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Waffenbörse in Gießen 2022


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vor einer Stunde schrieb Josef Maier:

Die besten Rosa (Sammler) WBK die ich gesehen habe waren für Polizisten ausgestellt. "Waffen aller Art inkl. Munition satt" (Sammler, nicht SV!) und 1 P7 oder 1 Chiefs Spezieller drin, und nein, nicht am 2. Tag oder so

Etwas kryptisch, aber mit Sicherheit einige Jährchen her- ich gehe davon aus es geht um Deutschland. Ist aber auch egal, folgen kann ich deinem Geschreibsel eh nicht.

Bearbeitet von chapmen
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Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gießen

 

(wie schon in vorhergehenden Beiträgen verlinkt, hat die Stadt Gießen Beschwerde beim VGH eingelegt, die Pressemitteilung der Stadt folgt weiter unten)

 

https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/waffenboerse-in-giessen-darf-stattfinden

 

Zitat:

 

11.11.2022 - Verwaltungsgericht Gießen

Pressemitteilung „WBK International“
„Waffenbörse“ in Gießen darf stattfinden

 

Das Verwaltungsgericht Gießen gab dem Eilantrag der Veranstalterin der für den Zeitraum vom 17. bis 19. November 2022 in der Hessenhalle Gießen angekündigten „Waffenbörse“ größtenteils statt. Der Stadt Gießen wurde jedoch aufgegeben, verhältnismäßige Regelungen bzw. Maßnahmen zu treffen, um erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auszuschließen.

 

Die Antragstellerin veranstaltet seit über 30 Jahre Waffenbörsen, hierunter die seit vielen Jahren stattfindende Waffenbörse „WBK International“ in Kassel, die dieses Jahr in Gießen stattfinden soll. Die Stadt Gießen versagte der Veranstalterin die beantragte gewerberechtliche Festsetzung. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass bei der Waffenbörse auch ein Hand- oder Direktverkauf von Waffen vorgesehen sei. Dies sei ohne Ausnahmegenehmigung rechtswidrig. Außerdem sei damit zu rechnen, dass eine Vielzahl von NS-Devotionalien zum Verkauf angeboten werde. Hierbei handele es sich um eine Straftat. Ein bloßes Abkleben entsprechender Symbole sei nicht geeignet, die erhebliche Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen.

 

Die Antragstellerin führte demgegenüber aus, dass ein rein schuldrechtlicher Verkauf von Waffen nicht zu beanstanden sei. Die Aussteller seien auf die waffenrechtlichen Einschränkungen hingewiesen worden und die Antragstellerin werde die Vorgaben überwachen und durchsetzen. Vorrangig zu einer Untersagung der Veranstaltung sei eine Auflage in Betracht zu ziehen und es könnten nachträglich ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Auf die Strafbarkeit der Ausstellung von NS-Devotionalien habe die Antragstellerin die Aussteller in mehreren Sprachen unmissverständlich hingewiesen.

 

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte in ihrem Eilbeschluss vom heutigen Tag, dass die Antragstellerin einen grundrechtlich verbürgten Anspruch auf die gewerberechtliche Festsetzung der Ausstellung habe. Sie könne sich auf die Gewerbefreiheit berufen. Nach Einschätzung des Gerichts liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Waffenverkauf ohne die dafür erforderliche Ausnahmegenehmigung vorgesehen sei oder durch die Veranstalterin geduldet werde.

 

Der befürchteten Ausstellung von NS-Devotionalien könne mit geeigneten Auflagen begegnet werden, die im Ermessen der Behörde liegen und bis zu einem Verbot solcher Gegenstände reichen können. Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen stellt eine Straftat dar (§ 86a StGB). Ein bloßes Abkleben der äußeren Kennzeichen, wie von der Antragstellerin vorgesehen, genüge zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit nicht. Das Verbot der „Waffenbörse“ insgesamt sei allerdings nicht verhältnismäßig.

 

Die Entscheidung (Beschluss vom 11.11.2022, Az.: 8 L 2271/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

 

(Zitat Ende)

 

Pressemitteilung Stadt Gießen vom 14.11.2022:

 

https://www.giessen.de/Rathaus/Newsroom/Aktuelle-Meldungen/Geplante-Waffenmesse-in-Gießen-Stadt-legt-Beschwerde-beim-VGH-ein.php?object=tx,2874.5.1&ModID=7&FID=2874.38525.1&NavID=1894.87&La=1&startkat=2874.229

 

Zitat:

 

Geplante Waffenmesse in Gießen: Stadt legt Beschwerde beim VGH ein

 

Der Magistrat der Stadt Gießen hat Beschwerde gegen den am vergangenen Freitag ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Das VG hatte der Stadt aufgegeben, die für 17. bis 19. November geplante Waffenbörse in den Hessenhallen zu gestatten. Der Magistrat hatte das Vorhaben zuvor negativ beschieden. Mit der Entscheidung des VG gab sich der Magistrat jedoch nicht zufrieden: Er sieht keine Anzeichen dafür, dass der Veranstalter sich rechtstreu verhalten will und wird: weder beim gesetzlich sehr streng geregelten Verkauf von Waffen noch beim verbotenen Zeigen von NS-Symbolen und –Orden. Dies hatte bereits in anderen Städten zu heftigen Protesten gegen die Messe geführt. Es sei mehr als unwahrscheinlich, dass sich der Veranstalter an die Vorgaben und entsprechende Auflagen halten werde, so die Ordnungsbehörde der Stadt in ihrer Beschwerde-Begründung. Weder habe der Veranstalter in seinen Mietverträgen mit Ausstellern darauf hingewiesen, dass das bloße Abkleben von NS-Symbolen nicht ausreiche, um derartige Gegenstände ausstellen zu dürfen. Darauf hatte auch das VG hingewiesen. Noch könne man davon ausgehen, so die Ordnungsbehörde weiter, dass der Verkauf von Waffen nach den Vorgaben des Waffen-Gesetzes vonstatten gehe. Das Ordnungsamt stützt sich dabei auf eine Einschätzung der Waffenbehörde des Landkreises Gießen, die vermerkt hatte, dass kein geeignetes Sicherheitskonzept vorliege und die Veranstaltung erhebliche Sicherheitsrisiken berge.

 

Zusammenfassend bewertet die Ordnungsbehörde: „Unser Verbot ist angesichts der Situation angemessen. Denn auch mit entsprechenden Auflagen, wie es das VG verlangt hatte, ist nicht wirkungsvoll zu verhindern, dass es zu Straftatbeständen kommt. Das allerdings müssen wir verhindern: zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung, der öffentlichen Ordnung und auch dem gesetzgeberischen Ziel, die Zahl der Waffen in unserem Land zu beschränken.“

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Die Argumentation der Behörde zur Waffenthematik entbehrt doch jeglicher Grundlage. 

Gehen die tatsächlich davon aus, dass EWB pflichtige Waffen an Hinz und Kunz ohne EWB verkauft werden? 

 

Das Thema der §§86 und 86a hingegen ist spannend. 

Wie soll ein Händler entsprechende Ware anbieten wenn das Abkleben alleine nicht ausreicht? 

Bearbeitet von Max Musculo
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Ist schon beeindruckend, welche Unterstellungen sich die Waffenhändler von ein paar Beamten (wenn nicht nur Angestellte) an Beleidigungen und Unterstellungen bieten lassen (oder bieten lassen müssen ?). Und morgen lassen sich dann wieder Schießstandbetreiber inkl. der Vereine von den gleichen Leuten gepflegt über den Tisch ziehen statt sie in ihrem Mangel an geeigneten Schießständen schmoren zu lassen und Hersteller überschlagen sich wegen Behördenaufträgen an denen nichts verdient ist (sagen sie zumindest und ich glaube es auch). 

 

Meinen allergrößten Respekt genießt immer noch SIG - Sauer mit der Ablehnung, sich beim G36 Nachfolger vorführen zu lassen.:respekt2:

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Am 15.11.2022 um 00:08 schrieb Elo:

Zitat aus der Pressemitteilung "Denn auch mit entsprechenden Auflagen, wie es das VG verlangt hatte, ist nicht wirkungsvoll zu verhindern, dass es zu Straftatbeständen kommt. Das allerdings müssen wir verhindern: zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung, der öffentlichen Ordnung....."

Ja nee, iss klar. Bei der Börse würden ja auch solche Verhältnisse herrschen, wie im August an gleicher Stelle

Gewalttätiger Protest in Gießen: Entsetzen und Schuldzuweisungen nach Angriff auf eritreisches Konzert | hessenschau.de | Gesellschaft

Bearbeitet von JuergenG
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Hier auch die Pressemeldung des VGH:

 

https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/waffenboerse-vom-17-bis-19-november-2022-in-giessen-kann-stattfinden

 

Zitat:

 

16.11.2022 Verwaltungsgerichtshof Kassel

Pressemitteilung „WBK International“
Waffenbörse vom 17. bis 19. November 2022 in Gießen kann stattfinden

 

Nr. 16/2022

 

Die Waffenbörse „WBK International“ kann vom 17. bis 19. November 2022 in der Messehalle in Gießen stattfinden. Das hat heute der für das Gewerberecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entschieden und damit die Beschwerde der Stadt Gießen gegen einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. November 2022 (Aktenzeichen 8 L 2271/22.GI) zurückgewiesen.

 

Die Stadt Gießen hat zur Begründung ihrer Beschwerde unter anderem angeführt, es sei davon auszugehen, dass sich die Veranstalterin der Waffenbörse nicht an die Vorgaben des Waffengesetzes zum Verkauf und zur Ausgabe von Waffen halten werde. Daneben fehle es an einem qualifizierten Sicherheitskonzept für die festgesetzte Ausstellung. Zudem mangele es an einem wirksamen Konzept zur Unterbindung des Verkaufs von NS-Devotionalien.

 

Der 8. Senat hat entschieden, dass die Versagung der Festsetzung einer Ausstellung wie der Waffenbörse nur als letztes Mittel (ultima ratio) in Betracht komme.

Einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung müsse vorrangig durch wirksame Auflagen und Zugangsbeschränkungen begegnet werden. Zudem könne die Entscheidung über die Festsetzung der Waffenbörse „WBK international“ von der Stadt Gießen nachträglich widerrufen oder zurückgenommen werden, sollten Aussteller die gesetzlichen Vorgaben missachten und die Veranstalterin gegen dieses Verhalten nicht einschreiten.

 

Daneben fehle es für die von der Stadt Gießen gehegten Befürchtungen an einer tragfähigen Grundlage. Ein Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben zum Verkauf und zur Ausgabe von Waffen finde sich in den Ausstellungsbedingungen der Veranstalterin sowie auf dem Internetauftritt zu der streitbefangenen Ausstellung. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Veranstalterin davon ausgehe, in dem bloßen Abkleben von NS-Symbolen liege kein Verstoß gegen § 86a des Strafgesetzbuches, sodass sie bereit sei, das Abkleben derartiger Symbole zu tolerieren.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Aktenzeichen: 8 B 1886/22

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Vielleicht auch interessant - der 8. Senat des VGH, der hier nun entschieden hat, ist u. a. zuständig für Gewerberecht sowie Polizei- und Ordnungsrecht.

 

Waffenrecht macht der 4. Senat.

 

Man hat die Entscheidung zur Messe demnach wohl nicht als (insbesondere) waffenrechtliche Frage eingestuft?

Bearbeitet von Elo
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mittelhessen.de:

 

Donnerstag, 17.11.2022 - 12:51

Kreis Gießen: 18 Anträge für Waffenmesse abgelehnt

 

Am Donnerstag startet in Gießen die „WBK International“. Seit Mittwoch hat die Waffenbehörde zahlreiche Anträge auf Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des Waffenhandels abgelehnt.

 

https://www.mittelhessen.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/kreis-giessen-18-antrage-fur-waffenmesse-abgelehnt--2105454_25830845

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