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"Grundbedürfnisumgehung" durch Mitgliedschaft in mehreren Verbänden


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Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb PetMan:

wenn ich über den DSB 2 habe, dann in den BDS eintrete ohne denen zu sagen das ich schon was habe geht das.....bis es einer merkt.....

Das sollte aber schon der SB merken, ob die Bedürfnissbescheinigung auf Absatz 2 oder Absatz 3 läuft. Bei der 3. auf Grundbedürfnis müsste er stutzig werden.

Geschrieben
Gerade eben schrieb MT80:

Das sollte aber schon der SB merken, ob die Bedürfnissbescheinigung auf Absatz 2 oder Absatz 3 läuft. Bei der 3. auf Grundbedürfnis müsste er stutzig werden.

Hier gibts ja mehrere Leute wo das möglich ist, sogar in einem Verband.........................

Geschrieben

Ich meine nicht den SB beim Verband, sondern bei der Behörde. Wenn der SB schon 2 Bestätigungen für KW nach Absatz 2 in meiner Akte hat, dann muss die 3. KW nach Absatz 3 bestätigt werden. Sonst müsste der SB misstrauisch werden und nachfragen.

Also einfach über 2 Verbände beantragen und denen nix davon sagen, dürfte nicht gehen.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb kulli:

Ne ne !!! Kein Beschiss! Und nur Mitglied in einem Verband!

Wenn das Gesetz sagt , ab der 3. KW Wettbewerbe, dann kann eine andere Regelung nicht Gesetzeskonform sein. Da gibts eigentlich nix dran zu rütteln. Über Sinn oder Unsinn kann man Diskutieren, aber nicht über die Anforderung die das Gesetz stellt. Und damit wir alle über das gleiche Schreiben: Sportschütze. Nicht der Sachkundeveranstalter der Waffen zum Zeigen braucht und kein Sammler. Und wir Schreiben über die heutige Gesetzeslage, nicht von vor 20 Jahren

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb PetMan:

wenn ich über den DSB 2 habe, dann in den BDS eintrete ohne denen zu sagen das ich schon was habe geht das.....bis es einer merkt

Mal was einfach nicht sagen, könnte man ja später im Fall der Fälle einfach mit Vergesslichkeit begründen. So einfach machts der BDS aber dann doch nicht.

Du musst bei der Beantragung Kopien der bereits existierenden WBKs mit einreichen. Da dann etwas drehen zu wollen ist Urkundenfälschung. Mit der Argumentation der Vergesslichkeit dürftest du in diesem Fall wohl nicht mehr kommen können.

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Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb johnw:

Mal was einfach nicht sagen, könnte man ja später im Fall der Fälle einfach mit Vergesslichkeit begründen. So einfach machts der BDS aber dann doch nicht.

Du musst bei der Beantragung Kopien der bereits existierenden WBKs mit einreichen. Da dann etwas drehen zu wollen ist Urkundenfälschung. Mit der Argumentation der Vergesslichkeit dürftest du in diesem Fall wohl nicht mehr kommen können.

Das ist nix was ich machen würde, das sollte ein Beispiel, ok...ein schlechtes , sein wie hier mancher vielleicht versucht das Gesetz zu umgehen. Ich schiesse genug Wettkämpfe, ich hab das nicht nötig zu bescheissen. Andere hier scheinen ja einen Weg gefunden zu haben, wenn sie 4 KW ohne Wettbewerbe bekommen  oder noch 5 weitere ohne einen Bewerb zu schiessen. Ich fragte mich halt wie die das machen, und " dem Verband was nicht zu sagen/zeigen " wäre eine Möglichkeit . Daher dieses Beispiel. Warum das spätestens auf dem Amt auffallen müsste wurde hier auch benannt.

Geschrieben (bearbeitet)

@PetMan Was die dicke Mudda oben ausgesagt hatte, hab ich auch schon zweimal mitbekommen. Einer hatte es mir damals sehr ausführlich erklärt, bekomme das aber leider nicht mehr zu 100% zusammen. Da war m.M. nach nix gemauscheltes dabei. Es klingt verrückt, aber das WaffG und deren Anhänge scheinen das tatsächlich so herzugeben.

Bearbeitet von ZaphodBeeblebrox
Geschrieben (bearbeitet)

der aktuelle §14 gibt das nicht her, der §8 im Prinzip schon. der §8 greift aber für organisierte Schützen nicht.

und dann sind eben ab der 3. KW Wettkämpfe nachzuweisen.

 

da können auch die Anhänge nicht helfen, schon garnicht im Hinblick auf die Anforderungen der diversen Verbandsrichtlinien.

 

 

 

und wenn wir die bedürfnisfreien 4mm-Flitschen (und was früher mal möglich war) aussen vor lassen..... bleibt nix als heiße Luft.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb ZaphodBeeblebrox:

Einer hatte es mir damals sehr ausführlich erklärt,

Damals...Früher...darum geht es nicht. "Früher" war einiges möglich. Auch Jäger mit einer 3 stelligen Zahl an KW.......ist aber lange her. " Heute " gibt das Gesetz das aber nicht mehr her. Wenn Anhänge oder andere Regelungen den § 14 und seine Anforderungen aushebeln können, dann sollen die, die das Behaupten es erklären. Wenn es ja Legal ist wäre das kein Problem. Und nochmal, wenn einer so Waffen eingetragen bekommt ist das keine Rechtssicherheit. Wird eine Waffe unter  falschen Voraussetzungen eingetragen und der Fehler kommt hoch wird der Eintrag widerrufen .Den Stress muss ich nicht haben, da sind ein paar Wettbewerbe viel weniger Stress und machen auch noch Spaß.

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Geschrieben
Zitat

Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, erweitert die Vorschrift die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses. § 14 Absatz 3 lässt eine Überschreitung des Grundkontingents nur zu, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Vereinsebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.

Aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 05.12.2012 ( Hervorhebung durch mich )

 

Wenn mir einer der Verfechter des Waffenerwerbs ohne Wettkämpfe nun darlegen will wo steht das das nicht gilt bitte ich um Nachweis.

Geschrieben

Das Problem bei der ganzen Sache ist nicht das Papier (Gesetz und die Arbeitsanweisung dazu) sondern in unseren Verbänden. Die "Landesfürsten" und ihre Mitarbeiter legen die Vorgaben meistens gegen

uns Schützen aus. Wenn eine Teilnahme an einem Wettkampf gefordert wird zu dem ich mich erstmal Qualifizieren muß ist das aus meiner Sicht gegen den sportlichen Gedanken. Einschränken der Waffen

mit der Begründung das man ja auch mit der vorhandenen Pistole die anderen Disziplinen schießen kann (mit Trabbi bei Formel 1 starten) ist auch nicht im Sinne dessen was Sie eigendlich vertreten sollen.

 

Unsere "Funktionäre" sollten nach dem Motto "So wenig wie möglich aber so viel wie nötig" uns Steine in den Weg legen.

 

 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb JPLafitte:

Das Problem bei der ganzen Sache ist nicht das Papier (Gesetz und die Arbeitsanweisung dazu) sondern in unseren Verbänden. Die "Landesfürsten" und ihre Mitarbeiter legen die Vorgaben meistens gegen

uns Schützen aus. Wenn eine Teilnahme an einem Wettkampf gefordert wird zu dem ich mich erstmal Qualifizieren muß ist das aus meiner Sicht gegen den sportlichen Gedanken. Einschränken der Waffen

mit der Begründung das man ja auch mit der vorhandenen Pistole die anderen Disziplinen schießen kann (mit Trabbi bei Formel 1 starten) ist auch nicht im Sinne dessen was Sie eigendlich vertreten sollen.

 

Unsere "Funktionäre" sollten nach dem Motto "So wenig wie möglich aber so viel wie nötig" uns Steine in den Weg legen.

 

 

Naja, das jat ja nichts mit den Verbänden zu tun. Das steht so leider im §14. 
"die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist."

Nicht an jedem Mist sind die Landesverbände bzw. deren (vermutlich in den meisten Fällen) ehrenamtlichen Helfer schuld.

 

Geschrieben

§ 14 sagt mir das die von mir beantragte Waffe für die von mir genannte Disziplin zugelassen ist (kann eine vorhandene ja auch sein) und erforderlich ist (die vorhandene ist nicht "präziese genug").

Was anderes hat der LV nicht zu bestätigen (obwohl er nur meine Verbandszugehörigkeit zu bestätigen hat), der Staat hat keine Grenze für den Waffenbesitz genannt und nur der Staat hätte das

"Recht" mir Waffen zu verweigern - nicht irgendwelche Erfüllungsgehilfen.

 

Gesetze sind dazu da eingehalten zu werden, aber auch zu hinterfragen. In den "Rechtsformen" vor der heutigen BRD wurden Gesetze durch "Erfüllungsgehilfen" in allen Funktionen verschärft.

Heute sagt der Staat: Sie haben sich strafbar gemacht. Der Grenzposten hatte mit Sicherheit nicht den direkten Befehl (vom Gesetz) jeden Flüchtling zu erschießen. Diese Anweisungen kamen

von anderen.

Geschrieben
vor 55 Minuten schrieb JPLafitte:

§ 14 sagt mir das die von mir beantragte Waffe für die von mir genannte Disziplin zugelassen ist (kann eine vorhandene ja auch sein) und erforderlich ist (die vorhandene ist nicht "präziese genug").

Was anderes hat der LV nicht zu bestätigen (obwohl er nur meine Verbandszugehörigkeit zu bestätigen hat),

dann hör nochmal genau hin, was Dir der §14 zu sagen hat ....... Deine akustische Wahrnehmung ist etwas ....... selektiv .....falls das Alles war, was Du gehört hast. im Kontext des thread-themas war das auf jeden Fall so.

Geschrieben (bearbeitet)

Hält sich jeder Sachbearbeiter an die Verwaltungsvorschriften? Sie sind nicht in Stein geschlagen vom Berge Sinai gekommen.

 

Mein Sachbearbeiter hat mir in einer anderen Sache zugestimmt das meine Art der Auslegung des Waffengesetzes und der

Verwaltungsvorschriften richtig sind aber sein "Vorgesetzter" eine andere Meinung vertritt und damit sind ihm die Hände gebunden.

Ich könne dagegen angehen aber die zuständigen Stellen haben eine etwas andere Auffassung was unseren Sport angeht.

 

Eine Pistole mit fester Kimme kann ich auch für andere Disziplinen außer DP??? nutzen - reicht zwar nicht wenn ich gegen getunte Waffen antrete aber gut.

Mit einer Custom Pistole darf ich aber nicht DP???? schießen obwohl beides mit dem gleichen Model geschossen werden kann.

 

Es sind verschiedene Gesetze/Verordnungen die unter einen Hut gebracht werden müssen und da sollten zumindest alle auf Seiten der Schützen an einem

Strang ziehen. Für mich sieht es aber so aus als ob unsere Leute (Funktionäre die über das Bedürfniss befinden) auf der anderen Seite stehen.

Bearbeitet von JPLafitte
Geschrieben
vor 31 Minuten schrieb JPLafitte:

Hält sich jeder Sachbearbeiter an die Verwaltungsvorschriften? Sie sind nicht in Stein geschlagen vom Berge Sinai gekommen.

 

Mein Sachbearbeiter hat mir in einer anderen Sache zugestimmt das meine Art der Auslegung des Waffengesetzes und der

Verwaltungsvorschriften richtig sind aber sein "Vorgesetzter" eine andere Meinung vertritt und damit sind ihm die Hände gebunden.

Ich könne dagegen angehen aber die zuständigen Stellen haben eine etwas andere Auffassung was unseren Sport angeht.

 

Eine Pistole mit fester Kimme kann ich auch für andere Disziplinen außer DP??? nutzen - reicht zwar nicht wenn ich gegen getunte Waffen antrete aber gut.

Mit einer Custom Pistole darf ich aber nicht DP???? schießen obwohl beides mit dem gleichen Model geschossen werden kann.

 

Es sind verschiedene Gesetze/Verordnungen die unter einen Hut gebracht werden müssen und da sollten zumindest alle auf Seiten der Schützen an einem

Strang ziehen. Für mich sieht es aber so aus als ob unsere Leute (Funktionäre die über das Bedürfniss befinden) auf der anderen Seite stehen.

 

- Wenn die vorhandenen Waffen nicht in der (neu beantragten)  Disziplin verwendet werden können ist es doch gar kein Problem. Unser WaffG ist nun mal suboptimal was die Bedürfnisse der Schützen angeht. 

Dafür können aber die ehrenamtlichen Helfer in den Vetbänden nichts.

 

Einfach in der optimalen Reihenfolge beantragen, das ist leider momentan der einzige  Weg zum Ziel.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb stefan0303:

@JPLafitte Lies dir mal die Verwaltungsvorschriften zum §14 durch.

Wenn eine vorhandene Waffe "nicht präzise"  genug ist begründet das nicht die nach §14 verlangte "Erforderlichkeit" der neuen Waffe...

Könntest Du den von Dir herangezogenen Teil der Verwaltungsvorschrift bitte zitieren.

 

Wenn man eine Glock oder PPQ, etc. (es ginge auch eine SIG P210 in 5 Zoll) als 9mm-Waffe besitzt und dann für Präzision 25 Meter eine Waffe zur Leistungssteigerung beantragt, dann ist es, je nach Wettkampfteilnahme, durchaus möglich ein Befürfnis für eine SIG P210 Super Target in 6 Zoll aufgrund §14 (3) 2. bestätigt zu bekommen. Ansonsten bräuchte es ja die Ziffer 2. nicht wenn nur zusätzliche Waffen möglich wären wenn noch keine Waffe für die Disziplin vorhanden ist, denn diesen Fall regelt die Ziffer 1. in §14 (3).

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