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IGNORED

Verschrottung nach dem Kauf


loksi67

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Der Ausschluss eines Versands ins Ausland lässt einen Vertrag mit einem Ausländer nicht nichtig werden. Der ausländische Käufer hat nur dafür zu sorgen, dass in Deutschland ein Berechtigter als Empfänger und waffenrechtlicher Erwerber da ist. Mit wem der zivilrechtliche Kaufvertrag geschlossen wird ist unerheblich.

 

Der Käufer ging wohl davon aus, dass er das korrekt geregelt hat, und hat einen Händler als Empfänger benannt. Im Normalfall ist dieser berechtigt.

 

Das mal ganz abseits von der Thematik ob diese Waffe konkret jetzt eine WMD ist oder nicht.

Bearbeitet von Fyodor
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Geh' mal davon aus, dass er durch Nachrichten während der eGun Auktion erst darauf aufmerksam (gemacht) wurde, was er da eigentlich verkauft und wie es mit der Legalität steht. Sobald er das erkannt hatte, hat er das (dann noch) einzig Richtige gemacht, um sich zu schützen.

 

Und wenn er Glück hat, hat's keiner seiner Kollegen gesehen, die solche Auktionen gerne mal dem BKA stecken.

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vor 7 Stunden schrieb loksi67:

kann man hier etwas gegen den Händler unternehmen der ein Verkaufsgegenstand nach dem Kauf verschrottet?

Was willst Du denn erreichen? Das Geld hast Du ja zurück. Dir ist natürlich trotzdem ein Schaden entstanden, quantifizierbar z.B. als Preisdifferenz zu einer Ersatzbeschaffung. Den einzutreiben dürfte aber den Aufwand nicht lohnen. Wenn Dir der Aufwand egal ist, dann kannst Du natürlich einen Streit darum anfangen, der dann Dinge behandeln würde, wie ob die Erfüllung des Vertrags möglich war, ob sich die Parteien implizit verpflichtet haben, sich um Ausnahmegenehmigungen zu bemühen, usw. Vielleicht hättest Du recht, vielleicht würdest Du sogar Recht bekommen. Das ist aber nahezu sicher selbst im Erfolgsfall nicht geld- und nerveneffizient. 

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vor 24 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Was willst Du denn erreichen? 

ich bin Silhouettenschütze, will damit Bewerbe bestreiten, das ist nämlich der Zweck wofür Anschütz diese Pistole gebaut und entwickelt hat. es ist selten zu bekommen, deswegen wollte ich es haben. und es ist ein ideeller Schaden entstanden

 

deutsche (silhouetten.org)

 

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vor 3 Minuten schrieb loksi67:

will damit Bewerbe bestreiten

Dürfte mit einer zerstörten Kanone nicht zum Sieg führen. Also bleibt für die Frage, was Du erreichen willst höchstens noch ein vermutlich relativ geringer Geldbetrag als Ziel. Ist das den Ärger wert? Musst Du für Dich beantworten, aber ich wüsste meine Antwort.

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er möge mir genauso eine pistole besorgen was er zerstört hat

 

ein händler sollte wissen was er anbietet. er hat ja ein befähigungsnachweis für die ausübung des gewerbes. ich als käufer muß mich darauf vertrauen, daß er nur das anbietet was er in verkehr bringen darf, vertrauensgrundsatz. wenn er etwas anbietet was er nicht hätte dürfen, dann möge er sich erkundigen welche möglichkeiten ihm offen stehen. er hatte kein zeitdruck und hat die pistole gleich geschrottet, anstatt nach möglichkeiten zu suchen. 

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vor 23 Minuten schrieb loksi67:

er möge mir genauso eine pistole besorgen was er zerstört hat

Kann er nicht, darf er nicht.

 

vor 23 Minuten schrieb loksi67:

er hatte kein zeitdruck

Doch, den hatte er. Genauergenommen waren er (oder der Vorbesitzer) bereits Jahre zu spät.

Und jetzt war der Fehler halt öffentlich erkennbar.

vor 23 Minuten schrieb loksi67:

anstatt nach möglichkeiten zu suchen.

Es gab keine anderen Möglichkeiten. Ausser vielleicht klarer vom Verkauf zurückzutreten.

Der Verkauf ist nur durch einen Irrtum seinerseits zustande gekommen. Damit dürfte ein Rücktritt vom Vertrag auch vor Gericht vertretbar sein. Die  Kommunikation war halt... suboptimal.

 

Du wiederum hast in Deutschland eine in Deutschland illegale Waffe erworben, und auch Dein vorgeschlagener Intermediär war sehr wahrscheinlich nicht zum Erwerb berechtigt. Insofern würde ich da kleine Töne spucken und das unter "hab' ich wieder was gelernt" verbuchen.

 

In Deutschland muss übrigens auch der Käufer sachkundig sein.

Bearbeitet von Kreppel
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vor 9 Stunden schrieb Kreppel:

Der Verkauf ist nur durch einen Irrtum seinerseits zustande gekommen.

In der Tat hat der Verkäufer im Falle eines Irrtums (beispielsweise über die Beschaffenheit der Ware) die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten. Ob das in diesem Fall trägt, darf bezweifelt werden, denn es war kein Irrtum (der hätte passieren können), sondern schlicht Unkenntnis - die nicht hätte passieren dürfen / sollen. Insofern würde ich davon ausgehen, dass der Kaufvertrag gültig ist.

 

vor 9 Stunden schrieb Kreppel:

Kann er nicht, darf er nicht.

Muss er nicht, es geht um Wertersatz. Abgesehen von dem "ideellen" Wert, der keinen (außer dem Käufer) interessiert, hat sich der Verkäufer zum Verkauf einer Sache verpflichtet. Nun muss er den "Gegenwert" liefern. Das könnte auch in einer Ersatzvornahme münden, das bedeutet, OP besorgt sich die Waffe (gleicher Qualität und Erhaltungswert) anderswo und berechnet dem Verkäufer die Differenz zum vereinbarten Kaufpreis.

 

vor 9 Stunden schrieb Kreppel:

Du wiederum hast in Deutschland eine in Deutschland illegale Waffe erworben, und auch Dein vorgeschlagener Intermediär war sehr wahrscheinlich nicht zum Erwerb berechtigt.

Und?! Warum sollte das den OP interessieren? Das ist doch nicht sein Problem ...

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Händler sitzt in Deutschland. Also gilt deutsches Recht. 

Es gibt überhaupt keinen gültigen Kaufvertrag , da das angebotene Objekt gegen geltendes Recht verstößt . Also rechtsverbindlicher Kaufvertrag ? 😉

Einen Vertrag anfechten und auf Einhaltung streiten, der gegen geltendes Recht verstößt ? 😙

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vor 3 Minuten schrieb raze4711:

da das angebotene Objekt gegen geltendes Recht verstößt

Das Objekt selbst?

Wohl eher die beteiligten Personen, insofern keine Ausnahmegenehmigungen etc. pp vorliegen.

 

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vor einer Stunde schrieb Kreppel:

Doch, ist es.

vor 42 Minuten schrieb raze4711:

Händler sitzt in Deutschland. Also gilt deutsches Recht.

https://www.e-commerce-magazin.de/welches-recht-gilt-fuer-online-verkaeufe-ins-ausland/

 

Zitat (Hervorhebung von mir): "Sicher ist: Es gilt nicht automatisch das nationale Recht am Sitz des Online-Händlers."

 

 

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vor einer Stunde schrieb chapmen:

Das Objekt selbst?

Das Objekt selbst ist verboten, ja.

 

Für den Umgang mit diesem verbotenen Gegenstand benötigen dann alle "Umgehenden" entsprechende Genehmigungen. Wenn man aus dem Ausland kauft und einen Mittler einschalten möchte, so benötigt auch dieser Mittler die notwendigen Genehmigungen. Das hat man als der Käufer - auch aus dem Ausland - sicherzustellen. Insofern muss sich auch der ausländische Käufer um das deutsche Waffenrecht kümmern und daran halten.

 

vor 27 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

Zitat (Hervorhebung von mir): "Sicher ist: Es gilt nicht automatisch das nationale Recht am Sitz des Online-Händlers."

Das Waffenrecht am Sitz des Online-Händlers gilt ganz gewiss. Nicht umsonst benötigt eGun eine deutsche Waffenhandelslizenz.

Im zweiten Satz des von Dir verlinkten Artikels steht recht deutlich, dass er sich auf das Vertragsrecht bezieht. Um das geht es hier nicht, zumal der Verkäufer seinen Sitz in Deutschland und einen internationalen Export und Versand ausgeschlossen und damit seinen diesbezüglichen Willen klargemacht hat (siehe auch §5 Abs. 1 seiner AGBs). Da hilft es nichts, sich den einen der eigenen Argumentation vermeintlich helfenden Satz rauszupicken.

 

Aber gerne kann das hier anders gesehen werden, jeder handelt eigenverantwortlich.

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vor 46 Minuten schrieb Kreppel:

Das Objekt selbst ist verboten, ja.

 

Für den Umgang mit diesem verbotenen Gegenstand benötigen dann alle "Umgehenden" entsprechende Genehmigungen. Wenn man aus dem Ausland kauft und einen Mittler einschalten möchte, so benötigt auch dieser Mittler die notwendigen Genehmigungen.

Danke für das unnötige zitieren- oder steht bei mir etwas anderes?

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Ja, steht es.

 

Du hast in Frage gestellt, ob das Objekt selbst gegen geltendes Recht verstößt und drauf verwiesen, dass die Personen, die Umgang damit haben gegen Recht verstoßen würden. Umgangssprachlich und logisch gesehen "verstößt" aber ein verbotener Gegenstand "gegen geltendes Recht", genauso wie die, die damit Umgang haben, ohne entsprechende Ausnahmegenehmigungen.

 

Und wie hättest Du denn gerne einen Beitrag, der auf eine Aussage von Dir eingeht, die nicht direkt im Beitrag darüber steht? Genau dafür ist die Zitatfunktion doch da? Oder suchst Du nur irgendwas, um Dich daran aufziehen zu können, so wie in vielen anderen Threads?

 

 

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Um das sinngemäss gleiche zu schreiben musst du keine Zitate verwenden. Ich habe nichts in Frage gestellt, das interpretierst du falsch. Wir sind uns wohl beide einig das der Knackpunkt im Vorhandensein, oder eben Nichtvorhandensein einer Ausnahmegenehmigung liegt- logischerweise gehört zu einer Ausnahmegenehmigung auch ein Bezug zu einem oder mehreren Objekten, mal abgesehen von einer Generalausnahme zum Umgang etc..

Oder suchst du etwas um dich dran hoch zu ziehen- wie in anderen threads?

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vor 23 Stunden schrieb sixshooter:

Er hatte keinen Vertrag mit dem Ausländer da er das vorher explizit ausgeschlossen hat.

Und vom Inländer wusste er vorher nichts, konnte also auch keinen Vertrag mit Ihm schliessen.

wenn der Egonhändler im Ausland sitzt hat der Kaufinteressent, wenn er bezahlt hat, einen Vertrag mit dem Händler. Was ist da nicht zu verstehen? Wenn dieser nicht ins Ausland versendet ist es was anderes

 

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