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IGNORED

"Migrantenschreck"


micky123

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na du hast nichts verstanden oder.

Jeder Käufer und Kunde von dem gestörten war berechtigt, also nochmal, nur für dich :

er war berechtigt

so eine Waffe zu erwerben.

 

Der Kunde war lediglich nicht berechtigt diese nach Deutschland einzuführen.

Findest du den Unterschied selbst ?

 

Jeder EU Bürger kann nach deutschland fahren und sich dort eine Schreckschußwaffe kaufen, den er ist sobald er 18 jahre alt ist, dazu berechtigt!

Ob ER diese mit nach Hause in sein Land nehmen darf ist eine ganz andere Sache.

 

Und ja du kannst dir einfach so irgendwo auf der Welt eine scharfe Waffe kaufen wenn du in dem betreffenden Land dazu berechtigt bist. Willkommen im Jahr 2018.

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Interessant ist sicher, wie man vor Gericht versucht, den Händler zu belangen. Diejenigen, die sich die Gummi-Geschoss-Pistölchen zugelegt haben, sind ja im Wesentlichen bereits verknackt worden.

 

Wenn Ungarn keine Export-Beschränkung in deren WaffG hat, oder diese Pistolne nicht als Waffen gelten, dann war nach ungarischem Recht alles bis zur Grenze in Ordnung. In Deutschland fallen sie definitiv unters WaffG, wegen Geschoss durch Lauf und heiße Gase, wegen der E0 sind sie nicht von Erwerbsbeschränkungen freigestellt. Man bräuchte definitiv eine Verbringungserlaubnis und die entsprechende Erwerbserlaubnis für einen Import.

 

Mir scheint jetzt ein Vorwurf konstruiert zu werden, der da lautet: Sie wussten, daß die Empfänger Erlaubnisse hätten haben müssen aber nicht hatten und deshalb war der Handel illegal.

 

Ich kenne aber außer einem nebulösen "Verstoß gegen das WaffG" nicht die Details, waren die exakten Anklagepunkte schon genannt ? Bis dahin wäre sowieso alles Streit um Kaiser's Bart.

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vor einer Stunde schrieb MP%:

sonst wäre es ja ein EINFACHES irgendwo auf der Welt ne schrafe Waffe zu bestellen

Mit modernen Feuerwaffen dürfte es in den meisten Ländern schwierig werden--irgendeine Art der Regelung von Erwerb und Export dürften nahezu alle haben. Aber z.B. Vorderladerrevolver sind ja in einigen Ländern ohne weitere Formalitäten zu kaufen, auch per Versand, und ohne daß besondere rechtliche Einschränkungen für den Export bestünden. Für die Einschüssigen ist das doch sogar in Deutschland jedenfalls für den Erwerb ab 18 kein Problem. Wie's mit dem Export aussieht weiß ich nicht. Aber schon damit ist es sogar ein EINFACHES, sogar völlig legal eine scharfe Waffe in Deutschland zu bestellen, die aber in anderen Ländern erlaubnispflichtig sein mag. Und z.B. ein Minié-Geschoß macht deutlich mehr Aua als ein "Migrantenschreck" (wenn natürlich in bezug auf das Treibmittel in Deutschland wieder erlaubnispflichtig, aber das ist jetzt ja nicht so die praktische Schwierigkeit wenn jemand will und nicht ganz doof ist). Es ist nicht so lange her, daß das als Militärwaffe verwendet wurde, mit Ergebnissen, die von der Wirkung eines Treffers her modernen Waffen nicht nachstehen.

 

Mal blöd gefragt, aus der Sicht eines hypothetischen deutschen Händlers: Weiß jemand, ob aus deutscher Sicht irgendwelche Exporterlaubnisse benötigt werden um einen einschüssigen Vorderlader ins EU-Ausland zu exportieren? 

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Ich denke der hat ein Problem weil er die Deutsche Staatsbürgerschaft hat,

weil ihm unterstellt wird das er genau wußte was er tat,

Als Deutscher, deutschen Staatsbürgern Waffen verkaufen, die diese nicht

ohne die nötige Erwerbsberechtigung besitzen dürfen.

Der hätte genauso gut ne 357 mag verkaufen können macht keinen wirklichwen Unterschied,

denn beide ( die von ihm verkaufte und die 357 ) Waffen sind in D Waffen im Sinne des Waffenrechts und Genehmigungspflichtig

Bevor ich eine Waffe ins Ausland schicke, mach ich mich schlau ob der Erwerber dort das Ding überhaupt besitzen darf

( Genauso wie das viele hier im Forum machen


Frank

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vor 5 Minuten schrieb MP%:

Der hätte genauso gut ne 357 mag verkaufen können macht keinen wirklichwen Unterschied,

Doch, denn bei der .357 würde §7 StGB greifen, so daß man ihn auch in Deutschland wegen Verstoß gegen das ungarische Recht verknacken könnte. Im vorliegenden Fall ist die Komplikation, daß das wohl in Ungarn, wo die angeblichen Tathandlungen vorgenommen sein sollen, vollkommen legal war.

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mit dem lesen des STGB hab ichs nicht so,

Ich war früher Sozialvers Fachangestellter, mit haben schon die Paragraphen

im SGB, AFG RVO usw gereicht ?

Ich bin der Meinung, wenn ein Ami eine für Ihn frei erwerbbare Waffe  ( Pistole oer Revolver oder sonstwas )

an jemanden verkauft der dafür eine Erwerbsberechtigung braucht ( Versand an Heimatadresse )

ist er dafür belangbar

 

Frank

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vor 2 Minuten schrieb MP%:

Ich bin der Meinung, wenn ein Ami eine für Ihn frei erwerbbare Waffe  ( Pistole oer Revolver oder sonstwas )

an jemanden verkauft der dafür eine Erwerbsberechtigung braucht ( Versand an Heimatadresse ) ist er dafür belangbar

Schon deshalb, weil der Handel mit Feuerwaffen einer Erlaubnis bedarf (theoretisch nur über Bundesstaatsgrenzen hinweg, aber das wird in breiter Auslegung des Gesetzes auf jeden Handel ausgeweitet). Der Postversand ist im Allgemeinen für Privatleute schlicht verboten. Wie es mit Vorderladern aussehen würde, die im amerikanischen Bundesrecht gar keine Feuerwaffen sind, ist aber eine andere Frage.

 

Nimm mal ein anderes Beispiel. Ein amerikanischer Antiquar hat alte Bücher aus dem dritten Reich, irgendwelche Schinken zur Holocaustleugnung, oder auch echt antike VHS-Kasetten und Videospiele aus den Neunzigern, die in Deutschland wegen Gewaltdarstellung oder dergleichen indiziert sind. Es ist im antiquarischen Buchhandel auch nicht unüblich, daß der Händler den Inhalt der Bücher nicht groß kennt, bisweilen nichtmal deren Sprache versteht, und auch der grenzüberschreitende Versand ist üblich. Bücher werden, zumal in Amerika, erstmal nicht als verbotsverdächtig wahrgenommen. Sollte der jetzt wirklich in Deutschland strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden weil er auf Bestellung ein Buch, Video, Spiel etc. nach Deutschland verschickt, das in Deutschland entweder ganz verboten ist oder über den Umweg des "Jugendschutzes" nicht im Versandhandel verkauft werden darf? (In dem Fall wäre vermutlich noch der Verbotsirrtum zu prüfen, der im Fall des "Migrantenschrecks" kein Thema ist, aber nehmen wir mal an, daß es den nicht gäbe.)

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vor 18 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Im vorliegenden Fall ist die Komplikation, daß das wohl in Ungarn, wo die angeblichen Tathandlungen vorgenommen sein sollen, vollkommen legal war.

 

Internet ist für deutsche Richter Neuland. Und es gibt eine eigenartige Rechtsvorstellung von Richtern und Politikern, dass wenn eine Webseite in Deutschland aufgerufen werden kann und in Deutsch ist, dass dann für den Betreiber der Webseite deutsches Recht gilt.

 

Mit genau dieser Rechtsvorstellung wurde Facebook zur Zensur gezwungen. 

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vor 3 Minuten schrieb MP%:

mit dem lesen des STGB hab ichs nicht so,

 

Ich bin der Meinung, 

Ich will Dir da nicht zu nahe treten. (oder ?)

Aber die Kombination von "Ich weiß es zwar nicht, aber ich habe eine feste Meinung" ist für viele Rechtsstreits die Grundlage.

 

Der Ami in Deinem Beispiel könnte sich, nicht nach dem WaffG seines Landes, aber sehr wohl nach dem Außenhandelsgesetz strafbar machen.

 

Die im hier besprochenen Fall erhobenen Vorwürfe sind aber nicht sofort klar. Eingängig wäre für mich das Überlassen an nicht Berechtigte. Solange aber nicht klar ist, gegen welchen Paragraphen der Beschuldigte verstoßen haben soll, IST das hier alles Makulatur.

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vor 2 Stunden schrieb MP%:

Importgenehmigung

 

Nennt sich Verbringungserlaubnis nach § 29 WaffG, da innergemeinschaftlich.

 

Andere ungarische Waffenhändler haben auf ihrer Website den Hinweis, der Käufer habe die Bestimmungen seines Landes zu beachten. Rönschs Website ist nicht mehr online, aber meiner Erinnerung nach fehlte dieser Hinweis bei ihm.

 

Eine (ungarische) Waffenhandelslizenz hatte er wohl auch nicht.

 

Die Site lief meiner Erinnerung nach über einen russischen Server, es könnte sogar sein, daß Rönsch noch am Anfang in Deutschland war und erst dann unteriauchte, als die StA ihre Ermittlungen aufnahm, allerdings bin ich mir da nicht sicher.

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Mein Gott nochmal, wenn ein Österreicher hier in Schweden ein Luftgewehr bestellt braucht der doch keine Verbringungserlaubnis.

Wenn wir Luftgewehre in Deutschland bestellen, brauchen wir auch keine Verbringungserlaubnis.

 

Der Handel mit einschüssigen VL Waffen ist auch in DE nicht genehmigungspflichtig.

 

Wenn der deutsche bei uns ein LG bestellt das unter 7,5 Joule ist und er keine Erlaubnis hat das einzuführen, dann macht er sich wiederum strafbar.

Umgekehrt eben nicht.

 

So, und nun soll mir mal irgendjemand erklären, wieso die Leute nicht berechtigt waren diese Waffen zu erwerben. Das ist doch richtiger Stuss, mich wundert bei so etwas das die Leute eine deutsche WBK haben die ja immerhin eine Sachkundeprüfung voraussetzt.

Auch in Deutschland kann jeder der über 18 ist völlig legal bei jedem Waffenhändler jede legale Waffe erwerben. Es gilt lediglich die Einschränkung das diese nur an einen Berechtigten im Sinne des Waffengesetz ausgehändigt werden darf. Und auch nur dieser darf sie verwahren.

Eigentümer einer Waffe kann auch ein unberechtigter im Sinne des Waffengesetzes sein, das wird alles nämlich noch interessant werden wenn die Leute dann die Waffen mit zugelassenen Systemen temporär unbrauchbar machen lassen

Hat noch nie jemand von euch bei regelmäßigen Besuchen im Ausland einen Freund gebeten das dieser euch ins Geschäft begleitet , ihr euch so ein Teil kauft und er das bei sich eintragen läßt und dementsprechend verwahrt, wenn du aber dort vor Ort bist deine eigene Waffe auf dem Stand haben kannst, das du eingeschossen hast ?

Es kann auch jeder deutsche im Ausland Laserzielgeräte und Nachtsichtgeräte auf seine Waffe bauen wenn es im dementsprechenden Land legal ist.

Er darf sie eben nur nicht mit nach Deutschland nehmen.

 

Und wenn die Polizei dann mal anfragt dann sagt du denen wahrheitsgemäß das die Waffe natürlich an deiner Adresse im Ausland ist und die sich einen Finger in den Hintern stecken möchten.

Ich bin deutscher Staatsbürger und hab hier oben problemlos Schwarzpulver gekauft, weil hier jeder dazu berechtigt ist der über 18 ist.

Ich darf es also frei erwerben, besitzen und benutzen obwohl ich dafür keine Erlaubnis der deutschen waffenrechtlichen Behörde habe.

Ich darf es nur nicht nach Deutschland einführen.

 

 

Soweit mal zu dem Thema, wer wozu berechtigt ist.

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vor 8 Minuten schrieb micky123:

So, und nun soll mir mal irgendjemand erklären, wieso die Leute nicht berechtigt waren diese Waffen zu erwerben

 

Weil sie eine Mündungsenergie von mehr als 7,5 J hatten?

 

Weil dazu ein Beschuß nach C.I.P. notwendig gewesen wäre?

 

Weil deshalb eine WBK nötig gewesen äre?

 

Weil deshalb in der WBK ein Voreintrag nötig gewesen wäre?

 

Weil sie eine Verbringungserlaubnis nach § 29 WaffG benötigt hätten?

 

:rolleyes:

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Du willst es nicht verstehen oder ?

 

Wenn ein Schwede in Deutschland bei einem deutschen Waffenhändler eine Armbrust kaufen will, braucht er dafür also eine schwedische Waffenlizens ?

Der deutsche Waffenhändler darf sie dem deutschen vor ihm frei verkaufen, dem deutschen nach ihm, aber nicht ihm weil er schwedischer Staatsbürger ist ?

Wie Nazi ist das denn.

 

Dir ist schon klar das Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit innerhalb der EU Staaten verboten ist ?

 

Und was ist wenn der in Hamburg wohnt und dort auch arbeitet ?

 

Was ist denn nun mit mir, ich darf doch so ein Teil einfach so erwerben. Ich brauche dafür keine WBK,ergo keinen Voreintrag usw.

 

Kann es sein das der Kunde die nicht hätte einführen dürfen ohne eine WBK zu haben, ohne einen Voreintrag zu haben, ohne eine Verbringungserlaubnis zu haben ?

 

Kennst du eigentlich den Unterschied zwischen erwerben und verbringen ?  Ach ja, ist ja ist dir ja egal.

 

Wenn hier in Schweden also ein Deutscher ein LG mit über 7,5 Joule kaufen will, dann muß ich ihn also bitten den Laden zu verlassen,weil er das nicht ohne WBK, ohne Voreintrag und ohne verbringungserlaubnis erwerben darf ?

Wo lebts du denn ?

 

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Schauen wir - ganz unverbindlich - ins Waffengesetz:

 

 

Zitat

 

Waffengesetz (WaffG)
§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn
1.
der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und
2.
der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.

 

 

 

Die Waffen waren/sind in Deutschland ganz klar erlaubnispflichtig.

 

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vor 4 Minuten schrieb bigbore:

Also wenn ich (Deutscher) in Ö ein Zimmer miete und von dort Butterfly und OTF gewerblich nach D schicke kann mir die deutsche Justiz nichts? Interessant.

Wenn Du in England auf der falschen Straßenseite fährst, kann Dir die deutsche Justiz auch nichts. Selbst wenn das regelmäßig machst oder sogar gewerblich.

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vor 3 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Mal blöd gefragt, aus der Sicht eines hypothetischen deutschen Händlers: Weiß jemand, ob aus deutscher Sicht irgendwelche Exporterlaubnisse benötigt werden um einen einschüssigen Vorderlader ins EU-Ausland zu exportieren? 

Für alles was hier frei ist wird keine Verbringungserlaubnis benötigt;

auch auf Antrag nicht ausgestellt. Das selbe gilt für den Import.

Bearbeitet von WOF
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Bingo !

 

Und das ist in Ungarn genauso. Das ist dort nämlich frei.

Und nun mal was ganz komisches, wieso hört man eigentlich aus Ungarn nichts über lang anhaltende dauerhafte Schußwechsel ?

Die sind da ja frei !

Es gibt ja auch hier einige die meinen freier Waffenbesitz würde zu Schießereien ohne Ende führen.

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Es spielt juristisch keine Rolle ob der Shop nun Migrantenschreck, Nazischreck oder sonstwie heißt. Die strafrechtliche Relevanz des Betreibers ergibt sich m.E. auch nicht aus einem direkten Verstoß gegen das deutsche Waffenrecht, denn in Ungarn und anderen Ländern ist der Handel mit diesen Waffen wohl rechtmäßig. Die Verteidigung wird sich vermutlich auch darauf berufen, dass der Shopbetreiber nicht wußte und auch nicht überprüfen konnte ob die Käufer über entsprechende (waffenrechtliche) Berechtigungen verfügen. Da sich sein Shop aber ausdrücklich an deutsche Kundschaft gerichtet hat, kann man wohl davon ausgehen, dass dem Shopbetreiber bekannt war, dass der überwiegende Teil seiner deutschen Kunden gegen waffenrechtliche Bestimmungen verstößen wird. Wer hat schon eine Berechtigung für solche Waffen? Strafrechtlich ist das dann Beihilfe zu den entsprechenden waffenrechtlichen Verstößen. Die Höhe der Strafe richtet sich dann nach den entsprechenden strafrechtlichen Regelungen. Da ist von 6 Monaten bis 5 Jahren alles drin. Das ganze dann noch gewerbsmäßig und in einer Vielzahl von Fällen macht die Sache dann teurer. 

 

Teuer wird es auch für die deutschen Kunden. Kaum einer (vermutlich kein einziger) wird berechtigt sein. Alle Umstände des Kauf lassen darauf schließen, dass da was nicht richtig sein kann. Und da Dummheit nicht vor Strafe schützt, sind das eine Menge Ermittlungsverfahren. Immer wieder interessant dass die Leute glauben im www anonym zu sein. Besonders wenn man seinen Namen und seine Lieferanschrift angibt. ? Die Kundendatei des Shops wurde m.E. gehakt. Alle Kundendaten waren auf entsprechenden Seiten im www einsehbar, zahlreiche Reporter suchten die Käufer auf und stellten Fragen. Es hat einige Zeit gedauert, bis die Ermittlungsbehörden tätig wurden. 

 

 

Bearbeitet von Chigurh
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