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IGNORED

Bedürfnis für Erwerb und Besitz von Waffen


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Geschrieben

Hallo zusammen, 

 

wahrscheinlich ist diese Frage extrem einfach zu beantworten, aber ich bin mir da nicht sicher. 

Das neue Gesetz besagt, für das Fortbestehen des Bedürfnisses ist das Schießen 6 mal pro Jahr je Waffenart nötig. Also bei mir, wie bei den meisten hier wahrscheinlich auch muss ich, 12 mal im Jahr zum Schießstand. 

Jetzt stehe ich aber noch relativ am Anfang und Erwerbe noch regelmäßig Waffen mache also deutlich mehr als 18 Termine im Jahr. Gilt dann die Trennung zwischen KW und LW noch in den Terminen? Ich schieße halt deutlich seltener LW als KW. Oder müssen es in den 18 mal dann 6 KW, 6 LW und 6 Schießen egal welche Waffenart sein?

 

Vielen Dank im Vorraus.

Geschrieben

18 brauchst du ja nicht, wenn die 12 monatlich verteilt sind.
12 brauchst du aber sowieso, wenn du etwas erwerben willst.

Im Prinzip hat man nichts erleichtert, außer die 10 jahresgrenze. Mal sehen wie lange die Besatnd haben wird.

MAn ist ja kreativ im Zuckerbrot geben und nachher wieder wegziehen.

Geschrieben

@MrCoopa

Das ist eine interessante Frage, die du da einbringst.

 

Sonst wird ja immer nur gefragt nach den Vorgaben zum Erwerb - hier hat sich nichts geändert: 12 oder 18 Einheiten in 12 Monaten für Waffen, die auf die Grüne WBK eingetragen werden (oder auch mal zur Ausstellung einer Gelben WBK)

bzw. 

was ist notwendig für den weiteren Besitz - in zwei aufeinanderfolgenden Jahren je 4 oder 6 Einheiten in 12 Monaten (im Jahr 4 und 5 sowie im Jahr 9 und 10 nach erstem Waffenerwerb, danach genügt die Mitgliedschaft im Verein ohne Nachweis über Schießpensum) pro Waffenart im Besitz (Kurzwaffe, Langwaffe)

 

Falls du aber noch weiterhin erwirbst während du schon besitzt (klingt gut, ich weiß), dann hast du wegen den 12/18 Einheiten in 12 Monaten die 4/6 in 12 ohnehin schon ohne Schwierigkeiten abgefrühstückt.

 

 

Für den Erwerb von Schusswaffen müssen laut WaffG die geschossenen Einheiten mit erlaubnispflichtigen Waffen erbracht werden, eine Splittung nach Waffenart ist nicht vorgesehen.

Wenn du allerdings beide Fliegen mit einer Klappe schlagen willst, also mit den Einheiten für den Erwerb auch die Anforderungen für den weiteren Besitz deiner eigenen Waffen,

dann müssen mindestens 6 Einheiten jeweils mit Kurzwaffen und Langwaffen geschossen werden.

 

Sonst kommt der waffenrechtliche Blödsinn zu tragen, den Fyodor weiter oben schon eingebracht hat: Du schießt 100 LW Termine und 5 KW Termine, bist dadurch zwar der fleißigste Schütze des Jahres,

es genügt aber laut WaffG nicht für das Behalten deiner Waffen.

:gaga: 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

@Katechont

Genau so war die Frage gedacht. 

Durch den laufenden Erwerb,so dachte ich, kommt die Regelung für den Erhalt des eigenen Bestandes nicht zum tragen, da es vorher ja auch "inclusive" war. Naja wäre auch zu einfach gewesen.

Wäre schon lustig, man kann immer neue Waffen erwerben, muss sie aber nach der Bedürfnisprüfung direkt wieder abgeben, da die Termine mit der Waffenart fehlen. ;)

Bearbeitet von MrCoopa
Geschrieben

Bislang war es schon so, dass die Termine für den Erwerb auch mit einer entsprechenden Waffenart (LW/KW) hinterlegt gewesen sein müssen.

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb Waffen Tony:

Bislang war es schon so, dass die Termine für den Erwerb auch mit einer entsprechenden Waffenart (LW/KW) hinterlegt gewesen sein müssen.

Soweit ich weiß nicht, es ist auch in keinem Gesetz zu finden. Verbände machten sowas vielleicht. 

Geschrieben

Das ist kein Kind der Verbände. Das hat sich aus der Rechtsprechung ergeben.
Bedürfnis nur bei Nachweis mit geschossener Waffenart (KW/LW).

 

Geschrieben

Das ist mir neu. Da hätte ich meine erste LW gar nicht erwerben können... Wenn ich mich recht ersinne, reichte bis her das Schießen mit erlaubnispflichtigen Waffen dazu aus.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb Waffen Tony:

18 brauchst du ja nicht, wenn die 12 monatlich verteilt sind.
12 brauchst du aber sowieso, wenn du etwas erwerben willst.

Im Prinzip hat man nichts erleichtert, außer die 10 jahresgrenze. Mal sehen wie lange die Besatnd haben wird.

MAn ist ja kreativ im Zuckerbrot geben und nachher wieder wegziehen.

 

Das sehe ich nicht so.

 

Man kann Kurzwaffe und Langwaffe an einem Termin schiessen also max. 6 Termine, es können  nur keine 2 idente Termine an einem Tag also 2x Langwaffe abgerechnet werden, die Betrachtung von Kurz und Langwaffe erfolgt nach $ 14 Abs 4 getrennt von einander

 

Ferner:  Eigentlich muss ja nur 4 Termine je Gattung pro Quartal haben.

 

Das man bei der 12/18 Regel evtl nicht dazu kommt jeden Monat regelmäßig zu schiessen kann bei Urlaub, Reise, Krankheit Land unter auf der Arbeit etc ja durchaus sein.

 

Aber einmal in drei Monaten soll nicht gehen? Das dürfte bei der Mehrheit der Menschen in D eher die Aussnahme sein...

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Bei LW brauchst Du nur einen Bedürfnisantrag für Waffen, die auf die grüne WBK eingetragen werden - also Halbautomaten, Vorderschaftrepetierflinten ...

Für normale Repetierwaffen (egal ob Ordonanz, Jagd, Sport, UHR) benötigt man keinen Bedürfnisantrag.

Du musst auch nicht 12 Trainings im Jahr damit nachweisen, was Dir u.U. auch extrem schwer fallen würde - stell Dir vor, Du hast ein Gewehr mit 7 - 10.000 Joule (.338 Lapua Mag, .50 BMG etc),

da kannst schon froh sein wenn du in 150km Umkreis einen Stand findest, auf dem Du die überhaupt schießen darfst.

Hier würde generell ein Nachweis von regelmäßigen Trainings (2x im Jahr) ausreichen um das Bedürfnis zum Besitz nachzuweisen.

 

Hier wird immer alles was mit "Bedürfnissen" zu tun hat in einen Topf geworfen - in Wirklichkeit muss man da schon etwas unterscheiden

- Bedürfnisantrag (Verein/Verband) - 12/18 Regelung

gefolgt von:

- Bedürfnis zum Erwerb (Voreintrag in grüne WBK)

danach:

- Bedürfnis zum Besitz (Fortbestand)

 

Das nur mal als Antwort im groben Umfang

 

Hier mal die entsprechenden Gesetzestexte und Texte aus den entsprechenden Ausführungsverordnungen dazu:

 

Waffengesetz:

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

zu § 4

……….

Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen.

Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist.

Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen, die das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Absatz 3.

Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen.

Für alle anderen Sportschützen gelten für die Überprüfung des Bedürfnisses dieselben Grundsätze wie für die Prüfung der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen. ……..

Also für das Fortbestehen gilt 12 regelmäßige oder 18 unregelmäßige Termine nicht expressis verbis!

Bearbeitet von arcticwolf
Geschrieben (bearbeitet)

Na deine Ausfürhungen sind doch komplett obsolet, insbesondere die Verwaltungsvorschrift in Bezug auf den Fortbestand des Bedürfnisses.

 

Seit 1.9 ist Ruhe im Karton, 4/6 für Besitz, Kurz/Lang und fertig

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Also - ich gucks gerne noch mal nach ... ich hab den ganzen Mist in 06.2020 ausgearbeitet (weil ich selber nicht mehr durchgeblickt hab) - ok da war noch nicht die Endgültige Fassung der

3ten Waffenrechtsverschärfung online - aber ich kann mir nicht vorstellen das daran noch so viel verbogen wurde.

Die endgültige Fassung habe ich mir bisher noch nicht (nochmal) durchgearbeitet - dachte, das es mit der Vorabfassung ausreichend war.

Bearbeitet von arcticwolf
Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb ASE:

@arcticwolf

 

ich meins nicht böse, aber hast du das letzte Jahr unter einem Stein geschlafen?

 

Na ja, es verfolgt nicht jede(r) derart akribisch die waffenrechtlichen Entwicklungen, wie viele von uns hier. 

Wenn ich mich bei einigen in meinem SV so umhöre... (obwohl, es wird besser).

Geschrieben

Trotzdem war es nie nötig wenn man eine z.B eine KW beantragen wollte, eine Anzahl X Termine mit einer KW geschossen zu haben. Man konnte die der Termine mit einem KK LW runterreißen.

Genauso ist es jetzt. Wenn man keine LW hat, muss man für das erste LW Bedürfnis (natürlich HA) keine LW schießen.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Astanase:

Sehr hilfreiche Zusammenfassung  ... gut das ich schon lange Schütze bin und der Quatsch an mir vorbei zieht (über 10 Jahre) - und 4 bzw 6x im Jahr auf dem Stand ... da bin

ich selbst heute noch erheblich aktiver (wenigstens 2x im Monat).

 

Geschrieben
Zitat

Zudem wird bei den Schießnachweisen nicht mehr auf jede einzelne Waffe, sondern nur noch auf die Waffenkategorie (Kurz- oder Langwaffe) abgestellt.

Wobei das ja sowieso die grösste Irreführung ist. Vor der letzten Änderung wurde das Bedürfnis durch schiessportliche Aktivität mit erlaubnispflichtigen Waffen erhalten. Es gab niemals im Affengesetz die Regelung, dass 12/18 für jede Waffe zu gelten hätte. Das kam erst im Rahmen der Novelle und durch paar Gerichte zur Sprache. Trotzdem wird es jetzt so verkauft, als ob es immer schon so schlimm gewesen wäre und man jetzt die grosse Erleichterung bringt. Aber wenn man es nur oft genug wiederholt...

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