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Vorderschaftrepetierflinte / Repetier-Langwaffen mit glatten Läufen - in Baden-Württemberg jetzt automatisch als Überkontingentwaffe in der grünen WBK - mit allen dazugehörigen Konsequenzen


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Geschrieben (bearbeitet)

Baden-Württemberg macht es einem wirklich nicht einfach. Völlig gleichgültig ob das eigentliche Grundkontingent noch überhaupt nicht erreicht ist - ein Vorderschaftrepetierer zählt in BW jetzt automatisch als "Überkontingentwaffe" (siehe Anhang 1. Ergänzung Vollzugshinweise 14 Abs. 5).

Zitat

"Zum Überkontingent zählen sämtliche Waffen, die nicht zu den privilegierten Waffentypen des § 14 Abs. 6 WaffG zählen und nicht vom Grundkontingent umfasst sind (z.B. Repetier-Langwaffen mit glatten Läufen)."

 

Das heißt für die "Überkontingentwaffe" reicht in Zukunft ab 01.01.2026 nicht der reine Nachweis über das Schießen mit beiden Kategorien (Lang- & Kurzwaffe) des Verbands (https://bdslv4.de/waffenrecht/beduerfnispruefung_2026/hinweis_Beduerfnispruefung_ab_2026.htm)

Es muss zwingend Wettkampf mit der jeweiligen Überkontingentkategorie geschossen werden.
(https://bbs-bayern.de/datenschutzuebersicht/9-news/current-events/129-ergebnisse)
 

 

Macht das jetzt Schule? Wird das Vorgehen von BW jetzt der neue Standard für andere Bundesländer als Blaupause?

Wie ist die Handhabung dazu in anderen Bundesländern?

 

1. Erganzung Vollzugshinweise 14 Abs. 5.docx.pdf

Bearbeitet von Hypnodoc
Geschrieben

Laut Systematik und Logik müssten sie eigentlich auf die gelbe WBK gehen, aber wir alle wissen wie gefährlich das Ritschratsch im Kino klingt, deshalb gehen sie auf grün. Aber es gibt und gab noch nie ein Grundkontingent für Repetierer. Also fallen sie da auch nicht drunter. Noch nie.

  • Hypnodoc änderte den Titel in Vorderschaftrepetierflinte / Repetier-Langwaffen mit glatten Läufen - in Baden-Württemberg jetzt automatisch als Überkontingentwaffe in der grünen WBK - mit allen dazugehörigen Konsequenzen
Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb HangMan69:

 

...machen sie sich ihre gesetzte wie sie wollen, obwohl das (w)affengesetzt das gar nicht hergibt!!!

 

Hat noch irgendwer Fragen was man von einer zukünftigen schwarz-grünen Bundesregierung zu erwarten hat?

  • Gefällt mir 3
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Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Hypnodoc:


Aber sind sie dadurch prinzipiell immer als Überkontigent kategorisiert?

 

Es gibt kein "Überkontingent". Waffen auf gelb und innerhalb des "Grundkontingents" werden etwas bevorzugt. Der Begriff "Überkontingent" ist falsch, richtig wäre "Außerkontingent". Und Repetierflinten sind nunmal weder auf gelb, noch im Grundkontingent. Also keine bevorzugte Behandlung.

Bearbeitet von Fyodor
Geschrieben

Das das ganze eventuell rechtswidrig sein könnte wurde ja auch von GSVBW und BSV bereits genannt. Dennoch weisen beide Landesverbände drauf hin das man den Behörden folge leisten sollte um etwaige nachteilige Behandlung durch die zuständige Waffenbehörde zu vermeiden.

Ich könnte mir gut vorstellen das man das vor Gericht kassieren könnte und es dem IM um die Ohren fliegen könnte. 

Wer weiß was die Zukunft bringt...

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Fyodor:

 

Es gibt kein "Überkontingent". Waffen auf gelb und innerhalb des "Grundkontingents" werden etwas bevorzugt. Der Begriff "Überkontingent" ist falsch, richtig wäre "Außerkontingent". Und Repetierflinten sind nunmal weder auf gelb, noch im Grundkontingent. Also keine bevorzugte Behandlung.


Sieht das Innenministerium aber anders! 

IMG_5732.jpeg

Geschrieben

Die schreiben es doch genauso wie ich es gesagt habe. Gelb voll, oder nicht im Grundkontingent.

 

Ich stimme lediglich mit dem Begriff dafür nicht überein, weil er impliziert daß es erst dann Überkontingentwaffen geben kann, wenn das Grundkontingent voll ist. Das ist aber nicht der Fall, siehe Repetierflinten. Da ist bereits die erste "Überkontingent", was begrifflich schlecht gewählt ist. Ich weiß aber auch, daß der Begriff sich durchgesetzt hat.

Geschrieben (bearbeitet)

Das Wort Kontingent oder gar Überkontingent taucht im Waffengesetz überhaupt nicht auf. 

Grundsätzlich geht jede Sport-Waffe auf grün, auch Repetier-LW mit gezogenen Läufen oder Einzelladerflinten.

Die gelbe WBK ist eine Erleichterung, die man nicht in Anspruch nehmen muss.

Lediglich, wenn man mehr als zwei mehrschüssige KWn mehr als drei HA-LWn haben möchte, werden daran gesteigerte Anforderungen gestellt. 

Alles andere ist Phantasie und klar rechtswidrig.

Zu denken, die Basis seien 2/3 KW/LW und alles andere sei schärfer zu handhaben, ist völlig absurd.

Bearbeitet von Raiden
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Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Hypnodoc:

Macht das jetzt Schule? Wird das Vorgehen von BW jetzt der neue Standard für andere Bundesländer als Blaupause?


Keine Ahnung. Aber solange niemand dagegen klagt und das auch durchzieht und sich nicht schon in der ersten Instanz vor dem ersten Urteil von einem Verwaltungsrichter einschüchtern lässt* - möglicherweise.

Waffenrecht = Bundesrecht.

Wobei wir zugegeben als Bürger in der schwierigen Lage sind, dass der Staat themenübergreifend immer öfter auf seine eigenen Gesetze scheixxt und es da auch keine Instanz gibt, die das verhindern kann.


*Und ich will hier nicht über eine Privatperson herziehen, die das volle Kostenrisiko selbst tragen muss, aber wofür haben wir eigentlich unsere Verbände?

Bearbeitet von chief wiggum
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Fyodor:

 

Es gibt kein "Überkontingent". Waffen auf gelb und innerhalb des "Grundkontingents" werden etwas bevorzugt. Der Begriff "Überkontingent" ist falsch, richtig wäre "Außerkontingent". Und Repetierflinten sind nunmal weder auf gelb, noch im Grundkontingent. Also keine bevorzugte Behandlung.

 

Letztendlich trifft diese Auflage der Einstufung der Vorderschaftrepetierflinte auch nur den, welcher sein Grundkontingent LW nicht ausgeschöpft hat.

Hat er nur die Pumpe auf Grün muss er sowieso 4/6 liefern, weil es ist seine einzige LW, also egal.

Hat er das Grundkontingent mit 3 LW voll und zusätzlich die Pumpe, ist sie Über.., und erfordert dafür ebenfalls 4/6, also auch egal.

Wer 1 oder 2 LW und die Pumpe hat, muss jetzt 2x 4/6 liefern - dumm gelaufen.

 

Was bleibt ist jetzt eine Ungleichbehandlung des letztgenannten.

 

Was auch bleibt, dass der Begriff "Über ..." für die Pumpe falsch gewählt ist. Richtigerweise hätte der Eintrag in die WBK für die Pumpe mit der Auflage (sinngemäß) versehen werden müssen: "Für das Teil ist jedes Jahr 4/6 nachzuweisen."

Hatten wir bei uns (Sachsen) vor vielen Jahren auch mal in ähnlicher Form. Da wurde der Eintrag für die Pumpe vorbehaltlich der Auflage "Teilnahme an einer LM innerhalb eines Jahres" erteilt. Haben sie dann aber irgendwann wieder abgeschafft.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Stunden schrieb Lavendel:

 

Letztendlich trifft diese Auflage der Einstufung der Vorderschaftrepetierflinte auch nur den, welcher sein Grundkontingent LW nicht ausgeschöpft hat.

Hat er nur die Pumpe auf Grün muss er sowieso 4/6 liefern, weil es ist seine einzige LW, also egal.


Das trifft für BW allerdings nicht mehr zu. Hier gilt die Pumpe per se als „Überkontingent“ und es müssen dafür MIT DIESER WAFFE (nicht nur der Kategorie) grundsätzlich Wettbewerbsnachweise geliefert werden. 4/6 reicht dafür (in BW) nicht mehr als Nachweis für das Bedürfnis aus. (Siehe Anhang im Eingangspost) 
 

Auch wenn die Pumpe erst die zweite LW ist - oder auch - übertrieben - die einzige Langwaffe wäre.

Bearbeitet von Hypnodoc
Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb Hypnodoc:

Aber sind sie dadurch prinzipiell immer als Überkontigent kategorisiert?

 

Eigentlich nicht, dem Wortlaut des Gesetzes nach müsste man eigentlich unendlich davon erwerben können, wenn man ein Bedürfnis für den Voreintrag glaubhaft machen kann.

Der Witz an der Sache ist ja, dass man sowieso für jede Waffe auf Grün ein Bedürfnis nachweisen muss. Nur für das Grundkontingent reicht eben, dass man im Verein sportlich schießt und die Waffe für eine Disziplin haben will.

Für Überkontingent eben Wettkampfteilnahme und so. Wenn du nun ein Bedürfnis IPSC Flinte manuell nennst, weiß ich nicht, wie eine Wettkampfteilnahme in 25m statisch dieses untermauern sollte.

Die Behörden in BW fühlen sich natürlich sicherer, wenn sie dir das versagen und du stattdessen eine harmlose Selbstladeflinte erwirbst. Aber Obacht: Selbstlader sind nur mit glatten Läufen ungefährlicher als Repetierer, mit gezogenem Lauf ist es umgekehrt!

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb sealord37:

Der Witz an der Sache ist ja, dass man sowieso für jede Waffe auf Grün ein Bedürfnis nachweisen muss.


Stimmt so nicht! Ich habe auch Waffen auf grün, die zwar eine Erwerbsberechtigung benötigen, aber bedürfnisfrei sind. 4mm & 6mm Flobert-Randzünder. 
 

Fallen per se auch nicht ins Grundkontingent. Sind es deshalb automatisch Waffen im Überkontingent? Nein, eben nicht. 

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Fyodor:

Und Repetierflinten sind nunmal weder auf gelb, noch im Grundkontingent. Also keine bevorzugte Behandlung.

 

Im §14 Abs.5 steht aber auch nichts von Grundkontingent, sondern:

 

Zitat

Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition

 

das Wörtchen "mehr" bedeuten im allgemeinen Sprachgebrauch eine größere Anzahl und so ist auch der § formuliert worden. Eine Repetierflinte ist eine andere Waffe und eben keine quantitative Erhöhung des Waffenbestandes.

Man kann davon ausgehen, dass der Wortlaut des §14 nicht mehr eindeutig ist, seitdem eine "fremde" Waffenart dort reingequetscht wurde. Ist die Frage, ob es besser wird, wenn das nochmal angefasst wird.

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Hypnodoc:

Sieht das Innenministerium aber anders! 

 

Das heißt noch nicht, dass es das richtig sieht oder dass die IM in anderen Ländern das genauso sehen. Den Punkt mit der bedürfnisübergreifenden Nutzung (jagdlich/sportlich) sieht man bei mir in BRB auch anders. 

Geschrieben
Gerade eben schrieb sealord37:

Das heißt noch nicht, dass es das richtig sieht oder dass die IM in anderen Ländern das genauso sehen. 


Jetzt sind wir wieder bei meinem Ausgangspost.

 

Lies es Dir mal in Ruhe durch:

1. Erganzung Vollzugshinweise  14 Abs. 5.docx.pdf

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Hypnodoc:


Das trifft für BW allerdings nicht mehr zu. Hier gilt die Pumpe per se als „Überkontingent“ und es müssen dafür MIT DIESER WAFFE (nicht nur der Kategorie) grundsätzlich Wettbewerbsnachweise geliefert werden.

 

 

"Hier gilt"...

Hat dafür schon mal jemand, als Betroffener in Ba.-Wü., bei seiner Behörde die Benennung der Rechtsgrundlage aus dem WaffG nachgefragt...?

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb karlyman:

 

"Hier gilt"...

Hat dafür schon mal jemand, als Betroffener in Ba.-Wü., bei seiner Behörde die Benennung der Rechtsgrundlage aus dem WaffG nachgefragt...?


Ist wie mit Corona - jedes Bundesland darf Bundesgesetzte mit Verwaltungsrichtlinien nach Belieben verschärfen, aber nicht abschwächen.

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Hypnodoc:

Stimmt so nicht! Ich habe auch Waffen auf grün, die zwar eine Erwerbsberechtigung benötigen, aber bedürfnisfrei sind. 4mm & 6mm Flobert-Randzünder. 

 

Da hast dir aber auch genau die richtigen Exoten rausgesucht. Wenn man ausnahmen sucht, werden sich noch mehr finden lassen, aber das betrifft dann nicht mehr §14, da der die Sportschützen regelt. Meine jagdlichen Waffen sind auch auf grün und als Langwaffe sogar ohne Voreintrag, da die Erwerbsberechtigung der JS ist. Aber das hat nichts mit §14 zu tun, um den es hier geht.

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