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Als Deutscher in der Schweiz eine deutsche WBK erhalten ?


TimoS

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Ich lebe seit 1,5 Jahren in der Schweiz und habe vor kurzem das Interesse am Pistolenschiessen (wieder)entdeckt. Das liberale Waffengesetz der Schweiz erlaubt Schweizern ja recht problemlos den Kauf von Waffen. Als Deutscher der weniger als 5 Jahre in der Schweiz lebt, braucht man jedoch eine Bescheinigung aus dem Herkunftsland, das man dort die Erlaubnis hat, eine Waffe zu erwerben.

 

Da ich dese natürlich nicht habe und auch keinem Schiesssport in Deutschland nachgegangen bin, ist meine Frage, wie man diese Situation auflösen kann ?

 

- Sportschützenverein in Deutschland beitreten und dort regelmässig teilnehmen ? Ist das für jemand ohne Meldeadresse in D überhaupt möglich ?

- Sportschützenverein in CH beitreten und dann dort bestätigen lassen das man regelmässig Teilnimmt und dies dann in D einreichen ? Wird das überhaupt anerkannt ?

 

Vielleicht kennt ja jemand diese Situation und weiss näheres.

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https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/waffen/waffenerwerb.html

 

 

Ist doch alles gut dort erklärt: Hast du hier keine Erwerbsberechtigung, kannst du auch in der Schweiz keine Kaufen.

 

 

in D Ohne Meldeadresse ist möglich, allerdings ohne Rechtsanspruch darauf, siehe §4 WaffG:

 

Zitat

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

 

§11 ist dort auch relevant:

 

Zitat

(1) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A bis C) oder von Munition für eine solche darf einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, nur erteilt werden, wenn sie

1. die Schusswaffen oder die Munition in den Mitgliedstaat im Wege der Selbstvornahme verbringen wird oder
2. eine schriftliche oder elektronische Erklärung vorlegt, dass und aus welchen Gründen sie die Schusswaffen oder die Munition nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu besitzen beabsichtigt.

Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche darf nur erteilt werden, wenn über die Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus eine vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaates hierzu vorgelegt wird.
 

(2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Erlaubnis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaubnis erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen.

 

 

 

Zitat

§ 28 Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat

Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes wird als Zustimmung durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:
1.       über seine Person:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Anschriften sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;
 
2.über die Waffe:
bei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;
3.
über die Munition:
Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen.

 

 

Ohne Wohnsitz in D, aber mit deutscher Staatsbürgerschaft ist das Bundesverwaltungsamt für dich zuständig.

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 4 Stunden schrieb TimoS:

- Sportschützenverein in Deutschland beitreten und dort regelmässig teilnehmen ? Ist das für jemand ohne Meldeadresse in D überhaupt möglich ?

 

Wenn du so grenznah wohnst sollte das kein Problem sein. Dann ist das BVA für dich zuständig. Einfacher ist es verm. mit einem deutschen Wohnsitz, Eltern?

 

Wo du schießt ist letztendlich egal. Was dann der deutsche Vereinsfürst dazu sagt ist natürlich ein anderes Thema.

 

Einfacher ists verm. wenn du mal sagst welcher Teil Deutschlands in Frage kommt.

 

vor 4 Stunden schrieb TimoS:

- Sportschützenverein in CH beitreten und dann dort bestätigen lassen das man regelmässig Teilnimmt und dies dann in D einreichen ? Wird das überhaupt anerkannt ?

 

Bearbeitet von callahan44er
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vor 6 Stunden schrieb TimoS:

jemand diese Situation

Ja.

Wir haben im Verein ein Mitglied, dt.Staatsbürger, der in Österreich seinen Wohnsitz hat.

Da lief das so wie @ASE beschrieben hat.

Mitgliedschaft im Verein, Bedürfnis vom Verband und das BVA in Köln hat den Rest erledigt.

 

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5 hours ago, ASE said:

 

https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/waffen/waffenerwerb.html

 

 

Ist doch alles gut dort erklärt: Hast du hier keine Erwerbsberechtigung, kannst du auch in der Schweiz keine Kaufen.

 

 

in D Ohne Meldeadresse ist möglich, allerdings ohne Rechtsanspruch darauf, siehe §4 WaffG:

 

 

§11 ist dort auch relevant:

 

 

 

 

 

Ohne Wohnsitz in D, aber mit deutscher Staatsbürgerschaft ist das Bundesverwaltungsamt für dich zuständig.

 

 

Die 5 Jahre sind ein kann Artikel, was bedeutet es geht auch unter 5 Jahren. Für den Rest dürfte er eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz haben, und auch einen dortigen Wohnsitz.

image.png

 

Dann gilt das nicht. Am einfachsten, bei der Fedpol anrufen. Die fressen einen nicht auf

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vor 10 Stunden schrieb callahan44er:

Der Verband hat damit nix zu tun. Der weiß nicht wo geschossen wurde, nur der Verein. 

 

Dem ist leider nicht so, sonst hätte ich es nicht angemerkt.  Und dann noch die relative Nähe zur Schweiz. Deshalb  ...

keine x % der Trainings im Verein,  keine Befürwortung.

Für mich damit erledigt.

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Ich habe die Fedpol per Kontaktformular kontaktiert.

Es ist besser wenn man etwas schriftlich hat anstatt Aussagen am Telefon, auch wenn die Schweizer da meist sehr akkurat sind.

 

Bin selbst gespannt, ob es geht und wie. Ich vermute auch, das ich den Weg über einen Deutschen Verein gehen muss, Gottseidank habe ich nur 20 Min bis Lörrach.

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vor 3 Stunden schrieb MAHRS:

 

Dem ist leider nicht so, sonst hätte ich es nicht angemerkt.  Und dann noch die relative Nähe zur Schweiz. Deshalb  ...

keine x % der Trainings im Verein,  keine Befürwortung.

Für mich damit erledigt.

 

Dann sag mal bitte wie der VERBAND das rauskriegen will und welcher das ist? Ich kann mir nicht vorstellen dass das ein Verband in seiner Satzung oder Richtlinien stehen hat.

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Sorry, dass ich mich einmische, aber hier wird wieder mal alles verdreht.

 

Es gibt eine Aufenthaltsbewilligung (=B) und eine Niederlassungsbewilligung (=C).

 

Artikel 9a des Waffengesetzes sagt:

Quote

Ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungsbewilligung jedoch Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen der zuständigen kantonalen Behörde eine amtliche Bestätigung ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.31

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1998/2535_2535_2535/de#art_9_a

 

Im Artikel steht "müssen", nicht "sollten" oder "können" oder "es wäre nett wenn". Müssen ist völlig klar formuliert.

 

Das selbe findet man zu Ausnahmebewilligungen in Artikel 9c der Waffenverordnung:

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/767/de#art_9_c

 

Somit kriegt der Threadstarter nur einen WES bzw. eine ABK, wenn er eine Niederlassungsbewilligung (=C) hat oder ihm Deutscheland bestätigt, dass er in Deutscheland eine solche Waffe rechtmässig besitzen darf.

 

Eine Niederlassungsbewilligung (=C) kann er nach fünf Jahren Aufenthaltsbewilligung beantragen.

 

Er darf sich nun mit den deutschen Behörden rumschlagen, was vermutlicherweise gleich lange dauert wie wenn er die verbleibenden 3.5 Jahre abwartet.....

 

Lest die Schweizer Gesetzesartikel und es ist alles ganz klar und einfach, auf Schweizer Seite....

Bearbeitet von Swisswaffen
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Und noch einen konstruktiven Vorschlag:

 

Wenn es um's Schiessen geht, dann kann er jeweils mit der Waffe eines anderen Schützen schiessen, wenn dieser anwesend ist.

 

Es kann doch nicht sein, dass wir in der Schweiz deutsche Staatsbürger bewaffnen! Schliesslich weiss Deutscheland ja, dass da ganz strenge Regeln gelten müssen. Das muss doch klare Gründe haben. Sonst wär das nicht so.

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vor 14 Minuten schrieb Swisswaffen:

darf sich nun mit den deutschen

Reicht es dann nicht wenn er beibringen kann das er eine WBK erhalten würde, also er unbescholten ist?

 

2. Werfe ich jetzt mal WBK für 4mm M20 in den Raum.

Bearbeitet von callahan44er
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vor 27 Minuten schrieb callahan44er:

 

Dann sag mal bitte wie der VERBAND das rauskriegen will und welcher das ist? Ich kann mir nicht vorstellen dass das ein Verband in seiner Satzung oder Richtlinien stehen hat.

 

Doch, z.B. der BDMP. Dort ist bei Befürwortungen etc. eine Kopie des BDMP Schießbuches vorzulegen und dort ist jeweils der konkrete Schießstand / Ort einzutragen. Jeder Eintrag wird zudem mit einem individuell zuzuordnenden Schießleiterstempel bestätigt (anstelle einer Unterschrift). Außerdem steht auf den evtl. notwendigen Wettkampfnachweisen ja auch der Austragungsort.

Bearbeitet von tont
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vor 3 Minuten schrieb callahan44er:

Reicht es dann nicht wenn er beibringen kann das er eine WBK erhalten würde, also er unbescholten ist?

 

2. Werfe ich jetzt mal WBK für 4mm M20 in den Raum.

Nein reicht es nicht, ich habe gerade so einen Fall wo ein Dütscher einige Hand & Faustfeuerwaffen als Umzugsgut in die CH brachte. 

Nun wollte er weitere Faustfeuerwaffen erwerben. Eine WBK hilft da leider nicht, er muss ein Schreiben seiner Behörde beibringen die 

besagt das er diese Waffen in D erwerben könnte. Da sein Kontigent aber in D erschöpft ist wird dies nicht bestätigt. 

Die WBK zeigt nur den Besitz an und nicht die Berechtigung zum Erwerb, und das muss er ja nachweisen, ausser es ist ein Platz frei in der WBK. Dies laut BVA.

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vor 23 Minuten schrieb tont:

 

Doch, z.B. der BDMP. Dort ist bei Befürwortungen etc. eine Kopie des BDMP Schießbuches vorzulegen und dort ist jeweils der konkrete Schießstand / Ort einzutragen. Jeder Eintrag wird zudem mit einem individuell zuzuordnenden Schießleiterstempel bestätigt (anstelle einer Unterschrift). Außerdem steht auf den evtl. notwendigen Wettkampfnachweisen ja auch der Austragungsort.

 

Schöne Gängelung ;-) Da sucht man sich einen Verein mit z.b. BDS Anschluss.

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31 minutes ago, callahan44er said:

Reicht es dann nicht wenn er beibringen kann das er eine WBK erhalten würde, also er unbescholten ist?

 

2. Werfe ich jetzt mal WBK für 4mm M20 in den Raum.

 

Lesen bildet, steht in meinem Zitat, aber ich bringe es gerne nochmals an:

 

Quote

wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind

 

"der Waffe" vs. "einer Waffe"....

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Braucht es wirklich einen deutschen Verein? Reicht nicht auch eine Einzelmitgliedschaft in einem deutschen Verband der auch an Einzelmitgliedern eine Bedürfnisbescheinigung ausstellt?

Allerdings wäre der normale Weg mit den 12 Monaten, den 12 bzw. 18 Terminen usw. natürlich weiterhin einzuhalten.

 

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vor 1 Minute schrieb BlackFly:

Braucht es wirklich einen deutschen Verein? Reicht nicht auch eine Einzelmitgliedschaft in einem deutschen Verband der auch an Einzelmitgliedern eine Bedürfnisbescheinigung ausstellt?

Allerdings wäre der normale Weg mit den 12 Monaten, den 12 bzw. 18 Terminen usw. natürlich weiterhin einzuhalten.

 

 

Welcher wäre das? Die die ich kenne die noch Einzel anbieten, stellen da nix aus.

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1 hour ago, Swisswaffen said:

Sorry, dass ich mich einmische, aber hier wird wieder mal alles verdreht.

 

Es gibt eine Aufenthaltsbewilligung (=B) und eine Niederlassungsbewilligung (=C).

 

Artikel 9a des Waffengesetzes sagt:

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1998/2535_2535_2535/de#art_9_a

 

Im Artikel steht "müssen", nicht "sollten" oder "können" oder "es wäre nett wenn". Müssen ist völlig klar formuliert.

 

Das selbe findet man zu Ausnahmebewilligungen in Artikel 9c der Waffenverordnung:

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/767/de#art_9_c

 

Somit kriegt der Threadstarter nur einen WES bzw. eine ABK, wenn er eine Niederlassungsbewilligung (=C) hat oder ihm Deutscheland bestätigt, dass er in Deutscheland eine solche Waffe rechtmässig besitzen darf.

 

Eine Niederlassungsbewilligung (=C) kann er nach fünf Jahren Aufenthaltsbewilligung beantragen.

 

Er darf sich nun mit den deutschen Behörden rumschlagen, was vermutlicherweise gleich lange dauert wie wenn er die verbleibenden 3.5 Jahre abwartet.....

 

Lest die Schweizer Gesetzesartikel und es ist alles ganz klar und einfach, auf Schweizer Seite....

Da steht kein Sterbenswörtchen von B oder C Niederlassungsbewilligung. Das mit dem C ist eine gelebte Praxis der Kantone, steht aber so nicht im Gesetz. Er wird vermutlich einen B haben. Deswegen den Vorschlag bei der Fedpol vorstellig werden. Das geht schon, wenn er zb in einem Verein schiessen will und dafür zb sich eine Pistole kaufen möchte.

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Nein, Einzelmitgliedschaft gestattet keine Bedürfnisbescheinigungen:

 

Zitat

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens

 

 

Der Hintergrund ist hier die Trennung zwischen Verein und Verband, mit der 2002 der TEndenz begegnet werden sollte, das sich 100 Mann vereine plötzlich als Verband bezeichneten.

 

https://dserver.bundestag.de/btd/14/077/1407758.pdf

 

Zitat

Seit geraumer Zeit ist festzustellen, dass sich ständig neue kleine und kleinste Verbände gründen, die immer neue Schießdisziplinen erfinden, um für sich die Vergünstigungen zu beanspruchen, die das Waffenrecht den etablierten Verbänden und seinen Sportschützen zugesteht. Die neuen „Verbände“ verfügen in der Regel über keine erkennbare Verbandsstruktur. Es fehlen regelmäßig sowohl Regional-  als auch Kreis- und Landesverbände.

 

In einem konkreten Fall nennt sich ein örtlicher Verein mit ca. 120 Mitgliedern „Verband“, um seinen Mitgliedern die Möglichkeit zum Erwerb einer Fülle von Schusswaffen zu verschaffen. Nach den Feststellungen der zuständigen Landesbehörden ist es in diesem Zusammenhang in der Praxis teilweise zu einer missbräuchlichen Ausnutzung der Regelung des bisherigen § 32 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des Waffengesetzes gekommen.

 

Es besteht der begründete Verdacht, dass die bestehenden waffenrechtlichen Vergünstigungen in einer Reihe von Fällen wesentlich zur Bildung neuer schießsportlicher Vereinigungen beigetragen haben und dass die ausgestellten Bescheinigungen teilweise nicht den an sie zu stellenden Anforderungen entsprachen.

 

Dies kann – auch nach Auffassung des Bundesrates (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 25. Februar 2000, Bundesratsdrucksache 764/99) – nicht länger hingenommen werden. Vielmehr muss gesetzlich festgelegt werden, dass ein Schießsportverband bestimmte Anforderungen hinsichtlich seiner Organisationsstruktur, Mitgliederzahl und sportlichen Betätigung erfüllen muss, um als Schießsportverband anerkannt zu werden. Nur deren Mitgliedern soll der Erwerb von Schusswaffen und Munition unter den Bedingungen des § 14 gestattet werden.

 

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