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IGNORED

EFP und Bedürfnisnachweis bei "ALT-WBK"


Doggenrotti

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.. Ich frage für einen Freund 😄

Nein, tatsächlich. Ich lebe in der Schweiz und ein Freund würde gerne mit seiner Waffe nach Jahrzehnten des im-Schrank-stehens mal wieder mit seiner 308er schiessen-hier bei mir. 

Nun ist ja ein EFP nötig um damit herzukommen. 

Er hat alle Waffen auf grüner WBK (2000 ausgestellt), und ist seit ca 2002 in keinem Verein mehr und hat nicht mehr mit geschossen. 

Soweit ich mich erinnere, unterliegt er ja keiner Regelüberprüfung mehr. 

Wenn er nun einen EFP beantragt, wie wirkt sich das auf eine eventuelle Überprüfung aus, wird er dann neu in einen Prüfungsturnus kommen? 

Ich vermute, es könnten damit schlafende Hunde geweckt werden...auch wenn er sie ja nun wieder zum eigentlichen Zweck verwenden will. 

Gibt es da Erfahrungen oder Tips? 

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Vorsicht, die Vereinsmitgliedschaft ist weiterhin Pflicht zum Erhalt des Bedürfnisses. Nur Schießtermine werden nach 10 Jahren keine mehr verlangt.

Er sollte schleunigst wieder in einen Verein eintreten, denn die Überprüfung durch die Behörde kann auch jederzeit einfach so erfolgen und es ist pures Glück, dass da bisher noch nichts kam.

 

Bei Beantragung eines EFP ist die Wahrscheinlichkeit ziemlich hoch, dass da blöde Fragen kommen und im Zweifel auch das Bedürfnis in Frage gestellt wird.

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vor 7 Minuten schrieb pulvernase:

Er sollte schleunigst wieder in einen Verein eintreten,

 

Wenn er auf Vereinsmeierei keinen Bock mehr hat - Einzelmitgliedschaft direkt in den Landesverband des BDS. 

 

Aber dringend wieder die paar Euronen für den Verein ausgeben.... So fährt er auf Risiko.

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Ich habe meine erste WBK in den 60er Jahren im Rahmen einer Amnestie ausgestellt bekommen. In diese WBK wurden dann auch Waffen als Sportschütze eingetragen. Ich habe damals in den 70er Jahren

alle Waffen, bis auf eine Faustfeuerwaffe verkauft. Ich war ab Anfang der 80er in keinem Verein mehr, wurde aber regelmäßig Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüft.

Da die Kurzwaffe in meinem Besitz in den 60er Jahren im Rahmen einer allgemeinen Amnestie, zu der der Staat sich verpflichtete, diese Waffen dann für Immer bei dem Besitzer, der sie hat eintragen lassen, zu belassen, eingetragen wurde, hat dieser Besitz nie Probleme gemacht. Lediglich an der Rechnung für die regelmäßigen Regelüberprüfungen merkte ich, daß ich noch im System war. Mehrmals wurde das noch Vorhandensein der Waffe kontolliert.

In den 2000 er Jahren trat ich wieder in einen Verein ein, betätigte mich wieder als Sportschütze und erwarb seit dem weitere Waffen. Aus der Notwendigkeit des Bedürfnisnachweises bin ich raus, es sei denn, ich will eine neue Waffe erwerben, dann benötige ich natürlich den Nachweis meiner regelmäßigen Sportausübung als Sportschütze und die Mitgliedschaft in einem Verein.

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@Pikolomini wie sieht es denn in so einem Fall mit aktueller Waffensachkunde aus?

 

Gilt die von 1976 unanfechtbar weiter fort (Alte gelbe WBK) oder musst du eine aktuelle Waffensachkundepruefung nachweisen?

Bearbeitet von Kanne81
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vor einer Stunde schrieb Kanne81:

Gilt die von 1976 unanfechtbar weiter fort (Alte gelbe WBK) oder musst du eine aktuelle Waffensachkundepruefung nachweisen?

Die alte WBK gilt unanfechtbar weiter fort, solange es keine Eignungs- und Zuverlässigkeitseinschränkungen gibt. Bei der Beantragung und auch Befürwortung neuer Waffen, war dann aber auch der Nachweis der Sachkunde notwendig. Die alte WBK ist übrigends nicht gelb, sondern auch grün und besitzt auch nicht die zeitliche Begrenzung auf 5 Jahre, wie sie viele WBK in den 60er und 70er Jahren hatten. ( In der Regel auf 5 Jahre ).

Munitionserwerb ist mit der alten Amnestie WBK möglich für alle eingetragenen Waffen.

Eine Anmerkung: Das Waffenrecht war in den 60 Jhren total verrückt. So war es z.B. nur unter Vorlage des Jahres Jagdscheines möglich beliebige Waffen zu erwerben.

Landmann Automaten o. Ä. bestellte man nach dem Quelle Katalog.

Da damals Waffenrecht Landesrecht war, schränkte man in Niedersachsen dieses Recht Ende der 60er Jahre ein, nicht jedoch in z.B. Hessen. Was machte man: Man ging zu dem niedersächsischen Waffenhändler seines Vertrauens, sucht sich die Waffen, die man erwerben wollte dort aus, dieser Händler und nicht nur der, hatte in Hessen eine Filiale gegründet und dort holte man die Waffen ab.

Um dieser Sache Herr zu werden, gab es in den 60er Jahren eine Amnestie. Man sicherte den Bürgern, die auf diesem Wege Waffen erworben hatten, oder Waffen aus dem 2. WK besaßen,

nach Eintagung dieser Waffen zu, diese Waffen immer besitzen zu dürfen. - Amnestie - Das gilt bis Heute, vorausgesetzt, an pers. Eignung und Zuverlässigkeit bestehen keine Zweifel.

Bearbeitet von Pikolomini
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vor 11 Stunden schrieb Kanne81:

 

Wenn er auf Vereinsmeierei keinen Bock mehr hat -

wenn ich das liebe wort vereinsmeierei schon lese, könnte ich kotzen !

kanne81 - was denkst du, wieviel prozent der schiesstände gÄbe es in deutschland, ohne die vereine, über die man so schön herziehen kann ?

sags uns.........

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vor 14 Minuten schrieb Handgunner:

wieviel prozent der schiesstände gÄbe es in deutschland, ohne die vereine, über die man so schön herziehen kann ?

Wie alt bist du? Wie weit ist dein Horizont?

 

Wie viele attraktive Möglichkeiten zum Schiessen gäbe es in Deutschland, wäre nicht das Reichsschützenwesen nach dem Krieg wieder auferstanden und hätte seinen Alleinvertretungsanspruch durchgesetzt? Wie würde wohl ohne die Meier unser WaffG aussehen?

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vor 14 Stunden schrieb fa.454:

Das stimmt, aber dann geht es im LV1.

 

Ja nur ohne Bedürfnisnachweis.

 

 

 

Zitat

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.

Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

 

Die Bedürfnisbescheinigung ist immer auf Aktivität im Verein gegründet. Natürlichen Personen als Direktmitgliedern (Die es bei anderen Verbänden auch gibt) kann keine Bescheinigung erstellt werden.

 

@Doggenrotti   Dein Freund soll sich schleunigst(lies: sofort) einen Verein suchen.  Die Bedürfnisprüfung kommt nämlich ohnehin und die laufen seit ein paar Monaten schon an, auch ohne dass man die Behörde mit einem Antrag auf
                         EFP triggert. Vereinsmitgliedschaft ist die einzige Option seinen Waffenbesitz zu erhalten es sei denn er möchte gerne mit einem umfassenden Schießbuch für ALLE Waffen die Behörde von seiner Eigenschaft als
                         "freier" Sportschütze überzeugen und zwar im 5 Jahrestakt bis ans Lebensende  Und bevor ichs vergess: Der Versuchung die 12/18-Regel für jede Waffe anzuwenden könnte die Behörde auch erliegen, denn sowohl die
                          6/2 als auch die 10-Jahresregel gilt primär nur für Sportschützen in Vereinen, die einem Verband angehören, außer ein Verwaltungsgericht erbarmte sich seiner mit einem Gleichstellungsurteil, worauf ich keinen roten
                          Heller setzen würde.

Bearbeitet von ASE
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vor 14 Minuten schrieb ASE:

@Doggenrotti   Dein Freund soll sich schleunigst(lies: sofort) einen Verein suchen. 

 

du solltest aber erst recht die beiträge lesen bevor du kommentierst!

 

vor 15 Stunden schrieb Doggenrotti:

Hab gerade Info gekriegt, er ist noch im Verein, aber hat seit 15 Jahren nicht mehr geschossen. 

 

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Na da hast du recht, das hatte ich überlesen.


Inhaltlich bleibt es dennoch richtig: Die "freien" Sportschützen haben es mittlerweile so schwer,  das eine Vereinsmitgliedschaft im Gegenwert von 4-5 Schachteln 9mm zu verkraften sein sollten um  den Bedürfnis-Zinnober im 5-Jahrestakt auf eine Mitgliedsbescheinigung vom Verein zu reduzieren.

Zudem: Üblicherweise wird keine Bedürfnisbescheinigung für den EFP verlangt, der Besitz als solches genügt:

 

Zitat

 Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt

 

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soweit ich weiss ist bei einer einzelmitgliedschaft in einem landesverband des bds dieser verband auch zugleich der verein.

 

somit sollte nach meiner lesart die einzelmitgliedschaft in einem landesverband auch zum bedürfniserhalt nach der zehn-jahres-regel ausreichend sein.

 

der lv1 des bds weist auf seiner homepage darauf hin,dass einzelmitglieder ihre unterlagen für bedürfnisanträge direkt an eine genannte email-adresse senden können.

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Definitv nicht. Ich glaube nur der LV1 macht da noch so sachen...

 

Per Definition ist ein Schießsportverband(überörtlicher Zusammenschluss) kein Verein(örtlich). Einige BDS-LV haben zwar die Einzelmitgliedschaft erhalten, aber der Bedürfnisnachweis geht nicht mehr. Der Text des §14 Abs 3/4 ist da eigentlich eindeutig.

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jutjut…da ich im LV1 einzelmitglied bin…sollte es für mich zum bedürfniserhalt gemäss der 10-jahres-regel ausreichend sein.oder habe ich dich jetzt falsch verstanden?

 

zumal…der BDS das „e.V.“‘ja schon im titel trägt.

 

neuanschaffungen sind nicht zuletzt vor dem hintergrund immer kürzerer verschärfungsbestrebungen nicht geplant.

 

Bearbeitet von pfandflasche
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Eigentlich eher nicht. Wenn der Verband das Bedürfnis bescheinigt und die Behörde akzeptiert, alles gut. Eigentlich ist das aber so nicht vorgesehen.

 

Man darf sich aber hier nicht vom "e.V." verwirren lassen: Die Bezeichnung "eigetragener Verein (e.V.)" dürfen Vereine führen, die in das Vereinsregister am zuständigen Gericht eingetragen sind, wodurch eine juristische Person entsteht. 

Mit der waffenrechtlichen Definition von schießsportlicher Verein hat das nichts zu tun.

 

Vereine wie auch Verbände haben in der Regel die Rechtsform  e.V.,  die Verbände auf jeden fall, aber nur weil der  Verband ein e.V. ist, heisst das nicht, das er ein schießsportlicher Verein im eigentlichen sinne ist.

 

Das Waffenrecht kennt "schießsportliche Vereine" und "anerkannte Schießsportverbände" in welchen sich Vereine überregional organisieren. Das war bei der Novelle des Waffenrechts 2002 einer der zentralen Punkte da es Klein- und Kleinstvereine gab die sich der Kontingentsfragen wegen und zur ad hoc Einführung neuer "Disziplinen"  für neue Waffentypen als  "Schießsportverband" deklariert hatten, basierend auf einer Reglungslücke, was denn wohl ein Schießsportverband ist. Durch die Einführung eines Anerkennungsverfahrens mit bestimmten Kriterien wurde dem ein Riegel vorgeschoben. Die direkte Ausstellung von Bedürfnisbescheinigungen wäre quasi genau das Wiederaufleben dieser Konstellation. 

 

 

 

§14 sieht nur vor, das ein Verband für das Mitglied eines ihm angeschlossenen Vereines bescheinigt. Also die Struktur Verband->Verein->Mitglied zugrunde liegt. Daher kann ein Verband eigentlich keine Bedürfnisbescheinigungen für Direktmitglieder auststellen, zumindest wenn man die Formulierung des §14 beachtet und hier die Ausübung einer Kontrollfunktion Verband->Verein bei Bedürfnisfragen umgesetzt sehen und o.g.  Konstellation verhindern möchte.  Vor dem Hintergrund hat sich die Zahl der Verbände, welche Direktmitgliedern Bescheinigungen ausstellen stark verringert, anfänglich gab es da nämlich mehrere die das gemacht haben. 

 

Zitat

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

 

 

 Einzelmitgliedschaften sind manchmal aus Vereinsrechtlichen Gründen notwendig(Funktionäre etc) oder schlicht ein Instrument um bei Mangel an örtlichen Vereinen (BDS, DSU etc) dennoch eine Teilnahme am Schießsport in diesem Verband zu ermöglichen. Die Waffen müssen dann eben über den Verband vor Ort (meist DSB) beantragt werden, was natürlich gewisse Einschränkungen mit sich bringt. Der LV1 scheint es anders zu sehen und so lange die Behörde da grün mit sind, warum nicht.

Bearbeitet von ASE
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vor 8 Stunden schrieb erstezw:

Wie alt bist du? Wie weit ist dein Horizont?

 

 .......Reichsschützenwesen..........

wenn du wissen willst wie alt ich bin und wie weit mein horizont beim schiessen geht, google mich doch einfach mal......

 

wenn jemand in verbindung mit den aktuell aktiven schützen - verbänden in deutschland den begriff REICHSSCHÜTZENWESEN verwendet ,  will er entweder nur pöbeln oder er hat halt einfach  den iq von bohnensuppe !

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vor 4 Minuten schrieb Handgunner:

mit den aktuell aktiven schützen - verbänden in deutschland

Eigentlich nur mit einem. 

 

Ich verlinke mal zu Wikipedia zum Nachlesen Schützenverein – Wikipedia . Der hat sich '33 gut assimiliert und dann 1951 beschlossen, sich zum Monopolisten zu erklären. 

 

Auch am WaffG hat er immer mal mit rumgepfuscht, ebenso daran dass wir nur hinter Mauern - quasi im Verborgenen -  schießen dürfen. 

 

PS: anscheinend klemmt deine Umschalttaste

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vor 19 Stunden schrieb Pikolomini:

Eine Anmerkung: Das Waffenrecht war in den 60 Jhren total verrückt. So war es z.B. nur unter Vorlage des Jahres Jagdscheines möglich beliebige Waffen zu erwerben.

Wirklich? Jagdschein und beliebige Waffen? Da ist uns ja täglich der Himmel auf den Kopf gefallen, so viel NATO Klebeband gibt es gar nicht um das aufzuhalten.  Was der Neid auf das grüne Abitur aus Menschen machen kann ist schon sehr erschreckend.

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