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IGNORED

Waffenhandhabung mit unbefugten Personen in Mietwohnung


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Geschrieben

Hallo,

 

mir (Sportschütze) stellen sich ein paar fragen die ich leider nirgendwo eindeutig beantwortet finde.

 

Fall 1) ich reinige gerade meine Waffe und es klingelt - muss ich dann schnell alle waffenrechtlich relevanten teile in den schrank befördern und erst dann aufmachen ?

Fall 2) ich reinige meine Waffe und eine unbefugte person (ohne WBK) ist a) in der Wohnung answesend b) im gleichen raum anwesend

Fall 3) ich übergebe eine unbefugten person (ohne wbk) eine natürlich ungeladene waffe zum "mal anfassen"

 

was ich im gesetz so finde ist, dass die waffe unbefugten nicht zugänglich gemacht werden darf. daher ist für mich aktuell fall 1,2,3 absolutes nogo. die waffe nur außerhalb des schranks wenn ich allein bin

aber wenn man mal wieder ne freundin hat ? ehepartner ist sicherlich irgendwie nochmal gesetzlich anders gehandhabt ? klar...für händler gelten andere regeln

 

wäre nett wenn jemand weiß wo sowas nachzulesen ist

 

grüße :)

Geschrieben

[alzi] Hast Du eine Sachkundeschulung absolviert? [/alzi]

 

Was sind denn "unbefugte Personen"?

 

Und wie wird das Ganze denn im Waffengesetz tatsächlich bezeichnet?

 

Vielleicht klärt sich dann schon ein bisschen etwas auf...

vor 1 Minute schrieb zweimeter:

aber wenn man mal wieder ne freundin hat ? ehepartner ist sicherlich irgendwie nochmal gesetzlich anders gehandhabt ? klar...für händler gelten andere regeln

Äh, nein.

 

Ich wüde nochmal spezifisch nach der Definition von "Überlassen" und "tatsächlicher Gewalt" suchen, das erklärt dann vielleicht das eine oder andere. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Minuten schrieb zweimeter:

Fall 2) ich reinige meine Waffe und eine unbefugte person (ohne WBK) ist a) in der Wohnung answesend b) im gleichen raum anwesend

Hast du schonmal mal am Stand kontrollliert, ob alle Anwesenden eine WBK haben?

 

vor 7 Minuten schrieb zweimeter:

ehepartner ist sicherlich irgendwie nochmal gesetzlich anders gehandhabt

Nein.. Die Ehe spielt waffenrechtlich beim Reinigen keine Rolle. Sie darf dir gerne das Baumwolltuch reichen....

 

 

Bearbeitet von Mittelalter
Geschrieben (bearbeitet)

schießstand ist ja was anderes !

 

hab nochmal geschaut

heisst für mich: zugucken wäre okay, übergeben auf keinen fall

wobei ich meine dass irgendwo noch was steht vonwegen dass alle vorkehrungen getroffen werden sollen dass nicht berechtigte personen an die waffe kommen. das taucht sicherlich bei lagerung irgendwo auf

 

Waffenrechtliche Begriffe 
Im Sinne dieses Gesetzes 
1. 
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, 
2. 
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, 
3. 
überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt, 
4. 
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, 

 

 

§ 5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

 

 

 

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
2.
vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
5.
auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

 

Bearbeitet von zweimeter
Geschrieben

Wie gesagt, lese Dich noch einmal zur Definition von "tatsächlicher Gewalt" ein. Langsam kommst Du der Sache aber etwas näher.

 

Und noch einmal: abseits von §41 WaffG kennt das Waffengesetz keine "unbefugte Personen".

Es kennt nur Dritte, die etwas tun, zu dem sie befugt oder eben nicht befugt sind. Das ist keine Wortklauberei, das hat im Rechtsdeutsch konkrete Auswirkungen.

 

Liegt kein Erwerb oder kein Überlassen i.S.d. WaffG vor (da wären wir wieder bei der Wichtigkeit der Definition von "tatsächlicher Gewalt"), so gibt es keine unbefugte Handlung, da nichts erlaubnispflichtiges stattfindet.

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Geschrieben
vor 35 Minuten schrieb zweimeter:

Fall 1) ich reinige gerade meine Waffe und es klingelt - muss ich dann schnell alle waffenrechtlich relevanten teile in den schrank befördern und erst dann aufmachen ?

Fall 2) ich reinige meine Waffe und eine unbefugte person (ohne WBK) ist a) in der Wohnung answesend b) im gleichen raum anwesend

Fall 3) ich übergebe eine unbefugten person (ohne wbk) eine natürlich ungeladene waffe zum "mal anfassen"

Also auf die Schnelle, ein Überlassen liegt erst dann vor, wenn Du jemandem die tatsächliche Gewalt über die Waffe einräumst und er nach eigenem Willen darüber verfügen kann. D.h., solange Du daneben stehst und ihm die Waffe jederzeit wieder wegnehmen kannst, ist das kein Überlassen. Folglich sind die von Dir geschilderten Fälle, insbesondere Fall 3, waffenrechtlich unproblematisch.

Geschrieben

das ist halt die frage

 

für mich ist es bisher überlassen, ich die tatsächliche gewalt ja theoretisch nicht mehr habe. die person könnte ja wesentlich stärker sein. aber da weiss ich eben auch nicht genau wie das rechtloich definiert ist mit der tatsächlichen gewalt.

habe was gefunden wo steht dass das ausüben der tatsächlichen gewalt bedeutet: nach eigenem willen über die waffe verfügen

aber das hilft mir nu auch nicht weiter :D

 

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb zweimeter:

aber die andere person verfügt doch nach eigenem willen ? ich kann ja ihren willen nicht steuern

aber da habe ich vermutlich nur nicht die richte auffassung dieser begriffligkeit

Dazu gibt es ein VG-Urteil, was besagt, dass wenn man jemandem (s)eine Waffe übergibt, aber daneben stehen bleibt, dass dann kein Überlassen im waffenrechtlichen Sinne darstellt. Natürlich kannst Du nicht beeinflussen, was derjenige mit der Waffe spontan macht, aber Du kannst halt jederzeit eingreifen. Ist wie bei Löwenzahn, klingt erstmal komisch, ist aber so.

Geschrieben

ah okay, das wäre super wenn ich die quelle dazu hätte

 

ist halt ne rechtliche definition/auslegung irgendwie

klar wenn die person gefesselt wäre, wäre die handlung nach eigenen willen zu teilen unterbunden. 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Abseits vom Gesetzestext: Da reicht doch auch gesunder Menschenverstand und Menschenkenntnis, wem man seine Waffe in die Hand gibt. Gibt es das in Deutschland nicht mehr?

 

(Bei der Zufallsbekanntschaft aus dem Kickboxverein, der noch drei Freunde mitnimmt, würd ich vielleicht nicht den Waffenschrank öffnen...)

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Jack Aubrey:

Abseits vom Gesetzestext: Da reicht doch auch gesunder Menschenverstand und Menschenkenntnis, wem man seine Waffe in die Hand gibt. Gibt es das in Deutschland nicht mehr?

 

(Bei der Zufallsbekanntschaft aus dem Kickboxverein, der noch drei Freunde mitnimmt, würd ich vielleicht nicht den Waffenschrank öffnen...)

...wobei diese Klientel unter Umständen besser ausgerüstet sein könnte?

Geschrieben

es geht mir nicht darum was gesunder menschenverstand sagt oder "wo kein kläger da kein richter"

 

wünsche mir beim waffengesetz leider öfter etwas mehr klarheit was man genau darf und was eben nicht. so schwammige sachen finde ich immer ungünstig

Geschrieben

 

 

vor 11 Minuten schrieb zweimeter:

 

wünsche mir beim waffengesetz leider öfter etwas mehr klarheit was man genau darf und was eben nicht. so schwammige sachen finde ich immer ungünstig

 

Da gebe ich Dir uneingeschränkt Recht.

Leider müssen wir mit dem Status Quo leben...

 

Daher würde ich mir zumindest eine ausreichende Sachkundevermittlung wünschen, damit solche grundlegenden Dinge und potentiellen Stolpersteine jedem Waffenbesitzer bewusst sind.

 

vor 34 Minuten schrieb zweimeter:

 

aber die andere person verfügt doch nach eigenem willen ? ich kann ja ihren willen nicht steuern

 

 

Nein, denn Du würdest ja nicht zulassen, dass er etwas anderes damit macht also Du möchtest.

 

Denn andernfalls würdest Du ja die Waffe überlassen. Und das darfst Du nicht, weil er eben nicht berechtigt zum Erwerb i.S.d.WaffG ist.

 

Du hast also die Pflicht, eine Kontrolle über diesen nicht erlaubnispflichtigen Umgang auszuüben, so dass Du jederzeit die tatsächliche (Verfügungs-)Gewalt innehast. Traust Du Dir das (aufgrund äusserer aumstände oder aufgrund Deiner Person) nicht zu, dann solltest Du tatsächlich niemanden an die Waffen lassen.

 

Es ist also schlichtweg ein Definitionsding, deswegen auch mein Hinweis im ersten Beitrag. 

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb Mittelalter:

Ja... Den Wunsch haben viele deutsche... Nicht nur beim waffenrecht. 

Ja willst du etwa die Heerscharen von Rechtsanwälten arbeitslos machen?!

Warum erlässt der Gesetzgeber keine eindeutigen Gesetze?

Weil die Politikerschaft sich zum Großteil aus Rechtsanwälten zusammensetzt und die erlassen eben GEsetze, die der Normalbürger ohne Rechtsanwalt nicht richtig interpretieren kann.

So einfach ist das... "Eins zieht das Andere"

Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb zweimeter:

ah okay, das wäre super wenn ich die quelle dazu hätte

Habe ich leider nicht. Ich weiß nur noch, dass es in dem Fall wohl darum ging, dass jemand einem Kumpel auf der Straße seine SRS-Waffe zum Anschauen gegeben hatte. Just in dem Moment kam die Polizei vorbei, kontrollierte beide und stellte fest, dass der Kumpel keinen KWS hatte. Das folgende Strafverfahren gegen den Kumpel wurde dann eingestellt, weil das Gericht der Meinung war, dass die bloße Übergabe der Waffe zwecks Anschauung kein Überlassen darstellt, weil bei dem Kumpel keine Absicht, die tatsächliche Gewalt über die Waffe (dauerhaft) nach eigenem Willen auszuüben, vorlag und der eigentliche Besitzer die Waffe jederzeit wieder an sich hätte nehmen können.

 

Wenn Du mehr wissen willst, musst Du wohl selber googlen.

Geschrieben
vor 50 Minuten schrieb zweimeter:

ist halt ne rechtliche definition/auslegung irgendwie

klar wenn die person gefesselt wäre, wäre die handlung nach eigenen willen zu teilen unterbunden. 

 

 

Am Ende des Tages ist es recht einfach. Der Jagdhelfer z.B. darf auch neben dem Jäger eine Flinte tragen obwohl er nicht zum führen befugt ist, er hat ja nicht den JS der erst zum führen im jagdlichen Zusammenhang befugt.
Es ist jedoch so: der Jagdhelfer oder "Bekannte in der Wohnung" hat in der Regel die Waffe zwar in den Händen, wird sich jedoch im Normalfall exakt so verhalten wie der Berechtigte verfügt, was natürlich nur geht wenn beide zusammen sind.

Geschrieben
vor 46 Minuten schrieb zweimeter:

es geht mir nicht darum was gesunder menschenverstand sagt oder "wo kein kläger da kein richter"

 

wünsche mir beim waffengesetz leider öfter etwas mehr klarheit was man genau darf 

Klarheit fehlt leider oft im Waffengesetz. Ist doof, ist aber leider so. Und gesunder Menschenverstand und eigene Schlüsse ziehen ist anstrengend, hilft aber ungemein. Auch in vielen Belangen des Waffenbesitzes.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Flohbändiger:

Habe ich leider nicht. Ich weiß nur noch, dass es in dem Fall wohl darum ging, dass jemand einem Kumpel auf der Straße seine SRS-Waffe zum Anschauen gegeben hatte. Just in dem Moment kam die Polizei vorbei, kontrollierte beide und stellte fest, dass der Kumpel keinen KWS hatte. Das folgende Strafverfahren gegen den Kumpel wurde dann eingestellt, weil das Gericht der Meinung war, dass die bloße Übergabe der Waffe zwecks Anschauung kein Überlassen darstellt, weil bei dem Kumpel keine Absicht, die tatsächliche Gewalt über die Waffe (dauerhaft) nach eigenem Willen auszuüben, vorlag und der eigentliche Besitzer die Waffe jederzeit wieder an sich hätte nehmen können.

Hätte der Kumpel einen Schuß abgegeben wäre der Tatbestand der tatsächlichen Gewalt erfüllt! Simpel ausgedrückt aber realer Fall.

Geschrieben (bearbeitet)

Oh mein Gott, wenn ein solcher Umgang rechtlich kritisch wäre, dann müssten ab sofort Hunderttausende oder Millionen von LWBs nachts nicht mehr schlafen können.

 

Ehrlich, man kann Probleme auch herbeikonstruieren; und manchmal bin ich froh, dass im deutschen Klogesetz nicht auch noch geregelt ist, wierum ich abwischen muss...

 

Oh Herr...schmeiss Hirn...

Bearbeitet von BlackBull
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb zweimeter:

 

Waffenrechtliche Begriffe 
Im Sinne dieses Gesetzes 
1. 
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, (nein, erwerben kannst durchaus ohne die tatsächlichen Gewalt darüber auszuüben.)
2. 
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, (umgekehrt wer die tatsächliche Gewalt ausübt ist der Besitzer, das muss nicht zwingend der Eigentümer sein)
3. 
überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt, (korrekt)
4. 
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, (korrekt)

 

 

 

Geschrieben
vor 57 Minuten schrieb patty:

(nein, erwerben kannst durchaus ohne die tatsächlichen Gewalt darüber auszuüben.)

Evtl. sollten hier nur Leute schreiben, die das WaffG nicht nur gesehen, sondern auch gelesen und verstanden haben.

 

Der Waffenrechtliche Erwerb hat nichts mit Eigentum zu tun!

 

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  • Wichtig 7
Geschrieben (bearbeitet)
vor 27 Minuten schrieb Mittelalter:

Evtl. sollten hier nur Leute schreiben, die das WaffG nicht nur gesehen, sondern auch gelesen und verstanden haben.

 

Der Waffenrechtliche Erwerb hat nichts mit Eigentum zu tun!

 

hatte nicht den waffenrechtlichen Erwerb gemeint

 

Ach noch was, ich kenne zwar das WO übliche rumgepöbel schon sehr lange, aber man kann auch freundlicher auf andere zugehen, wenn man das mag... (hat was mit Stil und Kinderstube zu tun)

Bearbeitet von patty

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