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IGNORED

Kann Gelbe WBK ablaufen


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Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb alzi:

seit der entsprechenden Stelle in der WaffVwV (2012?), wonach für JEDE Waffe - bei entsprechendem Wunsch - eine separate WBK ausgestellt werden soll/kann/darf ..... hat sich dieses Thema ("gelbe WBK voll", neuer Bedürfnisnachweis) eh erledigt.

Im Saarland würdest du aber für den Eintrag in eine neue, extra WBK den vollen Preis einer neuen Zahlen. Ersatz-/ Folgedokument Preis bei Erstausstellung.

 

vor 5 Stunden schrieb Alex90:

bei voller wbk würde ich mich drauf einrichten, dass die Lagerung geprüft wird. also ob auch wirklich ausreichend Schränke vorhanden sind. 

 Eine "volle WBK " sagt wenig bis gar nix aus über die Anzahl der Waffen . Dazu gehört auch das man schaut was ist noch eingetragen an Waffen. Eine meiner gelben ist " Voll ", bei mir verblieben sind aber nur noch 2 der einst eingetragenen Waffen. Wenn die Behörde wissen will wie viele Waffen jemand besitzt wird sie nicht in WBK schauen gehen, sondern in den PC.....................da wissen die, oder die Polizei , sehr schnell wie viele Waffen jemand besitzt . ( Kollege wurde neulich nachts am WE per Handy bei seiner Freundin angerufen, er solle bitte sofort nach Hause kommen, bei ihm sei eingebrochen worden. Vor Ort waren dann grüne Polizei und eine Truppe in Zivil. Auf seine Frage ob des Auflaufes bei ihm zu hause meinte einer der Zivilen: Sie besitzen doch 11 Schusswaffen! Dies Zivile Truppe kommt anscheinend immer mit vor Ort wenn Waffenbesitz involviert ist. Und nein, war kein SEK oder MEK )

Geschrieben

PetMan

das ist auch richtig. wenn der zettel voll ist heiß das nicht, dass auch alle noch da sind. 

natürlich kann davon auch was Verkauf worden sein. 

 

ich hab das mit dem gedanken geschrieben, dass wir hier über Zeit und Mengen Grenzen reden und deshalb "voll" heißt, dass auch alles noch da ist. 

 

ich hab die frage was passiert wenn die WBK voll ist so verstanden, ob die gelbe WBK eine Erlaubnis für X Waffen (also so viel wie drauf passen) ist oder eben für unendlich viele. 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Alex90:

ich hab die frage was passiert wenn die WBK voll ist so verstanden, ob die gelbe WBK eine Erlaubnis für X Waffen (also so viel wie drauf passen) ist oder eben für unendlich viele. 

für unendlich viele nicht, wie schon der eine oder andere erfahren musste der den 11. 98er eintragen lassen wollte. Über allen WBK Farben steht immer noch das Bedürfnis. Kannst du auch für die 200. Waffe auf gelb belegen das du diese für eine Sportdisziplin benötigst und keine der anderen 199 dafür geeignet ist bekommst du auch die 200.  Nur wird einem das nicht gelingen. Ansonsten natürlich noch die 2/6er Regel. An und für sich ist die gelbe WBK aber ohne Mengen - oder Dauerbegrenzung ausgestellt.

Geschrieben

Themenwechsel auf WBK gelb voll?

 

Lass mich überlegen...

Schätzungsweise 29 mal wurde das hier schon bis zum Verlust der Muttersprache ausgekaut.

Aber ein weiteres Mal kriegt man das bestimmt noch hin. 

Noch lange nicht jeder hat sich hier in epischer Breite ausgelassen, wie das bei ihm oder dem Schwager seines Nachbarn war, oder sein müsste oder wäre - da geht noch mehr!

Chips und Cola stehen bereit.

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb Alex90:

ich hab die frage was passiert wenn die WBK voll ist so verstanden, ob die gelbe WBK eine Erlaubnis für X Waffen (also so viel wie drauf passen) ist oder eben für unendlich viele.

aber sachkundig bist Du schon ?

 

.....oder hast Du nur einen Sachkundenachweis...... wie gesetzlich gefordert.....

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Geschrieben

Zwischen meinem Lehrgang und jetzt gab es einige Neuerungen. 

zudem beschäftige ich mich nur selten mit solchen Spezialfällen, weil es mich nicht wirklich betrifft. 

 

Aber mach dir keine Sorgen, ich hatte bisher noch keinen Unfall, ich wurde schon mehrfach überprüft und werde es demnächst auch mal wieder. 

 

auch beim Umzug mit Landkreis und Behörden Wechsel war alles io. 

 

also bei mir läuft so weit alles Korrekt. 

 

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Alex90:

Zwischen meinem Lehrgang und jetzt gab es einige Neuerungen. 

zudem beschäftige ich mich nur selten mit solchen Spezialfällen, weil es mich nicht wirklich betrifft. 

Das was alzi und ich meinen, hat sich seit Einführung der gelben WBK nicht geändert:

Die gelbe WBK ist die Erwerbserlaubnis für bestimmte Waffen. Sie IST die Erwerbserlaubnis. Ungeachtet der Anzahl der bereits eingetragenen Waffen. Allein das Vorhandensein der gelben WBK berechtigt Dich zum Erwerb entsprechender Waffen. Welche genau das sind, das hat sich geändert. Aber daß es so ist, das hat sich nicht geändert.

Geschrieben

Irgendwie habe ich den Faden verloren... was ist denn an § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG falsch zu verstehen?

 

"Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt."

 

Einziger Grund, warum eine gelbe WBK "ungültig" werden könnte ist der Wegfall einer der Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 WaffG.

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb H.S.:

. was ist denn an § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG falsch zu verstehen?

 

vor 14 Minuten schrieb H.S.:

Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt,

Genau das musste meiner Behörde vom Innenministerium erklärt werden. Und die nahmen das nicht mal so einfach hin (" Der Kreis vertritt eine andere Rechtsauffassung als das Innenministerium" , so mein SB in einem Schreiben an mich ) sondern musste dazu gebracht werden das zu Übernehmen. 

Geschrieben

baby-facepalm.jpg

 

OK... wobei ich auch schon mal den Spruch gehört habe "Das mag ja so im Bundes-/Landesrecht stehen, aber solange unser Landrat das nicht bestätigt machen wir das anders."

Geschrieben
Am 16.1.2019 um 07:14 schrieb karlyman:

2) Das Gesagte gilt nicht für die "alte Gelbe" WBK, da sie einen anderen Erlaubnisinhalt hat, da gibt es m.W. kein Folgedokument mehr. 

Falsch, auch für die alte gelbe WBK müssen bei Erwerbsanzeige einer 9. bzw. 17. Waffe jeweils Folgedokumente ausgestellt werden. Diese gelten dann natürlich weiterhin auch nur für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen. Kommt in der Praxis aber inzwischen wohl nur noch sehr selten vor. Doof, wenn eine Waffenbehörde nur Vordrucke nach WaffVordruckVwV2012 hat. Da muss man die gelbe WBK dann halt entsprechend "kastrieren". ?

 

Früher wars mal umgekehrt, als es für die neue gelbe WBK noch keine amtlichen Vordrucke gab.

Geschrieben
Am 16.1.2019 um 11:50 schrieb alzi:

seit der entsprechenden Stelle in der WaffVwV (2012?), wonach für JEDE Waffe - bei entsprechendem Wunsch - eine separate WBK ausgestellt werden soll/kann/darf ..... hat sich dieses Thema ("gelbe WBK voll", neuer Bedürfnisnachweis) eh erledigt.

So habe ich es gemacht, ist zwar etwas teurer, Du hast aber immer die WBK deiner Altwaffen am Mann, und nicht auf dem Amt.

Geschrieben

Ganz einfach,

 

wenn die Behörde begründete Zweifel am fortbestehen des Bedürfnisses hat, dann kann sie den Nachweis der Sportschützeneigenschaft verlangen. Der wird aber seitens des Verbandes nicht vom Füllstand einer WBK abhängig gemacht, sonder vom Inhalt des Schießbuches.... Training mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Art egal.

 

Behörden die das anders sehen, werden von den zuständigen Verwaltungsgerichten und deinem Anwalt, am besten ein Fachanwalt für Waffenrecht, nachgeschult. Leider auf Steuerzahlerkosten und nicht aus der Privatkasse... 

Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb ASE:

seitens des Verbandes

Das bescheinigt der Verein nach seinem Ermessen, auch wenn das manchen SB nicht schmecken mag.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb VP70Z:

Das bescheinigt der Verein nach seinem Ermessen, auch wenn das manchen SB nicht schmecken mag.

Es ist mir zu müßig darüber zu diskutieren, hier die Rechtslage

 

Zitat

Waffengesetz (WaffG)
§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

.....
(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen,.....

 

Ferner nicht nach ermessen, sondern nach festgesetzten Regeln.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb ASE:

Ffortbestehen

Das lernst Du im Sachkundeunterricht.

Wo ist @alzi wenn man ihn braucht?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Stunden schrieb VP70Z:

Das lernst Du im Sachkundeunterricht.

Wo ist @alzi wenn man ihn braucht?

 

Da muss ich dich enttäuschen, das lernt man nicht in der Sachkunde, sondern im Verwaltungsrecht...

 

 

 

 

Hier mal ein paar Zitierstellen um deine Aussage  zu beleuchten

Zitat

Verwaltungsvorschrift

 

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden

 

 Freundlich wie ich bin habe ich dir Satz 3 mal markiert:

Zitat

WaffG §4:

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

Bezieht sich also auf was? Genau Überprüfung nach der Regelüberprüfung. Drauf verlassen kann man sich aber nicht, siehe weiter unten.

 

Weiter unter findet man aber:

 

Zitat

Verwaltungsvorschrift:

Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis

 

 

Hingegen weiter oben 

 

 

Zitat

Verwaltungsvorschrift

 

4.2.1 § 14 Absatz 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass – der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat 

 

In diesen Widersprüchen zwischen Gesetz und Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungsvorschrift in sich kann man sich jetzt ergehen, weil man glaubt ein Fuchs zu sein und die Bearbeitungsgebühr beim Verband zu sparen und ein wenig die Sachkunde anderer Leute bezweifeln, weil es einem dann besser geht.

 

Natürlich nur dann, wenn man nicht weiß,  das eine Verwaltungsvorschrift keine bindende Wirkung gegen über Gerichten entfaltet (BVerwG 26.06.2002 - 8 C 30/01).  Für die ist  nur das materielle Recht bindend, auch wenn sie sich einer Verwaltungsvorschrift anschließen können. Im Regelfall wird der von solchen Zinnober genervte Verwaltungsrichter dann die relevante Norm nachschlagen(§14 WaffG), dort lesen das das Bedürfnis zum Besitz durch eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes nachgewiesen wird, insbesondere wenn es um eine "gelbe WBK" geht.  Klage abgewiesen. Kosten trägt Kläger. Nächster bitte.

 

 

Also,  im Zweifelsfall einfach das Rumpelstielzchen geben weil einem das auf WO von den ganz Sachkundigen(worin eigentlich? Verwaltungsrecht?) so geraten wurde,  keinen Nachweis vom Verband sondern vom Verein vorlegen und nach dem Widerruf der WBK und der erfolglosen Klage dagegen auf WO online toben kommen. (spart neben den läppischen Bearbeitungsgebühren zukünftig auch einen Haufen Kohle für Waffen Munition und Zubehör)

 

 

Hatte selber so einen ganz schlauen sachkundigen  im Verein.(technisch gesehen 2, Ihn und den damaligen Vorstand) Habe mich über die Engelsgeduld der Behörde gewundert, die ihm 3 Jahre(ja..Jahre) aufeinander aufgefordert hat, eine Bescheinigung des Verbandes und nicht des Vereines vorzulegen.. Ist natürlich wie erwartet ausgegangen....

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE

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