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IGNORED

Bedürfnisnachweis Überkontingent nach zehn Jahren


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Geschrieben (bearbeitet)

Was Grundkontingent ist, ist klar geregelt. VRF stehen da nicht dabei. Alles was nicht gelb und nicht Grundkontingent ist, ist Überkontingent. Das finde ich jetzt in sich schon schlüssig.

Bearbeitet von Fyodor
Geschrieben (bearbeitet)

Funfact: 

Die Wörter Grundkontingent und Überkontingent tauchen in Waffengesetz gar nicht auf.

Grundsätzlich soll/kann der organisierte Sportschütze seine Waffen über 14(3) beantragen. Da geht alles drauf, Einzellader, Reptierer, Selbstlader. Kurz und Lang

Erleichterungen für bestimmte, nicht deliktrelevante Waffen gibt es über 14(6).

Nur, wenn der Sportschütze mehr als drei halbautomatische Langwaffen und mehr als drei mehrschüssige Kurzwaffen für Patrinenmunition haben will, werden daran erhöhte Anforderungen gestellt. Nur für diese!

Wo taucht da jetzt die Vorderschaftrepetierflinte auf?

Völliger Nonsens die zum Grundkontingent, welches gar kein Rechtsbegriff ist und somit auch gar nicht wirklich geregelt ist, zu zählen!

 

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Fyodor:

Was Grundkontingent ist, ist klar geregelt. VRF stehen da nicht dabei. Alles was nicht gelb und nicht Grundkontingent ist, ist Überkontingent. Das finde ich jetzt in sich schon schlüssig.

Ich vertrete da eine andere Rechtsauffassung als du. Aber man kann darüber sicher geteilter Meimung sein. Dann müsste aber BW auch alle Tingle-Pistolen die doch irgendwie mal den Weg auf grün gefunden haben als Überkontingent sehen und dort Wettkämpfe verlangen.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb kulli:

Ich vertrete da eine andere Rechtsauffassung als du. Aber man kann darüber sicher geteilter Meimung sein. Dann müsste aber BW auch alle Tingle-Pistolen die doch irgendwie mal den Weg auf grün gefunden haben als Überkontingent sehen und dort Wettkämpfe verlangen.

 

 

"verschreis no" sagt man hier................

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

Was Grundkontingent ist, ist klar geregelt. VRF stehen da nicht dabei. Alles was nicht gelb und nicht Grundkontingent ist, ist Überkontingent. Das finde ich jetzt in sich schon schlüssig.

Das setzt aber die (falsche) Annahme voraus das Überkontingent so definiert ist. 
Ein Grundkontingent ist nirgendwo quantitativ definiert. Das "Überkontingent" (wobei es hier auch nicht als "Überkontingent" definiert ist sondern definiert ist ab wann erweiterte Nachweise zu erbringen sind was wir der einfachheit halber einfach "Überkontingent" nennen) ist definiert in §14 Abs. 5 mit den Worten:

Zitat

mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen

Da eine VRF aber keine halbautomatische Langwaffe und normalerweise auch keine mehrschüssige Kurzwaffe ist sind die erweiterten nachweise somit hier nicht anzuwenden. Wenn wir unbedingt die VRF in irgendwas einordnen wollen, dann würde ich es eher schlüssig finden sie zum Kontingent der Gelben zu zählen da sie hier eigentlich reingehören würde und nur aufgrund des Gesetzgebers der zuviel Hollywood Filme geschaut hat und unbedingt irgendwas machen musste nach einem Anschlag die VRF auf die Grüne gepackt hat.

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Raiden:

Nur, wenn der Sportschütze mehr als drei halbautomatische Langwaffen und mehr als drei mehrschüssige Kurzwaffen für Patrinenmunition haben will, werden daran erhöhte Anforderungen gestellt. Nur für diese!

Auch so kann man es lesen. Die von mir genannte Argumentation wird aber leider (und auch in gewisser Weise nachvollziehbar) von vielen Behörden so gelebt.

 

Ich bin selbst von diesem Mist betroffen. Meinen Behörde war gestern zur Aufbewahrungsnachschau bei mir und hat mir so nebenbei mitgeteilt dass sie bald für ÜK-Waffen 18/12 pro Waffe plus Wettkämpfe verlangen. Rein numerisch ist das bei mir gar nicht möglich. Siehe anderen Thread.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Fyodor:

Meinen Behörde war gestern zur Aufbewahrungsnachschau bei mir und hat mir so nebenbei mitgeteilt dass sie bald für ÜK-Waffen 18/12 pro Waffe plus Wettkämpfe verlangen.

Die setzen also für den Besitz höhere Maßstäbe an als für den Erwerb? Müsstest du eine deiner ÜK Waffen nach deren Regel verkaufen, müssten sie dir die gleiche Waffe einen tag später, bei Vorlage eines Bedürfnisses vom Verband, wieder genehmigen, weil du die Vorrausstzungen für den Erwerb ja sicher erfüllen kannst. Weil dafür brauchst du nur 12 /18 mit IRGENDEINER erlaubnispflichtigen Waffe. Die sind doch alle ..........................ne, schreib ich besser nicht

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Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb BlackFly:


Ein Grundkontingent ist nirgendwo quantitativ definiert.

 


Ganz klar definiert! Auch die VSR-Flinte mit glattem Lauf! 


Quelle: siehe aktuelles Dokument vom Juli 2024 eine Seite zurück:

IMG_7456.png

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Hypnodoc:


Ganz klar definiert!...


Quelle: siehe aktuelles Dokument vom Juli 2024 eine Seite zurück:

 

 

Das ist eine Interpretation aus einem Landesministerium.

Mehr nicht.

  • Gefällt mir 2
  • Wichtig 1
Geschrieben
Gerade eben schrieb karlyman:

 

Ich nicht.

 Ich auch nicht. Nur weil eine Repetier-Flinte auf die grüne WBK muss, ist sie noch lange kein Bestandteil des (halbautomatischen) LW-Grundkontingent und kann somit auch automatisch kein Überkontingent darstellen. 
 

Es ist und bleibt ein Sonderfall auf der grünen WBK - abseits vom Grundkontingent. Ähnlich wie bei meinem 4mm Flobert-Revolver mit F im Fünfeck. Muss auf grüne WBK ist aber bedürfnisfrei und unterliegt nicht dem Grundkontingent. 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Fyodor:

Meinen Behörde ... hat mir so nebenbei mitgeteilt dass sie bald für ÜK-Waffen 18/12 pro Waffe plus Wettkämpfe verlangen. 

 

Hat dir deine Behörde auch dezidiert die Rechtsgrundlage für dieses "Verlangen" mitgeteilt?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Minuten schrieb karlyman:

 

Das ist eine Interpretation aus einem Landesministerium.

Mehr nicht.


Woran sich die Waffenbehörden in BW verpflichtend halten müssen. Das ist keine Empfehlung, das ist eine Verwaltungsvorschrift. 
 

Wohnst Du in BW?

Bearbeitet von Hypnodoc
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Hypnodoc:


...eine Verwaltungsvorschrift. 

 

Welche rechtlich gesehen auf Sand gebaut ist... und auf einer Auslegung beruht, die m.W. kein anderes Landesinnenministerium so vornimmt.

Geschrieben
Gerade eben schrieb karlyman:

 

Das ist ja der Irrsinn. 

Genau.

 

Beim Erwerb reichen 27 Termine in 18 Monaten mit irgendwelchen erlaubnispflichtigen Waffen für den Erwerb von vier neuen. Beim weiteren Besitz müssen es dann plötzlich 108 Termine im gleichen Zeitraum mit diesen vier bestimmten Waffen sein. Selbst ich schaffe das nicht, und ich bringe die Hälfte der Wettkampfurkunden meines gesamten Vereins nach Hause. 

 

Wenn diese 18/12 für den Weiterbesitz überhaupt anzuwenden sind, dann sind es weiterhin 18/12 mit beliebigen erlaubnispflichtigen Waffen. Ganz streng ausgelegt wäre es 18/12 pro zwei Waffen, aber so lese ich das nicht.

 

vor 4 Minuten schrieb karlyman:

Hat dir deine Behörde auch dezidiert die Rechtsgrundlage für dieses "Verlangen" mitgeteilt?

Nein, das wurde während des Abgleichs der Seriennummern nebenbei erwähnt, weil man ja großzügigerweise bei der ersten 5-Jahres-Kontrolle das noch nicht verlangt, aber schon sehen würde dass das für mich ein Problem gäbe. Breitensport ist beim Schießen wohl nicht gern gesehen. 

 

vor 3 Minuten schrieb karlyman:

Bei mir wurde Wettkampfnachweis für die ÜK-KW verlangt, was ich durch Verbandsbescheinigung nachgewiesen habe. 

Das wäre für mich kein Problem, alle ÜK-Waffen werden sportlich eingesetzt, und dir auf der gelben auch zum Großteil. Ich habe kürzlich auf anderen Gründen darüber nachgedacht ein paar Waffen die mir nicht die Freude bereiten wie erhofft wieder zu verkaufen, bisher hatte ich aber keinen juristischen Grund dazu.

 

vor 2 Minuten schrieb karlyman:

Welche rechtlich gesehen auf Sand gebaut ist

Was uns leider nicht davor schützt.

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb karlyman:

 

Welche rechtlich gesehen auf Sand gebaut ist... und auf einer Auslegung beruht, die m.W. kein anderes Landesinnenministerium so vornimmt.


Ändert nichts an der Tatsachen dass es so ist. Klagen kannst Du nur als Betroffener. Und da muss sich erst jemand finden, der sich dagegen aufbäumt. 

Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb Hypnodoc:


 

Es ist und bleibt ein Sonderfall auf der grünen WBK - abseits vom Grundkontingent. 

 

Nein, das ist der Normalfall.

Die gelbe WBK, die man nicht beantragen muss, wenn man z.B. eine Repetierbüchse möchte, ist der Sonderfall.

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Raiden:

 

Nein, das ist der Normalfall.

 


Normal ist dass sie - aus welchen Gründen auch immer - auf die grüne WBK muss.

 

Abseits der Norm ist, dass sie darauf automatisch als ÜK-LW geführt werden. Warum? Weil sie nicht vom GK erfasst ist. 

Geschrieben (bearbeitet)

Was halt Bullshit ist, da es laut Gesetz keine Kontingente gibt, sondern nur bestimmte erhöhte Anforderungen für bestimmte Waffenarten und Repetierflinten gehören da nicht zu.

 

Wenn dem so wäre, müsste man auch für eine Repetierbüchse Wettkämpfe nachweisen, wenn man die auf grün beantragt.

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb Raiden:

da es laut Gesetz keine Kontingente gibt, sondern nur bestimmte erhöhte Anforderungen für bestimmte Waffenarten

 

...bei bestimmter Anzahl. Was man wiederum... Kontingent nennen kann.

 

vor 16 Minuten schrieb Raiden:

Repetierflinten gehören da nicht zu.

 

Durchaus, bei denen ist die Anzahl an Waffen mit niedrigerer Anforderung halt Null.

 

vor 17 Minuten schrieb Raiden:

Wenn dem so wäre, müsste man auch für eine Repetierbüchse Wettkämpfe nachweisen, wenn man die auf grün beantragt.

 

Mal abwarten, wie die Verwaltungspraxis bei denen aussehen wird, die ihre jetzt "neu" auf 10 Waffen begrenzte Gelbe überschreiten und eine weitere Repetierbüchse auf Grün erwerben.

Ich habe da so eine Vermutung...

Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb Kreppel:

 

Durchaus, bei denen ist die Anzahl an Waffen mit niedrigerer Anforderung halt Null.

 

Woraus konkret sollen sich die besonderen/höheren Anforderungen für Erst- und fortgesetzten Bedürfnisnachweis bei den VRF ergeben?

Geschrieben

Ich war mir über den genauen Wortlaut nicht mehr sicher und habe deshalb nochmal nachgelesen. 

 

@karlyman liegt richtig.

 

Laut Gesetz sind es erschwerte Bedingungen für mehr als drei HA-LW und zwei KW. Repetierflinten sind hier nicht erwähnt. Es sind keine erleichterten Bedingungen für weniger als diese. Ich hatte die Formulierung andersrum im Kopf.

 

Für den Besitz (nach Erwerb) ist es für ÜK leider sehr schwammig formuliert. §14(5) lese ich auch so dass der Nachweis für jede Waffe ÜK zu erbringen ist, allerdings eben nur "zum Wettkampfsport benötigt" und "regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen". Nichts von 18/12 mal Training.

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