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IGNORED

Anscheinswaffen


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Geschrieben

Was willst Du damit bezwecken? Wenn Du Sportschütze bist darfst die eh nicht haben und für Jäger gibts keine Anscheinswaffenregelung..

 

Das ist doch eine ziemlich sinnfreie Frage?!

Geschrieben

Die Frage ist nicht spezifisch, deswegen ist die Antwort schlicht "Nein".

Anscheinswaffen sind z.B. auch Spielzeug Erbsenpistolen.

Ob eine Waffe vom Verbot zur schießsportlichen Verwendung ausgeschlossen ist, ist eine weitere, ganz andere Frage.

Wenn Du mit Deine Kinder mit dem Colt M16 Plastikgewehr am Spielplatz oder sonstwo auf der Straße auftauchen, muss kein Polizist in eine Liste schauen um nachzuprüfen ob ein Anschein besteht.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 51 Minuten schrieb Faust:

Nach welchen Kriterien entscheidet unser hypothetischer Polizist sonst? 

Gutdünken? 

Der Streifenpolizist entscheidet nur, ob er dich anzeigen will, und das erfolgt nach völlig subjektiven Kriterien.

Die wirklich relevante Entscheidung trifft dann ein Richter im Bußgeldgeldverfahren nach Deinem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

m.W. ist der Verstoß eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat, wenn der Verstoß doch Straftat sein sollte würde ein Staatsanwalt ggf. Anklage erheben.

Dann erfolgt Meldung an Deine Waffenbehörde und die entscheidet dann, ob Du künftig wegen des Verstoßes gegen §6 AWaffV unzuverlässig bist und Deine WBKs abgeben darfst.

Daraus kommen dann zusätzliche Verfahren auf dich zu.

Bearbeitet von switty
Geschrieben

Einfach beantwortet:

Anscheinswaffe = äußerlich einer "scharfen Schußwaffe" nachempfunden, z.B. Spielzeugpistole.

Unterliegt dem Führverbot, aber als Owi.

Vor langer Zeit hieß es noch dass die innenren und äußeren Merkmale übereinstimmen müssen, dies wurde rausgenommen.

Geschrieben
vor 23 Stunden schrieb switty:

Was willst Du damit bezwecken? Wenn Du Sportschütze bist darfst die eh nicht haben und für Jäger gibts keine Anscheinswaffenregelung..

 

Das ist doch eine ziemlich sinnfreie Frage?!

Dann dürfen Jäger Anscheinswaffen mit sich führen? ;)
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html
 

Möglicherweise wird der Begriff Anscheinswaffen und die Thematik 6AWaffV verwechselt.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Stunden schrieb uwewittenburg:

Einfach beantwortet:

Anscheinswaffe = äußerlich einer "scharfen Schußwaffe" nachempfunden, z.B. Spielzeugpistole.... 

Dann macht z. B. ein 14" Lauf ein AR nicht zur Anscheinswaffe? 

Bearbeitet von Faust
Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Minuten schrieb Faust:

Dann macht z. B. ein 14" Lauf ein AR nicht zur Anscheinswaffe? 

Nein. Das ist dafür sogar vollkommen unbedeutend.

 

Es müsste eine Waffe die den Anschein erweckt sein, damit der kruze Lauf überhaupt erst eine Bedeutung bekommt.

 

Das wäre jetzt aber wieder Anschein nach 6AWaffV und nicht Anscheinswaffe nach WaffG.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Das hat man glücklicherweise direkt dazugeschrieben ;)

Beim WaffG dient zur Definition die Begriffsbestimmung.

Zitat

1.6
Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

und im zweiten Fall wurde es direkt in den entsprechenden Satz der Verordnung geschrieben.

Zitat

halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist,

Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun.

Deshalb findet sich die Anscheinswaffe nur im WaffG.

 

Hier wurde fehlerhaft vermegt/zugeordnet.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Die Verwechlslung kommt wohl daher, dass man früher unter Anscheinswaffen (§37 WaffG-alt "Anscheinswaffenparagraph") halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, verstanden hat.

Auch wenn 2002 der §37 WaffG-alt abgeschafft wurde, galt die Definition weiter. Erst 2008 wurde dann die heute gültige Definition (Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen) daraus.

 

Bearbeitet von zickzack
Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Waffen Tony:

Dann dürfen Jäger Anscheinswaffen mit sich führen? ;)
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html

Ja dürfen Sie, wenn der bedürfnisumfassende Zweck gegeben ist. Zum Beispiel Ausbildung.

 

Aber wie schon gesagt Anscheinswaffen nach WaffG sind NUR nachgebildete Spielzeugwaffen.

 

Ein BKA Feststellungsbescheid stellt fest,

1. das die Waffe nicht nach Kriegswaffenkontrollgesetz verboten ist,

2. ob die Waffe für den Schiesssport grundsätzlich nicht verboten ist.(ich denke nur das ist das Thema des Starters)

 

Wenn nur 1. positiv dürfen eben nur Jäger diese Waffe erwerben.

wenn 1. und 2. positiv ist dürfen auch Sportschützen diese Waffe kaufen, sofern sie ein bescheinigtes Bedürfnis haben.   

Bearbeitet von scotty600
Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb scotty600:

Ein BKA Feststellungsbescheid stellt fest,

1. das die Waffe nicht nach Kriegswaffenkontrollgesetz verboten ist,

ist das so?

Bearbeitet von HangMan69
Geschrieben (bearbeitet)

Sportschützen dürfen natürlich auch ohne einen Bescheid gemäß deinem Punkt 2. Waffen kaufen. Sie dürfen eben nur nicht vom Schießsport ausgeschlossen sein. Darüber entscheidet im Zweifel das BKA.

Das BKA schreibt ja selbst in dem Waffenteileleitfaden 2.0, dass ein Feststellungsbescheid ursprünglich nur für Ausnahmefälle gedacht war, bei denen sich weder Behörde, Hersteller oder Käufer sicher waren.

Diese ständig kolportierte "Zulassung" von Waffen für den Schießsport existiert schlicht nicht!

 

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben

Das Bundeskriminalamt ist unter Anderem zuständig für die Einstufung, ob und wie Gegenstände von waffenrechtlichen Regelungen (WaffG, AWaffV, ...) erfasst sind. Ausserdem kann das BKA Ausnahmen von Verboten zulassen. Siehe auch §§ 2, 40, 48 WaffG.

 

Das Ergebnis solch einer Einstufung wird in Form eines Feststellungsbescheides bekannt gegeben.

 

Im Zusammenhang mit dieser Diskussion wird das BKA z.B. solche Feststellungen treffen:

- ob ein Gegenstand eine vollautomatische Kriegswaffe im Sinne des KwKG ist

- ob eine Schusswaffe den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erweckt

- ob ein Gegenstand eine Waffe ist

- ob ein Gegenstand einer Schusswaffe gleichgestellt ist

- ob ein Gegenstand den Anschein einer Schusswaffe erweckt

- ob ein Gegenstand gemäß dem Waffengesetz ein verbotener Gegenstand ist

- ob eine Schusswaffe gemäß AWaffV von der Verwendung im Schießsport ausgeschlossen ist

- um weitere Feststellungen, ob ein Gegenstand vom Waffengesetz erfasst ist

 

Nach meinem Verständnis geht bei den ersten zwei Punkten nur um den Bezug zum Waffengesetz. Das BKA stellt also zum Beispiel auch fest, ob eine Schusswaffe unter die Regelungen des Waffengesetzes fällt oder unter des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Raiden:

Sportschützen dürfen natürlich auch ohne einen Bescheid gemäß deinem Punkt 2.

Ja, wenn Sie dafür ein bestätigtes Bedürfnis haben ... wie ich ja auch geschrieben habe.

Wie Sportschützen allerdings ein Bedürfnis für nicht zum Schießsport zugelassene Waffen bekommen, ist mir ein Rätsel. 

Geschrieben

Auch wieder richtig (ist ja wie beim Rechtsanwalt hier) ... ich meinte natürlich Waffen, welche "nicht vom Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach §6 Absatz 1 AWaffV erfasst" sind.

So schreibt es das BKA in die Feststellungsbescheide.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Raiden:

Diese ständig kolportierte "Zulassung" von Waffen für den Schießsport existiert schlicht nicht!

OK, wie würdest Du dann die Bezeichnung wählen, für Waffen welche nach §6 AWaffV nicht zum Schießsport zugelassen sind und durch einen Feststellungsbescheid eine "Ausnahmegenehmigung" bekommen.

 

Ich glaube alle Wissen worum es geht, oder?

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