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IGNORED

Startpunkt Regelüberprüfung Bedürfnis seit 1.9.2020


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Geschrieben

Moin,

 

Das aktuelle WaffG definiert in §4:

 

Zitat

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen
Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

 

Wo genau ist der Startzeitpunkt dieses fünf-Jahre-Intervalls?

 

Meine Interpretation:

 

Das Bedürfnis z.B. als Sportschütze ist personenbezogen, nicht erlaubnisbezogen. Das Prüfintervall startet mit der Ausstellung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis auf dieses konkrete Bedürfnis ("Sportschütze"). D.h. als Sportschütze Eintragung des ersten Voreintrags in die grüne WBK auf dieses Bedürfnis oder Ausstellung einer gelben WBK.

 

Liege ich damit richtig, oder übersehe ich was?

 

Grüße,

dabbler

Geschrieben

Im Merkblatt vom Bayerischen Innenministerium wird als Datum "die erste Erlaubniserteilung" gennannt. Also nehme ich auch an, dass es dann der Voreintrag bei Grün bzw. eben die erste Waffe auf Gelb ist. Es wird aber sicher auch Behörden geben, die erst bei der Erwerbsanzeige auf Grün anfangen zu zählen. 

Zum "Fünf-Jahres-Intervall": Interessant ist, dass in dem Merkblatt von einem Prüfzeitraum nicht von fünf, sondern von "höchstens fünf Jahren" gesprochen wird. D.h. die Behörden können m. E. auch nach drei Jahren prüfen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Minuten schrieb Fridolin Freudenfett:

Im Merkblatt vom Bayerischen Innenministerium wird als Datum "die erste Erlaubniserteilung" gennannt.

 

Die erste Erlaubniserteilung für was? Meine erste waffenrechtliche Erlaubnis (KWS) hab ich mehr als 15 Jahre vor meiner ersten WBK bekommen... Diese Erlaubnis läuft allerdings nicht auf das Bedürfnis "Sportschütze".

 

vor 13 Minuten schrieb Fridolin Freudenfett:

die erste Waffe auf Gelb

 

Die Eintragung der Waffe auf Gelb ist keine Erlaubnis, das ist schon die Ausstellung der leeren Gelben. Meine ist es schon länger da ich noch nicht die passende Waffe gefunden habe.

 

vor 13 Minuten schrieb Fridolin Freudenfett:

Zum "Fünf-Jahres-Intervall": Interessant ist, dass in dem Merkblatt von einem Prüfzeitraum nicht von fünf, sondern von "höchstens fünf Jahren" gesprochen wird. D.h. die Behörden können m. E. auch nach drei Jahren prüfen.

 

Nur weils jemand in ein Merkblatt schreibt? Aktuell kursieren dermaßen viele "Merkblätter" und "Infos" seitens öffentlichen Stellen, Verbänden, Vereinen und Journalisten - ich glaube ich habe noch keine gelesen die vollumfänglich korrekt waren.

Bearbeitet von Parallax
Geschrieben

Genau diese Frage hatte ich mir neulich auch schon in puncto Sportschützen, also i.V. mit § 14 Abs. 4 Satz1 WaffG, gestellt.

 

Meine Auslegung geht auch in Richtung Parallax: der bisherige Drei-Jahres-Zeitraum für die erstmalige Folgeprüfung erweitert sich um zwei Jahre auf fünf. Insofern wäre zu einer erstmalig am 15.09.2017 erteilten Waffenbesitzkarte mit Bedürfnis als Sportschütze die erste Bedürfnisprüfung nicht heute, sondern erst am 15.09.2022 fällig.

 

Begründung: die Altregelung ist zum 01.09.2020 außer Kraft getreten und kann deshalb auch für Altfälle nicht mehr angewendet werden.

 

Wegen der Übergangsregelung des § 58 Abs. 21 WaffG ist es im übrigen so, dass der Folge-Bedürfnisnachweis nicht zwingend über den Sportschützenverband zu erbringen ist, sondern zumindest bis 31.12.2025 über eine Bescheinigung des Schützenvereines erfolgen kann. Dies entspricht der bisherigen Regelung in Nr. 4.4 WaffVwV.

Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb Parallax:

Die erste Erlaubniserteilung für was? Meine erste waffenrechtliche Erlaubnis (KWS) hab ich mehr als 15 Jahre vor meiner ersten WBK bekommen... Diese Erlaubnis läuft allerdings nicht auf das Bedürfnis "Sportschütze".

Was ist daran so schwer zu verstehen? Da es um Sportschützen geht und nicht um Gaspüster, wird wohl das Datum der WBK relevant sein, und sicher nicht das des Kleinen Waffenscheins.

 

vor 30 Minuten schrieb Parallax:

Die Eintragung der Waffe auf Gelb ist keine Erlaubnis, das ist schon die Ausstellung der leeren Gelben. Meine ist es schon länger da ich noch nicht die passende Waffe gefunden habe.

Viele Behörden stellen keine leere gelbe WBK aus. Und ich bin sicher, dass in der Praxis viele Behörden so rechnen werden, dass es nicht schützenfreundlich ist. So wie bisher eben auch.

 

vor 30 Minuten schrieb Parallax:

Nur weils jemand in ein Merkblatt schreibt? Aktuell kursieren dermaßen viele "Merkblätter" und "Infos" seitens öffentlichen Stellen, Verbänden, Vereinen und Journalisten - ich glaube ich habe noch keine gelesen die vollumfänglich korrekt waren.

Stimmt, es kursieren viele "Merkblätter" und in der Regel werden die Gesetze und Bestimmungen teilweise sehr fantasievoll interpretiert... Da es vom Bayerischen Innenministerium herausgegeben wurde, werden sich die Behörden, die ja auch oft planlos sind, eventuell daran orientieren bzw. es als Rechtfertigung für einen kürzeren Prüfungszeitraum verwenden.

Geschrieben

Die Dreijahresprüfung bleibt und die 5 Jahres kommt noch dazu.

Es kann nur um die erste eingetragene Waffe zum Bedürfnis gehen.

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Insofern wäre zu einer erstmalig am 15.09.2017 erteilten Waffenbesitzkarte mit Bedürfnis als Sportschütze die erste Bedürfnisprüfung nicht heute, sondern erst am 15.09.2022 fällig.

 

Jep, und geprüft würden die "letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses". In diesem Zusammenhang, stellt sich mir auch die Folgefrage, wann ist der Zeitpunkt "der Prüfung" zu terminieren?

  • Wann sie laut Gesetz fällig ist, also am 15.09.2022?
  • Wann die Behörde intern den Vorgang anlegt (so es denn sowas gibt)?
  • Wann die Behörde die Aufforderung zum Nachweis (ich vermute so läuft das dann) datiert?
  • Sobald die Aufforderung zum Nachweis auf meinem Schreibtisch liegt?
    (spitzfindig: sobald sie bei mir rechtlich als "eingegangen" gilt)

Diese Zeitpunkte können signifikant auseinanderliegen, haben aber Auswirkungen darauf über welche exakten Zeiträume Nachweis erbracht werden muß.

 

Bonusfrage 2: dürfte die Behörde die Prüfung in Bezug auf obigen zu klärenden Stichtag der "Prüfung" auch "kurz vor" der gesetzlichen Frist durchführen?

 

Je nach dem wie die Antworten lauten könnte bereits die zweite Regelüberprüfung nämlich oft schon auf "Mitgliedsbescheinigung" herauslaufen, da die 10 Jahre möglicherweise schon abgelaufen sind.

 

vor 6 Minuten schrieb Waffen Tony:

Die Dreijahresprüfung bleibt

 

Steht wo? Kann es sein, daß Du das mit der Zuverlässigungs- und Eignungsprüfung (nicht mehr Bedürfnisprüfung) aus §4 (3) verwechselst?

Geschrieben

Du hast recht mit deinen Punkten. Die Fragen stelle ich mir auch. Ich hatte Anfang des Jahres meine Prüfung nach drei Jahren. Ist jetzt die nächste in zwei Jahren? Oder in fünf?

 

Ich dachte auch, dass die Dreijahresprüfung entfällt, dafür gibt es ja künftig verpflichtend eine Prüfung nach fünf und dann nochmal nach fünf Jahren. 

Geschrieben

Ähnlicher Sachverhalt bei einem meiner Schützenkollegen:

Der hatte im Juni 2020 erstmals seine Regelüberprüfung nach 3 Jahren.

Ist der jetzt in 2 Jahren wieder dran oder erst in 5 Jahren?

Geschrieben

"steht da nicht", da nur definiert ist, das "alle fünf Jahre" geprüft werden soll. Ich würde aber einer Interpretation "fünf Jahre nach der letzten Prüfung" zugeneigt sein, denn das fünf-Jahres-Intervall ist eben an nichts geankert.

Geschrieben

Du hast recht, das ist nicht richtig. Manche Behörden ziehen die Gelbe ein, wenn sie eine gewisse Zeit leer bleibt. Das hab ich durcheinander gebracht.

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb charly.brown:

ich glaube nicht das diese/unsere Behörde diesen Verwaltungsaufwand an Überprüfungen zeitnah stemmen wird

es sollte sich aber jeder in diesem Sinne vorbereiten das ...

Hier fällt meistens schon die Überprüfung nach den ersten 3 Jahren aus wegen " haben wir keine Zeit für ".
Allem aus dem Weggeht man, wenn man einfach oft genug schiessen geht, zumindest in den ersten 10 Jahren...................alle "Konstrukte " die man hier immer so liest ( Ich schiesse an einem Abend 5 Waffen, kann ich das als 5 Termine rechnen?) kann ich eh nicht nachvollziehen. EINMAL im Monat sollte es jeder, der das auch will, auf den Stand schaffen . Besondere Gründe mal aussen vor.............................Und das wurde ja jetzt auch weniger nach der neuen Regel. Einmal im Quartal jeweils LW und KW , wer jetzt noch Probleme damit hat dem ist eigentlich nicht mehr zu helfen.....Wobei ich auch der Meinung bin das die alte 3-Jahresregel immer noch Bestand hat , da also auch 12 / 18 gelten................

Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb PetMan:

Wobei ich auch der Meinung bin das die alte 3-Jahresregel immer noch Bestand hat , da also auch 12 / 18 gelten

Auf welchem Text im aktuell gültigen WaffG basierst Du diese Meinung?

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb callahan44er:

Und wie kaufe ich dann meine erste Waffe auf gelb???

Abgesehen davon das er sich schon korrigiert hat, ginge es, wenn auch umständlich. In Laden, kaufen, Rechnung etc. zum Amt, Gelbe ausstellen lassen gleich mit Eintrag, und dann mit der Gelben zum Laden und Waffe abholen ("erwerben").

Geschrieben
Gerade eben schrieb Parallax:

Abgesehen davon das er sich schon korrigiert hat, ginge es, wenn auch umständlich. In Laden, kaufen, Rechnung etc. zum Amt, Gelbe ausstellen lassen gleich mit Eintrag, und dann mit der Gelben zum Laden und Waffe abholen ("erwerben").

Hab ich gesehen und deshalb gelöscht.

 

Und deine beschriebene Art und Weise ist wo so beschrieben?

Und der Privatmann stellt mir dann was aus? Also phantasieren kann man viel.

Geschrieben

Auch ein Privatmensch kann Rechnungen/Kaufquittungen schreiben, oder einfach einen Kaufvertrag, der natürlich nur wirksam wird, wenn Du auch letztlich ne Gelbe vorweisen kannst (hat den Vorteil, daß die Waffe automatisch wieder in die Inhaberschaft des Verkäufers zurückfällt falls Du letztlich keine WBK vorlegen kannst). Übersehe ich was? Zumindest auf Grün habe ich schon hier mehrfach gelesen das Leute das erfolgreich so gemacht haben bevor sie den entsprechenden Voreintrag hatten... und zwar teilweise schon Monate davor. Braucht man halt nen Verkäufer der das Heckmeck mitmacht.

Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb charly.brown:

ich glaube nicht das diese/unsere Behörde diesen Verwaltungsaufwand an Überprüfungen zeitnah stemmen wird

es sollte sich aber jeder in diesem Sinne vorbereiten das ...

 

ein gutes Nächtle

Na ja. Gesetzt den Fall, dass die ersten fünfjährigen Überprüfungen erst zum 01.09.2022 beginnen werden (alle bis erstmaliges Ausstellungsdatum 31.08.2017 liefen ja noch nach altem Recht mit dreijähriger Überprüfung) sollten zwei Jahre Vorbereitungszeit wohl genügen.

 

Eine Einbeziehung (wie bislang oft praktiziert) in die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 3 WaffG würde eine Verschiebung der Prüfzeiträume bedeuten und zumeist zumindest edv-technisch problematisch sein.

 

Da müssen die Waffenbehörden sich am Ende wohl Listen erstellen zu den erstmaligen Erlaubniserteilungen oder falls sie sich ordentlich Wiedervorlagen gemacht haben, diese halt jeweils zwei Jahre weiterschieben. Letzteres ist ja wohl ganz easy.

Geschrieben
vor 55 Minuten schrieb Parallax:

Auf welchem Text im aktuell gültigen WaffG basierst Du diese Meinung?

Da hatte ich wohl was falsches im Kopf. Nach mehrmaligem nachlesen finde ich dazu nichts mehr. Es scheint also das nur noch der 5 Jahresturnus und da dann die letzten 2 Jahre geprüft werden. Mea culpa...............

Geschrieben (bearbeitet)
Zitat

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Pragmatisch wäre:

Ersterteilung 01/2021 Regelüberprüfung dann in spätestens 01/2026.

Fällt eine weitere Erteilung in diesen Zeitraum, z.B. in 04/2025 wird von Hause aus wieder alles geprüft.
Dann nächste Regelüberprüfung spätestens in 04/2030

 

Gruß

Frank

Geschrieben

Hier gibt es eine konsolidierte Lesefassung des neuen WaffG:

https://www.bssb.de/bssb/sport/2020/WaffG_neu_Sept_2020.pdf

 

@PetMan der von WaffenTony eingefügte Auszug ist aus § 4 Abs. 3 WaffG.

 

Der neue § 14 Abs. 4 liest sich nun so:

 

"Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder

2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.

 

Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen.

 

Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen."

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