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IGNORED

Neue gelbe WBK nur mit Bedürfnisnachweis?


Sentinel

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a) auch wenn auf einer (alten) Gelben Mehrlader eingetragen sind, bleibt es eine (alte) gelbe. Manche Behörden haben das gemacht, warum auch immer.

b) Wenn auf deiner geben WBK auf Seite 1 oder Seite 6 nicht der §14 Abs 4 (heute 6) referenziert wird oder der Text des Abs 4 dort eingetragen oder eingeklebt und gesiegelt wurde hast du eine gelbe WBK(1976). (Ich schreibe das mal so um zwischen alter neuer gelbe und neuer alter gelber und neuer neuer Gelber zu unterscheiden...) In diesem Fall benötigst du auf jeden Fall eine Bedürfnisbescheinigung zur Austellung einer gelben WBK(2003/2020). Nicht umschreiben lassen, sondern die gelbe(1976) behalten und zusätzlich die gelbe(2003/2020) holen, da sich die vorhandene nicht auf Repetierer erstreckt, häufiger Fehler in den Anfangsjahren, weil die Leute geglaubt haben, die gelbe1976er würde automatisch eine gelbe2003er, was nicht der Fall ist.

 

---------------Schnipp-----------------------

Historisches:

 

Vor der 2020 Begrenzung der gelben WBK gab es eine gewisse Argumentationsschiene, die glaubte man müsse bei jeder Waffe eine Bedürfnisbescheinigung vorlegen, da der Absatz 4 nur von der Erlaubnis zum Erwerb der Waffe spricht. und nicht vom Besitz, d.h das zweistufige Verfahren Erwerb->temporärer Besitz-> Eintragung a.k.a. Erteilung der Besitzerlaubnis  wäre nur bis zu den ersten zwei Stufen abgedeckt.  Das wurde von den Gerichten in den mittleren 2000ern in kleine Scheiben geschnitten, aufgrund des offensichtlichen Gesetzgeberwillens eine privilegierte Erlaubnis für "nicht deliktrelevante" Waffen zu schaffen.

 

Über allem schwebte aber dennoch der §8 WaffG, wie ja später auch bei der 142er-Kontingentierung der Gelben WBK ausgeurteilt wurde, d.h.: Zwar konnte der Sportschütze beliebig viele Waffen erwerben, aber irgendwann konnte die Behörde die dauerhafte Besitzerlaubnis verweigern, es sei denn der Sportschütze konnte irgendwie einen weiteren Bedürfnisnachweis vom Verband vorlegen.

 

Analog dazu konnte man §8 ins Feld führen, wenn lange überhaupt keine Waffe erworben wurde. Insbesondere wenn nichts auf Grün beantragt wurde, denn war ja  jeweils wieder ein Bedürfnisnachweis erforderlich, der von den Voraussetzungen her einer Bescheinigung für eine Gelbe gleichstand und in sofern gewissermaßen die Misstrauens-Uhr auf null gestellt hat.

Hier löste der plötzliche neue Waffenerwerb nach langer Inaktivität dann eine allg. Bedürfnisüberprüfung aus, entweder vor der Eintragung der Waffe oder danach.  

 

Manche Behörde und Regierungspräsidium hat sich auf eine pragmatisches automatisiertes Zwischending zurückgezogen: Neuer Bedürfnisnachweis wenn die 8 Zeilen der Gelben voll sind. Mir gegenüber hat das zuständige RP exakt auf das zweistufige-Verfahren abgestellt, also Bedürfnisnachweis zur Erteilung der Besitzerlaubnis  wodurch das unbefristete Recht zum Erwerb ja nicht tangiert sei. Auch wenn bei mir deswegen ein Wechsellauf 2 Monate im waffenrechtlich luftleren Raum rotierte und nachfolgend die Grundwaffe auf 2 WBKs doppelt eingetragen war...... Darüber hinaus war dieses Verfahren ein wenig sonderbar, denn alles was geprüft wurde war ja die Schießaktivität der vergangenen 12 Monate, niemand hat dabei den vorhandenen Bestand kontrolliert, wodurch §8-Piruetten über die eigenen Beine stolperten.

 

Dieser Rechtsauffassung konnte man durchaus sein, sogar Gerichtsfest, wenn man dabei nicht auf den Unfug der 2000er zurückgefallen ist für jede Waffe einen Bedürfnisnachweis zu verlangen.

 

 

---------------Schnapp-----------------------

 

 

Seit dem 1.9.2020 sollten diese Überlegungen aber nicht mehr greifen. Dadurch, dass die gelbe WBK(2020) nun explizit auf 10 Waffen im Bestand gedeckelt ist, ist §8 bis zur Überschreitung dieser Grenze, die ja ohnehin nur auf Grün mit Voreintrag erfolgen kann, ausgesperrt. Konnte man bei der unbegrenzten gelben WBK noch auf eine übergeordnete Kontrollfunktion hinsichtlich des Waffenbestandes durch §8 abstellen, weil nicht klar war wieviel Waffen auf Gelb gem. §8  gegenüber den Belangen der öff. Sicherheit erforderlich waren, ist jetzt klargestellt, das der GG dem Inhaber einer gelben WBK(2020) auf dieser ein  Kontingent von 10 Waffen nach eigenem Gusto zugestanden hat.  Besonders nach x/10 Waffen(wobei x ja 1-8 sei könnte) eine neue Bedürfnisbescheinigung zu verlangen, weil gerade das Formular voll ist auch wenn sich im Extremfall dann nur 1(eine) Waffe im Bestand nach §14 Abs 6 befindet, wird vor Gericht keinen Bestand haben. 

Bearbeitet von ASE
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vor 4 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

[...] In deinem Eingangspost schriebst du, "es sei mal wieder Zeit ...", [...]

vor 2 Stunden schrieb Sentinel:

??? Nee, das hatte ich nicht geschrieben...

?

 

Vielleicht nicht wörtlich ...

vor 11 Stunden schrieb Sentinel:

[...] meinte er, dass durch die lange Zeit seit 1985 mal wieder ein Bedürfnisnachweis angebracht wäre. [...]

 

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vor 18 Stunden schrieb PetMan:

Das ist das erste was man sich verlangt, die Rechtsgrundlage. Bei mir sah die Kostenverordnung damals im Saarland den Begriff " Folgedokument " nicht vor, die bestanden darauf das das Ausstellen einer weiteren WBK wie eine  Neubeantragung zu sehen ist . Und wollen alles dafür haben wie bei Erstbeantragung incl der Gebühren.

 

Im Prinzip ja nichts anders als die Ausstellung eines Ersatzdokumentes. Normalerweise sieht jedes Gebührenverzeichnis abgesehen davon so was wie "sonstige Amtshandlungen/öffentliche Leistungen..." vor, weil man dieses schlank halten soll und deshalb nicht alle Möglichkeiten dort aufgeführt sein müssen.

vor 18 Stunden schrieb PetMan:

Irgendwann kam es dann zu einem Meinungsaustausch mit der Fachaufsichtsbehörde, wobei die Meinung des Leiters der Waffenbehörde durch die des Ministeriums ersetzt wurde .

Haha, schöner kann man das nicht formulieren !

 

Grüßle SBine

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vor 15 Stunden schrieb Boernsn:

Gemäß Waffengesetz nicht, aber meine Waffenbehörde und das Bayerische Staatsministerium des Inneren sehen das anders. Bei denen gibt es keine Unterscheidung zwischen alter und neuer gelben WBK.

Interessant. Erlaubnisse mit Bestandsgarantie nach § 58 Abs. 1 WaffG und Erlaubnisse nach § 14 Abs. 4 (bzw. seit 01.09.2020 Abs. 6) WaffG sind aber halt nun mal in mehrfacher Hinsicht was anderes.

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vor 9 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Interessant. Erlaubnisse mit Bestandsgarantie nach § 58 Abs. 1 WaffG und Erlaubnisse nach § 14 Abs. 4 (bzw. seit 01.09.2020 Abs. 6) WaffG sind aber halt nun mal in mehrfacher Hinsicht was anderes.

libertas Bavariae oder so....

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vor 6 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Im Prinzip ja nichts anders als die Ausstellung eines Ersatzdokumentes. Normalerweise sieht jedes Gebührenverzeichnis abgesehen davon so was wie "sonstige Amtshandlungen/öffentliche Leistungen..." vor, weil man dieses schlank halten soll und deshalb nicht alle Möglichkeiten dort aufgeführt sein müssen.

Die beriefen sich darauf das nur die Ausstellung einer Sportschützen WBK da drin stand und sie deswegen auch alles wie bei Erstausstellung haben wollten . Auch die Gebühren. Auch mit neuem Bedürfnis vom Verband. Die waren da sehr eigen und kreativ..............Unsere damalige Verbandschefin meinte dazu: "Sie haben ja recht, aber wollen wir es uns mit der Behörde verderben?" Und die war Juristin, ehemalige Staatsanwältin

Das Schreiben der Waffenbehörde mit dem Satz " Der Kreis vertritt eine andere Rechtsauffassung als das Ministerium "hatte ich lange im Büro hängen...................

 

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vor 15 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Interessant. Erlaubnisse mit Bestandsgarantie nach § 58 Abs. 1 WaffG und Erlaubnisse nach § 14 Abs. 4 (bzw. seit 01.09.2020 Abs. 6) WaffG sind aber halt nun mal in mehrfacher Hinsicht was anderes.

 

Stimmt! Bringt mir aber nichts, wenn es meine Waffenbehörde anders sieht und die kontaktierten Anwälte für Waffenrecht von einer juristischen Auseinandersetzung abraten. 

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Thema erledigt.

Heute hat mir die KVW auf meinen Widerspruch hin geschrieben, daß ich keinen Bedürfnisnachweis erbringen muß, sondern lediglich eine Bestätigung von meinem Schützenverein daß ich dort Mitglied bin.

 

Geht doch... 🙂

 

Und danke für die zahlreichen Kommentare.

 

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vor 19 Stunden schrieb Sentinel:

Thema erledigt.

Heute hat mir die KVW auf meinen Widerspruch hin geschrieben, daß ich keinen Bedürfnisnachweis erbringen muß, sondern lediglich eine Bestätigung von meinem Schützenverein daß ich dort Mitglied bin.

 

 

 

Lol, zwei schritte zurück und einen vor. Was solls :D 

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  • 1 Monat später...

Ich hole dieses Thema nochmal hoch - hier scheint es ja doch unterschiedliche Handhabungen / Sichtweisen bei den einzelnen Waffenbehörden zu geben....:-(

 

konkrete Annahmen:

 

Es gibt eine "alt alt" Gelbe von 1995 voll mit 8 "echten" EL und dazu ein Folgedokument von 2001 mit 3 "echten" EL = insgesamt 11 EL 

 

ZUSÄTZLICH

gibt es eine "neu alt" Gelbe von 2004 mit amtlichem Vermerk "...nach 14 (4) ... EL, Repetierlangwaffen,...usw." mit 5 eingetragenen Repetierlangwaffen (Mehrlader).  

 

Heißt das nach der aktuellen Gesetzeslage und der Bestandsgarantien:

 

Es dürfen ohne weitere "Bürokratie" weiterhin echte EL erworben und besessen werden UND es dürfen noch max. 5 Repetierer auf die bestehende "neu alt" Gelbe von 2004 erworben und besessen werden ???

 

Grüße cb01        

 

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vor 33 Minuten schrieb cb01:

Heißt das nach der aktuellen Gesetzeslage und der Bestandsgarantien:

 

Es dürfen ohne weitere "Bürokratie" weiterhin echte EL erworben und besessen werden UND es dürfen noch max. 5 Repetierer auf die bestehende "neu alt" Gelbe von 2004 erworben und besessen werden ???

Frag deine Waffenbehörde und wenn Dir die Antwort nicht gefällt, kannst es von einem Richter klären lassen. Mir haben allerdings drei Anwälte davon abgeraten, da ich ziemlich sicher verlieren würde.

 

Gruß, Boernsn 

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vor 21 Stunden schrieb Boernsn:

Frag deine Waffenbehörde und wenn Dir die Antwort nicht gefällt, kannst es von einem Richter klären lassen. Mir haben allerdings drei Anwälte davon abgeraten, da ich ziemlich sicher verlieren würde.

 

Gruß, Boernsn 

Zitat

 Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.

Wird irgendetwas nachfolgend  Abweichend bestimmt zum §28 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779)?

Nein? 

 

Gut, dann gilt die alte gelbe wohl weiter.

https://openjur.de/u/125678.html

Zitat

Die Rechtsänderung zum 1. April 2003 hat die waffenrechtlichen Befugnisse des Klägers aus der ihm zuvor in Form einer Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. erteilten Erlaubnis nicht erweitert. Das folgt schon aus der Übergangsregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes 1976 - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger abweichender Bestimmungen in den nachfolgenden Regelungen - fort. Der Kläger ist also aufgrund der ihm seinerzeit in Form der alten Gelben Waffenbesitzkarte erteilten Erlaubnis im bisherigen Umfang berechtigt, Waffen zu erwerben und zu besitzen, d. h. beschränkt auf Einzellader-Langwaffen.

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor einer Stunde schrieb ASE:

Gut, dann gilt die alte gelbe wohl weiter.

Das war aber nicht die Frage. Sondern, ob es - nach Stand 2020 - noch möglich ist, weitere 5 Repetierer auf die "alt-neue" gelbe WBK zu erwerben (um die "10" vollzumachen), wenn insgesamt schon 16 Waffen im Besitz sind.

 

Und hier ist die Lage nach meiner persönlichen Einschätzung eindeutig: der Besitz (aller Waffen) bleibt erlaubt (Besitzstand), neue Waffen dürften hingegen nicht mehr erworben werden:

Zitat
(6) Sportschützen, [...] unbefristete Erlaubnis [...] zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen [...], Repetier-Langwaffen [...]

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__14.html

Bearbeitet von Sgt.Tackleberry
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Einfach mal genau lesen. § 58 Abs. 22 WaffG bezieht sich ausschließlich auf gelbe WBK nach § 14 Abs. 6 WaffG. Seine beiden alten gelben WBK mit elf Waffen drinne sind keine WBK dieser Art. Diese berechtigen weiterhin zum Erwerb und Besitz von EL-Langwaffen sowie dazugehöriger Munition.

 

Insofern darf der gute Mann im obigen Beispiel noch fünf Waffen auf seine gelbe WBK aus 2004 erwerben.

 

Gruß

SBine

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@Sgt.Tackleberry

 

 

Zitat

(22) Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

Das erstreckt sich auch auf Waffen nach dem prä 2020 §14 Absatz 4, da in derÄänderung dieser Absatz verschoben und geändert wurde.

 

Also gelbe WBK erteilt nach

§14 Absatz 6 WaffG (2020) : Maximal 10 Waffen auf gelb.

§14 Absatz 4 WaffG (2003-2020) : Maximal 10 Waffen auf gelb.

§28 WaffG 1976: Gilt auch nach dem §58 Abs 1 Waffg 2020 in ihrer ursprünglichen Form weiter. Es ist gerichtlich mehr als genug bestätigt worden, das eine solche Erlaubnis nicht automatisch in eine nach §14 Abs 4 umgewandelt wurde, sondern nach dem Willen den GGs nach ihren Vorraussetzungen weitergilt:  Nur EL-LW über 60cm, unbegrenzt, kein 2/6. Da gab es gerade am Anfang ärger weil manche das geglaubt haben und dann technisch gesehen ohne Erlaubnis Repetierer gekauft haben. Diese Waffen können auf das Kontingent nach §14 Abs 6  nicht angerechnet werden, schlicht und ergreifend, weil sie nicht nach §14 abs 6 erworben werden, sondern nach §58 Abs 1 i.V.m. §28 WaffG(1976). Ein Freestyle-Mix beider Erlaubnisarten ist nicht möglich.

Wohl aber könnte die Behörde natürlich §8 Aus dem Hut Zaubern, aber nur hinsichtlich der Waffen auf die alt-alt-Gelbe.

 

Für die Verwaltung wird das eigentlich, obwohl im Gesetz schon glasklar, nochmals deutlich erläutert:

Zitat

Zu § 58: Altbesitz

 

 

58.1
§ 58 Absatz 1 Satz 1 ordnet die grundsätzliche Fortgeltung waffenrechtlicher Erlaubnisse an. Besondere Bedeutung hat diese Bestimmung für die nach altem Recht erteilte Gelbe WBK, weil diese nach § 28 Absatz 2 Satz 1 ab 1976 einen allgemeinen und unbefristeten Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen ermöglichte. Gelbe WBK gelten als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang fort. Ist in einer nach altem Recht erteilten Gelben WBK kein Platz mehr für die Eintragung weiterer Einzellader-Langwaffen, so stellt die Behörde auf Antrag das sie fortsetzende Erlaubnisdokument aus und vermerkt, dass die alte Gelbe WBK vor dem 1. April 2003 erteilt wurde; in dem Feld „Amtliche Vermerke“ wird die gegenständliche Beschränkung dieser Erlaubnis auf Einzellader-Langwaffen vermerkt.

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 4 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Einfach mal genau lesen.

Habe ich. Und es ändert sich nichts.

 

vor 5 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Diese berechtigen weiterhin zum Erwerb und Besitz von EL-Langwaffen sowie dazugehöriger Munition.

Bestreitet keiner.

 

vor 5 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Insofern darf der gute Mann im obigen Beispiel noch fünf Waffen auf seine gelbe WBK aus 2004 erwerben.

Eben nicht. Die neue WBK unterscheidet nicht nach alten / neuen Waffen, Waffenkategorien oder Stichtagen. Sie begründet ein Bedürfnis für bis zu 10 Waffen - Einzellader eingeschlossen. Punkt. Wenn er also einen weiteren REPETIERER auf die neue gelbe erwerben will, dürfte das nicht gehen. Einzellader kann er hingegen noch massenhaft erwerben - eben auf die alte WBK.

 

vor 5 Minuten schrieb ASE:

Das erstreckt sich auch auf Waffen nach dem prä 2020 §14 Absatz 4, da in derÄänderung dieser Absatz verschoben und geändert wurde.

Ja, ist ja alles richtig - aber wir reden doch nicht über den Besitz, sondern den Neuerwerb! Wenn jemand 20 Waffen auf der alten gelben hat, kann er die weiterhin besitzen. Wenn aber jemand 11 Waffen auf der alten gelben hat und fünf auf der neuen ... dann kann er m.E. nicht einfach fröhlich nochmal fünf weitere kaufen, weil die ja nur für die neue gelten. Die neue unterscheidet nicht ... (s.o.).

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vor 10 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

 

 

Eben nicht. Die neue WBK unterscheidet nicht nach alten / neuen Waffen, Waffenkategorien oder Stichtagen. Sie begründet ein Bedürfnis für bis zu 10 Waffen - Einzellader eingeschlossen. Punkt. Wenn er also einen weiteren REPETIERER auf die neue gelbe erwerben will, dürfte das nicht gehen. Einzellader kann er hingegen noch massenhaft erwerben - eben auf die alte WBK.

Zack - Genau da ist der Denkfehler: Es geht nicht um die Zahl der Waffen, sondern um die Zahl der Waffen in Verbindung mit der Erlaubnis, welche ihrem Erwerb und Besitz zugrundeliegt.

Die Vorschriften des §14 sind auf alt-WBK schlicht und ergreifend nicht anzuwenden. §58 Abs 1 bestimmt, das Erlaubnisse aus dem alten Recht weitergelten, nicht daß diese jetzt als Erlaubnis nach §14 zu behandeln sind.

 

Jemand der zwei  gelbe WBK besitzt, eine nach altem Recht(1976) und eine nach neuem Recht (2003--) verfügt nicht über eine, sondern über zwei waffenrechtliche Erlaubisse:

a) eine zum Erwerb von EL-LW, über 60 cm, unbegrenzt

b) eine zum Erwerb und Besitz von Waffen gem. §14 Abs 6, insgesamt 10 Stück.

 

Nochmal: es sind zwei verschiedene Erlaubnisse. Nur weil beide gelb sind und "Waffenbesitzkarte für Sportschützen" heissen sind sie nicht das gleiche.

 

Zitat

 

Ja, ist ja alles richtig - aber wir reden doch nicht über den Besitz, sondern den Neuerwerb! Wenn jemand 20 Waffen auf der alten gelben hat, kann er die weiterhin besitzen. Wenn aber jemand 11 Waffen auf der alten gelben hat und fünf auf der neuen ... dann kann er m.E. nicht einfach fröhlich nochmal fünf weitere kaufen, weil die ja nur für die neue gelten. Die neue unterscheidet nicht ... (s.o.).

Doch kann er.

 

Er kann so viele EL-Kaufen wie er will. auf seine alte gelbe WBK. Denn die einmal erteilte Erlaubnis gilt ohne Einschränkungen weiter.

Und er kann seine neue Gelbe voll machen, bis 10 Waffen.

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vor 5 Minuten schrieb ASE:

Jemand der zwei  gelbe WBK besitzt, eine nach altem Recht(1976) und eine nach neuem Recht (2003--) verfügt nicht über eine, sondern über zwei waffenrechtliche Erlaubisse:

Das würde ich in Frage stellen wollen. Ich verstehe, was du meinst - und es klingt auch total logisch, aber konstruieren wir mal einen anderen Fall. Ich habe eine Alt-WBK mit eingetragenen 10 Einzelladerwaffen - und verliere diese. Was glaubst du, wird passieren?

 

Ich gehe von folgendem Szenario aus: die alte WBK existiert nicht mehr (als Vordruck). Also gibt es eine neue. Die würde mich beschränken - und ich dürfte nicht mal mehr Einzellader erwerben. Nun gilt aber §58. Also wird eine neue WBK erstellt und als zusätzlicher Vermerk hinterlegt, dass ich weiterhin unbegrenzt (!) Einzellader gem. altem Recht erwerben darf. Für Repetierer gilt aber das neue Recht. Wenn ich nun einen Repetierer kaufen will - wird die Behörde darauf verweisen, dass schon 10 Waffen eingetragen sind und die 11. verweigern.

 

Siehst du das anders?

 

Falls ja, was wäre, wenn ich zwei WBKen nach neuem Recht hätte? Die eine wäre voll (mit 10 Waffen), auf die anderen habe ich erst eine erworben. Neun Plätze wären demnach noch frei. Kann ich die auch noch vollmachen? Das würde keinen Sinn ergeben - wäre nach deiner Logik aber folgerichtig, wenn jede WBK eine eigene Erlaubnis wäre. Dann wäre der Unterschied nur, dass mir eben keine dritte mehr ausgestellt würde, aber die zweite könnte ich halt noch vollmachen.

 

=> Du sagst, dass die WBK die "Erlaubnis" sei. Ich sehe das anders. Die WBK ist nur die Dokumentation der Erlaubnis. Die Erlaubnis selbst ergibt sich auf dem geltenden Recht. Und da gibt es nur eine einzige. Die sieht für Alt-WBK-Inhaber etwas anders aus, als für Neu-Inhaber, aber es bleibt grundsätzlich nur eine Erlaubnis / Schütze. Und diese Erlaubnis sieht nach aktueller Rechtslage nur den Erwerb von max. 10 Waffen (EL / Rep.) vor. Wer schon mehr besitzt, darf diese hingegen weiterhin besitzen.

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vor 4 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

Falls ja, was wäre, wenn ich zwei WBKen nach neuem Recht hätte? Die eine wäre voll (mit 10 Waffen), auf die anderen habe ich erst eine erworben. Neun Plätze wären demnach noch frei. Kann ich die auch noch vollmachen? Das würde keinen Sinn ergeben - wäre nach deiner Logik aber folgerichtig, wenn jede WBK eine eigene Erlaubnis wäre. Dann wäre der Unterschied nur, dass mir eben keine dritte mehr ausgestellt würde, aber die zweite könnte ich halt noch vollmachen.

Es geht nicht " um die eine oder 2 oder 3 Gelbe WBK`s , es geht um die Erlaubnis und sich und welches Recht dem zugrunde liegt . Ich hab auch mehrere neue gelbe WBK`s, aber ich kann und darf nicht auf jede einzelne 10 Waffen kaufen

 

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Zitat

=> Du sagst, dass die WBK die "Erlaubnis" sei. Ich sehe das anders. Die WBK ist nur die Dokumentation der Erlaubnis. Die Erlaubnis selbst ergibt sich auf dem geltenden Recht. Und da gibt es nur eine einzige. Die sieht für Alt-WBK-Inhaber etwas anders aus, als für Neu-Inhaber, aber es bleibt grundsätzlich nur eine Erlaubnis / Schütze. Und diese Erlaubnis sieht nach aktueller Rechtslage nur den Erwerb von max. 10 Waffen (EL / Rep.) vor. Wer schon mehr besitzt, darf diese hingegen weiterhin besitzen.

Nein, das sage ich nicht. Die WBK ist die Verkörperung der Erlaubnis, das Dokument wie du schreibst Ich habe das nur Umgangssprachlich geschrieben...

Auf wie viele Erlaubnisformulare sich die Fragestellung verteilt ist aber völlig egal.


Relevant ist die der Erlaubnis zugrundeliegende Rechtslage.

Prüfe nochmal genau den von dir Zitierten teil des §58:

Zitat

(22) Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

Es gibt jetzt natürlich verständlicherweise "Käpsele" die glauben, alles in Butter, gilt ja nicht für meine neue gelbe WBK nach §14 Abs 4. (2003-1.9.2020) Das ist falsch weil aufgrund der Gesetzesgeschichte klar ist, das §14 Abs 4 in §14 Abs 6 übertragen worden ist und  damit auch alle nach §14 Abs 4 erteilten Erlaubnisse beschränkt worden sind.  Erlaubnisse aus dem alten WaffG 1976 die nach  §58 Abs 1 Waffg (2020) weitergelten, sind aber nicht beschränkt worden, so fern das verfassungsrechtlich überhaupt machbar gewesen wäre. Auch sind diese Erlaubnisse nicht automatisch in neue Erlaubnisse überführt worden.

 

 

-----------------------

Historisches

2003 wurde ein völlig neues WaffG eingeführt, eine Gesetzesnovelle. 2020 wurde lediglich ein bestehendes Gesetz geändert.

Jetzt musste der GG 2002/2003 überlegen, was er mit den alten Erlaubnissen macht. Zur Erinnerung: Damals gab es noch einen starken rechtsstaatlichen Gedanken in diesem Land, selbst unter Rot/Grün

Widerruf/Rücknahme kam nicht in Frage, das geht nur entsprechend der Regularien(Zuverlässigkeit weg, Bedürfnis weg etc). Verfassungsrechtlich nicht zu machen. Unbefristet erteilt ist in Stein gemeisselt unbefristet Erteilt.

 

Er hätte jetzt die Erlaubnisse evtl überführen können, aber das wäre nicht so einfach möglich gewesen, da dies einer erheblichen Änderung der Erlaubnis gleichkam

Zu einen hätten dann reihenweise Leute neue gelbe WBKs, gehabt ohne die neuen Anforderungen Verbandspflicht, Schießnachweise etc zu erfüllen, oder dies wäre  ebenso nahezu einem unzulässigen Widerruf/Rücknahme der alten Erlaubnisse gleichgekommen, da auf einmal neue Voraussetzungen an eine alte Erlaubnis gekoppelt worden wären. Verfassungsrechtlich nicht zu machen. Unbefristet erteilt ist in Stein gemeisselt unbefristet Erteilt.

 

Mit einer Ausnahme: Kriegsschusswaffenerlaubnisse sind nach §58 Abs 2. ungültig geworden, aber das ist noch ein ganz anderer Bahnhof.

 

Der GG hat dann eben gemacht, was er in so einem Falle immer macht: Er hat genau wie beim Übergang 3er auf B-Führerschein akzeptiert, das es einfach eine Gruppe von Leuten gibt, die einfach noch alte Erlaubnisse haben, die er ihnen nicht wegnehmen kann und weiterhin so anerkennen muss, wie er sie einmal unbefristet erteilt hat.  Und so hat er in einem schlanken 1-Zeiler   §58 Abs. 1 einfach alle alten Erlaubnisse weitergelten lassen. Ein Teil des Problems, grüne Voreinträge, MES, Waffenschein, haben sich aufgrund der Befristung ohnehin bald erledigt. Übrig bleiben nur die Sammler-WBKS(wurst weil kein unterschied), Waffenhandels- und Waffenherstellungserlaubnisse(dito) und eben vor allem die gelbe WBK als häufigster Fall.

 

Das Problem aus Sicht des GG erledigt sich ja mit der Zeit von selbst.

 

---------------------------

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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vor 14 Minuten schrieb ASE:

[...]

Ich verstehe deinen Punkt - und ich gebe zu, dass ich deine Lesart nachvollziehbar finde. Trotzdem glaube ich das nicht so recht. :)

 

Denn ...

 

vor einer Stunde schrieb Sgt.Tackleberry:

Ich gehe von folgendem Szenario aus: die alte WBK existiert nicht mehr (als Vordruck). Also gibt es eine neue. Die würde mich beschränken - und ich dürfte nicht mal mehr Einzellader erwerben. Nun gilt aber §58. Also wird eine neue WBK erstellt und als zusätzlicher Vermerk hinterlegt, dass ich weiterhin unbegrenzt (!) Einzellader gem. altem Recht erwerben darf. Für Repetierer gilt aber das neue Recht. Wenn ich nun einen Repetierer kaufen will - wird die Behörde darauf verweisen, dass schon 10 Waffen eingetragen sind und die 11. verweigern.

 

Siehst du das anders?

 

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