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IGNORED

Angemeldete Magazine.


steven

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vor 16 Stunden schrieb steven:

Wären die Magazine vernichtet worden, wie es zuerst von der Waffenbehörde verkündet wurde, wäre doch ein Schadenersatzanspruch gerechtfertigt.

Den Anspruch mußt du einklagen, der Richter wird das nicht in dem gleichen Urteil tun. Er wird nur die Freigabe der beschlagnahmten Sache verfügen und sich nicht um die zivilrechtliche Seite kümmern.

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  • 2 weeks later...

Hallo

 

jetzt kam die Rücknahme des Verwaltungsaktes.

Fiel der Waffenbehörde ersichtlich schwer. Und Freunde macht man sich damit nicht bei der Behörde, aber es ist halt nötig, dass man seine Meinung vertritt und bis zur Richtigstellung durchzieht.

Gut, Hunter wird es kritisieren. Seine Direktive ist Buckeln.

Auch CM sieht das Kuschen vor der Behörde als förderlich an. Er hat ein Waffengeschäft, an deren Kernkompetenz, AR15, die Politik feilt und das Verbot wird kommen, wenn wir uns nicht wehren. Er sieht aber die Chance, immer alles Schlucken als seine an. 

Kurz nochmal eine Zusammenfassung:

Waffenrechtliche Zuverlässigkeit incl. der Bestätigung der Anzeigebescheinigung widerrufen.

2 Mitarbeiter der Waffenbehörde rücken an, erklären eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahmen die bereitliegenden Magazine.

Kurze Zeit später war die Hausdurchsuchung keine Hausdurchsuchung, sondern lediglich ein Besuch um die Magazine, die nicht beschlagnahmt wurden sondern lediglich verwahrt bis zur Klärung der Rechtslage.

Einige Zeit später die Mitteilung, dass die Magazine bis zur Klärung der Rechtslage wieder abgeholt werden können.

Wieder später eine Anruf, dass die Rechtsauffassung über §58 Abs. 17 revidiert wurde.

Nach Einschaltung des Landrates kam dann dieser Bescheid.

 

IMG_20231124_0001.jpg

 

Steven

 

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vor 19 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Ah, ok. Damit ist ja nicht viel kaputtgegangen...

Hallo

 

aber eine wahnsinnige Aufregung.

Die Waffenbehörde legt da ziemlich viel Herzblut rein.

Und die bisher aufgelaufenen Anwaltskosten sind auch nicht ohne.

 

Steven

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vor einer Stunde schrieb steven:

Und die bisher aufgelaufenen Anwaltskosten sind auch nicht ohne.

Die Kosten für eine strafrechtliche Verteidigung im Ermittlungsverfahren nsind grundsätzlich nicht ersatzfähig. Pech gehabt.

Wenn der strafrechlich vertretende Anwalt auch gleichzeitig im Verwaltungsverfahren vertritt, werden das Verwaltungsgericht die angelaufenen Anwaltskosten zumeist dem Strafermittlungsverfahren zuschlagen. ZB Kosten für Aktenkopien, Einsicht in die Ermittlungsakte usw.

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15 hours ago, steven said:

2 Mitarbeiter der Waffenbehörde rücken an, erklären eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahmen die bereitliegenden Magazine.

Kurze Zeit später war die Hausdurchsuchung keine Hausdurchsuchung, sondern lediglich ein Besuch um die Magazine, die nicht beschlagnahmt wurden sondern lediglich verwahrt bis zur Klärung der Rechtslage.

 

Braucht man da keine schriftlichen Beschluss dafür, angenommen der Betroffene stimmt nicht selbst zu? Selbst bei Gefahr im Verzug muss das doch immer noch mindestens die Staatsanwaltschaft anordnen und darüber einen schriftlichen Beleg anfertigen.

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vor 8 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Braucht man da keine schriftlichen Beschluss dafür, angenommen

Hallo Proud NRA Member

 

doch, für eine Hausdurchsuchung benötigt man entweder einen Richterlichen Beschluss oder Gefahr im Verzuge.

Aber, die zwei wackeren Behördenangehörigen behaupten, es war ja gar keine Hausdurchsuchung sondern ein Besuch und die Magazine wurden auch nicht sichergestellt, sondern freiwillig herausgegeben.

Für den "normalen" Bürger ist eine Hausdurchsuchung eher unnormal und die Gesetzeslage unbekannt. Da wird auch mal so gehandelt, dass die Behörde eine Freiwilligkeit basteln kann.

 

Steven

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vor einer Stunde schrieb steven:

Aber, die zwei wackeren Behördenangehörigen behaupten, es war ja gar keine Hausdurchsuchung sondern ein Besuch und die Magazine wurden auch nicht sichergestellt, sondern freiwillig herausgegeben.

Für den "normalen" Bürger ist eine Hausdurchsuchung eher unnormal und die Gesetzeslage unbekannt. Da wird auch mal so gehandelt, dass die Behörde eine Freiwilligkeit basteln kann.

Ist leider so.

Bei einem "Besuch" kann auch mal schnell eine Gefahr im Verzug "gebastelt" werden, darum kommt bei einer Aufbewahrungskontrolle kein Vollstreckungsbeamter mit ins Haus.

Ist aber eigentlich auch egal wenn er in der Nähe ist und vom Kontrolleuer gerufen wird.

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1 hour ago, steven said:

doch, für eine Hausdurchsuchung benötigt man entweder einen Richterlichen Beschluss oder Gefahr im Verzuge.

Aber, die zwei wackeren Behördenangehörigen behaupten, es war ja gar keine Hausdurchsuchung sondern ein Besuch und die Magazine wurden auch nicht sichergestellt, sondern freiwillig herausgegeben.

Für den "normalen" Bürger ist eine Hausdurchsuchung eher unnormal und die Gesetzeslage unbekannt. Da wird auch mal so gehandelt, dass die Behörde eine Freiwilligkeit basteln kann.

 

Ja, da ist es wichtig, dass man als Betroffener korrekt vorgeht. Das muss nicht unfreundlich gegenüber den Beamten sein, was eh nichts bringt, aber man sollte immer ausdrücklich klarstellen, dass man einer Durchsuchung, egal von was, nicht zustimmt, dass sie sich also einen entsprechenden Beschluss besorgen sollen. Der ist über das Telephon und mit eher fadenscheinigen Begründungen nicht so schwer zu bekommen. Es wird also nicht daran ändern, dass durchsucht wird, wenn die das wollen. Aber es hält die Möglichkeit offen, im Nachhinein zu überprüfen, ob das überhaupt rechtmäßig war und gegebenenfalls Beweismittel für unzulässig zu erklären.

Edited by Proud NRA Member
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vor 2 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Aber es hält die Möglichkeit offen, im Nachhinein zu überprüfen, ob das überhaupt rechtmäßig war und gegebenenfalls Beweismittel für unzulässig zu erklären.

Richtig, Widerspruch gegen die Beschlagnahme! Wird direkt auf dem Protokoll angekreuzt! (wird gerne unterschlagen und dann hinterher bei "freiwillig" bzw. "nein" angekreuzt)

Bei einem Widerspruch muß der Vorgang unmittelbar einem Richter zur richterlichen Bestätigung der Beschlagnahme vorgelegt werden.

Kann aber auch nachteilig sein wenn man einen Prozeß unbedingt verhindern will.

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vor 2 Stunden schrieb uwewittenburg:

Richtig, Widerspruch gegen die Beschlagnahme! Wird direkt auf dem Protokoll angekreuzt! (wird gerne unterschlagen und dann hinterher bei "freiwillig" bzw. "nein" angekreuzt)

Bei einem Widerspruch muß der Vorgang unmittelbar einem Richter zur richterlichen Bestätigung der Beschlagnahme vorgelegt werden.

Kann aber auch nachteilig sein wenn man einen Prozeß unbedingt verhindern will.

Konträr Mon Ami....

§98 (2) StPODer Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen.....

 

(Wird in der Regel auch gemacht). Weiterlesen lohnt aber....

 

(Hervorhebung durch mich)

Grutz

Rennleitung

..

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