diesem Verbot, dass sie davon Absehen werden, einen Anschlag auszuführen....

Dafür müssten Sie ja dann illegale Magazine in ihre Schwarzmarktkalaschnikovs einführen, und das ist ja schließlich verboten...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb walthi:

Ergeht es echten Altbesitzern (Erwerb vor 2017) genau so?

 

Es gibt im Forum sicherlich weitere Diskussionsfäden zu dem Thema.

 

Bei dem "echten Altbesitz" sollte das BKA außen vor sein, da erfolgt die Anzeige bei "Deiner" örtlichen Waffenbehörde (die bei Vorhandensein waffenrechtlicher Erlaubnisse ohnehin regelmäßig die Zuverlässigkeit prüft).

 

Wäre nun interessant, wie das bei jemand gehandhabt wird, der z. B. nur als Erinnerungsstück vielleicht aus der Bundeswehrzeit so ein Magazin besitzt?

 

Könnte man eine "Anzeigebescheinigung" für Magazine unter waffenrechtliche Erlaubnis einordnen?

 

Es gibt ja auch Diskussionsforen speziell zum Thema Messer, dort taucht das Thema hin und wieder auf, wenn jemand (nur?) eine BKA-Ausnahmegenehmigung für verbotene Messer besitzt.

 

Anscheinend wird auch da die Zuverlässigkeit regelmäßig vom BKA überprüft.

 

Welchen praktischen Sinn es machen könnte, falls sowohl örtliche Waffenbehörde als auch das BKA regelmäßig die Zuverlässigkeit prüfen ... müßte man vielleicht den Gesetzgeber fragen?

 

Was schreibt das BKA denn als Rechtsgrundlage in den Gebührenbescheid und wie hoch ist der Betrag?

 

Ich frage, weil es da für die Bundesbehörden eine Besondere Gebührenverordnung gibt.

 

Passen könnte die Position 9.1.2: Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Absatz 3 und des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG, jeweils in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG, bei Ausnahmen von den Verboten des Umgangs mit Waffen oder Munition der Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG.

 

Steht so etwas im Gebührenbescheid?

 

https://www.gesetze-im-internet.de/bmibgebv/BJNR135900019.html

Bearbeitet von Elo
Geschrieben

Die örtliche Waffenbehörde und BKA werden aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen tätig und haben auch separate Gebührenordnungen - insofern ist für die Zuverlässigkeitsprüfungen auch 2x zu berappen.

 

Die Argumentation „die Waffenbehörde hat doch schon geprüft, dann kann das BKA ja verzichten“ (oder umgekehrt), läuft jedenfalls ins Leere…

 

Wer sollte das auch bei auseinanderlaufenden zeitlichen Taktungen überwachen und abstimmen ?

 

Ironie an:

 

Es wird ja niemand gezwungen, verbotene Gegenstände zu besitzen !

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Elo:

Was schreibt das BKA denn als Rechtsgrundlage in den Gebührenbescheid und wie hoch ist der Betrag?


Besondere Gebührenverordnung, Regelüberprüfung nach §4 Abs. 3 WaffG und Bedürfnis nach §4 Abs. 4, beides gemäß §40 Abs. 4. Es sind knapp 65€. 
 

Dass die Behörden zur Regelüberprüfung alle einzeln tätig werden, mag ja der normale Wahnsinn sein. Ich hab auch noch nen §27er, da prüft dann eine dritte Behörde noch ein drittes Mal und in manchen Bundesländern wird für einen „Kampfhund“ auch noch eine vierte Behörde tätig usw. 
 

Aber warum eine Bedürfnisprüfung für Magazine? Wenn ich den Halbautomaten verkaufe oder den Schießsport gänzlich aufgebe, dürfte ich die Magazine doch trotzdem behalten?! Mein Bedürfnis war einfach nur, dass ich nicht entschädigungsfrei enteignet werden wollte, weil Gegenstände nach ihren legalen Kauf plötzlich für illegal erklärt wurden. So dachte ich das zumindest …

 

 

Geschrieben
vor 39 Minuten schrieb walthi:

Besondere Gebührenverordnung, Regelüberprüfung nach §4 Abs. 3 WaffG und Bedürfnis nach §4 Abs. 4, beides gemäß §40 Abs. 4. Es sind knapp 65€. 

 

Das sollte zu der verlinkten Gebührenordnung passen.

 

vor 40 Minuten schrieb walthi:

Aber warum eine Bedürfnisprüfung für Magazine?

 

Ich meine, daß das im Forum schon in diversen Fäden diskutiert wurde, vielleicht mal über die Suche gehen.

Soweit ich mich erinnere, gibt es den "echten" Altbesitz vor dem Stichtag in 2017 und dann den nach dem Stichtag, aber vor der Gesetzesänderung - bei Dir ist es wohl der letztere Fall?

Wie genau das BKA über die Anträge auf Ausnahmegenehmigung für Magazine entscheidet - keine Ahnung, aber nach § 40 (4) WaffG kommt es da wohl zu einer Interessenabwägung.

Interesse = (u. a.) Bedürfnis, dazu wird wohl noch aufgrund der besonderen Gefährlichkeit solcher Magazine besonderes abgewogen?

 

Beim Stichwort Enteignung kommt erfahrungsgemäß das Argument, daß ja die Möglichkeit der Überlassung an Berechtigte besteht (ich zitiere da nur).

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Elo:

Soweit ich mich erinnere, gibt es den "echten" Altbesitz vor dem Stichtag in 2017 und dann den nach dem Stichtag, aber vor der Gesetzesänderung - bei Dir ist es wohl der letztere Fall?

Wie genau das BKA über die Anträge auf Ausnahmegenehmigung für Magazine entscheidet - keine Ahnung, aber nach § 40 (4) WaffG kommt es da wohl zu einer Interessenabwägung.

Interesse = (u. a.) Bedürfnis, dazu wird wohl noch aufgrund der besonderen Gefährlichkeit solcher Magazine besonderes abgewogen?

Genau so ist es. Ich habe auch 2 Magazine, die in diese Kategorie fallen. 

Soweit mir bekannt, wurden für die Kategorie alle beantragten Ausnahmegenehmigungen problemlos erteilt.

Die oben beschriebene Rechnung habe ich im letzten Jahr ebenfalls bekommen.

Perspektivisch sehr teuer, der Wert der Magazine wird in wenigen Jahren überschritten, aber ich wollte die auch nicht hergeben, denn wenn sie mal weg sind, gibt es kein Zurück.

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb walthi:

Ergeht es echten Altbesitzern (Erwerb vor 2017) genau so?

 

Nein, für die ist das Verbot nicht wirksam. Daher benötigen sie auch keine Zuverlässigkeitsüberprüfung, die ein Besitzer eines waffenrechtlich verbotenen Magazins braucht.

 

 
§ 58 (17) WaffG
Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt

 

vor 2 Stunden schrieb walthi:

Aber warum eine Bedürfnisprüfung für Magazine?

 

§ 58 (17)

Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.

 

§ 40 (4) WaffG

Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen.

 

Das "Interesse des Antragsstellers auf Grund besonderer Umstände" muss halt nachgewiesen werden. Egal ob mittel-Altbesitz oder Neubesitz.

Dass es in der Übergangsphase unterschiedliche Handhabungen im Detail gab, wird dem Lernprozess des BKA geschuldet sein, dass von jetzt auf gleich die Aufgabe mit den Magazinen geerbt hatte. Mittlerweile läuft das halbwegs einheitlich.

 

vor 3 Stunden schrieb walthi:

Wenn ich den Halbautomaten verkaufe oder den Schießsport gänzlich aufgebe, dürfte ich die Magazine doch trotzdem behalten?!

 

Das kommt drauf an, wie genau Du Dein Bedürfnis begründet hast und was von dieser Begründung anerkannt wurde.

Einen verbotenen Gegenstand besitzt Du dann aber auch ohne Waffenbesitz weiterhin, unterliegst also auch weiter der regelmäßigen Zuverlässigkeitsüberprüfung und der regelmäßigen Bedürfnisüberprüfung. Wenn Deine Waffen nicht mehr vorhanden sind, dann ist das eine Sache des Einzelfalls und der anerkannten Bedürfnisbegründung, ob diese dann noch Bestand hat.

 

vor 3 Stunden schrieb walthi:

Mein Bedürfnis war einfach nur, dass ich nicht entschädigungsfrei enteignet werden wollte, weil Gegenstände nach ihren legalen Kauf plötzlich für illegal erklärt wurden. So dachte ich das zumindest …

Und man hat Dir hier auf WO sicherlich den Rücken gestärkt für Deine Stärke und Deinen Mut.

Welche Konsequenzen sich daraus ergeben, hat man Dir aber vermutlich nicht erklärt oder erklären können...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb TT01:

Und man hat Dir hier auf WO sicherlich den Rücken gestärkt für Deine Stärke und Deinen Mut.

Welche Konsequenzen sich daraus ergeben, hat man Dir aber vermutlich nicht erklärt oder erklären können...

 

Warum die Polemik? Stark wäre gewesen, das selbst erworbene Eigentum zu zerschreddern und zu entsorgen. Und mutig wäre gewesen, das Verbot zu ignorieren und die Magazine einfach so zu behalten.

 

Die Vernünftigen haben ihren Altbesitz (vor 2017) gemeldet bzw. für den jüngeren Besitz eine Ausnahmegenehmigung beantragt. Meine Genehmigung wurde -wie wahrscheinlich alle dieser Genehmigungen- unbefristet zur Besitzstandswahrung erteilt, weitere Begründungen bzw. Bedürfnisse habe ich nicht angeben müssen. Von laufenden Kosten durch kostenpflichtige BKA-Bedürfnisprüfungen war weder während der Antragsstellung noch in der Genehmigung selbst die Rede. Und bei Erteilung der Genehmigung wurde ja auch keine kostenpflichtige Überprüfung vorgenommen!

 

Ob diese Kosten nach einigen Jahren damals absehbar waren oder ob WO sich da festgelegt hatte, kann ich nichtmal sagen ... wie du schreibst gab es ja beim BKA sicherlich Lernprozesse während dieser Zeit, womöglich wussten die es selbst nicht.

 

Nun ist mir klar geworden, dass man für die Besitzstandswahrung eines verbotenen 20€-Magazins alle paar Jahre ein Vielfaches für sinnlose Überprüfungen bezahlen muss. Wer davon auch überrascht ist aber noch nicht an der Reihe war, könnte sein(e) Magazin(e) jetzt noch abgeben, die Ausnahmegenehmigung zurückschicken und sich die Kosten so evtl. sparen.

Bearbeitet von walthi
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb CZM52:

Das BKA prüft die Inhaber von §40 Erlaubnissen grundsätzlich selber und erhebt dazu Gebühren

 

ist jetzt nix Neues 


Hat denn jemand für die erstmalige Ausstellung der §40 Erlaubnis etwas bezahlt? Hat dafür eine (kostenfreie) Prüfung stattgefunden?


Bei jeder meiner Waffen- oder Sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse wurde stets erst geprüft, dann Gebühren erhoben und dann gab’s die Erlaubnis. Die §40 Ausnahmegenehmigung zur Besitzstandswahrung (!) bekam ich aber „for free“ und meine, dass das so der Standard war. Von eine kostenpflichtigen Folgeprüfung binnen 5 Jahren war daher meiner Meinung nach nicht unbedingt auszugehen. 

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