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IGNORED

Mitglieder nach Austritt melden?!?


HangMan69

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vor 20 Minuten schrieb Bautz:

Motto: Ich weise dich daraufhin, dass ich rechtswidrig deine Daten an einen Dritten weitergebe. - Es hilft euch nicht. Kommt ihr an einen der den Datenschutz genau nimmt, könntet ihr ein Problem bekommen.

 

Was für ein Quatsch!!!!!!!

ist immer wieder interessant  mit welchem fundamentalem Halbwissen hier über Datenschutz geredet wird.

 

 

noch mal:

solange nur der Austritt der Behörde gemeldet wird und nichts weiter geschrieben wird ist das

kein Problem.

sobald aber auch nur ein Wort mehr geschrieben wird wird es kritisch bzw problematisch.

es lässt sich jetzt trefflich darüber streiten wer jetzt genau verpflichtet ist das zu tun, zb ob auch BDS Gruppen(kein Vrein) das tun müssen

oder BDMP SLG.

nur möchte ich als Gruppensprecher usw das nicht mit einem Amtsrichter ausdiskutieren

 

 

Gruß von einem der in diesem Bereich arbeitet und eine Zertifizierung sowohl nach BDSG als auch DSGVO hat

Bearbeitet von baer42
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Zertifizierung hilft nichts und sagt wenig bis nichts über das Wissen der zertifizierten aus. Erlebe ich immer wieder.

 

Aber bitte. Erkläre uns doch unter welchen Buchstaben des Art 6 Abs 1 DSGVO so ein Hinweis zur Datenverwendung fällt. Oder wo Du die datenschutzrechtliche Rechtfertigung siehst. Und bitte komm nicht mit berechtigtem Interesse, das ist dafür zu dünn.

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Mit Gründung hat sich die SLG eine Satzung gegeben. Mustersatzung waren/ sind im "Gründungspaket" enthalten.

Seit 01.01.2012 müssen neu gegründete SLG'n e.V.'n sein

 

Die Aussage der BDMP-Geschäftsstelle ist richtig.

 

Aber wir sind hier bei WO... also lustig weiter orakel obwohl die Lösung auf der 1. Seite steht

Bearbeitet von bigtao-7
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Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
c.)
die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

als Erwägungsgründe ließen sich:

40 und 41 anführen sowie 45

 

wie gesagt:

es lässt sich jetzt trefflich darüber streiten wer jetzt genau verpflichtet ist das zu tun, zb ob auch BDS Gruppen(kein Verein) das tun müssen

oder BDMP SLG.

nur ich sehe mich als Gruppensprecher in der Verantwortung nach dem WaffG das tun zu müssen, das wird beim BDMP nicht anders sein.

Bearbeitet von baer42
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Am 2.2.2020 um 11:16 schrieb Delta*Kilo:

Un woher weiß Bautz oder alzi, dass das ausgetretene Mitglied keine WBK hat?  

Genau diesbezüglich tappen viele Schützenvereine im dunkeln und melden einfach ins blaue hinein alle Austritte getreu dem Motto "die Waffenbehörde wirds schon prüfen".

 

Da die Meldepflicht aber schon seit April 2003 besteht, darf man nach fast 17 Jahren aber erwarten, dass dort zwischenzeitlich bekannt ist, wer eine WBK hat und wer nicht. Bei Neumitgliedern kann man im Aufnahmeantrag danach fragen und bei bestehenden Mitgliedern, zu welchen man es nicht weiß, kann man es ebenfalls so machen.

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vor 17 Stunden schrieb baer42:

c.) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

Wir brauchen nicht über die Fälle diskutieren, bei denen die rechtliche Verpflichtung nach § 15 Abs 5 WaffG gegeben ist. Die Verpflichtung im Gesetz zieht die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, hier der Übermittlung an die Behörde nach sich.

 

Es geht um die Fälle bei denen die Verpflichtung nach § 15 Abs 5 WaffG nicht besteht und da darfst Du dann gerne differenzieren, wie die Sache zu werten ist mit der Vorankündigung der Übermittlung und wenn es so eine Voranküdigung nicht gibt. Interessieren würde mich auch, wo Du in diesen Fällen eine Rechtsgrundlage zur DV siehst - ich sehe da keine. So ein wenig 15/5 gibt es so wenig wie "etwas schwanger", es gilt entweder oder.

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vor 25 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Bei Neumitgliedern kann man im Aufnahmeantrag danach fragen und bei bestehenden Mitgliedern, zu welchen man es nicht weiß, kann man es ebenfalls so machen.

Das Mitglied könnte lügen und die Situation kann sich täglich ändern.

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vor 18 Stunden schrieb Bautz:

Das Mitglied könnte lügen und die Situation kann sich täglich ändern.

Was ein Käse. Dann dürfte man auch keinerlei Erlaubnisse erteilen.

 

Perfekt wäre natürlich ein gesetzlich oder per Erlass geregelter regelmäßiger Datenabgleich zwischen Schützenvereinen und Waffenbehörden, um die Mitglieder mit WBK zu definieren. Dies könnte ja im Rahmen der künftigen fünfjährigen Bedürfnisprüfungen erfolgen.

 

Notwendig wäre im übrigen auch ein regelmäßiger Abgleich der Inhaber waffen- oder sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse zwischen den Meldebehörden und den Erlaubnisbehörden. Die im April 2003 eingeführten Meldepflichten sind zwar von Grund auf eine sehr gute Sache, verlangen aber eine perfekte Disziplin und Umsetzung, weil sonst bei Versäumnissen ganz schnell die Fäden auseinanderlaufen. Vergisst bereits die Erlaubnisbehörde die Mitteilung zur erstmaligen Erteilung, gibts sogar erst gar keinen Faden und dann bleiben selbiger alle Statusänderungen wie Umzug, Namensänderung oder Tod verborgen bzw. ist es dann dem Zufall überlassen, ob dies anderweitig bekannt wird.

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Am 1.2.2020 um 15:51 schrieb HangMan69:

Wir sind eben KEIN Verein, sondern eine SLG

Ein Verein muss nicht eingetragen sein um ein Verein zu sein.

 

Wenn ihr als Verein auftretet, mit Aufnahmeantrag und Mitgliedsgebühr, seid ihr ein Verein. Ein rein informeller Zusammenschluss Gleichgesinnter ohne Verpflichtungen ist kein Verein, hat aber kein Aufnahmeformular und keine Mitgliedsgebühr.

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Am 2.2.2020 um 15:59 schrieb threeseven:

Nun ich währe mit der Meldung und dem genauen Wortlaut sehr vorsichtig.Vorallem wenn mit keine unterschriebene Information des slg Mitgliedes zum Datenschutz vorliegt.

Da der Verein gesetzlich zu dieser Meldung verpflichtet ist braucht er keine Unterschrift.

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vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Perfekt wäre natürlich ein gesetzlich oder per Erlass geregelter regelmäßiger Datenabgleich zwischen Schützenvereinen und Waffenbehörden, um die Mitglieder mit WBK zu definieren.

Das sehen Datenschützer vermutlich anders.

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vor 14 Stunden schrieb Fyodor:

Da der Verein gesetzlich zu dieser Meldung verpflichtet ist braucht er keine Unterschrift.

Nicht in jedem Verein in dem ich Mitglied bin hat jedes Mitglied auch eine WBK, daher erstreckt sich die gesetzliche Verpflichtung zur Meldung nicht auf jedes Mitglied. Keine Ahnung welche Auswirkung ein Datenschutzverstoß (Meldung des Austritts eines Mitglieds ohne WBK) der keine negativen Auswirkungen auf das ehemalige Mitglied hat (gehe mal davon aus, dass eine Waffenbhörde eine Meldung bzgl. "kein Mitglied mehr" für eine Person ohne WBK einfach ignoriert, was soll sie auch sonst tun) für den Vereinsvorstand hat, aber gabs hier überhaupt schon mal einen Fall? Die betroffene Person und / oder die Datenschutzbehörde müsste ja erst mal die unnötige / datenschutzrechtlich problematische Meldung mit bekommen.

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vor 13 Stunden schrieb Bautz:

Das sehen Datenschützer vermutlich anders.

Naja, entweder akzeptieren die Datenschützer, dass auch Ex-Mitglieder ohne WBK gemeldet werden oder die Datenschützer haben kein Problem damit wenn ein Verein seine Mitglieder laufend auf WBK (ja/nein) mit den zuständigen Behörden abgleicht. Evtl. gäbe es noch die Möglichkeit der Abfrage als Verein nach Austritt des Mitglieds bei der Behörde mit "Hat xyz eine WBK, wenn ja, dann melden wir hiermit den Austritt, wenn nein bitten wir um kurz Info, dass keine Meldung notwendig ist.". 😉 Das wäre dann evtl. immer "gesetzlich notwendig".

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vor 9 Stunden schrieb HBM:

Naja, entweder akzeptieren die Datenschützer, dass auch Ex-Mitglieder ohne WBK gemeldet werden oder die Datenschützer haben kein Problem damit wenn ein Verein seine Mitglieder laufend auf WBK (ja/nein) mit den zuständigen Behörden abgleicht.

Beides aus Sicht des Datenschutzes keine Lösung.

 

Praktisch ist es doch so, als Verein weiß man wer einen Antrag abgab um eine Bedürfnisbescheinigung zu erlangen, wer eine Bestätigung der Sportschützeneigenschaft wollte, wer regelmäßig ein Schießbuch abzeichnen lässt ohne die Vereinswaffe auszuleihen oder über die eigene Waffe(n) spricht. Bei den Leuten vermutet man eine WBK, bei allen anderen vermutet man nichts. Im Übrigen hilft miteinander reden. Nur Brechstangenlösungen führen nicht weiter und wer die krude Idee hat "inaktive Mitglieder" zu melden, wie in diesem Forum angedacht, der soll ruhig mit der Datenschutzkeule und strafbewehrtem Unterlassungbegehren diszipliniert werden.

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vor 53 Minuten schrieb Bautz:

Praktisch ist es doch so, als Verein weiß

Ein Ehepaar, Mitte 50, tritt gemeinsam in den Verein ein. Beide sind oft gemeinsam da, aber jeder auch mal alleine. Es wird nie ein Antrag auf Bedürfnisbescheinigung abgegeben, Schießbuch führen beide nicht, tragen sich aber immer in die vereinseigene Kladde ein. Sie schießen beide unregelmäßig mit der eigenen 9mm Pistole und einen KK-EL des Vereins.

 

Bis hierher keine ungewöhnliche Konstellation.

 

Einige Jahre später stirbt der Mann.

 

Meldung ja oder nein?

 

Wenn ja: die Pistole war auf der WBK der Frau, er hatte gar keine. Datenschutzverstoß!

 

Wenn nein: die Pistole war auf seiner WBK, sie hat gar keine. Waffenrechtsverstoß!

 

Vermutungen sind der sichere Weg um Fehler zu machen, die beide teuer werden können wenn man an den falschen gerät.

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vor 11 Minuten schrieb Fyodor:

Enige Jahre später stirbt der Mann.

Wenn er Waffenbesitzer war wird  in diesem Fall durch die Meldebehörde die Mitteilung vornehmen, möglicherweise sogar automatisch.

 

vor 20 Minuten schrieb Fyodor:

Vermutungen sind der sichere Weg um Fehler zu machen, die beide teuer werden können wenn man an den falschen gerät.

Das Ziel alles staatlichen Handelns, zumindest auch im Umgang mit den Waffenbesitzern.

 

Mit paranoidem, dem einzigen wahren Schützengruß

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Am ‎02‎.‎02‎.‎2020 um 20:45 schrieb Bautz:

Nur dass ecuh so ein Hinweis keine datenschutzrechtliche Grundlage verschafft.

Motto: Ich weise dich daraufhin, dass ich rechtswidrig deine Daten an einen Dritten weitergebe. - Es hilft euch nicht. Kommt ihr an einen der den Datenschutz genau nimmt, könntet ihr ein Problem bekommen.

 

Nö. Da wir ja erklären, wem wir welche Daten weitergeben können - auf Grund gesetzlicher Vorschriften, und der Neuling beim Eintritt die Bedingungen akzeptiert, kein Problem.

Bearbeitet von Ulli S
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vor 3 Stunden schrieb Ulli S:

Nö. Da wir ja erklären, wem wir welche Daten weitergeben können - auf Grund gesetzlicher Vorschriften, und der Neuling beim Eintritt die Bedingungen akzeptiert, kein Problem.

Wenn die gesetzlich vorgeschriebene Datenübermittlung greift, weil deren Bedingungen erfüllt sind (§ 15 Abs 5 WaffG) dann gibt es kein datenschutzrechtliches Problem, egal ob ihr den Hinweis gegeben habt oder nicht.

Auf Einwilligung zur Datenverarbeitung könnt ihr nicht bauen, denn die ist unwirksam, wenn die Einwilligung Bedingung für etwas ist, ein Widerruf nicht beachtet wird oder man die Widerruflichkeit ausschließt.

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