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IGNORED

Waffenschrank nach VDMA24992 Altbesitz ohne Waffenrechtliche Erlaubnis, Schrank heute noch erlaubt?


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Geschrieben

Ich habe da mal eine Frage die vermutlich nicht ganz so einfach ist.

Wenn ich im Jahr 2015 einen Waffenschrank nach VDMA 24992 Stufe A oder B gebraucht erhalten habe, zu diesem Zeitpunkt aber keine Waffenrechtliche Erlaubnis hatte und diesen Schrank darum bisher anderweitig benutzt habe, und jetzt in diesem Jahr eine Waffenrechtliche Erlaubnis erlange, darf ich dann diesen Schrank noch benutzen oder müsste ich mir einen nach EN1143-1 besorgen?

 

Aus dem §36WaffG werde ich da ehrlich gesagt nicht ganz schlau:

Zitat

Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.

Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

 

Der Blau markierte Bereich sagt ja das der "Altbesitzer" diesen Schrank weiter verwenden darf.

Die Frage ist nun was genau der rot markierte Bereich genau bedeutet? Dort steht "Aufrechterhaltung der ... Nutzung". Muss der Schrank als Waffenschrank genutzt worden sein (was ohne Waffenrechtliche Erlaubnis ja nicht sein kann) oder reicht es auch wenn der Schrank bisher einfach in der Wohnung stand und darin z.B. erlaubnisfreie Waffen und/oder Wertgegenstände aufbewahrt wurden?

Geschrieben

OK, wäre ja zu schön gewesen...

 

Natürlich war der Schrank nicht bei der Behörde gemeldet da ja keine Waffenrechtliche Erlaubnis vorhanden war bzw. noch nicht ist und wurde darum eben auch nicht als Waffenschrank für (erlaubnispflichtige) Waffen verwendet.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb chrisatwork:

War der Schrank bei der Behörde bis zum Stichtag als Waffenschrank gemeldet?

...

Falls nein brauchst du einen neuen

Auch bei meiner unteren Verwaltungsbehörde ist das so eine urban legend.

Der Gedankengang von @WOF ist imo immer einen Versuch wert. Vielleicht ist der alte A/B/C../.. ja schwerer und objektiv besser verarbeitet als was Neues vom Kuchenblechverkäufer und dieses Argument überzeugt den SB. Die Frage dort kostet genau so wenig wie die im Forum.

 

 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb chrisatwork:

War der Schrank bei der Behörde bis zum Stichtag als Waffenschrank gemeldet?

Falls ja kannst du ihn weiter verwenden.

Falls nein brauchst du einen neuen

Wo steht das nochmal das man die alten Schränke melden musste ? Ich hab vor 3 oder 4 Monaten bei meinem Amt nachgefragt was an Schränken in meiner Akte steht. Da standen nur der A und der B Schrank die meine Erstausstattung waren drin. Hab dann gefragt wo ich den Rest meiner Sachen lagern soll? Und was sie mit meinen " Nachmeldungen " gemacht hätten. Der SB fragte was ich den noch hätte und ich habs ihm gesagt. Ne stunde später eine email, das mein Bestand erweitert wurde. Also wenn man miteinander redet kann man auch jetzt vielleicht noch was " Nachmelden". Aber ok, JETZT bräuchte ich da auch nicht nochmal antanzten........Hab jetzt aber erst mal genug Platz und auch noch Platz für neues.

Wobei ich die PFLICHT zur Meldung wirklich nicht kenne. Die Urban Legend dazu, ja, aber wo soll es rechtsverbindlich stehen ?

Geschrieben

Beim Beantragen meiner WBKs war es damals Voraussetzung, einen geeigneten Tresor nachzuweisen, damit die WBK ausgestellt wird.

Ich hab mit nem 1er Würfel und zwei Ranger 5 angefangen. 

Für die damalige SBin war es in meiner weiteren Schützenkarriere entscheidend, dass es 2 LW Schränke sind, da ich pro "Alt"Schrank 10 Langwaffen darin lagern darf. Dass in einen Ranger 5 keine 10 passen, interessiert das Amt nicht.

Somit hab ich auch jetzt den großen 1er nicht nachgemeldet.

Wo das steht, ist mir eigentlich Wurst. Für mich war entscheidend, dass mir das Amt ohne geeignetem Behältnis sonst die Herausgabe der WBKs verwehrt hätte. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 17 Minuten schrieb chrisatwork:

Beim Beantragen meiner WBKs war es damals Voraussetzung, einen geeigneten Tresor nachzuweisen, damit die WBK ausgestellt wird.

Das war es ab 2003 für alle. Davor reichte noch der abgeschlossene Besenschrank.............oder bei vielen Jägern die Garderobe im Flur.

 

Edit. Klar  gehen in einen 5er 10 LW. Steht nirgends das die Schäfte auch mit in den Tresor müssen.........................................

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben
vor 33 Minuten schrieb PetMan:

Edit. Klar  gehen in einen 5er 10 LW. Steht nirgends das die Schäfte auch mit in den Tresor müssen.........................................

Die Verschärfung 2019 mit den wesentlichen Teilen hat mich hart gef***t. hatte die Lower immer neben dem Schrank stehen. Jetzt muss ja alles rein.

 

An den Threadstarter: ich würde mal sagen alter A-Tresor läuft nicht mehr. Höchstens jmd. der echt nur eine Langwaffe erwerben will, im besten Fall noch Trap-Flinte oder EWB-Luftgewehr, da gibt die Verwaltungsvorschrift etwas Handlungsspielraum für die SB, auch im neuen Waffenrecht.

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