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Führen von Messern mit feststehender Klinge: Bearclaw erlaubt?


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Geschrieben

Zitat Abschnitt 2 WaffVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

https://www.jurion.de/gesetze/waffvwv/2/?

Zu Unterabschnitt 2:

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1

Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrem Wesen nach objektiv dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf (z. B. Wurfstern, Speer) Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen beizubringen. Der damit klargestellte Begriff erstreckt sich nur auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer Waffe im technischen Sinn zukommt. Hierbei ist Hieb mit Schlag gleichzusetzen, so dass Schlagwaffen rechtlich Hieb- und Stoßwaffen gleichstehen.

Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z. B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.

Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z. B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z. B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z. B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind.

Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z. B. Macheten, Fahrtenmesser), Gleiches gilt auch für sogenannte Jagdnicker und Hirschfänger. Die als Jagdnicker bezeichneten feststehenden Messer mit einseitig geschliffener Klinge und typischer Griffform (oft mit Horngriffen) stellen heute übliche Schneidwerkzeuge zum Aufschärfen und Abhäuten von Wild dar und sind demnach nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Gleiches gilt für Hirschfänger, die in der heutigen Zeit allenfalls noch als Bestandteil einer Jagd- oder Forstuniform (Zierrat) Verwendung finden.

Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z. B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

  • kürzer als 8,5 cm oder

  • nicht zweischneidig

ist.

In Zweifelsfällen ist ein Feststellungsbescheid gemäß § 2 Absatz 5 zu beantragen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb bigbore:

Zitat Abschnitt 2 WaffVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

https://www.jurion.de/gesetze/waffvwv/2/?

Zu Unterabschnitt 2:

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1

.......

.....Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen....

....

Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z. B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

  • kürzer als 8,5 cm oder

  • nicht zweischneidig

ist.

In Zweifelsfällen ist ein Feststellungsbescheid gemäß § 2 Absatz 5 zu beantragen.

Bekannt und soweit klar. Aber da sind eben diese "Zweifelsfälle" und "Einzelfälle", die vielleicht gar nicht mal so ein "zweifliger Einzelfall" sind, sondern öfter vorkommen, als man denkt. Der Gesetzgeber hätte sich bei der Waffeneigenschaft auf eben typische Messer-Waffen festlegen sollen. Diese ganze Wischiwaschi hätte-hätte-Fahrradkette ist eben gerade nicht hilfreich. Dolch=Waffe, logisch, Bajonett, Schwert, alles klar, aber darauf abzustellen was für eine Farbe die Klinge aufweist, Griffart blablubb ein Messer hat, finde ich wenig hilfreich. Auch die Klingenlänge macht für mich automatisch noch keine Waffe (siehe Machete). Ich möchte auch nicht mit einem Hirschfänger abgemessert werden, der setzt im Prinzip meine Abwehrfähigkeiten auch recht tief hinab....

Wer hätte bis vor kurzem noch gedacht, dass Multitools, eigentlich für viele ganz klar ein Werkzeug, wegen einer Einhandmessereigenschaft unter das Führverbot fallen? Ist ja neuerdings die Massenvernichtungswaffe des Handwerkers....

Aber ich schweife mit großem Bogen vom Thema ab..... 'tschuldigung.

Bearbeitet von Last_Bullet
Geschrieben

@Last_Bullet

Besitze das erste messer auch und war mir auch unsicher bzgl. Waffeneigenschaft , allerdings kommt die extra dicke klinge auf deinem bild nicht zum tragen. Diese wurde zum hebeln konstruiert.

 

In welchem kontext wurdest du denn die 2 mal kontrolliert?

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb Last_Bullet:

.............

Wer hätte bis vor kurzem noch gedacht, dass Multitools, eigentlich für viele ganz klar ein Werkzeug, wegen einer Einhandmessereigenschaft unter das Führverbot fallen? ......

Sorry, wer hätte das je bezweifelt?

42a ist da doch glasklar.

Und dass der 42a auch Werkzeuge betrifft ist auch seit 2008 bekannt.

 

Zurück zum Thema: Klarer wird es nicht. Nicht zweischneidig oder unter 8,5 sind hilfreiche Hinweise. 

Nicker sind definitiv keine Waffen, wer auf sicher gehen will kauft sich einen Nicker mit 11cm und gut ist.

 

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb bigbore:

Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z. B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger)

Hervorhebung durch mich.

 

Dieser Teilsatz zeigt schon die völlige Ahnungslosigkeit des Gesetzgebers.

Ich kam vor fast 30 Jahren dazu, in Notwehr (Staatsanwaltschaft Aachen sah es so) einem Bessermenschen die Klinge des Paradeschlägers (0er Klinge) stumpf und unspitz über den Kopf zu schlagen, seine Schwarte platzte von der Stirn bis in den Nacken.

Ich war eingepaukt, die Wucht entsprechend.

Eine scharfe Mensurklinge (wer führt sowas?) hätte keinen schlimmeren Schaden angerichtet.

(Treffer mit der (Korporierte mögen weghören) breiten Seite der "Klinge")

Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb Last_Bullet:

Dem BKA schon, dem gesunden Menschenverstand weniger.

 

 

 

Da kann das BKA nichts dafür wenn der "gesunde Menschenverstand" nicht lesen kann.

 

Geschrieben
Gerade eben schrieb bigbore:

Da kann das BKA nichts dafür wenn der "gesunde Menschenverstand" nicht lesen kann.

 

Ist doch schön, dass Dir das alles klar ist und Du alles davon verstehst. Du kannst dann jedes Messer anhand dieser Vorgaben gleich sauber rechtlich einordnen?

Geschrieben

Worin besteht das Problem darin?

Wer möchte, kann sich sehr zielsicher ausstatten.

Wer es nicht kann, lässt sich im kompetenten (!) Fachhandel beraten.

Eigentlich nicht soooo schwer.

Geschrieben
vor 44 Minuten schrieb rwlturtle:

Dieser Teilsatz zeigt schon die völlige Ahnungslosigkeit des Gesetzgebers.

Ich kam vor fast 30 Jahren dazu, in Notwehr (Staatsanwaltschaft Aachen sah es so) einem Bessermenschen die Klinge des Paradeschlägers (0er Klinge) stumpf und unspitz über den Kopf zu schlagen, seine Schwarte platzte von der Stirn bis in den Nacken.

Ich war eingepaukt, die Wucht entsprechend.

Eine scharfe Mensurklinge (wer führt sowas?) hätte keinen schlimmeren Schaden angerichtet.

(Treffer mit der (Korporierte mögen weghören) breiten Seite der "Klinge")

 

Schön auf die Prim :lol:

 

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Knalle Peng:

Es gab schon Gerichtsverfahren, bei denen Richter die schwarze Klingenbeschichtung herangezogen haben, um eine Waffeneigenschaft abzuleiten.

Und warum ist den Politikern und Richtern die Macht gegeben sich über das Gesetz zu stellen . Schon ein kleiner Sachbearbeiter handelt ohne sich an die Gesetze zu scheren , wenn Du Dich wehrst kostet es Dich viel Geld und Zeit egal ob Du Gewinnst oder Verlierst (Steuern ) .

In der Demokratie ist das Volk der Souverän ,das ist in Deutschland nicht zu merken .

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb kulli:

Besitze das erste messer auch und war mir auch unsicher bzgl. Waffeneigenschaft , allerdings kommt die extra dicke klinge auf deinem bild nicht zum tragen. Diese wurde zum hebeln konstruiert.

 

In welchem kontext wurdest du denn die 2 mal kontrolliert?

 

Ich nehme mal an, Du meintest mich...

 

Das Jim Wagner Fixed erfüllt sehr wahrscheinlich die Waffeneigenschaft, weil zur Selbstverteidigung beworben... Tantoklinge... Markierung für non-letale Einstichtiefe... gefräste Rinne zum Zweck der Wundbelüftung beim Schnitt, um die Schockwirkung zu erhöhen usw.

 

Auf der anderen Seite tatsächlich enorme Klingenstärke zum Hebeln und feststehend und 11.9 cm... was zumindest die Chance lässt, dass der betreffende Polizist sich erweichen lässt, es noch durchgehen zu lassen.

 

Es waren nicht zwei Kontrollen, sondern eine Kontrolle und ich hatte beide Messer einstecken. :chrisgrinst: War eine "verdachtsunabhängige Personenkontrolle" einer Zivilstreife in der Nähe einer S-Bahn-Station.

 

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Knalle Peng:

 

Es waren nicht zwei Kontrollen, sondern eine Kontrolle und ich hatte beide Messer einstecken. :chrisgrinst: War eine "verdachtsunabhängige Personenkontrolle" einer Zivilstreife in der Nähe einer S-Bahn-Station.

 

 

Gleich Beide dabei, sehr, sehr suspekt und dann noch ausgewählt zur Kontrolle, pöser Pursche!:grin:

 

Und dass die beiden Messer nicht einbehalten wurden, ist schon fast verwunderlich, oder die Beamten waren auch Messerfreunde und hatten ein Einsehen. Oder Deine nette, freundliche Art.... wer weiß. In vielen anderen Fällen wäre das Wagner vermutlich zu 100% weg gewesen. Zum Glück hattest Du keine Massenvernichtungswaffe wie ein Multitool dabei, da hätte man Dir sonst was unterstellen können....:cool3:

 

Die „gefräste Rinne“ soll so eine Art Blutrinne sein? Ich habe mal gelesen, dass das keinerlei Wundwirkung hat.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb schiiter:

Wer möchte, kann sich sehr zielsicher ausstatten.

Ich gehe davon aus, mit zielsicher meinst du nicht nur normenkonform, sondern auch effektiv. Kannst du das genauer ausführen?

Ich hätte lebhaftes Interesse daran. Gerne auch per pm.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Faust:

Ich gehe davon aus, mit zielsicher meinst du nicht nur normenkonform, sondern auch effektiv. Kannst du das genauer ausführen?

Ich hätte lebhaftes Interesse daran. Gerne auch per pm.

esee-3-survival-knife-rc3-model-plain-ed

Geschrieben (bearbeitet)

Die Grenzen scheinen in Deutschland ziemlich willkürlich zu sein.

Habe im Auto gelegentlich mein Fällkniven PRK mit. Hat keine 10 cm Klinge und ist eher ein zugeschliffenens Montiereisen. Waffeneigenschaft?

Der Unterschied zum Bökerschen Jim Wagner Fixed erschließt sich mir außer einigen optischem Schnickschnack nicht.

Bildergebnis für fällkniven prk

 

Wie auch immer, irgendwann steige ich bei dem Unsinn aus!

Bearbeitet von horidoman

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