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IGNORED

Grosse Magazine exportieren/importieren


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo

 

Ein Bekannter aus Deutschland möchte mir (wohnhaft in der Schweiz) sein grossen Magazine verkaufen.

 

Darf er das? Wie muss er vorgehen?

 

Einfuhr in die Schweiz ist frei. Ausfuhr aus Deutschland auch, die Schweiz wird gemäss Zollverordnung wie ein EU Land behandelt.

 

Danke für die Antwort.

Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb CZM52:

BKA Erlaubnis 

ich schätze von der BAFA wird man jetzt auch was brauchen :)

Geschrieben

Ob die beim Zoll schon Hunde auf das Erschnüffln großer Magazinkörper in Postpacket en dressiert haben? 😂

Geschrieben

Das sind doch mal lwb würdige Antworten im Rechtsbereich des Forums... 

Und im Nachbarthread wird wieder rumgeheult, warum man denn überhaupt überprüft wird, wo man doch die ehrlichste und korrekteste Bevölkerungsgruppe ist... 

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb CZM52:

BKA Erlaubnis 

Wo genau steht das? 

Soweit ich es bisher sehen konnte, habe ich vom BKA lediglich gelesen, wenn es in den Ausnahmegenehmigungen stand, und da ging es auch nur um die Meldung der Ausfuhr. 

Die Meldefrist läuft aber meines Wissens nach noch und es sind längst nicht alle bisher angemeldet. 

Da Magazine auch weiterhin nicht unter das KWKG fallen, hat hier auch das Wirtschaftsministerium nichts mit zu tun. 

Ich lass mich gerne korrigieren, aber ich hab weder einen Gesetztestext noch ähnliches rechtsgültiges ausser dem oben genannten hierzu gefunden. 

Geschrieben

Wir möchten es legal abwickeln, deshalb meine Frage.

 

Im Gesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__58.html) steht doch:

 

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

 

Ich bin berechtigt. Es ist noch nicht der 1.9.2021. Da steht, er darf es einem Berechtigten überlassen.

 

Ob das auch ins Ausland geht und wie wir das tun müssen, um legal zu sein, wollte ich eigentlich hier erfahren.

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