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IGNORED

Bayerische Sonderregelung zur Übergangsfrist zum Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 14 Abs. 4 WaffG


Sebastians

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vor 4 Stunden schrieb PetMan:

ICH würde z.Z. Coronabedingt keinen "Fremden " in mein Haus lassen um die Aufbewahrung der Waffen zu kontrollieren.

99,9% aller Tresorstandorte, Waffenräume usw. sind ja eher klein und das Durchackern aller Seriennummern dauert eine ganze Weile während der man eng aufeinander klebt. Man kann, will und darf ja auch nicht, selbst wenn sonst nicht wertvolles oder vertrauliches im gleichen Schrank lagert, dem Kontrolletti einfach den Schlüssel oder die offene Türe übergeben "machen Sie ruhig mal!" 

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vor einer Stunde schrieb Sebastians:

Bleibt die Frage warum so eine Regelung in Bayern notwendig war/gefordert wurde/durchgesetzt wurde...

 

 

Es ist im Sinne der Schützen, wenn die Waffenbehörden Vollzugshinweise erhalten, bevor in den dortigen Stuben mit eigenen Auslegungen begonnen wird, welche wiederum zum Nachteil der Schützen werden könnten.

 

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vor 12 Stunden schrieb Katechont:

das nicht zulasten der dort trainierenden Sportschützen gehen sollte

da haben wir es wieder: "sollte"! Es "sollten" auch keine Gebühren erhoben werden für die Aufbewahrungskontrolle, weil öffentliches Interesse. Und was ist aus "sollte" geworden? Das ist mal wieder Wischi-Waschi und Leuteverdummung.

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vor 17 Stunden schrieb Katechont:

Das wird schon bundesweit so gehandhabt.

 

Beispiel DSB, Mitteilung vom März 2021:

https://www.dsb.de/aktuelles/artikel/news/waffenrecht-auswirkungen-der-pandemie-auf-waffenrechtliche-beduerfnisse

"Für die Bundesregierung hat das Bundesministerium des Innern am 29. Januar 2021 folgendermaßen geantwortet [...] „Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich bei den zur Bekämpfung der COVID19 Pandemie erforderlichen Schließungen von Schießständen um ein Ereignis, das nicht zulasten der dort trainierenden Sportschützen gehen sollte. Daher ist nach Auffassung der Bundesregierung die Zeit der Schließung nicht in die in § 14 Absatz 3 bzw. Absatz 4 des Waffengesetzes genannten Zeiträume einzubeziehen." Im Übrigen bietet das Waffengesetz aus Sicht der Bundesregierung hinreichende Flexibilität, um einen Widerruf von Erlaubnissen aufgrund nicht erbrachter Schießnachweise zu vermeiden. § 45 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes ermöglicht es den zuständigen Waffenbehörden der Länder, im Falle eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses vom Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse abzusehen. Hiervon können die Waffenbehörden Gebrauch machen, wenn ein Sportschütze aus nachvollziehbaren Gründen zeitweise den Schießsport nicht ausüben kann (etwa wegen Krankheit, Kinderbetreuung oder Auslandsaufenthalt). Nach Auffassung der Bundesregierung bietet diese Regelung auch in der Situation der Corona-Pandemie die Möglichkeit, flexible, sach- und einzelfallgerechte Lösungen im Vollzug zu finden. Diese Regelung wird von den nach Artikel 83 des Grundgesetzes für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Ländern nach Kenntnis der Bundesregierung auch in der Corona-Pandemie angewendet.“

 

Beispiel Rheinischer Schützenbund im DSB, August 2021:

https://www.rsb2020.de/aktuelles/detail/news/waffenbefuerwortungen-in-corona-zeiten/

"Auch für das in den übrigen Fällen nachzuweisende Bedürfnis für den Besitz von Waffen – die Überprüfung des Bedürfnisses anhand von Schießnachweisen pro Waffengattung (Lang-/Kurzwaffe) für die vergangenen 2 Jahre entweder 1x alle drei Monate im Jahr oder mindestens 6x innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten – bestünde "kein Anlass zur Besorgnis, dass eine aufgrund der Pandemie nur eingeschränkt mögliche Schießsportausübung zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 WaffG führen könnte." So sind für die Nachweiserbringung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 bzw. 2 WaffG zwar weiterhin die zurückliegenden 24 Monate maßgeblich, doch die Pandemie erfüllt in diesem Fall den Ausnahmetatbestand, dass nach § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG von einem Widerruf aufgrund eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses aus besonderen Gründen abgesehen werden kann."

 

... Bietet hinreichende Flexibilität ..ermöglicht es ..bestünde .. abgesehen werden kann ..

Der Konjunktiv, er lebe hoch!

Und wenn das Amt es anders sieht, dann ist das eben erstmal so.

Rechtsicherheit sieht anders aus.

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  • 3 Monate später...

Letzte Woche den Antrag abgeschickt,  meinem Sachbearbeiter in Bayern war die Sonderregelung bisher unbekannt. Ich bin mal gespannt. 😰

 

Gruß Vortex

 

Update: Meine Behörde meint, dass es keine entsprechende bayernweite Regelung gibt. Scheint mal wieder schwierig zu sein.

Bearbeitet von Applevortex
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Am 3.1.2022 um 13:10 schrieb CZM52:
Am 3.1.2022 um 13:03 schrieb Sebastians:

Da das vorher keine Pflicht war können manche Schützen das eben nicht nachweisen.

 

 

 

Nun, kenne keinen Schützen der seine Termine nicht dokumentiert...das ist dann natürlich blöd

Hallo,

wenn nun einer keine privaten Aufzeichnungen (Schießbuch) gemacht hat kann er dieses sich durch den Schießstandbetreiber entsprechend bestätigen lassen.

Der Schütze muss sich doch vor jedem Schießen im Standbuch bzw. Schiessklade verewigen.

Er hat dann entsprechend einen erhöhten Aufwand um die Nachweise zu bekommen aber er kann diese bekommen und ist es was zählt.

Es gibt tatsächlich immer noch Schützen welche nichts derartiges dokumentieren, kenne selbst ein paar hiervon.

Gruß Colt S.

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vor 8 Stunden schrieb Applevortex:

Update: Meine Behörde meint, dass es keine entsprechende bayernweite Regelung gibt.

vor 6 Stunden schrieb Applevortex:

Laut BBS gibt es gar keine bayernweite Regelung?

 

Also laut BSSB wurde mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein einheitliches Vorgehen abgestimmt.

Das steht auch so im Merkblatt.

Der BBS wusste, zumindest im letzten Januar auch das es dieses Vorgehen gibt und hat nur empfohlen, falls das jemanden trifft den Antrag vor 9/2022 zu stellen.

 

Merkblatt und Antrag (wobei der sowieso formlos gestellt wird) habe ich noch gespeichert falls das jemandem hilft.

Von der neuen(?) Webseite des BSSB ist der wirklich verschwunden, frage mich warum, muss Zufall sein.

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vor 9 Stunden schrieb Applevortex:

Ich bin mal gespannt.

Würde erstmal abwarten.

Sofern du auch im BSSB Mitglied bist geht da sicher was (die haben das ja ausgeknuspert), notfalls per Rechtschutz, denke aber nicht, dass es soweit kommt.

Das klärt sich sicher auf.

Ich denke aber nicht, dass da behördenseitig zurückgezogen wurde...

Halte uns bitte auf dem Laufenden wenn es machbar ist.

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vor 13 Stunden schrieb Sebastians:

Merkblatt und Antrag (wobei der sowieso formlos gestellt wird) habe ich noch gespeichert falls das jemandem hilft.

Von der neuen(?) Webseite des BSSB ist der wirklich verschwunden, frage mich warum, muss Zufall sein.

 

Der Artikel ist noch da, nur etwas versteckt: https://www.bssb.de/service/themen/waffenrecht

Unter Bedürfnis für Sportschützen (§ 14), Regelungen für den Besitz von Schusswaffen und Munition

 

Zitat

Weitere sachdienliche Hinweise zu diesen Neuerungen:

[...]
Sportschützen, die Schießnachweise für die letzten 24 Monate vor einem Stichtag zwischen dem 01.09.2020 und dem 31.08.2022 erbringen müssen, haben ihre vergangenen Schießeinheiten mangels Kenntnis einer anstehenden Bedürfnisprüfung möglicherweise nicht festgehalten (es gibt keine Verpflichtung ein persönliches Schießbuch zu führen). Um hier unverschuldete Nachteile zu vermeiden, gilt die Ausnahmeregelung in Bayern, wonach die zuständige Waffenbehörde den Stichtag für die Prüfung auf formlosen Antrag des Sportschützen hin zu seinen Gunsten um 24 Monate zu verschieben hat.
Der neue 24-Monatszeitraum berechnet sich ab der Bewilligung der Verschiebung und ergibt sich aus einem entsprechenden Schreiben der Waffenbehörde.

[...]

 

Eine Quelle für eine solche Regelung wird nicht genannt, ein einst veröffentlichtes Musterschreiben gibt es tatsächlich nicht mehr. Das war aber auch wirklich nur ein formloses Schreiben.

Ein gesondertes Merkblatt war mir nicht bekannt, allerdings enthielt der Text auf der Webseite im alten Design einen (äußerst unterwürfig formulierten) Formulierungsvorschlag für einen entsprechenden Antrag um Verschiebung des Prüfungszeitraums um 24 Monate.

 

Wohlgemerkt nochmal der Hinweis an eventuelle Antragsteller: Hier geht es nicht um fehlende Schießtermine wegen Corona und um "Streckung" des 12-Monatszeitraums wegen Schließung der Schießstätten. Das ist eine komplett andere Baustelle.

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vor 9 Minuten schrieb lrn:

Hier geht es nicht um fehlende Schießtermine wegen Corona ...

Wobei meines Wissens bei "fehlenden Schießterminen" auch noch zwischen Besitz und Erwerb unterschieden werden muss. Beim Erwerb gab es "Verständigungen" zwischen Verbänden und Amt bzgl. der Aufrechnung coronabedingter Schließungen. Die liefen im Frühsommer 2021 in der Fläche aus.

 

Beim Besitz gab es diese "Aufrechnungen" nicht, nur die Bedürfnisüberprüfung sollte von den örtlichen Behörden umgänglich angewendet werden. In meinem Umfeld wurde bis heute auch nur die aktuelle Vereinszugehörigkeit abgefragt.

 

Kurz und knapp: die Behörde am Ort gibt den Takt vor.

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  • 3 Wochen später...

Ich habe über einen sehr netten Kontakt beim BSSB die Information erhalten, dass die Regelung vom Staatsministerium kam.

Habe mich dann dort erkundigt und die Information erhalten, dass ich nicht betroffen bin, da meine letzte Bedürfnisbescheinigung zwei Jahre zurückliegt und die 5 Jahre erst ab dann laufen. Ich dachte bisher immer dass die Zeit ab WBK Erteilung läuft.

 

Gruß Vortex

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Sorry, steh gerade auf dem Schlauch was du meinst.

 

vor 23 Stunden schrieb Applevortex:

Habe mich dann dort erkundigt und die Information erhalten, dass ich nicht betroffen bin,

Nicht betroffen von was?

 

vor 23 Stunden schrieb Applevortex:

da meine letzte Bedürfnisbescheinigung zwei Jahre zurückliegt und die 5 Jahre erst ab dann laufen.

Welche 5 Jahre?

Die Regelüberprüfung nach 5 Jahren bzgl. des Fortbestands des Bedürfnisses?

Heißt, dass deine Behörde die Regelüberprüfung noch gar nicht durchführen darf weil die 5 Jahre noch nicht um sind?

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vor 1 Stunde schrieb Sebastians:

Sorry, steh gerade auf dem Schlauch

Geht mir in dem Fall auch so... 

 

vor 1 Stunde schrieb Sebastians:

Heißt, dass deine Behörde die Regelüberprüfung noch gar nicht durchführen darf weil die 5 Jahre noch nicht um sind?

Ja oder er will uns sagen, dass er keine Regelüberprüfung braucht, weil er eine Verbandsbescheinigung für eine Waffe eingereicht hat. 

Ich bin mir aber nicht sicher, ob das die Überprüfung des zweijährigen (!) Zeitraumes ersetzt. Kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen... 

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vor 49 Minuten schrieb Mittelalter:

Ja oder er will uns sagen, dass er keine Regelüberprüfung braucht, weil er eine Verbandsbescheinigung für eine Waffe eingereicht hat. 

Ich bin mir aber nicht sicher, ob das die Überprüfung des zweijährigen (!) Zeitraumes ersetzt. Kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen... 

Ich wollte ausdrücken, dass sich nach der Auskunft die erhalten habe, der 5 Jahres Zeitraum bis zur Regelüberprüfung am letzten Bedürfnis nach 12/18 orientiert.

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vor 29 Minuten schrieb Applevortex:

Ich wollte ausdrücken, dass sich nach der Auskunft die erhalten habe, der 5 Jahres Zeitraum bis zur Regelüberprüfung am letzten Bedürfnis nach 12/18 orientiert.

Würde bedeuten, wenn sich der Neu Schütze im Jahre 4 und 8 nach Erteilung der WBK einen Voreintrag auf grün holt, dann findet bei ihm die Überprüfung des zwei Jahreszeitraums nicht statt? 

Kann nicht sein. 

Selbst wenn man davon ausgeht, dass man sich im Falle einer Verbandsbescheinigung mit den dadurch nachgewiesenen 12 Monaten Aktivität, anstelle der im §14 geforderten 24 Monate begnügen würde, fordert der 14er eindeutig, dass du diese Aktivität für Kurz und Langwaffe getrennt nachweisen musst. Während du für die Verbandsbescheinigung lediglich EWB Waffen schießen musst, egal ob kurz oder lang... 

Also entweder ist deine Auskunft schon älter, vor der letzten Änderung, oder du hast was falsch verstanden...  Oder bin ich völlig verdreht? @ASE hilf mir mal 🙂

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vor 12 Stunden schrieb Applevortex:

Ich wollte ausdrücken, dass sich nach der Auskunft die erhalten habe, der 5 Jahres Zeitraum bis zur Regelüberprüfung am letzten Bedürfnis nach 12/18 orientiert.

Nein, das ist eine falsche Auskunft.

 

Erstens:

 

Zitat

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

 

Start der 5 Jahresregel ist die erstmalige Erteilung  einer Besitzerlaubnis für eine Waffe, vulgo die Eintragung. Im Einklang damit bezieht sich auch die Freistellungsfrist (10 Jahre) von der konkreten Ausübung des Schießsports auf die erste Eintragung einer Schusswaffe:

 

Zitat

sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

 

 

 

Zweitens:

Erwerb und Besitz sind zwei verschiedene Bahnhöfe.

 

Die jeweligen Bedürfnisse haben unterschiedliche Voraussetzungen, welche die Verbände  für die jeweiligen Bescheinigungen prüfen müssen:

§14 Abs. 3 (Erwerb auf grün)

§14 Abs 6. (Gelbe WBK )

§14 Abs 4 (Besitz) 

§14 Abs 5 (Erwerb und Besitz von Überkontingent) 

 

 

 

 

Die Prüfung nach §14 Abs 3 ist ungeeignet um ein Bedürfnis nach §14 Abs 4 zu bescheinigen, denn es wir nur geprüft:

 

- 12 Monate Rückwirkend

- 12/18 Training mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen, egal ob eigene Waffe, oder Vereinswaffen oder Leihwaffen etc.

 

 

Eine Bescheinigung nach §14 Abs 4 setzt aber folgende Prüfung vorraus.

 

-24 Monate rückwirkend

- 2x 6/Jahr eigene Kurzwaffe

- 2x 6/Jahr eigene Langwaffe

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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