Zum Inhalt springen

kevinm

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    26
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von kevinm

  1. tausdrucken (2x, aber mit Laserdrucker, nix Tinte), an unterschiedlichen Orten lagern!
  2. Danke. Kann man die Buecher runterladen?
  3. Der Verkauf ins Ausland ist erlaubt, wenn der Versand direkt erfolgt. Die Ausfuhrbestimmungen Deutschlands und die Einfuhrbestimmungen des jeweiligen Landes sind zu berücksichtigen. Gemäss zoll.de darfst Du sie frei in die Schweiz senden. Der Import in die Schweiz ist ebenfalls frei, weil es nach Schweizer Gesetz keine wesentlichen Waffenteile sind. Der Import ist im Schweizer Gesetz nicht geregelt und daher frei.
  4. Ich entnehme den Antworten, dass die Verschlussträger tatsächlich verboten sind und dass der Händer widerrechtlich verbotene Teile anbietet. Ich kenne den BKA Leitfaden. Nur kann es sein, dass da seither etwas geändert hat....
  5. Hallo miteinander Beim Stöbern im Internet bin ich in einem Militaria-Onlineshop auf MG3-Verschlussträger gestossen. Ich dachte, die seien seit 1. September verboten. Darf man die noch frei kaufen? Danke
  6. Ich habe den BKA Leitfaden gelesen. Die Teile sind verboten und müssen nachgemeldet werden.
  7. Sind die Dekowaffen nicht aufgrund ihrer noch funktionsfähigen Einzelteile (Griffstücke, Gehäuse, Magazine) mit Bedürnis anzumelden bis 1.9.2021?
  8. Wir möchten es legal abwickeln, deshalb meine Frage. Im Gesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__58.html) steht doch: (17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung. Ich bin berechtigt. Es ist noch nicht der 1.9.2021. Da steht, er darf es einem Berechtigten überlassen. Ob das auch ins Ausland geht und wie wir das tun müssen, um legal zu sein, wollte ich eigentlich hier erfahren.
  9. Hallo Ein Bekannter aus Deutschland möchte mir (wohnhaft in der Schweiz) sein grossen Magazine verkaufen. Darf er das? Wie muss er vorgehen? Einfuhr in die Schweiz ist frei. Ausfuhr aus Deutschland auch, die Schweiz wird gemäss Zollverordnung wie ein EU Land behandelt. Danke für die Antwort.
  10. kevinm

    Glock CAARONI

    Der Feuerwahlhebel wird durch das RONI-Kit verdeckt, bei einer 18er.
  11. kevinm

    Glock CAARONI

    Ist die Glock 18 nicht vollautomatisch und verboten?
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.