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IGNORED

SRS-Waffen und freie Munition, getrennte Aufbewahrung?


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Geschrieben

Mich hat jemand nach der Rechtsgrundlage gefragt, inwieweit freie PTB-SRS-Waffen zwingend getrennt von der zugehörigen Kartuschenmunition aufzubewahren sind, sofern kein Tresor ab Stufe 0 verwendet wird?

Den aus früheren Fassungen bekannten, grundsätzlich auf Schusswaffen und Munition bezogenen Passus der getrennten Aufbewahrung scheint es im §36 des aktuellen Waffengesetzes nicht mehr zu geben und in der AWaffV finde ich nur in §13 Abs. 2 Nr. 1: "mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist".

Muss die Pflicht zur Trennung nun daraus abgeleitet werden, weil es heißt "in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition"?

Aus dem Kontext ergibt sich eine solche Bedeutung für mich nicht zwingend. Es könnte auch nur generell gemeint sein, dass freie Waffen und Munition eben in verschlossenen Behältnissen aufzubewahren sind, egal ob zusammen oder getrennt.

Außerdem wurde gefragt, ob bei F-Luftdruckwaffen die Gaskapseln und Geschosse zusammen mit der Waffe im selben Behältnis sein dürfen?

Gilt eine CO2-Waffe als ungeladen, wenn sich Geschosse in der Waffe befinden, aber die Gaspatrone entfernt wurde, oder umgekehrt die angebrochene Gaspatrone noch eingelegt ist, aber keine Geschosse in der Waffe sind?

 

 

Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb Schwarzseher:

in der AWaffV finde ich nur in §13 Abs. 2 Nr. 1: "mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist". Aus dem Kontext ergibt sich eine solche Bedeutung für mich nicht zwingend. Es könnte auch nur generell gemeint sein, dass freie Waffen und Munition eben in verschlossenen Behältnissen aufzubewahren sind, egal ob zusammen oder getrennt.

Der Satz davor spricht von "ungeladen". D.h. Waffe und Munition müssen voneinander getrennt sein, dürfen aber im gleichen Behältnis aufbewahrt werden. Da bei Druckluftwaffen Geschosse und Kartuschen getrennte Dinge sind, ist "ungeladen" wohl am ehesten als das nicht Vorhandensein von Beidem zu verstehen.

 

Da das im Gesetz aber nicht abschliessend ausgeführt ist, wird Dir Deine zuständige Waffenbehörde ihre Meinung und ein Richter sein Urteil dazu mitteilen, wenn Du es anders siehst. Und ein anderer Richter und eine andere Waffenbehörde sehen es vielleicht anders.

Auf Nummer Sicher gehst Du nur, wenn beides nicht in der Waffe ist.

Geschrieben

@German Danke, ich verstehe dich dann so: Kartuschenmunition, Gaskapseln, Diabolos etc. dürfen definitiv zusammen mit den freien Waffen im selben Behältnis sein; damit der Zustand eindeutig als 'ungeladen' gilt, sollte aber nichts davon in die Waffe eingelegt sein.

Geschrieben

Trotzdem spricht nichts gegen eine Lagerung im gleichen Behältnis wie die Waffe.

Es besteht halt kein Zwang, es zu tun.

 

In der Waffe sollte sich wie gesagt beides nicht befinden, da das Waffengesetz auf deren Ladezustand abstellt.

Geschrieben

Diabolos sind keine "Munition" im waffenrechtlichen Sinn. Und Druckluftkapseln doch wohl auch nicht. 

Hier nochmals die Definition von Munition laut WaffG:

Zitat

Unterabschnitt 3: 
Munition und Geschosse 
1. 
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte 
1.1 
Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb), 
1.2 
Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten), 
1.3 
hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat), 
1.4 
pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört
1.4.1 
pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält), 
1.4.2 
unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten), 
1.4.3 
mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.

Wo bitte sind von o.g. Definitionen die Diabolos erfasst?

Wenn Diabolos keine Munition darstellen, dürften sie aber wohl auch zusammen mit der Waffe gelagert werden.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb German:

In der Waffe sollte sich wie gesagt beides nicht befinden, da das Waffengesetz auf deren Ladezustand abstellt.

Da gibt es keine zweite Meinung...wird aber in der Praxis wohl eher nicht kontrolliert.

Aber immerhin darf man sie, mit ein paar Ausnahmen, geladen führen. (natürlich mit. kl.WS)

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Schwarzwälder:

Diabolos sind keine "Munition" im waffenrechtlichen Sinn. Und Druckluftkapseln doch wohl auch nicht. 

Hier nochmals die Definition von Munition laut WaffG:

Wo bitte sind von o.g. Definitionen die Diabolos erfasst?

Wenn Diabolos keine Munition darstellen, dürften sie aber wohl auch zusammen mit der Waffe gelagert werden.

Wo ist denn jetzt Dein Verständnisproblem?

Oder hast Du nur den ersten Beitrag gelesen, die

 

Keiner hat bisher gesagt, dass sie nicht zusammen gelagert werden dürfen.

Die Waffe darf nur nicht geladen sein.

 

vor 23 Minuten schrieb hafensänger:

Aber immerhin darf man sie, mit ein paar Ausnahmen, geladen führen. (natürlich mit. kl.WS)

Achtung, abweichend vom Titel wirft der Fragesteller zwei Themen zusammen:

 

Für SRS-Waffen gilt Deine Aussage.

 

Für die im Weiteren ebenfalls thematisierten CO2-Waffen nicht.

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb German:

Wo ist denn jetzt Dein Verständnisproblem?

Ich habe kein Verständnisproblem.

Du hast nur in einem Atemzug (in einem Satz) von "Munition" und von "Diabolos" und "Gaskartuschen" geschrieben und da wollte ich durch Zitieren der Rechtsnorm nur dazu beitragen, dass diese Dinge nicht als begrifflich gleichgestellt verstanden werden.

Diabolos sind keine Munition und Lagerungsvorschriften für Munition gelten eben nicht für Diabolos oder Luftdruckkapseln.  

 

Geschrieben

Vor 4 Stunden in sorry, 2 konsekutiven Sätzen ?

Man KÖNNTE Dich da falsch verstanden haben, daher meine Klarstellung. Ich gehe natürlich nicht davon aus, dass Du irgendwie das Gefühl vermitteln wolltest, Diabolos und Luftdruckkapseln wären Munition gleichgestellt.? 

Geschrieben (bearbeitet)

Ja, ok. Dann danke für die Klarstellung.

 

Aber nochmal: Der Thread handelt von verschiedenen Dingen:

 

A: Kartuschenmunition für SRS-Waffen. Das ist Munition i.S.d.WaffG.

B: Und dann Diabolos und Gas-/Druckkapseln als "Munition" für Druckluftwaffen. Die sind keine Munition i.S.d.WaffG, aber werden umgangssprachlich so bezeichnet.

 

Die erste Frage des Threads geht darum:

vor 5 Stunden schrieb Schwarzseher:

inwieweit freie PTB-SRS-Waffen zwingend getrennt von der zugehörigen Kartuschenmunition aufzubewahren sind, sofern kein Tresor ab Stufe 0 verwendet wird?

Hierzu ergänzend die Frage, ob aus §13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV eine Vorschrift zur Trennung von Waffen und Munition in verschiedene Behältnisse abgeleitet werden kann.

 

Das sehe ich auch auf den zweiten Blick eigentlich nicht.

 

Die zweite Frage lautet:

vor 5 Stunden schrieb Schwarzseher:

Außerdem wurde gefragt, ob bei F-Luftdruckwaffen die Gaskapseln und Geschosse zusammen mit der Waffe im selben Behältnis sein dürfen?

Nachdem wir jetzt alle zusammen wiederholt festgestellt haben, dass es sich hierbei nicht um Munition i.S.d.WaffG handelt, ist die Antwort ein klares "Ja".

 

Und die dritte Frage:

vor 5 Stunden schrieb Schwarzseher:

Gilt eine CO2-Waffe als ungeladen, wenn sich Geschosse in der Waffe befinden, aber die Gaspatrone entfernt wurde, oder umgekehrt die angebrochene Gaspatrone noch eingelegt ist, aber keine Geschosse in der Waffe sind?

Hier würde ich, da es sich bei den Geschossen um Geschosse i.S.d.WaffG handelt und bei der Gaspatrone um den Energiespeicher, sagen, dass beides nicht in der Waffe sein sollte, wenn sie als "ungeladen" i.S.d. §13 Abs. 2 AWaffV gelten soll.

Bearbeitet von German
Geschrieben

Die Frage, ob Geschosse und Kapseln mit im Behältnis sein dürfen, hätte sich hauptsächlich gestellt, falls es ein Trennungsgebot für Munition geben würde, eben weil Geschosse und Kapseln eigentlich keine Munition sind.

Wenn aber sogar Munition zusammen mit der Waffe gelagert werden darf, erübrigt sich diese Frage bezüglich Geschossen und Kapseln wohl.

 

Hinsichtlich Ladezustand gibt es eine Definition im Waffengesetz, die auch Geschosse erfasst: "eine Waffe [ist] schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;"

 

Der Status der Treibgaskapseln ist aber wohl nicht definiert, also ob eine Luftdruckwaffe als geladen gilt, wenn nur die Gaspatrone eingelegt ist.

Könnte ein Gericht für Waffen bestimmte Gaskapseln vielleicht als Kartuschenmunition einstufen? Eine normale Platzpatrone ist eine Hülse, die Feststoffe enthält, aus denen Gas durch Verbrennung frei wird - und eine CO2-Kartusche ist ebenso eine Umhüllung, die Gas freisetzt, bloß aus vorverdichtetem / verflüssigtem CO2.

Das entspricht im Prinzip auch einer aufgepumpten LEP-Patrone (ohne Diabolo); welche Rechtsstatus haben diese Patronen eigentlich?

Geschrieben

@German:

Bei Frage 1+2 bin ich voll bei Dir, bei Frage 3 mit den Geschossen auch, nicht aber mit Kapseln.

Wenn Du das forderst, müssten C02-Kapseln immer entfernt werden, auch wenn Sie erst zu sagen wir 10% verbraucht wurden.

Beispiel Beretta CX Storm CO2 Modell. Die Kapsel ist dann jeweils kaputt und das Herausschrauben in fast vollem Zustand nicht

ganz unkritisch.

Ausserdem, wenn Du abstrakt mit "Energiespeichern" argumentierst, träfe das natürlich auch für die vorgespannte, aber ungeladene Federdruckwaffe zu

oder wenn man es auf die Spitze treibt für viele Halbautomaten mit geöffnetem Verschluss...

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Schwarzseher:

Der Status der Treibgaskapseln ist aber wohl nicht definiert, also ob eine Luftdruckwaffe als geladen gilt, wenn nur die Gaspatrone eingelegt ist.

 

Na, also das sind schon Probleme....

 

Ich verstehe ja noch, wenn jemand bei Druckluftwaffen die Gaspatrone PLUS eingelegtem Geschoss (Diabolo, Rundkugel, was auch immer...) problematisiert.

Aber was bei einer Waffe, in der sich keine Geschosse befinden, jedoch eine Gas-/Druckpatrone noch montiert ist, das waffenrechtliche Problem sein soll....?

 

Die Waffe ist damit nicht schussbereit, da sie lediglich einen Gas-/Luftstoß "absondern", aber keinesfalls schießen könnte. Das ist faktisch eine Luftpumpe (oder weniger).

 

Praktische Frage: wenn an einem CO2-Gewehr eine große (auch nicht soo billige) 88g-Kartusche eingelegt, für den Tag aber das Schießen beendet wird -

warum sollte man da die angestochene Kartusche entnehmen, und den (u.U. noch großen) Restinhalt "herauszischen" lassen?

Geschrieben

Manche stellen sich halt mit runtergelassenen Hosen ins Klo am Bahnhof Zoo, halten ein Töpfchen Vaseline bereit und sind glücklich, so gute Untertanen zu sein.

 

Abteilung betreutes Denken könnte man auch sagen.

Geschrieben

Rechtliche Themen zu behandeln ist grundsätzlich ja kein Fehler. Bei manchen Rechtsthemen bzw. -fragestellungen auf WO habe ich allerdings den Eindruck, dass man regelrecht nach Problemen giert....

 

Wer sich ob seiner erlaubnisfreien Waffen (Druckluft, SRS) so derart "in die Hose macht", soll sie einfach dezent in einem verschlossenen Behältnis, das weit weg ist von dem der Erlaubnispflichtigen, verwahren. Punkt.

Geschrieben

Ja, Weihnachten naht mit schnellem Schritte, die einen wissen nicht mehr was sie vermeintlich schlaues fragen könnten, und die anderen parieren das mit ihrer in endlosen WO-Freds erworbenen Expertise...

 

Das Fest der Liebe ist wieder da...

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