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IGNORED

Was tun mit einem 10 Jahre alten A und B Schrank


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Geschrieben
vor 37 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Hängt davon ab, wie akkurat die zuständige Waffenbehörde die Verwahrungssituationen ab April 2003 dokumentiert hat. Dort wo z.B. alle Tresore schon vor Ort kontrolliert wurden, ist das plötzliche auftauchen eines bislang nie erwähnten zusätzlichen Tresores nicht gerade als sehr glaubhaft anzusehen...

Wenn Kontrollen vor dem Stichtag durchgeführt wurden, was spricht dagegen sich vor dem Stichtag noch einen zu holen, zu erben, geschenkt zu bekommen. Habe ich die Pflicht gehabt diesen Tresor "Nachzumelden " und woraus geht die Hervor? 

Hab nochmal nachgeschaut, bei Erstbeantragung habe ich Bilder /Kopien der Rechnungen meiner Schränke mit eingereicht. Das ich das mit jedem weiteren Tresor auch machen muss steht wo ? Meine " Bringschuld " mit dem Nachweis der Unterbringung habe ich in meinen Augen erfüllt.Alle meine Waffen die in meinen WBK`s stehen würden gesetzeskonform in die bereits gemeldeten Schränke passen. Wen ich denen durch einen weiteren Schrank Luft verschafft habe, vor dem Stichtag natürlich, sehe ich nirgends die Pflicht die nach zu melden.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 19 Minuten schrieb PetMan:

Alle meine Waffen die in meinen WBK`s stehen würden gesetzeskonform in die bereits gemeldeten Schränke passen.

Wen ich denen durch einen weiteren Schrank Luft verschafft habe, vor dem Stichtag natürlich, sehe ich nirgends die Pflicht die nach zu melden.

 

Du musst es der Behörde eben "glaubhaft machen" bzw. darlegen, dann wird es schon passen.

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb karlyman:

"glaubhaft machen"

das machst Du indem Du der Behörde sagst: is so!

 

die glauben (oder unterstellen Dir gar, dass) Du lügst? ....... haben die dafür Beweise oder gibt es Tatsachen die das bestätigen würden?

......sie werden sich schwer tun.......

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Hängt davon ab, wie akkurat die zuständige Waffenbehörde die Verwahrungssituationen ab April 2003 dokumentiert hat. Dort wo z.B. alle Tresore schon vor Ort kontrolliert wurden, ist das plötzliche auftauchen eines bislang nie erwähnten zusätzlichen Tresores nicht gerade als sehr glaubhaft anzusehen...

Wieso?

Was ist denn so schwierig nach einer Kontrolle noch einen Tresor erworben zu haben?

Gibts da BEschränkungen?

Auch bereits bessene leere Schränke (in anderen Räumen)  sind bei der Kontrolle nicht erfasst.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Leute, ihr diskutiert euch hier um Kopf und Kragen.

Wir halten fest:

1. Der Tresor muss, um Bestandsschutz zu genießen, vor dem Stichtag zur Aufbewahrung von Waffen genutzt worden sein.

2. Bereits vor dem Stichtag hattet ihr eine Meldepflicht, sprich Bringschuld, zu den getroffenen Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung. Wer etwas nachdenken kann wird erkennen, dass damit insbesondere die Anschaffung geeigneter Schränke gemeint ist.

3. Konsequenz: Wurde die Anschaffung entsprechender Schränke nicht gemeldet, fand sie nicht statt, oder sie wurden nicht zur Aufbewahrung von Waffen verwendet. Somit gilt der Bestandsschutz nicht.

4. Jetzt, Monate später, kann die Behörde problemlos eine frühere Nutzung anzweifeln. Denn es war eure Pflicht, die Behörde zu informieren. Ob zwischenzeitliche Kontrolle oder nicht.

Geschrieben



bereits bessene leere Schränke (in anderen Räumen)  sind bei der Kontrolle nicht erfasst.


Von Bestandsschutz auch nicht. Ohne Aufbewahrung (aka leer) kein Bestandsschutz.
Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb PetMan:

Habe ich die Pflicht gehabt diesen Tresor "Nachzumelden " und woraus geht die Hervor? 

Es gibt SB die diesen lustigen Standpunkt vertreten.

vor 25 Minuten schrieb schiiter:

Auch bereits bessene leere Schränke (in anderen Räumen)  sind bei der Kontrolle nicht erfasst.

Ich habe einen temporär genutzten Schrank bereits vor Verabschiedung der Aufbewahrungsverschärfung, also lange vor dem Stichtag aber eben nach "meiner" imho grundgesetzwidrigen Aufbewahrungskontrolle nachgemeldet. Und natürlich um Bestätigung gebeten, ist ja wohl logisch. Diese bekam ich erst nach langer Zeit, erst nachdem ich mir den Zugang bei der Behörde selber wasserdicht dokumentiert hatte und das auch jedem klar war daß da nichts in Verstoß geraten wird. Honi soit qui mal y pense.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)
vor 18 Minuten schrieb Fyodor:


 

 


Von Bestandsschutz auch nicht. Ohne Aufbewahrung (aka leer) kein Bestandsschutz.

 

Nur weil sie im Moment der Kontrolle nicht genutzt wurden?

Glaub ich nicht.

Das sie garnicht benutzt wurden ist nicht die Aussage. Nur dass sie im Moment der Kontrolle leer waren.

So vermeidet man bspw. das Betreten der sensiblen Schlafräume. Dahin kann die Flinte nach der Kontrolle auch wieder wandern.

Vorgezeigt wird aber unten.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb Fyodor:

3. Konsequenz: Wurde die Anschaffung entsprechender Schränke nicht gemeldet, fand sie nicht statt, oder sie wurden nicht zur Aufbewahrung von Waffen verwendet. Somit gilt der Bestandsschutz nicht.

4. Jetzt, Monate später, kann die Behörde problemlos eine frühere Nutzung anzweifeln. Denn es war eure Pflicht, die Behörde zu informieren. Ob zwischenzeitliche Kontrolle oder nicht.

Beides eher eine nicht haltbare Meinung.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Fyodor:

3. Konsequenz: Wurde die Anschaffung entsprechender Schränke nicht gemeldet, fand sie nicht statt, oder sie wurden nicht zur Aufbewahrung von Waffen verwendet.

seltsam...ich habe die Anschaffung von KEINEM meiner Waffenschränke der Behörde gemeldet..........Behörde meinte nun schon 2mal die Aufbewahrung sei nicht zu beanstanden......... und jetzt?

 

man kann sichs auch einreden..........

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Fyodor:

Von Bestandsschutz auch nicht. Ohne Aufbewahrung (aka leer) kein Bestandsschutz.

doch, da lediglich vor dem Stichtag zur Aufbewahrung verwenden werden musste, nicht bei einer/jeder Aufbewahrungskontrolle!

 

also Bestandsschutz!!

 

 

manchmal vertrittst Du schon etwas sonderliche Ansichten.

Geschrieben

Bevor es beim haltlosen Gestammel bleibt, geht es sicher um

Zitat

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

Nur steht dort nicht, was du sagst.

Auch ergibt sich keine Meldepflicht weiterer Schränke.
Mein Nachweis auf Antrag :Selbstauskunft Aufbewahrung gemäß WaffG §36 i.V.m. §13AWaffV. Dazu einmal das geforderte Foto vom ersten Tresor.

Seit dem stehen einige weitere AUfbewahrungsbehältnisse sowohl für Waffen, als auch für Munition bei mir.

Keines davon ist der Behörde bekannt. Bei der Anmeldung wird lediglich angekreuzt Aufbewahrung in A/B Schrank. Je nachdem was gesetzlich gefordert ist.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Fyodor:

3. Konsequenz: Wurde die Anschaffung entsprechender Schränke nicht gemeldet,[....] Somit gilt der Bestandsschutz nicht.

Nein.

Geschrieben (bearbeitet)

Unter: https://www.berlin.de/polizei/service/waffenbehoerde/ (bis Aufbewahrung von Waffen rollen - gelber Kasten)

 

 

...stellt die Waffenbeörde in Berlin folgendes noch mal IMHO ganz nachvollziebar dar:

 

"Mit der Änderung des WaffengesetzesWenn der Schrank ändern sich auch die Vorschriften zur Waffenlagerung.
 Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, sind ungeladen in einem Behältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 mit Widerstandsgrad 0 oder I (abhängig von Art und Zahl der Waffen) entspricht und zum Nachweis dessen von einer akkreditierten Stelle zertifiziert ist.
 Die Besitzstandsregelung des geänderten Waffengesetzes bezieht sich ausschließlich auf schon vorhandene, im Besitz des Waffenerlaubnisinhabers befindliche legale Schusswaffen ab Gültigkeit des Gesetzes, also am 06. Juli 2017. Lediglich die vorsorgliche Beschaffung eines Sicherheitsbehältnisses vor dem Erstbesitz einer Waffe kann keinen Bestandsschutz begründen.
Darüber hinaus ist das Datum des Erwerbs des Eigentums an einer Waffe in diesem Zusammenhang irrelevant. Ausschlaggebend für die Übergangsvorschrift ist also das Datum der Übernahme der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über eine Waffe, also das Datum des Erstbesitzes. "

 

Da steht ganz klar der Besitzstand (Bestandschutz) gilt für:

1. Waffenschränke A/B, die vor dem 6.7.2017 erworben wurden und

2. für Waffen, bei denen vor dem 6.7.2017 die die Herrschaftsgewalt erworben wurden und

3. welche bereits vor dem 6.7.2017 in diesen Schränken gelagert wurden

 

Für den Nachweis des Erwerbs ist eine Rechnung oder Lieferschein ausreichend. Wenn der Schrank damamals gemeldet wurde, ist also alles ok. Der Schrank muss aber nicht bei der Behörde vorher gemeldet worden sein. Allerdings verlangt das LKA553 in Berlin die Meldung seit einiger Zeit (seit ca 2014/15) zusammen mit der Besitzanzeige für eine neue Waffe die Meldung jedes neuen Schrankes (der ggf. für die neue Waffe angeschft wurde, da die Lagerkapazitäten ggf. bestehender Schränke nicht mehr ausreichen) und auch ein Foto vom Schrank und auch ein Foto vom Typenschild des Schrankes (das könnte eine Berlin-spezifische Anforderung sein). Das man einfach so gekaufte neue Schränke in Berlin auch anmelden könnte, will ich mal nicht bezweifeln, das ist aber IMHO nicht erforderlich)

Bearbeitet von BEG
Details
Geschrieben

Ach die armen Berliner... 

 

Jetzt soll für eine neuerworbene Waffe, für die noch locker Platz im A/B ist, ein 0/I angeschafft werden? :rofl:

 

Lasst das nicht mit euch machen....

Geschrieben (bearbeitet)
vor 16 Minuten schrieb P22:

Ach die armen Berliner... 

 

Jetzt soll für eine neuerworbene Waffe, für die noch locker Platz im A/B ist, ein 0/I angeschafft werden? :rofl:

 

Lasst das nicht mit euch machen....

Guter Punkt - das ist nicht so - ich ergänze das nochmal.

Edit: erledigt - das sollte jetzt klarer sein

 

P.S.: Irgendwo stand auch noch explizit, das die A/B Schränke unter Bestandsschutz bis zur Erreichung der zulässigen Lagerkapazitätsgrenze auf für neue (nach dem 1.6.2017) erworbene Waffen genutzt werden dürfen (ich suche noch die Quelle raus)

Bearbeitet von BEG
Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Minuten schrieb BlackBull:

Nr 2 ist einfach Bullxhit...

 

Vllt wollen die das gerne so, iss iss abba nicht!

 

Mein Gott, ihr macht einen Bohei...

So wie die ähnlich ausgehende Diskussion vor nur wenigen Tagen. 

2. ist allein ganz klar nicht hilfreich. Aber die Bedingungen für dien Bestandschutz sind alle 3 Punkte im Kontext. Daher steht auch hinter 1. und 2. immer und (einfach mal genauer lesen)

Bearbeitet von BEG
Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb schiiter:

Bevor es beim haltlosen Gestammel bleibt, geht es sicher um

Nur steht dort nicht, was du sagst.

Auch ergibt sich keine Meldepflicht weiterer Schränke.
Mein Nachweis auf Antrag :Selbstauskunft Aufbewahrung gemäß WaffG §36 i.V.m. §13AWaffV. Dazu einmal das geforderte Foto vom ersten Tresor.

Seit dem stehen einige weitere AUfbewahrungsbehältnisse sowohl für Waffen, als auch für Munition bei mir.

Keines davon ist der Behörde bekannt. Bei der Anmeldung wird lediglich angekreuzt Aufbewahrung in A/B Schrank. Je nachdem was gesetzlich gefordert ist.

Mutige Auslegung, denn die Nachweispflicht bzw. Bringschuld gilt permanent und nicht nur für den ersten Tresor !

 

Diejenigen, die dem nicht nachgekommen sind, tun sich jetzt logischerweise schwerer, denn eine rückwirkende Nachweisführung ist unter Umständen nicht so einfach bzw. ggf. sogar unmöglich, wenn keine Belege mehr zum Tresor vorhanden sind. Alles was bei Vorortkontrollen nicht vorgezeigt wurde, kann zudem als maximal früher immer leerstehender Tresor bewertet werden und somit greift auch der Bestandsschutz nicht.

 

Letztendlich entscheidet die Waffenbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Angaben glaubhaft erscheinen oder nicht. Bei älteren Waffenbesitzern stehen die Chancen höher, da Hauptziel der geänderten Aufbewahrungsbestimmungen ja ist, die A- und B-Schränke zur Waffenverwahrung bis in ca. 60-65 Jahren aus der Bevölkerung zu bringen. Gewährt man z.B. einem heute 50-jährigen Waffenbesitzer auch bei "wackligen Ausführungen" Bestandsschutz für einen nachträglich angemeldeten Alttresor, ist das ja definitiv gewährleistet.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Diejenigen, die dem nicht nachgekommen sind, tun sich jetzt logischerweise schwerer, denn eine rückwirkende Nachweisführung ist unter Umständen nicht so einfach bzw. ggf. sogar unmöglich, wenn keine Belege mehr zum Tresor vorhanden sind.

...ist korrekt

 

vor 8 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Alles was bei Vorortkontrollen nicht vorgezeigt wurde, kann zudem als maximal früher immer leerstehender Tresor bewertet werden und somit greift auch der Bestandsschutz nicht.

...ist auch korrekt, wenn nicht unabdingbar

vor 8 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Gewährt man z.B. einem heute 50-jährigen Waffenbesitzer auch bei "wackligen Ausführungen" Bestandsschutz für einen nachträglich angemeldeten Alttresor, ist das ja definitiv gewährleistet.

...ist (vielleicht zum Glück) nicht ganz korrekt: denn der A/B-Schrank, die Waffen und der Bestandschutz kann vererbt werden.

 

Edit: die Behörde hat mit mir für Anfang April einen Termin zur (ersten) Überprüfung vereinbart. Dann werden wir das sehen... ich halte Euch auf dem Laufenden...

Bearbeitet von BEG
Geschrieben

Hier auch nochmal was mit der expliziten Erwähnung der Lagerkapazität:

 

Ein Bestandsschutz bezüglich bereits vorhandener Sicherheitsschränke der Stufe A bzw. B
gilt ausschließlich dann, wenn die Betroffenen bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung
am 6. Juli 2017 im Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen waren und vorhandene Schränke
nachweislich zur sicheren Aufbewahrung der Waffen verwendet haben. Sind diese Voraussetzungen
erfüllt, kann die Aufbewahrung weiterhin in den vorhandenen Sicherheitsbehältnissen
der Sicherheitsstufe A oder B der VDMA 24992 (Stand Mai 1995) bis zum Erreichen der Kapazitätsgrenze
erfolgen.
Der Bestandsschutz umfasst nicht eine ggf. erforderliche Neu- oder
Ersatzbeschaffung von Sicherheitsbehältnissen. Werden Sicherheitsbehältnisse nach dem
6. Juli 2017 angeschafft, sind die aktuell maßgebenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

 

Quelle: Merkblatt-Aufbewahrung 2017

Geschrieben

So ist es einigermaßen verständlich. 

 

Ich will nur vermeiden, dass wieder irgendein Hohlbl..., fehlgeleiteter Foristo wieder meint, eine nach Juli 17 erworbene Waffe dürfe sich nicht in einen "alten" A oder B Tresor verkruemeln. 

 

Das hatten wir ja schon zur genüge...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb BEG:

und der Bestandschutz kann vererbt werden.

aber nur unter ganz ganz ganz bestimmten Bedingungen! und auch dann nur einmalig.......

 

 

...und was die Beliner da absondern ist zum großen Teil schon Pippi-Langstrumpf...."ich mache mir die Welt, wie sie mir gefällt"

 

 

das WaffG und die AWaffV sind hier mal mehr als eindeutig! da braucht es keine verqueren Interpretationen in/aus Berlin.......die schreiben doch fast nur unausgegorenen Mist in diesen Merkblättern!

Bearbeitet von alzi

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