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IGNORED

CIP Beschuss / Durchführung


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Geschrieben

Also... Du kennst ja das System im deutschen Waffenrecht......erstmal ist ALLES verboten.....und unter gewissen Bedingungen ist dann manches erlaubt.

 

alle Waffen unterliegen der Beschußpflicht..... dann gibt es Ausnahmen

 

die Verwendung von Schußwaffen (hier Schießen) in D erfordert zwingend einen gültigen Beschuß.......

 

 

... wo ist nun geregelt, dass in dem diskutierten Fall (Mitnahme nach D, EFWP), ohne gültigen Beschuß in D geschossen werden darf? ....hat @german ja auch schon gefragt.... ich zumindest kenne diese Ausnahme für die Verwendung nicht beschossener Waffen nicht.... Du scheinst sie zu kennen, nun fehlt nur noch die belastbare Quelle!

Geschrieben (bearbeitet)

Lieber RickDangerus, bleib einfach mit Deinen Waffen zuhause. Wie Du siehst, das deutsche Waffenrecht erlaubt leider nicht, daß Du hier mit Deinen Waffen schießt. Wohl gemerkt, das ist das Waffenrecht, das bezieht sich auf beschossene als auch auf unbeschossene Waffen. Dein Wunsch, Deine Waffen dem Beschuß zuzuführen ehrt Dich zwar, hilft Dir allerdings nicht und ich denke auch nicht, das es einen Paraghaphen gibt, der es Ausländern erlaubt eine Waffe einem deutschen Beschußamt zuzuführen.

§ 32 Waffengesetz erlaubt zwar, daß Du Deine Waffen zum Sportschießen mitbringst, leider jedoch nicht, sie auch zu benutzen. Einen weiteren Paragraphen, der sich auf das Schießen mit eigenen Waffen durch Ausländer bezieht haben wir leider nicht.

Als Jäger hättest Du es da einfacher. Du dürftest zwar auch nicht schießen, würdest dafür aber mit Deiner Waffe im grünen sitzen.

Ich geb Dir mal die Links, Waffengesetz http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html#BJNR397010002BJNE003106118

Und Beschußgesetz http://www.gesetze-im-internet.de/beschg/index.html

 

 

Bearbeitet von bumm
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb alzi:

Mitnahme besagt, dass das immer nur vorübergehend erfolgt, und auch nur deswegen kann von der Beschußplicht freigestellt werden.

Irgendwer, irgendwo wird doch sicher wissen, wie das bei großen Veranstaltungen mit ausländischen Schützen aus AußerCIPistan gehandhabt wird. Ich kann mir nicht vorstellen, daß bei einem großen internationalen Wettbewerb in einer der klassischen Disziplinen z.B. die Amis ihre Freipistolen alle zum Beschußamt schleppen müssen bevor es losgeht. Oder werden solche Veranstaltungen deshalb nicht mehr abgehalten?

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Irgendwer, irgendwo wird doch sicher wissen, wie das bei großen Veranstaltungen mit ausländischen Schützen aus AußerCIPistan gehandhabt wird. 

Vor einigen Jahren bei einem WO-Anlass mittels Europäischen Feuerwaffenpass meine Waffen mitgenommen, glaube alle oder fast alle ohne gültigen Beschuss, klappte problemlos.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 26 Minuten schrieb Proud NRA Member:

wie das bei großen Veranstaltungen mit ausländischen Schützen aus AußerCIPistan gehandhabt wird.

Wenn ich mir so überlege, hinter wie vielen Schützen aus nichtCIPien ich (als RO) schon hergesprungen bin - wir werden alle sterben! Ich muß jetzt gleich einige Hunderte  Geburtstage nachfeiern?...?

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

ok, hab mir das jetzt mal ganz genau angesehen! und hier scheint die "übliche" waffenrechtliche Gesetzes-Systematik (grundsätzliches Verbot und explizite Ausnahmeerlaubnis) durchbrochen zu werden.

 

 

es gibt im Beschußgesetz (BeschG) nur einen Abschnitt der das Verwenden (Schießen) regelt (weitere konnte ich nicht finden, nicht in der BeschussV und auch nicht in WaffG/AWaffV):

 

"§ 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände
(1) Feuerwaffen ... die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen ... zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen
tragen. ..."

 

D.h. nur was nach §3 der Beschußpflicht unterliegt, muss zum Schießen zwingend einen gültigen Beschuß aufweisen.

 

"§ 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller
(1) Wer Feuerwaffen ... herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch
Beschuss amtlich prüfen zu lassen. ..."

 

Das wären die Waffen aus der Schweiz nicht. Wurden in D nicht hergestellt, oder nach D verbracht (dauerhaft, beinhaltet ein Überlassen), sondern es erfolgt nur eine Mitnahme (also vorübergehend).

 

 

nach

 

"§ 4 Ausnahmen von der Beschusspflicht
(1) Von der Beschusspflicht sind ausgenommen:
...
3. Feuerwaffen, die

...

c) aa) vorübergehend nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes oder
...

in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitgenommen werden ..."

 

sind die Waffen aus der Schweiz (bei Mitnahme in und durch D, EFWP) vom Beschuß freigestellt und da sie nicht nach §3 der Beschußpflicht unterliegen, gibt es nach §12 auch keinen Beschuß-Vorbehalt hinsichtlich der Verwendung (Schießen).

 

eigentlich eine Ungleichbehandlung und rechtliche Benachteiligung der deutschen Waffeninhaber - bei der Verwendung in D - gegenüber dem "Reiseverkehr".

 

 

insofern muss ich meine bisherigen Aussagen dahingehend korrigieren, daß diese Darlegung die von @bumm geschilderte Praxis bestätigt.

 

.....hatte diesbezüglich bislang ein zu enges Sichtfeld. manchmal lohnt es, sich etwas gründlicher mit einem Sachverhalt zu beschäftigen.

 

 

Bearbeitet von alzi
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Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb German:

Oder findet man diese Zwecke in Abs. 3, der eine Ausnahme zu Abs. 1 darstellt, im §4 BeschG aber nicht genannt ist?

auch wieder so eine doofe Konstruktion. der ist in §4 BeschG nicht genannt, braucht er auch nicht, da der Abs.3 (als Sonderfall /Ausnahme) von den Erfordernissen des Abs.1 Satz1 freistellt, sich aber dennoch (wenn auch indirekt) auf Abs.1 bezieht. (wenn man es so sieht: der Abs.1 schließt den Abs.3 als Sonderfallregelung [hier EFWP] ein)

 

könnte man so sehen ...

 

 

ansonsten hätte der Schweizer wieder ein Problem, aber ein anderes und aus anderen Gründen. denn dann wäre der EFWP belanglos und alle Kriterien nach §4 Abs.1 Nr.1-4 WaffG wären zu erfüllen und eine Erlaubnis zur Mitnahme nach D zu beantragen um eine Freistellung von der Beschußpflicht nach §4 BeschG zu erlangen. die nichtbeschossene Waffe dürfte er dann aber auch verwenden (der obigen Darstellung über §3 BeschG und @bumm folgend)

 

 

 

...jetzt habe ich aber genug für heute!

 

 

 

 

PS: bei der ganzen Sache jetzt mal Standzulassung und Schießen/Wettbewerbe nach Sportordnungen ganz aussen vor gelassen, die einen gültigen Beschuß idR fordern.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb alzi:

ansonsten hätte der Schweizer wieder ein Problem,

Ich bin mir ziemlich sicher, dass "der Schweizer" als Nicht-EU-Angehöriger aus einem Land ohne Beschusspflicht und dennoch der Möglichkeit des Erhalts eines europäischen Feuerwaffenpasses bei der Formulierung des Waffengesetzes nicht bis in's Detail betrachtet würde.

 

Die schweizer Behörde trägt da übrigens auch in D verbotene Waffen und Kriegswaffen ein. Das macht die Mitnahme in's Bundesgebiet nach §32 Abs. 3 aber auch nicht legaler.

Geschrieben (bearbeitet)

Wenn es aber im deutschen Kriegswaffenkontrollgesetz extra dafür eine Ausname gäbe wäre es erlaubt.

 

Ich war übrigens grade einkaufen. Da hat mich jemand darauf aufmerksam machen wollen, daß ich den Einkaufswagen nicht sorgfältig genug zurückgestellt hatte. Mit schreckensgeweiteteten Augen habe ich geantwortet "Oh mein Gott, und einen Warentrennstab (für den Schweizer->Kassentoblerone) habe ich auch nicht benutzt."

Bearbeitet von bumm
Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb alzi:

eigentlich eine Ungleichbehandlung und rechtliche Benachteiligung der deutschen Waffeninhaber

Jetzt stell Dir mal vor dem wäre nicht so, d.h. der Schweizer würde da mit seinem Gewehr sitzen und es nicht benutzen dürfen. Das wäre doch eine viel schlimmere Ungleichbehandlung denn der Deutsche Waffenbesitzer dürfte seine deutsche Waffe nur zu einem seinen Bedürfnis umfassenden Zweck zum Schießstand schleppen während es der Schweizer sein Gewehr auch zum reinen Liebhaben zum Schießstand mitnehmen kann.

Bearbeitet von bumm
Geschrieben
Am 12.1.2019 um 11:52 schrieb erstezw:

... 

Wird eigentlich jede Waffe zum Beschuss abgefeuert? Wirklich jede? Wer putzt denn die ganzen Vorderlader? 

 

100%ig sicher NICHT jede. 

 

Geschrieben

Hallo zusammen,

 

Vielen Dank für die vielen, hilfreichen Antwortern. Aber eben genau diesen Diskussionen würde ich am Stand gerne aus dem Weg gehen.

 

Was wahrscheinlich für die ganzen ausländischen Olympiaschützen einschlägig sein wird ist der § 4 Abs. 1 Nr. 2, bei Patronenlagern < 6mm Durchmesser bei .22 lr. braucht es keinen Beschuss. Wäre natürlich auch für meine KK praktisch.

 

Aber eben, muss wohl dann auch die Stand-, Sportordnung hergeben. Dazu habe ich mir noch die DJV-Schiesstandordnung und Schiessvorschrift angesehen; darin wird kein Beschuss verlangt ...

 

Viele Grüsse,

Rick

Geschrieben
Am 12.1.2019 um 14:01 schrieb German:

Und nach §12 Beschußgesetz darfst Du sie nur schießen, wenn sie einen in Deutschland gültigen Beschuss hat.

Und auf was bezieht sich dann die Ausnahme von der Beschußpflicht? Überlassen darf der Gast seine Waffen ja ohnehin nicht, und schießen nicht ohne Beschuß, zum einfachen Besitz müssen sie aber sowieso nicht beschossen sein.

 

Diese Ausnahme kann sich nur auf das Schießen damit beziehen.

Geschrieben
Am 12.1.2019 um 17:56 schrieb bumm:

Lieber RickDangerus, bleib einfach mit Deinen Waffen zuhause. Wie Du siehst, das deutsche Waffenrecht erlaubt leider nicht, daß Du hier mit Deinen Waffen schießt. Wohl gemerkt, das ist das Waffenrecht, das bezieht sich auf beschossene als auch auf unbeschossene Waffen. Dein Wunsch, Deine Waffen dem Beschuß zuzuführen ehrt Dich zwar, hilft Dir allerdings nicht und ich denke auch nicht, das es einen Paraghaphen gibt, der es Ausländern erlaubt eine Waffe einem deutschen Beschußamt zuzuführen.

§ 32 Waffengesetz erlaubt zwar, daß Du Deine Waffen zum Sportschießen mitbringst, leider jedoch nicht, sie auch zu benutzen. Einen weiteren Paragraphen, der sich auf das Schießen mit eigenen Waffen durch Ausländer bezieht haben wir leider nicht.

Als Jäger hättest Du es da einfacher. Du dürftest zwar auch nicht schießen, würdest dafür aber mit Deiner Waffe im grünen sitzen.

Ich geb Dir mal die Links, Waffengesetz http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html#BJNR397010002BJNE003106118

Und Beschußgesetz http://www.gesetze-im-internet.de/beschg/index.html

 

 

Lieber Bumm du redest Quatsch hoch 3 !  Ich habe diverse private in der CH hergestellte Waffen.Der Büma hat sie alle in München oder Ulm beschiessen lassen.

UND Schweizer Waffen sind beschossen,nur nicht nach CIP:

Piet

Geschrieben

 

vor 15 Stunden schrieb Peader:

Lieber Bumm du redest Quatsch hoch 3

Lieber Peader.

Auch wenn ich nicht weiß was das mit deinen Waffen zu tun hat, so weiß ich doch, daß ich hier Quatsch hoch drei geschrieben habe. Ließ Dir einfach den ganzen Mist der hier geschrieben wurde durch, dann wird Dir auffallen warum ich diesen Quatsch geschrieben habe.

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