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IGNORED

Neues zu alten Magazinen


Bourbon

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Mal eine blöde Frage...

meine Frau und ich würden den selben Waffenschrank nutzen. Mal angenommen, sie kauft sich einen HA mit Glock Lower. Ich dagegen eine Glock 22 mit einem Wechsellauf in 9mm. Dürfte ich dann die Glock Magazine (für die 9er) mit mehr als 10 Schuss im gleichen Schrank lagern? Ich konnte das nicht wirklich rausfinden. Danke für Eure Hilfe...

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Es geht um Umgang, nicht Besitz.

Soweit ich die richterlichen Beutreilungen ansehe, wird man nicht damit durchkommen, dass ein Umgang ohne tatsächlich verhinderte Zugrifffsmöglichkeit ausgeschlossen ist.

Als Berechtigter muss man eben Sorge tragen, dass Nichtberechtigte keinen Zugriff erlangen können.

Bearbeitet von Gast
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1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

 

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Was nutzt dies dem HA mit Glockmagazinbesitzer, wenn daneben die für ihn verboetnen Glockmagazine liegen?

Du erwartest nicht ernsthaft, das da ein Richter sagt, alles OK?

Schutzbehauptung wäre das eine was mir einfiele, dann der Wink an die PersonA , dass sie der Person B keinen Zugriff auf die dieser Person verbotenen Gegenstände gewähren darf.

Aufbewahrungspflichte §36 würden das wohl hergeben, dass hier vor Zugriff zu sichern wäre.

Man kennt das ja aus anderen Bereichen gemeinsamer Aufbewahrung.

Ich würde das mal analog so auslegen

Zitat

Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden.

 

Bearbeitet von Gast
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Gerade eben schrieb Waffen Tony:

Schutzbehauptung wäre das eine was mir einfiele

Die Erfüllung verwaltungsrechtlicher Verpflichtungen ist eigentlich immer eine "Schutzbehauptung", jedenfalls wenn man es nicht ohnehin machen würde. So what? Die Frage ist, ob es in diesem Fall auch wenn ansonsten gemeinsame Aufbewahrung erlaubt ist einen Zwang zur getrennten Aufbewahrung gibt.

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Aber wie konnte denn Person X zum jetzigen Zeitpunkt die verbotenen Waffen (aka Magazine) ohne Genehmigung erwerben?

Hat der Waffenhändler hier eine Mitschuld? :)

 

PS: Magazine im Altbesitz für die ja keine Aufbewahrungsvorschriften gelten sollen betrifft das doch genauso. Als Altbesitzer lasse ich die auf dem Schrank liegen. Ist meine Frau jetzt ach Altbesitzerin, obwohl die nix gemeldet hat? Muss ich vor dieser die Magazine wegsperren?

Bearbeitet von Gruger
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Glock-Besitzer: hat keine Langwaffe, in der die Magazine passen. Er besitzt eine solche Langwaffe durch die gemeinsame Lagerung auch nicht, sonst bräuchte er eine Erlaubnis dazu.

 

LW-Besitzerin: Hat eine solche Langwaffe und mindestens ein kurzes Magazin. Besitzt sie die "großen" Magazine, obwohl der Glock-Besitzer diese gekauft hat und die Magazine für die Glock bestimmt sind?

Wenn die LW-Besitzerin durch die gemeinsame Lagerung die Magazine besitzen sollte, warum besitzt sie dann nicht auch die Glock? Oder der Glock-Besitzer die LW?

#Fragen 

Bearbeitet von Gruger
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