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IGNORED

Rechtslage bei Laufresten


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Geschrieben

Hallo, liebes Forum,

ich habe folgende Frage:

Wie ist die Aktuelle Rechtslage bei zerstörten G3 Läufen.

Ich habe vor Ewigkeiten (dürfte so 10+ Jahre her sein) bei egun ein Konvolut g3 Schrott gekauft, um mir ein paar Deko G3s (als Teilesatz) in verschiedenen Ausführungen zu basteln.

Habs aber bleiben lassen.

Die Unbrauchbarmachung erfolgte durch Zerstörung des Patronenlagers und abtrennen des MFD Gewindes mit Schneidbrenner.

Kann ich das ganze noch legal verkaufen oder ist das mitlerweile nicht mehr möglich. 

Ich bin mitlerweile vom Hobby weg und will alles was ich noch habe abstoßen.

 

MfG

Geschrieben

Anlage 1 zum WaffG:

Wesentliche Teile sind 
1.3.1 
der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;

 

 

 

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Geschrieben

Gaslauf ist wahrscheinlich das Gasrohr welches die Gase umleitet um den Verschluss zu öffnen.

 

Ein Zitat aus dem Waffenrecht was erklärt was ein Lauf ist hilft mir auch nicht weiter.

Ich will wissen ob die Unbrauchbarmachung noch legal ist oder ob ich Probleme kriegen könnte.

Es handelt sich vermutlich um VEBEG Schrott also damals nach Gestzeslage zerstört.

 

Des weiteren wüsste ich gerne ob ich noch leere Gehäuse verkaufen darf bei Onlinehändlern scheint das ja noch kein Problem zu sein.

Geschrieben

Nein

 

Ist oben erklärt

"wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt;"

 

 

Ja

 

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb DekoBaul:

Gaslauf ist wahrscheinlich das Gasrohr welches die Gase umleitet um den Verschluss zu öffnen.

Nein.

 

vor 33 Minuten schrieb Raiden:

Gaser haben einen Gaslauf.

Das hier ist die richtige Antwort.

 

vor 14 Minuten schrieb DekoBaul:

Ein Zitat aus dem Waffenrecht was erklärt was ein Lauf ist hilft mir auch nicht weiter.

Das ist aber die Antwort auf Deine Frage.

 

vor 15 Minuten schrieb DekoBaul:

Es handelt sich vermutlich um VEBEG Schrott also damals nach Gestzeslage zerstört.

Hast Du das schriftlich?

Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb DekoBaul:

Ein Zitat aus dem Waffenrecht was erklärt was ein Lauf ist hilft mir auch nicht weiter.

Ich will wissen ob die Unbrauchbarmachung noch legal ist oder ob ich Probleme kriegen könnte.

doch!

wenn das WaffG besagt, dass das ein Lauf ist, dann ist es kein beliebiger Schrott. und danach hast Du Dich im Weiteren zu verhalten....

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb erstezw:

der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt

Das trifft auf ein Wasserrohr aus dem Baumarkt auch zu...

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb DekoBaul:

Ein Zitat aus dem Waffenrecht was erklärt was ein Lauf ist hilft mir auch nicht weiter.

Es sagt dir, dass Teile eines ehemaligen G3-Laufs, die länger sind als etwa 15mm wesentliche Teile einer Schusswaffe sind.

vor 1 Stunde schrieb DekoBaul:

Ich will wissen ob die Unbrauchbarmachung noch legal ist oder ob ich Probleme kriegen könnte.

Von wem genau willst du hier eine rechtsverbindliche Antwort bekommen?

Geschrieben

Man könnte jetzt drüber nachdenken ob die Teile, wenn lang genug um als wesentlich anzusehen, im Grunde wesentliches Teil einer Kriegswaffe sind.....  mit entsprechenden Folgen 

Geschrieben

War da nicht mal was vonwegen ein Lauf ist erst dann ein Lauf wenn er ein Patronenlager hat,

wenn nicht ist es ein Rohr und waffentechnisch uninteressant ?

Wenn die Patronenlager zerstört, abgebrannt sind isses nur ein Rohr, sonst nix

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb MP%:

ein Lauf ist erst dann ein Lauf wenn er ein Patronenlager hat,

wenn nicht ist es ein Rohr und waffentechnisch uninteressant ?

Cool dann sind Revolverläufe ja frei zu kaufen:s82:

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Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb MP%:

 

 

Wenn die Patronenlager zerstört, abgebrannt sind isses nur ein Rohr, sonst nix

Könnte aber auch ein Laufrohling entstehen......sind diese rechtlich "nix"?

Noch dazu als Laufrohling einer KWKG Waffe?

Mit einer Kaliberlänge grösser 1,5?

Sehr, sehr dünnes Eis.

Ähnlich wie die Drallrohre des deutschen Gew. Gr. Geräts, werden munter auf egun verkauft- aber.......

Geschrieben (bearbeitet)

Ich bin mir nicht 100 prozent sicher und finde im Moment nix dazu,

aber ich meine, das man einen Lauf, ohne Patronenlager auch ohne weiteres

erwerben darf, erst das Patronenlager ist das Problem

 

 

Sorry für die Fehlinfo,

habe gerade gelesen, das das seit 2003 anders ist

 

Frank

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

RSS schrieb dazu mal folgendes

Hallo,

ich halt´s langsam nicht mehr aus. Eigentlich wollte ich mich an solchen fruchtlosen Diskussionen nicht mehr beteiligen, aber ich kann jetzt einfach nicht mehr schweigen.......

"Revolver haben da eine Sonderstellung" und so was kann ich einfach nicht mehr hören.

Was bringt euch dazu so was in die Welt zu setzen?

Ich würde den Beteiligten empfehlen, zuerst die alte Fassung der Allgemeine Verwaltungsvorschift zum WaffG zu lesen.

Wem das nicht ausreicht hier ein auszugsweises Zitat von anderer Stelle:

Referat Innere Sicherheit 7 schrieb:
Referat IS 7 Berlin, den 4. August 2004

IS 7 - 681 033/14

RefL:

Ref:

Sb: MR´n XXXXXX-XXXX

RD XXXXXXXX / RD´n XXXXXX

OAR XXXXX L:\IS_7a\681Nov\Verwaltungsvorschriften\EntwürfeWaffVwV\EntwurfWaffVwV040804.doc

Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

-snip-

Anl.I-A1-UA1-1.3.5

Mit Zügen oder anderen Innenprofilen versehene Laufrohlinge, Laufabschnitte oder Laufstücke, die noch kein Patronen- oder Kartuschenlager enthalten, sind dann wesentliche Teile, wenn sie für eine erlaubnispflichtige Schusswaffe bestimmt sind. Läufe ohne Züge und ohne Patronen- oder Kartuschenlager sind nur dann wesentliche Teile, wenn sie ohne wesentliche Nacharbeit in eine Waffe eingebaut oder mit einer Waffe verbunden werden können und damit eine gebrauchsfähige Waffe entsteht.

-snip-

Damit sollte die Frage was erwerbscheinpflichtige Laufrohlinge sind wohl geklärt sein.

Falls jemand meinen Ausführungen nicht zu folgen vermag kann er das gerne in einem Gespräch mit dem IM vertiefen oder die Richtigkeit der Aussage von einem Richter entscheiden lassen.

Also: Wer von der Erwerbscheinfreiheit der Laufrohlinge überzeugt ist, sollte einen erwerben und per Selbstanzeige den Status vor Gericht feststellen lassen.

Über den vom Bedürfnis umfassten Zweck des Erwerbs und auf die weitere Bearbeitung möchte ich hier nicht weiter eingehen, weil das nicht Kern der Frage war.

Grüße

Robert

 

@Matthias

ich machs mir da ganz einfach, kaufe mir nen fertigen Lauf und trage ihn als Wechsellauf ein, und nu ?

 

Frank

Geschrieben

Hallo MP%

 

wann hat RSS das geschrieben?

Es ist noch gar nicht lange her, da konntest du (legal) Laufrohlinge kaufen, soviel dein Geldbeutel her gibt.

hat sich aber zwischenzeitlich stark geändert.

Ich frage mich, ob die (legal) gekauften Laufrohlinge ALLE vernichtet wurden.

 

Steven

Geschrieben (bearbeitet)

das von RSS ist aus 2007 oder 2008

ich war auch der MEinung das ich einen Lauf ohne Patronenlager kaufen darf,

anscheinend ist das aber nicht so.

RSS schrieb das übrigens damals aufgrund einer Deiner Anfragen ?

 

Frank

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Okay,

also vernichten.

Wie gesagt das Patronenlager ist zerstört.

Was mich nur stutzig macht:

Ich hatte 2014 Besuch von der Polizei, die einen egun Händler hochgenommen hat der Dekoverschlüsse vertikt hat die aber nicht gründlich genug Deaktiviert waren Der Schweißpunkt war nur draufgepapst und der Stoßboden nicht weit genug abgeschliffen. Und noch dazu war der Krempel geklaut.

Und die haben Restlos alles mitgenommen was ich an Dekowaffen und freien Teilen da hatte.

Bis auf besagten Verschluss durfte ich aber alles wieder abholen. Dekowaffen, freie Teile und Gehäuse… Alles halt, auch die Läufe.

Also war die Demilitarisierung zum damaligen Zeitpunkt wohl okay.

Ich will den Krempel nur loswerden und meine Verluste minimieren, daher wollte ich wissen was noch verkaufbar ist und was nicht.

Bei Zib gibt's ja noch haufenweise Teilesätze. Heist das ich kann NOCH alles bis auf Verschlusskopf und Lauf kaufen und verkaufen?

Den Rest muss ich halt selbst zerstören oder abgeben.

 

Bei z.B. Zib gibt's ja noch haufenweise Teilesätze. Heist das ich kann NOCH alles bis auf Verschlusskopf und Lauf kaufen und verkaufen

Bei denen steht auf der Startseite ein Text der meint dass diese Neuregelung noch nicht in Deutsches Gesetz übertragen wurde und

dies erst mit dem "Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesätzes" (welches bisher nur als Entwurf vorliegt) Gültigkeit erlangt.

Geschrieben (bearbeitet)

wenn Du eine rechtssichere Auskunft willst, ruf beim BKA an

besser noch, schreib denen einen Brief und warte die Antwort ab


Frank

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

@chapmen Was soll mir das sagen?

Dass Zib unseriös ist und ich mich nicht auf den beziehen kann?

 

Na egal, ich wird das Zeug morgen kleinflexen, hab keine Lust auf Ärger.

Bearbeitet von DekoBaul
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