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IGNORED

FAQ-Katalog zum NWR-II


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo!

Der VDB hat seinen FAQ-Katalog zum NWR-II veröffentlicht:

Das Dokument hat 70 Seiten. Auch falls Fragen offen bleiben sollen - sicherlich interessant auch über die Hersteller/Händler hinaus.

https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/24082020_faq-katalog_zum_nwr-ii_ist_online.html

 

Download-Link für das PDF-Dokument:

https://www.vdb-waffen.de/downloads/editor/91yfw2_de.pdf

  • Gefällt mir 5
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Geschrieben (bearbeitet)

Ein toller Service vom VDB, aber die Tatsache, dass ein Dokument mit dem Titel „Häufig gestellte Fragen“ 70 Seiten hat, lässt mich in die Tischkante beissen.

Wer denkt sich solche Gesetze aus...

Bearbeitet von Domenicus
  • Gefällt mir 4
  • Wichtig 2
Geschrieben

Mehrfach gehts ums selbe, vieles doppelt etc.

 

manche Fragen hätte man sich auch ganz sparen können

 

aber im großen und ganzen, ganz ok und gut zu lesen

 

der ein oder andere bekommt da sicher noch große 👀

Geschrieben

"Können aktuell noch Griffstücks – konkret Griffstück Glock 17 ohne Lauf und ohne Verschluss – frei verkauft werden, also ohne dass eine 
Erwerbsberechtigung dafür benötigt wird?
Bis zum 31.08.2020 handelt es sich hierbei nicht um wesentliche Teile und sie können nach wie vor ohne Erwerbsberechtigung verkauft werden. "

 

WTF?

Geschrieben

Für mich sind ganz besonders die Passagen interessant gewesen, zu denen das BMI keine Antwort beibrachte.

Das ist auch ein Statement.

 

Nebenbei sind einige Fehler enthalten.

Geschrieben (bearbeitet)

Das ist nicht vom VDB.

Diese Vorgabe kommt vom BKA. Die setzen wiederum nur das Gesetz um.

Es gilt für alle magazine.

 

Es ist übrigens nicht verboten rechtzeitig alle Markierungen auf einem Magazin zu entfernen.

Dabei ist dann fraglich wie exakt Kratzspuren zu beschreiben sind ;)

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Auch.

Zud en bayrischen Vollzugshinweisen hat man sich bspw ausgeschwiegen. Dabei werden dort nichtbayrische Händler eines gleichberechtigten Handels beraubt.

Ausnahmen ergeben sich ja nur aus den bayrischen Vollzugshinweisen-was ansich schon fragwürdig genug bzgl. Bundesgestez und BKA Merkblatt ist.

Geschrieben
vor 35 Minuten schrieb Raiden:

"Können aktuell noch Griffstücks – konkret Griffstück Glock 17 ohne Lauf und ohne Verschluss – frei verkauft werden, also ohne dass eine 
Erwerbsberechtigung dafür benötigt wird?
Bis zum 31.08.2020 handelt es sich hierbei nicht um wesentliche Teile und sie können nach wie vor ohne Erwerbsberechtigung verkauft werden. "

 

WTF?

In Deutschland benötigen Glock Griffstücke einen Voreintrag.

Geschrieben

Das ist doch kein Einzelfall.

Da sin so einige rechtliche Fehler drin.

Da wundert man sich.

Geschrieben
Zitat

D.h., dass ein Kunde, der nach der letzten Rechtsänderung Bestandsschutz auf seinen A- oder B-Schrank hat, nun doch einen Schrank mit Widerstandsgrad 0 oder 1 erwerben muss, um seine Bestandsmagazine zu verwahren?

 

Richtig.

Das muss Satire sein. Die Magazine haben bezgl. der Lagerung höhere Anforderungen als die Schusswaffen? 

Geschrieben (bearbeitet)

Ist doch logisch und sowas von einfach zu verstehen....

 

Bei der in einem anderen thread gezeigten Erlaubniss des BKA wird auf die Aufbewahrung gem. §36 WaffG. hingewiesen.

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben
Am 25.8.2020 um 19:11 schrieb Waffen Tony:

Zud en bayrischen Vollzugshinweisen hat man sich bspw ausgeschwiegen. Dabei werden dort nichtbayrische Händler eines gleichberechtigten Handels beraubt.

...darf ich fragen, wieso?

 

Ich habe aus den Vollzugshinweisen nichts herausgelesen...

 

Danke dir.

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb Katechont:

...darf ich fragen, wieso?

 

Ich habe aus den Vollzugshinweisen nichts herausgelesen...

 

Danke dir.

Es geht um die bekannten Verbote im WaffG.

Die will man in Bayern aber im Vollzug nicht umsetzen. (Ausnahmen werden auch in Bayern nicht mehr erteilt, Beauftragungen wurden aufgehoben)

Das kann aber nur für bayrische Händler gemacht werden.

Also wird der Händler in Bayern bei Verstößen gegen das WaffG nicht belangt und kann das Geschäft machen.

Der Händler außerhalb Bayern riskiert bei dem selben Handelsangebot seine Waffenhandelserlaubnis, da bei ihm der VErstoß gegen das WaffG verfolgt wird.

 

Man muss natürlich direkt sagen, dass man auch in Bayern die gesetze nicht einfach unbeachtet lasssen darf.

Das wird so nicht durchgehen.

Geschrieben

@Waffen Tony

da gibt es schon noch mehr Unterschiede zwischen Bayern und Preußen, z. B. die künftige Zulassung als Schießstandsachverständiger: in Bayern wie bislang über die IHK geplant, im Rest der Republik nicht mehr.

Das tangiert dann doch schon irgendwo den § 12 GG mit seiner Berufsfreiheit.

Geschrieben

Hach ja, das BMI mit seinen hilfreichen Auskünften… :unsure:

Bsp. in den FAQ auf Seite 17:

 

Gibt es eine Definition für „allgemeingebräuchliche Werkzeuge“?

Antwort BMI: Kein Bezug zum 3. WaffRÄndG erkennbar.

 

Hingegen eine kurze Google-Suche im neuen Waffengesetz (hier aus der konsolidierten Fassung ab 01.09.20 vom BECK-Verlag, eingestellt auf der Homepage des Bay. IM):

https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/sus/verfassungsschutz/waffengesetz.pdf

 

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen

 

1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil

nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche

Teile aufgeführt sind sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;

 

1.5 Salutwaffen

Salutwaffen sind

1.5.1

veränderte Langwaffen, die unter anderem für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

d) die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können

 

2. Arten von Schusswaffen

2.2. Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können

(Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen

in automatische Schusswaffen geändert werden können.

 

6. Nachbildungen von Schusswaffen sind Gegenstände,

...

– die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen werden können

 

2. Kategorie B

2.6 halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die unter Nummer 1.7.2 aufgeführt sind, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein

gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können,

 

Unterabschnitt 2:

Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommeneWaffen

1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenommen Blasrohre),

a) die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie

der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt,

....

3. Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, bänder, ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe oder einen anderen einer Schusswaffe gleichstehenden

Gegenstand umgearbeitet werden.

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb Katechont:

@Waffen Tony

da gibt es schon noch mehr Unterschiede zwischen Bayern und Preußen, z. B. die künftige Zulassung als Schießstandsachverständiger: in Bayern wie bislang über die IHK geplant, im Rest der Republik nicht mehr.

Das tangiert dann doch schon irgendwo den § 12 GG mit seiner Berufsfreiheit.

Das kann man ja alles in seinen Gesetzen regeln. Das ist dann schon ein Unterschied.

Geschrieben
Am 25.8.2020 um 18:58 schrieb Waffen Tony:

Für mich sind ganz besonders die Passagen interessant gewesen, zu denen das BMI keine Antwort beibrachte.

 

Stimmt, aber geklärt wurde dafür z.B., dass blockierte große Magazine ebenfalls dem Verbot unterliegen, da der Magazinkörper an sich relevant ist. Nur verkürzte Magazine lassen das Verbot entfallen.

Geschrieben (bearbeitet)

Da solltest du nochmal genau nachlesen.

Du assoziierst dies Aussagen meines Erachtens falsch.

Die gesetzliche Forumulierung ist eigentlich deutlich gnug "Verbot wird nicht wirksam"

Bearbeitet von Gast

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