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IGNORED

Munitionsbegriff - Munitionsbesitz


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Geschrieben

Nein, da das Treibladungsmittel fehlt zum Antrieb des Geschosses.

Hülsen, Geschoss und Anzündhütchen sind frei zu erwerben und bedarf keiner Genehmigung, nur bei letzerem muss man eben volljährig sein.

es ist dennoch empfehlenswert auf einen Dummy, ein abgeschlagenes ZH oder keins zu haben

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Geschrieben

Guckma ma ins Gesetz:

 

Quote

Unterabschnitt 3:
Munition und Geschosse
1.
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.1
Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),
1.2
Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),
1.3
hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),
1.4
pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört
1.4.1
pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),
1.4.2
unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),
1.4.3
mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.

 

Behauptet jemand, dass z.B. 6mm Flobert keine Munition im Sinne des WaffG sei?

 

Ich würde mal sagen, dass es keine Rolle spielt, ob getrennte Zünd- und Treibladungen verwendet werden, oder ob der Zünder selbst auch die Treibladung ist. Selbst wenn bei manchen Kalibern das Geschoss es unmöglich durch einen normkonformen Lauf schaffen könnte wären doch immer noch Schallwirkungen erzeugt.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Behauptet jemand, dass z.B. 6mm Flobert keine Munition im Sinne des WaffG sei?

 

Da ist ja auch Zündmasse = (Treib-)ladung

 

schau mal wo in obiger Aufstellung/Definition die Zünder stehen

 

 

 

 

es gab hier mal einen ganz interessanten faden zu sprengstoffrechtlichen und waffenrechtlichen Definitionen von Patrone und Munition

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Ich mach sowas ab und zu als Deko oder um Handhabung zu auszuprobieren, wie Speedloader etc.

 

Abgeschossene Hülse, Zünder raus, eine oder zwei Stahlkugeln oder Diabolos rein, Geschoß drauf. So hört man es innen klappern und es kann kein Zweifel entstehen. Keine Treibladung -> keine Munition.

 

Sicherheitshalber nehme ich nur dafür blau beschichtete Geschosse.

Geschrieben
Zitat

Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),
1.2
Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),

 

 

Zitat

2. Ladungen sind die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und

- zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder
- zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen

bestimmt sind, sowie Anzündsätze, die direkt zum Antrieb von Geschossen dienen.

 

 

Da je nach  Patronensorte ein Geschoss auch ohne Treibladungspulver durch den Lauf getrieben werden könnte  ist es das rechtlich sicherste, kein scharfes Zündhütchen in der Dekopatrone zu haben.

Sollte eine Dekopatrone sichergestellt werden und beim Beschusstest das Geschoss durch den Lauf kommen, ist man dran.

 

Wenn als Übungs/Exzerziermunition gedacht, ohnehin Pflicht um Verwechslungen mit scharfer Munition auszuschließen. 

Geschrieben

In meiner Devotionalienecke steht eine .50 Browning und eine 4,6x30. Gebaut aus einer abgeschossenen Hülse und einem Geschoß. Da stellt sich natürlich auch die Frage, ob ein Hartkerngeschoß unter das KWKG fällt. 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Cannon Balls:

Da stellt sich natürlich auch die Frage, ob ein Hartkerngeschoß unter das KWKG fällt. 

Eigentlich stellt sich die Frage nicht, die ist klar beantwortet: 

 

Anlage 1 zum WaffG

Zitat

Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis C nach der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist
1. Kategorie A
1.1 Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen),
1.2 vollautomatische Schusswaffen,
1.3 als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen,
1.4 Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind,
1.5 panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit die Munition oder die Geschosse nicht von dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst sind,

Also auch wenn nicht vom KWKG erfasst sind das verbotenen Gegenstände nach dem WaffG... - einfach Teufelswerk! 

Geschrieben (bearbeitet)

Äh, die meisten Geschosse in 4,6 haben überhaupt keine Hartkern und selbst die, die man nicht haben darf, haben im Grunde keinen Hartkern, sondern sind voll hart und elektrolytisch verkupfert oder vertombakt.

 

Wenn ein Magnet nicht zieht, ist das legal und selbst bei der Firma Y sind die zivil verbotenen sehr selten. 
 

Die 4,6x30 von Geco haben Alle einen Bleikern. 

Bearbeitet von EkelAlfred

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