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IGNORED

Eintragung Waffen als Jäger und Sportschütze


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Geschrieben

Moin,

 

wie ist das mit dem eintragen einer Waffe wenn man gleichzeitig Jäger und Sportschütze ist ?

 

Was ist zu beachten ? Welche Fallstricke gibt es ? Was ist mit den Limitationen Jäger / Sportschütze ?

 

VG

 

 

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Mittelalter:

Kurzform: Jäger in der Regel 2 kurze, manchmal 3

und noch nach Behörden Gusto Begrenzung LW -  demnächst gesetzlich verankert.

Geschrieben

Hallo,

 

scheint von den Sachbearbeitern abzuhängen.

 

Munitionserwerb für Jagdwaffen bei mir nur über Jagdschein Munitionserwerb in WBK wurde verwehrt.

Jagdwaffen und Sportwaffen wurden getrennt behandelt.

Dafür also 2 Kurzwaffen auf Jagdbedürfnis hinzu.(Nimmt man doch gerne!)

Ich habe mal lieber 2 Langwaffen auf Gelb behalten, wer weiß was noch kommt.

 

 

Gruß Klaus

 

 

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb IMI:

Hilft (mir) auch gut:

 

"Nach dem BJagdG nicht verboten ist..."

 

Nun könnte man ja den SB ganz ketzerisch fragen:

ist das auch eine Besitzerlaubnis für Mun, die nur nach anderen Gesetzen verboten ist....?

 

Nee, aber ernsthaft: mir erschließt sich der Sinn dieser Eintragung nicht..

der BESITZ ist erlaubt, von ERWERB steht da nix; auch wird nicht nach Kurz- oder Langwaffenmun. unterschieden...

 

Wenn es also um den ominösen Zeitraum geht, in dem der JJS noch nicht verlängert wurde, man aber noch

Munition besitzt, dürfte man ja nach diesem Stempel MEHR Munition besitzen, als man eigentlich erwerben darf,

auch ALLE KW Mun...

 

 

 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Die Eintragung ist zwar etwas "ungünstig" formuliert, aber ich sehe da hinsichtlich KW Munition keine Probleme.

 

Die LW Munition wurde über den (noch) gültigen Jagdschein erlaubnisfrei erworben und darf durch diese Eintragung auch bei abgelaufenem JS besessen werden - das dürfte ja auch der Sinn dieser Eintragung sein. KW Munition oder gar verbotene Munition könnte zwar ggf. auch aufgrund dieser Eintragung besessen werden, aber wenn keine MEB dafür besteht hätte sie ja gar nicht erst erworben werden dürfen/können. Besteht eine EWB für KW Munition stellt sich die Frage nach der entsprechenden Besitzerlaubnis sowieso nicht... Sonderfälle wie geerbte KW Munition, Fund etc. mal außen vor...

 

Dann darf mal also durch diese Eintragung ggf. mehr Munition besitzen, als man erwerben darf - hat sich dann aber entsprechend durch den Erwerb strafbar gemacht...

 

 

Eine andere Frage wäre jedoch, ob eine solche Eintragung überhaupt rechtlich zulässig ist!?

 

§ 10 Abs. 3 WaffG sagt ja "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet."

 

Durch diese Eintragung in der WBK hat/will die Behörde aber eine pauschale Besitzerlaubnis für Munition erteilen, also ggf. auch für Munition die eben nicht zu den in dieser WBK eingetragenen Waffe passt - dass wäre ja vom Wortlaut des § 10 Abs. 3 WaffG so gar nicht zulässig/möglich ("... für die darin (also in der jeweiligen WBK) eingetragenen Waffen...).

 

Eine solche pauschale Erlaubnis zum Munitionserwerb bzw. -besitz kann an sich ja nur durch einen Munitionserwerbsschein erteilt werden, was gem. WaffVwV auch für Jäger möglich ist.

 

13.5 Für Langwaffen geeignete Munition kann ein Jäger allein auf Grund eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines erwerben, sofern diese zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nach dem BJagdG verboten ist.

Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z.B. in Fällen, in denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition in die WBK eintragen zu lassen. Gegebenenfalls kann auch ein Munitionserwerbsschein (z.B. Jagdscheininhaber jagt nur gelegentlich mit Leihwaffen) ausgestellt werden. Anderenfalls macht sich der Munitionsbesitzer nach § 52 Absatz 3 Nummer 2b strafbar.

 

Die WaffVwV sieht also eigentlich die MEB in der WBK bei der jeweiligen Waffe (Siegel bei "Munitionserwerb") oder einen MES (ggf. pauschal für "Munition gem. § 13 Abs. 5 WaffG") vor.

 

 

 

Bearbeitet von tt22
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb IMI:

Hilft (mir) auch gut:

image.png

Welches Bundesland, welcher Kreis?

Mein SB behauptet das Gegenteil. Trotz WaffG §13 (5) und WaffVwV 10.14.2/ 10.14.2.3.

Besitz von Muni für Jagdscheininhaber nur, wenn auch die entsprechende Waffe (Kaliber) im JS eingetragen ist.

Soviel zur Sachkunde der SB und dem Ermessensspielraum der Ämter.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Stunden schrieb P 8X:

 

Besitz von Muni für Jagdscheininhaber nur, wenn auch die entsprechende Waffe (Kaliber) im JS eingetragen ist.

Hat er schriftlich bei Mun für LW begründet?

Würde ich an den DJV/ LJV Justitiar weiterleiten.

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben
Am 13.8.2022 um 20:02 schrieb Fussel_Dussel:

?!?

 

Suchfunktion schon gefunden?

Ja, dummerweise ist die nur mäßig hilfreich.

 

Selber mal nach den Begriffen suchen und dann verstehen, warum ich nach der Suche hier geposted habe.

 

Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb fw114:

Selber mal nach den Begriffen suchen und dann verstehen, warum ich nach der Suche hier geposted habe.

Das Problem sind in der Tat die Begriffe alleine. Blöderweise kommt dazu, was @chapmen bereits beschrieben hat: 550 Behörden = 550 Ansichten…

 

Es gibt aber X Threads in denen das Thema behandelt wurde. Notfalls musst du dich händisch durch den Bereich Waffenrecht klicken. 

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