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IGNORED

Gastwirt mit KK Revolver wegen Besitz halbautomatischer Waffe verurteilt...


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb heletz:

 

 

Und selbst wenn: es glaubt doch wohl keiner, daß sich auch bei nicht ganz korrekter Begrifflichkeit etwas am Strafmaß ändern würde?  :confused:

Ohne das Urteil genau zu kennen erscheint es mir so, als wäre das Urteil tatsächlich falsch.

Es macht nämlich einen Unterschied, ob man eine halbautomatische Waffe oder einen Revolver ohne die entsprechende Erlaubnis besitzt.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Capt. Trunk:

Genau das trifft auch auf den Mateba 6 Unica zu - allerdings nur beim ersten Schuss; danach geht 's ja halbautomatisch weiter. :s82:

Also trifft es doch nicht auf den Mateba zu.  :closedeyes:

 

Aber beklatsch' Dich ruhig weiter, dann glaubst Du vielleicht irgendwann, dass Du heute einmal im Internet recht hattest.  :friends:

 

Manchmal... :rolleyes:

Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb P22:

Ohne das Urteil genau zu kennen erscheint es mir so, als wäre das Urteil tatsächlich falsch.

WO in a nutshell. :good:

 

vor 16 Minuten schrieb P22:

Es macht nämlich einen Unterschied, ob man eine halbautomatische Waffe oder einen Revolver ohne die entsprechende Erlaubnis besitzt. 

Inwiefern denn?

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Mittelalter:

Das ist bei meinem nicht so.... 

Das ist bei keinem so. Das oben geschriebene ist die alte Definition aus dem WaffG 1976... das sollte mW seit 2003 nicht mehr so sein...

Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb German:

Manchmal... 

... frage ich mich, was du als größtes und hellstes Licht im Internetz überhaupt worldwide of the universe dich überhaupt mit all den Luschen hier abgibst ? Warum bist du nicht in irgendwelchen Hochintelligenzler Foren, wo man nur mit IQ ab 250 rein darf ? Das wäre doch dann genau die richtige Kummiti für dich. Also, Huschhusch ab mit dir... und tschüssi.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb P22:

Es macht nämlich einen Unterschied, ob man eine halbautomatische Waffe oder einen Revolver ohne die entsprechende Erlaubnis besitzt.

 

 

Ach, das glaube ich nicht.

 

Der Strafmaß wäre vermutlich das gleiche, wenn es sich um eine einschüssige, aber dennoch erlaubnispflichtige Waffe handelte.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb German:

Inwiefern denn?

Wenn im Artikel wenigstens folgende Begriffe richtig verwendet wurden, brauche ich den Rest des Urteils nicht zu kennen:

 

- Revolver 

- ohne waffenrechtliche Erlaubnis 

- Mindeststrafe 

 

Soviel zu "Nutshell, glauben, vermutlich" und dergleichen.

 

Wer selbst nicht darauf kommt, möge im WaffG lesen oder sich kostenpflichtiger Rechtsberatung bedienen. Den Erklärbär mache ich unter diesen Bedingungen nicht ;)

Geschrieben

Gemäß WO-Richtlinien bin ich höchst befugt, hier mitzuwirken (5 min Internetakademie):

 

Mindeststrafe von 6 Monaten Bau gäbe es nur bei halbautomatischer KW, oder bei Erwerb des Revolvers, um ihn anderen zu überlassen --> §52 Abs. 1

In Abs. 3 sind dann die anderen Waffen drin - ohne Mindeststrafe, bis zu 3 Jahren Spaß beim Tütenkleben.

 

Es macht also schon etwas aus, ob ich eine Pistole illegal besitze oder einen Revolver/Flinte/Repetierer/HA-Langwaffe.

 

 

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb German:

Also trifft es doch nicht auf den Mateba zu. 

Für den ersten Schuss schon - in der Anlage 1 WaffG ist nicht beschrieben, wie dann die weiteren Schüsse abgegeben werden. ;)

Um zum Ausgangsthema zurückzukommen: Halbautomatische KK Revolver sind mir keine bekannt. Wäre interessant zu erfahren, um welches Fabrikat es sich dabei gehandelt hat.

Geschrieben
vor 58 Minuten schrieb Capt. Trunk:

in der Anlage 1 WaffG ist nicht beschrieben, wie dann die weiteren Schüsse abgegeben werden. ;)

Doch, das ist durchaus beschrieben. Und da steht auch drin, warum das nicht auf die Matebas zutreffen kann. Aber wenn man das nicht verstehen will, dann kann man es vermutlich auch nicht verstehen.

 

vor 2 Stunden schrieb Gruger:

Mindeststrafe von 6 Monaten Bau gäbe es nur bei halbautomatischer KW, oder bei Erwerb des Revolvers, um ihn anderen zu überlassen --> §52 Abs. 1

In Abs. 3 sind dann die anderen Waffen drin - ohne Mindeststrafe, bis zu 3 Jahren Spaß beim Tütenkleben.

 

Es macht also schon etwas aus, ob ich eine Pistole illegal besitze oder einen Revolver/Flinte/Repetierer/HA-Langwaffe. 

Danke, auf diese Antwort habe ich gewartet. :friends:

 

P22 war dazu wohl nicht in der Lage.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Stunden schrieb German:
vor 8 Stunden schrieb P22:

Es macht nämlich einen Unterschied, ob man eine halbautomatische Waffe oder einen Revolver ohne die entsprechende Erlaubnis besitzt. 

Inwiefern denn?

Ist das denn so schwierig, im Strafmaß selbstverständlich! (wurde auch schon geschrieben..)

Frag bitte nicht mich nach dem Sinn dahinter, beim Waffengesetz und den umgebenen Vorschriften ist jede Suche nach Logik vergebene Lebenszeit.

 

Mo

PS: ich hab mir für die Antwort zu viel Zeit gelassen - Zweiter ;-)

Bearbeitet von Michael-Mo
zu langsam abgesendet ;-)
Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb götz:

" Der Double-Action-Revolver wird nach Abgabe eine Schusses selbsttätig erneut schussbereit und aus demselben Lauf wird durch einmalige Betätigung des Abzuges jeweils nur ein Schuss abgegeben. "

Auch ohne den ausdrücklichen Ausschluß der die Sache eh beantwortet: Der double-action Revolver wird nicht nach sondern vor dem Schuß schußbereit. Somit ist die gesetzliche Definition eigentlich auch so nicht erfüllt. Und "automatisch" (also selbsttätig) ist dieser Vorgang natürlich auch nicht.

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb BigMamma:

Der Drops ist doch nun schon gelutscht...

Menno, habe gerade Popcorn geholt.

 

DAS war es jetzt noch nicht, oder?

 

Ein WO-Thema vom Feinsten, auch wenn ich dadurch wieder, verursacht durch die Zitatfunktion, den einzigen Bewohner meiner Quarantäne-Station, sprich Ignore-Funktion,  lesen mußte.

 

 

mfg

Harry

Geschrieben (bearbeitet)

Das eigentliche Problem ist doch: Wo bewahre ich den Schlüssel auf?!??

 

Also den zum Schlüsselschrank natürlich.

Bearbeitet von Gruger

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