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IGNORED

Jäger und Kurzwaffen als Ex Sportschütze


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Geschrieben

Hallo zusammen, 

 

ich habe mich gefragt was passiert, wenn ein Jäger, ehemals Sportschütze 2 Kurzwaffen zusätzlich zu seinen vorhandenen 2 sportlichen Kurzwaffen kauft. Dann gibt er das Sportschießen auf und möchte aber seine 2 sportlichen Kurzwaffen zu seinen 2 jagdlichen Kurzwaffen behalten. 

Muss er 2 abgeben? 

 

Hat mich gerade mal so interessiert.

 

 

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb MrCoopa:

ich habe mich gefragt was passiert, wenn ein Jäger, ehemals Sportschütze 2 Kurzwaffen zusätzlich zu seinen vorhandenen 2 sportlichen Kurzwaffen kauft. Dann gibt er das Sportschießen auf und möchte aber seine 2 sportlichen Kurzwaffen zu seinen 2 jagdlichen Kurzwaffen behalten. 

1. Nach dem Gesetz gibt es keine zwei getrennt zu betrachtende "Kontingente" als Jäger und als Sportschütze. Jede Waffe kann nach dem Gesetz angerechnet werden, eine Ausnahme machen nur Erwaffen.

2. Es gibt Behörden die handhaben das anders.

3. Bei einer Behörde die nach 1. verfährt bekommt der Sportschütze und nun auch Jäger zwei weitere Kurzwaffen nur, wenn die als Sportschütze erworbenen Kurzwaffen nicht für die Jagd geeignet sind, also ein Bedürfnis für jede der 4 Waffen nachgewiesen werden kann.

4. Wenn nun ein sportliches Bedürfnis nicht mehr besteht, fehlt für zwei Kurzwaffen das Bedürfnis und die Behörde kann die Besitzerlaubnis entziehen.

5. Manche Behörden tun das und manche sind da evtl. nachsichtiger.

Geschrieben

Jagdlich ist neben 2 GK-KW maximal (und evtl....) noch eine 3. KW drin, wenn Eigenschaften für bestimmte Verwendungszwecke benötigt werden, die die ersten beiden nicht haben.  

Zu denken ist dabei typischerweise an eine KW etwa in .22 lr für die Ausübung der Fallenjagd. 

Und auch das ist bei vielen Waffenbehörden ziemlich "hartes Brot".  

Geschrieben (bearbeitet)

Wie German es schon schrieb, es wird von Behörde zu Behörde anders geregelt, bei uns ist es nicht so ein Problem da ich 3 Jäger kenne

die 3 - 5 Kurzwaffen haben. Man muss nur eine gute Begründung den Sachbearbeiter darbieten.

Bearbeitet von daimler01
Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb daimler01:

da ich 3 Jäger kenne

die 3 - 5 Kurzwaffen haben. Man muss nur eine gute Begründung den Sachbearbeiter darbieten.

Jackpot!

Aber bei genauem Nachfragen sind es dann doch oft Erbwaffen, die Waffe von der Ersatzbescheinigung, Waffen von vor dem 1.1.73 oder Sportwaffen.

Bearbeitet von kulli
Geschrieben
Gerade eben schrieb kulli:

Aber bei genauem Nachfragen sind es dann doch oft Erbwaffen, Waffen von vor dem 1.1.73 oder Sportwaffen.

Nein, eine 22er für Fallen und Bau Jagd, eine 357er und eine 44er für den Fangschuss je nach Revier er hat 4 Reviere wie zb. Schwarzwild oder Rehwild,

eine 500 S&W fürs Ausland " Afrika  und Russland "  und noch eine für was weis ich nicht mehr und das konnte und kann er alles belegen für was er die

gebraucht . Ich muss dabei sagen das derjenige Geld hat und viele Auslandsreisen " Jagdreisen " macht und einen guten Einfluss in der Politik hat.

Geschrieben
vor 51 Minuten schrieb karlyman:

...

Zu denken ist dabei typischerweise an eine KW etwa in .22 lr für die Ausübung der Fallenjagd. 

...

Wenn Du eine hoplophobe Waffenbehörde hast, verweisen die Dich auf den bestimmt besessenen .357mag und die dafür erhältliche Schrotmunition.

 

mfg

Harry

Geschrieben

Man muss hier ganz klar dazu sagen, dass ich nicht in dieser Lage bin. Die Frage ist rein Hypothetisch. 

Ich kenne das Bedürfnisprinzip, hätte aber gedacht, dass es in diesem Fall nicht so eng gesehen wird, da ja prinzipiell noch eine Verwendung für die Waffen glaubhaft gemacht werden kann, wenn auch nicht in der Anzahl.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Bautz:

1. Nach dem Gesetz gibt es keine zwei getrennt zu betrachtende "Kontingente" als Jäger und als Sportschütze. Jede Waffe kann nach dem Gesetz angerechnet werden, eine Ausnahme machen nur Erwaffen.

 

Steht dem nicht das entgegen?

 

Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Raiden:

Steht dem nicht das entgegen?

Beim Jäger erfolgt kein Bedürfnisprüfung, sofern er nicht schon zwei Kurzwaffen hat. Waffen die als Sportschütze erworben wurden zählen da mit.

 

Erbwaffen erwirbt man bedürfnisfrei. Der Jäger der schon zwei Kurzwaffen besitzt und eine oder mehrere Kurzwaffen erbt, bekommt die eingetragen. Die Reihenfolge wäre Erwerb als Jäger, Erwerb durch Erbfall.

Würden dem Jäger, welcher zuerst erbt und dann als Jäger erwerben will die vorhandenen, ererbten KW angerechnet, wäre er schlechter gestellt als der vorgenannte Erbe. Es käme also auf den Zeitpunkt des Erbes an. Das geht nicht und deshalb enthält die Verwaltungsvorschrift auch entsprechende Klarstellung.

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Raiden:

Steht dem nicht das entgegen?

 

Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

Nein. Wenn zwei KW vorhanden sind, gehts eben in die Bedürfnisprüfung. In der kann man dann darlegen, dass die "Sportwaffen" nicht zur Jagdgeeignet sind.

Andersherum gabs auch schon. Sportschütze ist Jäger geworden. BEim Bedürfnisantrag waren alle Waffen und WBKss bereits beim Verband zu melden. Ergebnis:

Geeignete Waffe vorhanden. Bearbeitung abgeschlossen. Auch dann muss man trotzt "Grundkontingent" eben ein Bedürfnis nachweisen.

Geschrieben

Eben. Hat man keine Kurzwaffen wird keine Bedürfnisprüfung notwendig. Das Bedürfnis wird als gegeben betrachtet.

Hat man welche, natürlich schon.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Raiden:

Versteh ich nicht.

Und ich verstehe langsam nicht was Du nicht verstehst.

 

Der Jäger darf bis zu zwei Kurzwaffen ohne Bedürfnisprüfung erwerben und besitzen.

Grundsätzlich wird jeder Besitz von Kurzwaffen auf die vorgenannten zwei Kurzwaffen angerechnet, eagl aus welchem (Bedürfnis-)Grund die Kurzwaffen erworben wurden. Eine Ausnahme ist der Erwerb und Besitz von Todes wegen.

Besitzt der Jäger schon zwei Kurzwaffen z.B. als Sportschütze und will eine weitere Kurzwaffe erwerben, dann muss er für die zwei vorhandenen und die gewünschte dritte Kurzwaffe ein Einzelbedürfnis nachweisen. Das bedeutet er muss nachweisen welches konkrete Bedürfnis er für jede Waffe hat und warum die vorhandenen Kurzwaffen nicht geeignet sind dieses Bedürfnis zu befriedigen.

 

Da wurden schon Prozesse geführt, z.B. wegen einer "freien Pistole" oder einem Vorderlader-Perkussions-Revolver im Besitz des Jägers. Der mit der "freien Pistole" hat gewonnen, der mit dem Vorderlader nicht.

 

 

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb Bautz:

Da wurden schon Prozesse geführt, z.B. wegen einer "freien Pistole" oder einem Vorderlader-Perkussions-Revolver im Besitz des Jägers. Der mit der "freien Pistole" hat gewonnen, der mit dem Vorderlader nicht.

Dazu muss man sagen das der Vorderlader in dem Fall noch auf Grün stand. Sogar Altbesitz? Mit der Gelben WBK kann eine Anrechnung auf das Jäger Kontingent nur zu einem müden Lächeln führen. Dann wird die halt mal 2 Monate geparkt.

Geschrieben

Die FArbe der WBK dürfte für die Bewertung egal sein.
Es sollte allerdings möglich sein, die Nichteignung als Jagdwaffe nachzuweisen.
 

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Waffen Tony:

Die FArbe der WBK dürfte für die Bewertung egal sein.
Es sollte allerdings möglich sein, die Nichteignung als Jagdwaffe nachzuweisen.
 

Na egal ist sie nicht. Der SB macht sich doch total lächerlich sollte er Waffen auf Gelb anrechnen wollen. Ist zwar wohl eher selten der der Jungjäger Sportschütze mit WBK Gelb Neu (2xVorderladerrevolver) ohne (Sport)-Kurzwaffen auf grün. Solls aber geben. 

Geschrieben

Warum? Er hat doch nur zu bewerten, ob die Anzahl der Waffen vorhanden ist oder nicht.

Dann gehts nur noch um die Eignung.
Diese Fälle sind garnicht selten. Ich bin recht häufig mit dieser Konstellation argumentiert.

Es gibt in beide Richtungen immer den zusätzlichen Aufwands des Nachweises der NIchteignung und dem Anerkennungswillen des Bearbeiters.

 

Ich bin irgendwann ein Freund von Waffen mit Wechselsystemen geworden.

Immer nur eine Waffe und trotzdem die ganze Vielfalt.

 

Geschrieben
vor 46 Minuten schrieb Waffen Tony:

Warum? 

Ich besitze 2 Pistolen 9mm und 45 ACP sowie einen Perkusionsrevolver (3×mal Sportschütze)

Nun möchte ich als Jäger 357+ 44 Mag.

SB Müller sagt. Tut mir leid sie haben schon 2/3 Kurzwaffen.

Und jetzt? Ich finds lustig. Die 3 waffen kommen von den WBKs. Ich kaufe mir 2 Revolver mit 2.5 inch Lauf. Die woche darauf 2 Bedürfnisbescheinigungen auf dem Tisch von SB Müller. Hat halt Gebühren gekostet.

Geschrieben (bearbeitet)

Dann hast du die Möglichkeit, die Nichteignung deiner Bestandswaffen für die Jagd nachzuweisen. Also ein Bedürfnis geltend zu machen.

Du bist da leider kein Einzelfall.
Andersherum kenne ich das ebenfalls.
Jäger hat 2 KW und möchte für seine neugestartete Sportschützenkarriere eine Neue.
Der Antrag wird abgelehnt, da seine vorhandene Waffe bereits für die beantragte Disziplin zulässig ist.
Übrigens bereits beim Verband.

Wenns bei dir funktioniert gut. Wenn nicht, dann ist es eben so. Wenn du den Weg soherum gehen musst, ist das dem SB auch egal. Der bearbeitet und kassiert die Gebühr.

Was soll er auch anderes machen?

Mal nebenher (wenn auch dein Beispiel eher theoretisch ist) 2,5" Revolver sind weder in .44 noch in .357 wirklich sinnvoll.

Bearbeitet von Gast

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