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IGNORED

Deko-Anschein-Führen: Ich bin verwirrt...


Georg

Empfohlene Beiträge

vor 26 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Hm.

 

Vielleicht betrachtet der Gesetzgeber nun ja die Unbrauchbarmachung nicht mehr als erlaubnispflichtige Bearbeitung bzw. Herstellung, sondern entsprechend dem neuen § 1 Abs. 3 Satz 2 WaffG schlichtweg als davon losgelösten sonstigen Umgang im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 und wollte bewusst lediglich den Handel mit Dekos freistellen.

 

Hierauf würde hindeuten, dass bei den waffenrechtlichen Begriffen unter Anlage 1 Abschnitt 2 nun neben der Herstellung und Bearbeitung die Unbrauchbarmachung eigenständig und somit nicht als Herstellung im eigentlichen Sinne definiert worden ist.

 

Dazu muss man aber ganz schön um die Ecke denken...

 

 

Da stimme ich dir vollumfänglich zu.

 

Leider auch beim letzten Satz

 

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vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Oder man denkt einfach nicht so kompliziert. Es ist vereinfacht ausgedrückt grundsätzlich so, dass § 42a WaffG immer dann gilt, wenn eine Waffe wie eine echte bzw. scharfe Waffe aussieht. Ob das wegen dem äußeren Anschein nach, trotz Unbrauchbarmachung oder als Nachbildung der Fall ist, spielt keine Rolle.

 

Oder andersrum gesagt: Nur diejenigen Dekowaffen, die nicht wie eine echte Waffe aussehen, dürfen erlaubnisfrei geführt werden.

 

Mittlerweile bin ich zu einer andern Einschätzung gekommen. Es ist nicht alles betroffen, was irgendwie nach Waffe aussieht. Die Idee kam mir beim Spazierengehen. Korrigiert mich, wenn ich falsch liege:

Der 42a wurde eingeführt, um zu verhindern das die Jungsters mit Softairs und mit Messer in der Gegend rum rennen.

Das würde auf jeden Fall den kruden Satz 1.6.1 Erklären.

"1.6.1. Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von

Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen
zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden
,"  -> Softairs...

Es erklärt dann auch: 1.6.3:

"1.6.3: unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach
Nummer 1.6.1
."  -> Kaputte oder stillgelegte Softairs (wenn man alle Dekos meinte, wäre der Verweis auf 1.6.1 unnötig)

und auch 1.6.2:

" 1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1" -> zu realistisch aussehendes Spielzeug
All das Obige kann ein unter 18 Jähriger erwerben.

 

Dekos und einschüssige Funkenzünder gibt es aber nur ab 18 und sind somit gar nicht in der Intention des 42a.

Damit würden auch die anderen Regelungen eher Sinn ergeben.

 

Was meint Ihr?

PS: Was mich wirklich ankekst: Da bastelt der gesetzgeber ein Gesetz, es gibt aber keine (kostenlose) Stelle, wo sich der Bürger hinwenden kann und fragen kann, wie das Gesetz denn gemeint ist....

PPS: Das es trotzdem eine saudumme Idee ist, mit irgendetwas Waffenähnlichem drausen rum zu rennen, ist klar.... Ausserdem gibt es aus dem WaffG ja noch genug andere Gesetze, die beachtet werden wollen.

 

Grüße Georg

 

 

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vor 37 Minuten schrieb Georg:

PS: Was mich wirklich ankekst: Da bastelt der gesetzgeber ein Gesetz, es gibt aber keine (kostenlose) Stelle, wo sich der Bürger hinwenden kann und fragen kann, wie das Gesetz denn gemeint ist....

Richtig ist: Gesetze müssen verständlich sein – eigentlich. Das ergibt sich letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip, genauer dem Prinzip der „Normenklarheit“. Je intensiver das Gesetz in Grundrechte eingreift, desto verständlicher muss es sein, so sieht es das Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen. Bürger müssen die Regeln verstehen können, denen sie unterworfen sind. Wenn nicht klar ist, was eine Norm will, sind willkürlichen Entscheidungen Tür und Tor geöffnet. Allerdings genügt es, wenn Auslegungsprobleme „mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können“.

 

FAZ Link

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Hallo

 

ich habe ein Schreiben von einem Oberstaatsanwalt (aus Kassel), darin steht sinngemäß, dass derjenige eine (scharfe) Schusswaffe nicht führt, wenn der Besitzer in der Nähe ist und sofort eingreifen kann. Es ging da um "in der Öffentlichkeit Waffen aus einer Tasche nehmen". Da sollte das "in die Hand nehmen von Waffen" durch den Besitzer dreimal kein Führen sein. Wenn der Herr Oberstaatsanwalt das schon sagt.

 

Steven

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vor 16 Minuten schrieb steven:

dass derjenige eine (scharfe) Schusswaffe nicht führt, wenn der Besitzer in der Nähe ist und sofort eingreifen kann.

Ja, weil der Eigentümer / Besitzer dann führt. Beispiel:

Ich als Nichtjäger begleite meinen Jägerkumpel auf dem Weg zum Ansitz. Er drückt mir dabei seine Waffe in die Hand und sagt:"Nimm mal eben", weil er gerade mal seine Hände frei haben muss oder so.

Dann verstoße ich in dem Moment auch nicht gegenseitig WaffG, weil er jederzeit eingreifen kann.

Das ist kein überlassen. Somit kann ich die Waffe auch nicht geführt haben.

 

Die Waffe wird dennoch geführt, aber vom Besitzer / Eigentümer.

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Hallo SDASS_Nico

 

war etwas anderes: Security (Privat ohne irgendwelche waffenrechtlichen Erlaubnisse) holt eine Waffe aus dem verschlossenen Behältnis des Waffenbesitzers und fummelt damit rum. Dies im Auftrag aber ohne Anwesenheit des Ordnungsamtes. Die Anzeige wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe hat der Oberstaatsanwalt von Kassel mit der oben genannten Begründung zurückgewiesen.

Steven

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Ich nehme an, du beschreibst eine Situation auf der WBK oder IWA, und die Anzeige wg unerlaubten Führen hast du gegen den Sicherheitsmann erstattet?

Hattest DU denn an diesem Ort die Berechtigung, deine Waffe zu führen?

Wenn nicht, dann kann ich die Begründung über die Zurückweisung der Anzeige nicht nachvollziehen.

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vor einer Stunde schrieb SDASS_Nico:

Hattest DU denn an diesem Ort die Berechtigung, deine Waffe zu führen?

Hallo SDASS_Nico

 

natürlich liegt da keine Berechtigung zum Führen vor. Und die Sicherheitsleute haben noch nicht mal eine Waffenrechtliche Erlaubnis.

 

Steven

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vor 2 Stunden schrieb steven:

...

das ist doch eher "transportieren".

...

Transportieren ist Aufgabe eines Versanddienstleisters. Seit 2003 heißt das erlaubnisfreies Führen...

 

Paragraph 12

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1.

diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2.

diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

3. ...

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vor 6 Stunden schrieb Kanne81:

Richtig ist: Gesetze müssen verständlich sein – eigentlich. Das ergibt sich letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip, genauer dem Prinzip der „Normenklarheit“. Je intensiver das Gesetz in Grundrechte eingreift, desto verständlicher muss es sein, so sieht es das Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen. Bürger müssen die Regeln verstehen können, denen sie unterworfen sind. Wenn nicht klar ist, was eine Norm will, sind willkürlichen Entscheidungen Tür und Tor geöffnet. Allerdings genügt es, wenn Auslegungsprobleme „mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können“.

Wenn der Gesetzgeber gerade beim WaffG danach handeln würde, müsste man das ganze Ding verbrennen und von Grund auf neu schreiben. Es grenzt nämlich bald an Vorsatz was da läuft, die vielen Fallen, Kinken und "um die Ecken denken" kann nicht Sinn und Zweck sein. Welches Gesetz - außer die dämlichen Steuergesetze -  ist eigentlich noch so kompliziert verfasst, dass man für jeden Schiss quasi einen Anwalt konsultieren muss? Heutzutage würde ich es mir auch gut überlegen mit irgendetwas, das nach Schusswaffe aussieht, in der Öffentlichkeit herumzulaufen.

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vor 32 Minuten schrieb Last_Bullet:

Welches Gesetz - außer die dämlichen Steuergesetze -  ist eigentlich noch so kompliziert verfasst, dass man für jeden Schiss quasi einen Anwalt konsultieren muss?

Der Dir auch nicht sicher sagen kann, was Sache ist. Das liegt aber in der Logik des WaffG, das ja gerade die Beschränkung des Waffenbesitzes durch Schikane zum Ziel hat.

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vor 2 Stunden schrieb Last_Bullet:

Heutzutage würde ich es mir auch gut überlegen mit irgendetwas, das nach Schusswaffe aussieht, in der Öffentlichkeit herumzulaufen.

Außer du hast so etwas in der Art offiziell gar nicht.  Dann ist alles plötzlich viel unkomplizierter.

Scheint irre, ist aber offenbar Intention des Gesetzgebers.

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vor 18 Minuten schrieb erstezw:

Außer du hast so etwas in der Art offiziell gar nicht.  Dann ist alles plötzlich viel unkomplizierter.

Scheint irre, ist aber offenbar Intention des Gesetzgebers.

Schon klar, die totale Entwaffnung sogar bis zum zusammen geschweissten Klumpen, dennoch sehe ich auch die Problematik, dass man von außen schwerlich erkennen kann, was da jemand mit sich herum schleppt. Und das kann Panik erzeugen oder Fehlhandlungen, die erst nach erfolgter Prüfung als Fehler (ohne Schuld) erkannt werden, weil z. B. ein Polizist geschossen hat, da er von einer scharfen Waffe ausgegangen ist.

Ich hatte da bereits ähnliche Überlegungen im Rahmen von Cowboyevents, es aber sein gelassen. Öffentliche Veranstaltung, kein Privatgelände, mit PTB wegen KWS eigentlich schon, aber dann auch wieder nicht, mit Dekos könnte es ebenfalls Schwierigkeiten geben, in Zukunft sicherlich, und nen quietschbunten Wasserrevolver fand ich jetzt..... wenig passend. Ich würde mir wünschen, dass das WaffG mal gerichtlich auf den Prüfblock kommt und in seiner jetzigen Form für nichtig erklärt wird, mit dem Auftrag an den Gesetzgeber, dieses neu aufzubauen und deutlich, klar, verständlich zu formulieren.

Bearbeitet von Last_Bullet
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vor 8 Stunden schrieb Last_Bullet:

...dass man für jeden Schiss quasi einen Anwalt konsultieren muss?.

...von was sollen sie denn sonst leben? Willst Du das die Horden von, dann unnötigen, Steuerberatern beim Bau des BER helfen oder technische Gegenstände herstellen die Du benutzt? Füttern muss man sie so oder so...   ...und klug sind sie, sonst würden sie nicht nach Gebührenordnung arbeiten.

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vor 15 Stunden schrieb Georg:

PS: Was mich wirklich ankekst: Da bastelt der gesetzgeber ein Gesetz, es gibt aber keine (kostenlose) Stelle, wo sich der Bürger hinwenden kann und fragen kann, wie das Gesetz denn gemeint ist....

Bis jemand das auseinandergepuzzelt hat um eine Rechtssicherheit herzustellen, wurde dann wieder daran herumgebastelt, so dass dann wieder keiner weiß was nun richtig ist.

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vor 14 Stunden schrieb steven:

Hallo

 

ich habe ein Schreiben von einem Oberstaatsanwalt (aus Kassel), darin steht sinngemäß, dass derjenige eine (scharfe) Schusswaffe nicht führt, wenn der Besitzer in der Nähe ist und sofort eingreifen kann. Es ging da um "in der Öffentlichkeit Waffen aus einer Tasche nehmen". Da sollte das "in die Hand nehmen von Waffen" durch den Besitzer dreimal kein Führen sein. Wenn der Herr Oberstaatsanwalt das schon sagt.

 

Steven

Es geht ja um die Ausübung der tatsächlichen Gewalt!

Vor langen Jahren gab es ja mal vom OLG Hamm ein Urteil dazu (hatte ich schon mal hier eingestellt) welches sinngemäß besagt, dass die Ausübung der tatsächlichen Gewalt besteht wenn die Möglichkeit der Schußabgabe besteht.

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vor 7 Stunden schrieb Last_Bullet:

Und das kann Panik erzeugen oder Fehlhandlungen, die erst nach erfolgter Prüfung als Fehler (ohne Schuld) erkannt werden, weil z. B. ein Polizist geschossen hat, da er von einer scharfen Waffe ausgegangen ist.

Solange man nicht auf andere Leute zielt gibt es eigentlich keinen Grund zur Panik.

 

Außerdem verkommt das öffentliche Waffentragen inklusive Freudenschüssen und  -salven allmählich zur Folkore, die noch nicht mal mehr die Polizei so richtig interessiert.

 

Beispielhaft https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.strassenkorsos-mit-der-schusswaffe-zur-hochzeitsparty.8f74622c-8b53-42c6-9fa5-f60a6066c41e.html

 

 

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vor 2 Stunden schrieb uwewittenburg:

Es geht ja um die Ausübung der tatsächlichen Gewalt!

Hallo Uwe

 

Konkret: Ich wurde von mehreren Personen (Zivilisten) festgehalten und einer nahm die Waffe aus meinem Rucksack. In der Öffentlichkeit. Der Staatsanwalt sah da kein rechtswidriges Verhalten. Der Polizist, der anordnete, dass ich wieder freigelassen wurde, war nicht mehr aufzufinden.

 

Steven

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vor 8 Stunden schrieb Last_Bullet:

Ich würde mir wünschen, dass das WaffG mal gerichtlich auf den Prüfblock kommt und in seiner jetzigen Form für nichtig erklärt wird, mit dem Auftrag an den Gesetzgeber, dieses neu aufzubauen und deutlich, klar, verständlich zu formulieren.

Vorsicht mit deratigen Wünschen, manche gehen in Erfüllung...

 

Mit CDU/Grüner Regierung ab 2021 (und der letzten Erfahrungen mit Seehofer/Mayer) fürchte ich das KLAR VERSTÄNDLICHE Ergebnis doch sehr... Bzw. kann ich mir vorstellen wie das aussieht.

 

Nein, Danke. Bitte gar keine Änderungen mehr. Keine.

Jeder Grund 1:1 EU FWR Umsetzung, Entbürokratisierung, Vereinfachung - wird nur aus einem Grund vorgeschoben - Verschärfung des Waffengesetz für gesetzestreue Bürger und deren Kriminalisierung.

Die eigentliche Zielgruppe Kriminelle und Terroristen lachen sich derweilen über die deutsche Justiz und deren Gesetze kaputt....

 

Also ich wünsche mir: Bitte lasst zukünftig die Finger vom Waffengesetz.

 

Wird aber auch nicht gehen, da geschickterweise die EU vorgibt alle 5 Jahre das Gesetz zu "überprüfen" - DANKESCHÖN.

 

Ohne vernünftige Lobby kann uns nur der DEXIT retten, der kommt aber auch nur in Frage wenn D sich wieder als ein Volk und eine Nation versteht - also Nahhhtzi wird. Ausgeschlossen.

 

Und damit bleibt nur eins wenn man das erkannt hat: Tatsächlich eine vernünftige Lobby konstruieren, Anwälte und Klagen, unbequem und schlagkräftig für so manchen unvernünftigen und faktenresistenten Politiker. Öffentlichwirksam und zwar um Freiheitsrechte der gesetzestreuen Steuerzahler kämpfend.

 

Wer das in die Hand nimmt kann/soll von mir aus gut von den Spenden Leben können und ein dickes Gehalt abgreifen.

 

Bearbeitet von Kanne81
Drucksfehler!
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vor 19 Stunden schrieb Georg:

PS: Was mich wirklich ankekst: Da bastelt der gesetzgeber ein Gesetz, es gibt aber keine (kostenlose) Stelle, wo sich der Bürger hinwenden kann und fragen kann, wie das Gesetz denn gemeint ist....

 

 

Wenn ein WaffG, das sich ja theoretisch an die Masse der Bürger richtet, so dermaßen kompliziert und verquast ist, dass man umfangreicher Auslegungshilfe bedarf, um überhaupt die Regelungen zu verstehen....

 

Dann ist etwas ganz grundsätzlich falsch. 

 

Bei solchen Gesetzen macht der Bürger dann irgendwann mal "die Klappe runter", gibt es auf das alles noch verstehen zu wollen, und geht - auf die eine oder andere Art - in Deckung. 

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vor 5 Stunden schrieb steven:

Konkret: Ich wurde von mehreren Personen (Zivilisten) festgehalten und einer nahm die Waffe aus meinem Rucksack. In der Öffentlichkeit. Der Staatsanwalt sah da kein rechtswidriges Verhalten. Der Polizist, der anordnete, dass ich wieder freigelassen wurde, war nicht mehr aufzufinden.

Man muß den Sachverhalt schon komplex betrachten und das wird der Staa wohl getan haben.

Ich vermute mal eine Durchsuchung durch Sicherheitsleute, diese könnte ev rechtswidrig gewesen sein, aber die Inaugenscheinnahme einer Waffe sehe ich auch nicht als rechtswidrig an.

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